OLG Wien 15R110/25v

15R110/25vCourt of AppealDec 19, 2025

Full text

OLG Wien 15R110/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00110.25V.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Felbab und die Kommerzialrätin Oswald in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, p.A. , vertreten durch BS Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B Cgesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch HAIDER OBEREDER PILZ Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 34.000) und Widerruf (Streitwert: EUR 1.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 9.5.2025, **5, in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Der Kläger ist Abgeordneter zum Nationalrat und *. Die Beklagte ist Medieninhaberin des periodischen Druckwerks „B“ und des periodischen elektronischen Mediums „**“.

Die Beklagte veröffentlichte am 2.12.2024 in ihrem periodischen Druckwerk und abrufbar seit 2.12.2024 in ihrem periodischen elektronischen Medium einen Artikel unter der Überschrift „**“. Darin wurde berichtet:

„**“

Mit Klage vom 2.4.2025 begehrte der Kläger von der Beklagten – gestützt auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB sowie „auf sämtliche Rechtsgründe, die sich ausdrücklich oder schlüssig aus der Klagsschrift ergeben“ - es zu unterlassen, die wörtliche oder sinngleiche Behauptung, der Kläger hätte ein Auslieferungsbegehren der Staatsanwaltschaft über einen Zeitraum von zehn Tagen hinweg zurückgehalten, zu verbreiten und einen Widerruf sowohl in der periodischen Druckschrift als auch im periodischen elektronischen Medium.

Beide Tatbestände des § 1330 ABGB seien erfüllt - die beanstandete Äußerung sei sowohl Ehrenbeleidigung wie auch Tatsachenbehauptung.

Der angesprochene Leser verstehe den Vorwurf in der Schlagzeile zusammen mit den folgenden Zitaten dahingehend, dass dem Kläger vorgeworfen werde, ein Auslieferungsbegehren der Staatsanwaltschaft Wien betreffend drei Abgeordnete zum ** über einen Zeitraum von zehn Tagen hinweg (bewusst) zurückgehalten und hierdurch gegen die Geschäftsordnung des ** verstoßen zu haben.

Die erhobene (unwahre) Behauptung sei als unehrenhaft zu qualifizieren, da sie in einem Maße der allgemein anerkannten Vorstellung von moralisch richtigem Verhalten – hier der Einhaltung der Geschäftsordnung des Nationalrates – widerspreche, dass die soziale Wertschätzung des Klägers in seiner Funktion als ** erheblich beeinträchtigt werde.

Die Beklagte ziele darauf ab, das Ansehen des Klägers in der Wahrnehmung ihrer Leserschaft zu untergraben. Dies gelinge ihr auch. Als Politiker sei der Kläger in besonderer Weise von der öffentlichen Meinung abhängig. Derartige unwahre Tatsachenbehauptungen schädigten seine Reputation und bedrohten damit unmittelbar seine berufliche Zukunft.

Die Beklagte erstattete innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung.

Das Erstgericht erließ auf Antrag des Klägers das nunmehr angefochtene klagsstattgebende Versäumungsurteil.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren, in eventu das Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs abgewiesen werde.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinne des – im Abänderungsantrag enthaltenen (vgl RS0041774 [T1]) - Aufhebungsantrags berechtigt:

1. Wenn der Kläger die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, hat das Gericht nach amtswegiger Prüfung der Rechtslage zu beurteilen, ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet worden sind und die Klage damit schlüssig ist (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka ZPO5 §§ 396397 Rz 7). Was das Gesetz im Sinn von § 396 Abs 1 ZPO „für wahr zu halten“ nennt, hat immer nur den Sachverhalt zum Gegenstand (RS0040862; RS0040972).

Die Beklagte wendet ein, dass der Kläger seiner Behauptungspflicht nicht nachgekommen sei und sein Tatsachenvorbringen sein rechtliches Begehren nicht trage.

2.1. Nach § 1330 Abs 1 ABGB ist derjenige, dem durch eine Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schade oder Entgang des Gewinnes verursacht worden ist, berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach Abs 2 leg cit gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. In diesem Falle kann auch der Widerruf und die Veröffentlichung desselben verlangt werden.

§ 1330 Abs 1 ABGB schützt sohin die Personenwürde, Abs 2 hingegen den Ruf. Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die nach der Rechtsprechung zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen (auch von Gerüchten, Vermutungen und Verdächtigungen), nicht jedoch Werturteile (Danzl/Karner in KBB7 § 1330 ABGB Rz 2). Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmte (RS0115694). Für den Wahrheitsbeweis genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns, weshalb er schon dann als erbracht anzusehen ist, wenn er den Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt (RS0079693; Danzl/Karner aaO Rz 4).

Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. Nur wenn die Rufschädigung nicht gleichzeitig auch eine Ehrenbeleidigung umfasst, trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast, das heißt er hat die Tatsachenverbreitung und deren Ursächlichkeit für die Gefährdung oder Verletzung zu beweisen und darüber hinaus auch die Tatsachenunrichtigkeit (RS0031798). Nichts anderes kann für die Behauptungspflicht gelten.

2.2. Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen bei ihnen erheblich weiter gezogen werden als bei Privatpersonen, weil sich die Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Sie müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen (6 Ob 159/06k zum angeblichen Vorwurf des Amtsmissbrauchs, ebenso 6 Ob 62/09z; 6 Ob 218/08i zum angeblichen Vorwurf der verdeckten Parteienfinanzierung; RS0115541; RS0054817; RS0082182). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo unabhängig von dem zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (RS0082182; Danzl/Karner aaO Rz 3 mwN).

2.3. Soweit die Beklagte fehlende Feststellungen zur Frage vermisst, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Ehrenbeleidigung vorliegt, ist anzumerken, dass einem Versäumungsurteil die Tatsachenbehauptungen in der Klage zugrundezulegen sind. Im Übrigen handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage.

2.4. zu § 1330 Abs 1 ABGB:

Das Verbreiten wahrer Aussagen kann eine Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB sein, wenn die Interessen des Betroffenen unnötig verletzt werden und kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt (Reischauer aaO Rz 15).

Ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ist hier jedoch – gerade angesichts der leitenden politischen Funktion des Klägers – zu bejahen.

Der Artikel verlässt auch nicht den Boden der sachlichen Auseinandersetzung („fair comment“, vgl Danzl aaO § 1330 Rz 107). Es ist gerade Aufgabe der Presse, Informationen und Ansichten von öffentlichem Interesse zu verbreiten, und es ist das Recht der Öffentlichkeit, solche Informationen zu empfangen (RS0124977; Danzl aaO § 1330 Rz 125). Dieser Aufgabe als „public watchdog“ (vgl RS0123667) ist die Beklagte mit ihrem Artikel nachgekommen. Auch angesichts des Umstands, dass Politiker – wie oben dargestellt – einen höheren Grad an Toleranz aufweisen müssen, zeigt sich das Klagsvorbringen ebenso nicht geeignet, eine Ehrbeleidigung des Klägers zu begründen. Ein Wertungsexzess ist nicht erkennbar (vgl RS0054817).

2.5. zu § 1330 Abs 2 ABGB:

Die Verbreitung wahrer Tatsachen, aus denen Schlussfolgerungen der im § 1330 Abs 2 ABGB angeführten Art gezogen werden können, fällt nicht unter diese Gesetzesstelle (RS0031833; RS0032294; Kissich in Kletečka/Schauer, ABGBON1.06 § 1330 Rz 37; Danzl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1330 ABGB Rz 91). Nach der oben dargestellten Rechtslage kann somit ein Versäumungsurteil auf der Rechtsgrundlage des § 1330 Abs 2 ABGB nur dann erlassen werden, wenn der Kläger konkrete Behauptungen zur Unwahrheit der beanstandeten Äußerung aufstellt. Solche Behauptungen sind der Klage aber nicht zu entnehmen. Der Kläger bestreitet mit seiner zitierten Äußerung, nämlich einer „zeitnah“ erfolgten Übermittlung, und seinem pauschalen Prozessvorbringen der „Unwahrheit“ weder konkret die Daten des Einlangens der Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft Wien noch jene der Landtagswahl in der Steiermark und auch nicht die Auskunft der Parlamentsdirektion, dass das Schreiben erst zehn Tage nach dem Einlangen im Büro des Präsidenten in der Kanzlei des Nationalrats eingegangen sei. Auch sonst enthält die Klage kein Vorbringen, worin die Unwahrheit der inkriminierten Äußerung liegen soll.

3.1. Das Klagebegehren ist somit insgesamt unschlüssig und unbestimmt, weshalb es kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge hätte haben dürfen (RS0040872, RS0040862). Es entspricht aber der einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt (1 Ob 73/03x; 3 Ob 7/16z = RS0117576 [T5], RS0037166 [T15], RS0040835 [T5]; RS0037161).

3.2. Führt das neue tatsächliche Vorbringen nicht zu einer Klageänderung iSd § 235, sondern stellt es lediglich eine Klageverbesserung iSd § 235 Abs 4 dar – wie etwa das Vorbringen von Tatsachen, welche die bisher vorgebrachten Behauptungen nur ergänzen, ändern, richtigstellen oder erläutern, ohne dass das Begehren in seiner Substanz oder „der Rechtsgrund“ des Anspruchs geändert wird –, ist die Erlassung des Versäumungsurteils zulässig, ohne dass der säumigen Partei das neue Vorbringen zuvor zur Kenntnis zu bringen ist (Garber in Höllwerth/Ziehensack, ZPOTaKomm² § 398 ZPO Rz 10; RS0040965).

Kann das Klagebegehren trotz Verbesserungsauftrags nicht oder nicht gänzlich schlüssig gestellt werden, ist es in diesem Umfang abzuweisen (RS40872).

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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