OLG Linz 2R155/25i

2R155/25iCourt of AppealDec 19, 2025

Full text

OLG Linz 2R155/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00200R00155.25I.1219.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden, Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A*, geb. **, kaufmännische Angestellte, **straße **, *, vertreten durch die Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei B KG, FN **, **straße **, *, vertreten durch Dr. Markus Gilhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.380,00 sA, über die Berufung der Klägerin (Berufungsgegenstand: EUR 6.368,40) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 24. Juli 2025, Cg-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich der unbekämpften Teile insgesamt zu lauten hat:

„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 35.380,00 samt 4 % Zinsen seit 4.10.2024 Zug um Zug gegen Rückstellung der Einbauküche C* zu Recht.

2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 3.538,00 zu Recht, mit EUR 7.076,00 nicht zu Recht.

3. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der Klägerin EUR 31.842,00 samt 4 % Zinsen seit 4.10.2024 Zug um Zug gegen Rückstellung der mangelhaften Einbauküche C* bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu zahlen sowie die mit EUR 17.811,71 (darin enthalten EUR 2.079,78 USt und EUR 5.333,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.844,12 (darin EUR 182,52 USt und EUR 749,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kaufte bei der Beklagten am 7. Mai 2022 um EUR 35.380,00 eine Küche, welche am 5. Oktober 2022 montiert wurde. Im mit Klage vom 4. Oktober 2024 eingeleiteten Verfahren über die Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen wesentlicher Mängel an den Küchenfronten ist nach Wandlung des Werklieferungsvertrags im Berufungsverfahren zwischen den Streitteilen nur mehr die Höhe des Entgelts für die Benützung der Küche während zweier Jahre durch die Klägerin strittig.

Dem Vorbringen der Klägerin das Nutzungsentgelt sei nach § 1041 ABGB unter Zugrundelegung einer Lebensdauer der Küche von 20 Jahren linear zu ermitteln, weshalb sich auf Basis des Kaufpreises für die zweijährige Nutzung EUR 3.538,00 (zweimal EUR 1.769,00 [5 %]) errechneten, hielt die Beklagte entgegen:

Die Klägerin habe die Küche nach Lieferung am 5. Oktober 2022 mehr als 2,5 Jahre genutzt. Für die Berechnung des Nutzungsentgelts sei die Wertminderung der Küche im ersten Jahr, welche 24 % betrage, sowie jeweils 4 % für die Folgejahre gemessen am Kaufpreis zugrunde zu legen. Damit errechne sich ein Nutzungsentgelt von EUR 10.614,00, welches aufrechnungsweise eingewendet werde.

Die Klägerin replizierte unter Verweis auf jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass nach § 1041 ABGB bei Berechnung des Benützungsentgelts dem Käufer, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten habe, im Wege des Benützungsentgelts nicht jene Wertminderung aufgebürdet werden dürfe, welche die Sache durch den Verlust der Neuheit erleide.

In ihrer Entgegnung dazu verwies die Beklagte auf die Angaben des Zeugen DI D*. Es sei von einer durchschnittlichen Lebensdauer der Küche von 10 Jahren auszugehen, wodurch sich (noch) höhere Beträge am Benützungsentgelt ergäben.

Ausgehend von der zweijährigen Nutzung und unter Berücksichtigung der Wertminderung der Küche im ersten Jahr (Verlust der Neuheit) erkannte das Erstgericht die Gegenforderung (das Benutzungsentgelt) mit EUR 9.906,40 als zu Recht und mit EUR 707,60 als nicht zu Recht bestehend (Punkt 2. des Urteilsspruchs).

Es stellte für das Berufungsverfahren entscheidungswesentlich fest, dass die Lebensdauer einer Küche im konkreten Qualitätsbereich zwischen 15 und 20 Jahren beträgt. Bei der Ausmittlung der Wertminderung der Küche wird im ersten Nutzungsjahr eine solche von 24 % veranschlagt. In den Folgejahren jeweils eine solche von 4 %.

Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass im Falle einer berechtigten Rückabwicklung, der Kläger sich jenen tatsächlichen Nutzen anrechnen zu lassen habe, den er durch eine fortgesetzte Verwendung der Sache lukriert habe, weil er sich den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung erspart habe. Es sei jener Aufwand zu ermitteln, den ein Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Es seien außerdem die durch den zwischenzeitlichen Gebrauch aufgetretenen Nachteilen und der dadurch eingetretene Wertverlust der Sache zu berücksichtigen. Bei einem berechtigten Rückabwicklungsbegehren sei nur jener Wertverlust zu berücksichtigen, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden sei, zudem der Käufer erstmals berechtigt die Rückabwicklung begehrt habe. Abhängig von dem mit der Beweisaufnahme verbundenen Aufwand und dem Streitwert könne die Bemessung des angemessenen Benützungsentgelts daher gemäß § 273 ZPO erfolgen.

Danach habe die Klägerin für den Zeitraum bis zur Erhebung der Klage, die auch erstmals das Wandlungsbegehren beinhaltet habe, ein Benützungsentgelt zu leisten. Ausgehend von den Feststellungen ergebe sich für die Nutzungszeit von zwei Jahren ein Benützungsentgelt in Höhe von 30 % (rechnerisch: 28 %) des Kaufpreises damit EUR 9.906,40.

Gegen die Festsetzung des Nutzungsentgelts richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der „unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger oder unzutreffender Anwendung von Erfahrungssätzen“ sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem Antrag, Punkt 2. und 3. des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Gegenforderung der beklagten Partei nur mit EUR 3.538,00 als zu Recht und mit EUR 7.076,00 als nicht zu Recht bestehe; in eventu begehrt sie eine Zurückverweisung der Rechtssache.

Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. Zunächst ist – worauf schon die Berufungsbeantwortung hinweist – festzuhalten, dass die Berufung der Klägerin keine kohärente Systematik und Gliederung bezüglich der geltend gemachten Berufungsgründe aufweist.

Zur Tatsachenrüge führt die Klägerin nicht aus, welche Feststellungen bekämpft werden und welche Feststellung sie anstelle der bekämpften begehrt und aufgrund welcher Beweisergebnisse diese begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären. Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

2. Erkennbar unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) bekämpft die Klägerin die erstgerichtliche Festsetzung des Nutzungsentgelts, welche die Wertminderung, die die Sache durch den Verlust der Neuheit im ersten Jahr erlitten hat, berücksichtigte (degressive Abschreibung).

Die Klägerin habe die Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zu verantworten. Vor diesem Hintergrund könne ihr nicht der Wertverlust der Sache, der im ersten Jahr der Benützung eingetreten sei, überbunden werden. Der Nutzen der Verwendung der Küche sei im ersten wie in allen Folgejahren gleich hoch einzuschätzen. Ausgehend von der festgestellten Lebensdauer der Küche von 20 Jahren sei bei einem Kaufpreis von EUR 35.380,00 von einem jährlichen Nutzungsentgelt von 5% (EUR 1.769,00) auszugehen. Für zwei Jahre errechneten sich damit EUR 3.538,00. Diese Berechnung des Benutzungsentgelts werde durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 2023 zu 10 Ob 2/23a und die Entscheidung des OLG Köln zu AZ 3 U 93/01 gestützt.

3. Die Berufung ist im Ergebnis berechtigt.

3.1. Soweit die Klägerin die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung und das Benutzungsentgelt in Beziehung zu § 1041 ABGB stellt, ist sie darauf zu verweisen, dass § 1041 ABGB dann nicht anzuwenden ist, wenn – wie hier – zwischen den beiden Beteiligten die Bereicherung durch Leistung erfolgte (Koziol/Spitzer in KBB7 Rz 1 zu § 1041 ABGB mwN). Dagegen greift die in § 1435 ABGB geregelte Kondiktion wegen Wegfall des rechtlichen Grundes Platz, wenn ein Grundgeschäft, das zunächst gültig zustande gekommen ist, in der Folge zB wegen Wandlung (§ 932 ABGB) wegfällt. In diesem Fall sind die gegenseitigen Rückforderungen auf § 1435 ABGB zu stützen (Dullinger in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1435 Rz 3 mwN).

3.2. Zur Sache: Insbesondere an Hand der Entscheidungen zum Abgasskandal und der dort erfolgten Rückabwicklung von KFZ-Kaufverträgen ist der Oberste Gerichtshof insbesondere in der Entscheidung vom 21. Februar 2023 zu 10 Ob 2/23a nach ausführlicher Besprechung von Lehre und Judikatur zum Benutzungssentgelt zum Ergebnis gelangt, dass es für die Ermittlung des Benutzungsentgelts (nur) auf den konkret gezogenen Nutzen ankommt. Danach hat der klagende Käufer, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, weder die Wertminderung durch Zeitablauf noch die merkantile Wertminderung durch die verzögerte Rückabwicklung zu tragen (3 Ob 248/08d, 8 Ob 74/13k; RS0018534 [T3, T9]).

Warum dies hier bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Küche, die, wie vom Sachverständigen festgestellt, ebenfalls eine hohe Wertminderung durch Verlust der Neuheit im ersten Jahr der Benutzung (24%) - ähnlich wie bei Kraftfahrzeugen – aufweist, anders sein soll, führt die Berufungsbeantwortung nicht aus. Auch in der Entscheidung des OLG Köln zu AZ 3 U 93/01 wurde für das Nutzungsentgelt einer Küche die lineare Abwertung herangezogen. Damit ist dem Käufer einer Küche weder die Wertminderung durch Verlust der Neuheit noch der Wertverlust wegen einer nicht von ihm zu vertretenden verzögerten Rückabwicklung nach Geltendmachung der Wandlung anzulasten (RS0018534 [T3, T9]).

3.3. Soweit die Klägerin im Rahmen sekundärer Feststellungsmängel die Feststellung wünscht, dass das Benützungsentgelt für die Küche pro Jahr EUR 1.789,00 betrage, was 1/20 des Neupreises sei, handelt es sich dabei um keine Feststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung zur Ermittlung des Benützungsentgelts. Das Erstgericht hat den nicht strittigen Preis der Küche mit EUR 35.380,00 auch festgestellt. Ebenso stellte es fest, dass die Lebensdauer der Küche in der konkreten Qualität zwischen 15 und 20 Jahre beträgt (US 5). Damit liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor. Anhand der erhobene Rechtsrüge hat das Berufungsgericht, die rechtliche Beurteilung zum Benützungsentgelt zu prüfen.

Ausgehend davon, dass die Beweislast für die Höhe des Benützungsentgelts die Beklagte trifft und der Feststellung, dass die Lebensdauer der Küche in der Bandbreite von 15 bis 20 Jahren liegen kann, ist zugunsten der Klägerin von 20 Jahren auszugehen. Die von der Klägerin zugestandene jährliche Abnützung von 5% ist von den Feststellungen des Erstgerichts gedeckt und rechtlich richtig zu Grunde gelegt.

Die erfolgreiche Berufung führt zur spruchgemäßen Abänderung der Punkt 2. und 3. des angefochtenen Urteils.

4. Aufgrund dieser Abänderung war eine neue Kostenentscheidung erster Instanz zutreffen. Diese stützt sich auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO. Die Klägerin ist nur geringfügig, nämlich mit 10 % des Gesamtstreitwerts, unterlegen, womit kein besonderer Kostenaufwand verbunden war. Es gebühren ihr volle Kosten auf Basis des zuerkannten Betrags von EUR 31.842,00 unter Berücksichtigung des Tarifsprungs. Einwendungen gegen die Kostennote der Klägerin erfolgten nicht. Die Pauschalgebühr erster Instanz beträgt auf Basis des zuerkannten Betrags EUR 792,00. Es errechnen sich die Prozesskosten wie im Spruch.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Für die Berufung steht allerdings nur die ERV-Gebühr für weitere Schriftsätze (EUR 2,60) zu.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet wurde.

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