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19Bs333/25x•OLG Wien 19Bs333/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 (und Abs 2) StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Der nach § 21 Abs 1 StGB und § 21 Abs 2 StGB Untergebrachte A* befindet sich seit dem 10. April 1992 mit der Diagnose ausgeprägtes schizophrenes Residuum bei hebephrener Schizophrenie im Forensisch-Therapeutischen Zentrum Göllersdorf.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2025 stellte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach am 19. September 2025 erfolgter Anhörung des Untergebrachten (§ 167 Abs 1 zweiter Satz StVG) fest, dass dessen strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiter notwendig ist und wies den Antrag des A* auf bedingte Entlassung ab.
Der Beschluss wurde A* am 4. November 2025 eigenhändig zugestellt (siehe Zustellnachweise).
Seine mit 28. November 2025 datierte, am 2. Dezember 2025 beim Erstgericht eingelangte Beschwerde (ON 16) erweist sich als verspätet, weil sie weit außerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist des § 88 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG eingebracht wurde.
Sie war daher gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG zurückzuweisen.
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