OLG Wien 15R112/25p

15R112/25pCourt of AppealDec 22, 2025

Full text

OLG Wien 15R112/25p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00112.25P.1222.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. KöllerThier und die Richterin Mag. Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, , vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A B GmbH, FN **, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 36.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.4.2025, **38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil abgeändert, dass es lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel:

‚Ausgleichsenergiebeitrag: für PVAnlagen, weil Solarenergie von Natur aus besonders unberechenbar ist. Der Ausgleichsenergiebeitrag in Cent/kWh entsteht durch den Unterschied zwischen tatsächlicher Erzeugung/Verbrauch und der Prognose aller AKunden. Er kann sowohl zugunsten oder zuungunsten der PVEinspeiser wirken und wird als Durchlaufposten an die PVErzeuger monatlich weitergegeben. Der Beitrag wird monatlich von A berechnet und auf der A* Webseite veröffentlicht.‘

oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der C*, bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 14.496,56 (darin EUR 2.156,76 USt und EUR 1.556 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 6.477,52 (darin EUR 610,42 USt und EUR 2.815 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein klageberechtiger Verein nach § 28 KSchG.

Die Beklagte ist ein österreichweit tätiger Energieanbieter und schließt Verträge mit drei Typen von Vertragspartnern, nämlich mit jenen, die über die Beklagte Strom (i) ausschließlich beziehen, (ii) beziehen und einspeisen und (iii) ausschließlich einspeisen.

Soweit die Vertragspartner ihren mittels PhotovoltaikAnlage erzeugten Strom ganz oder teilweise über die Beklagte ins Netz einspeisen, erfolgt dies entgeltlich.

Mit Vertragspartnern, die Strom sowohl beziehen als auch einspeisen, schloss die Beklagte zwischen 16.1.2023 und 31.8.2023 Verträge auf Grundlage des „Tarifblatts A* D*“, das folgende beanstandete Klausel enthielt:

„Ausgleichsenergiebeitrag: für PV-Anlagen, weil Solarenergie von Natur aus besonders unberechenbar ist. Der Ausgleichsenergiebeitrag in Cent/kWh entsteht durch den Unterschied zwischen tatsächlicher Erzeugung/Verbrauch und der Prognose aller AKunden. Er kann sowohl zugunsten oder zuungunsten der PVEinspeiser wirken und wird als Durchlaufposten an die PVErzeuger monatlich weitergegeben. Der Beitrag wird monatlich von A berechnet und auf der A* Webseite veröffentlicht.“

Mit Schreiben vom 22.8.2023 forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der beanstandeten Klausel eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung im Sinn des § 28 Abs 2 KSchG abzugeben. Die Beklagte gab bis dato keine Unterlassungserklärung ab.

Seit 1.9.2023 verwendet die Beklagte für Vertragspartner, die Strom sowohl beziehen als auch einspeisen, eine überarbeitete Fassung des „Tarifblatts A* D*“, das die beanstandete Klausel nicht enthält.

Die Verträge bestehender Vertragspartner wurden mit Wirkung zum 15.9.2023 an die neue Fassung des Tarifblatts angepasst. Die Vertragspartner wurden darüber im September 2023 schriftlich informiert und auf ihr Kündigungsrecht im Sinn des § 80 ElWOG hingewiesen.

Die Beklagte beruft sich jedenfalls seit 15.9.2023 weder im Verhältnis zu Alt noch zu Neukunden auf das Tarifblatt in der Fassung mit der beanstandeten Klausel.

Der Kläger begehrt der Beklagten die Verwendung der beanstandeten oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern und die Berufung darauf zu untersagen sowie ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „C*“ (in eventu in einer vom Gericht festzusetzenden Art und Weise sowie Medium) zu erteilen. Die Klausel verstoße gegen § 864a und § 879 Abs 3 ABGB sowie gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG; es bestehe weiterhin Wiederholungsgefahr.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, sie habe die Klausel nicht in Verträgen mit Verbrauchern verwendet, sodass kein dem KSchG unterliegender Sachverhalt vorliege. Kunden, die selbst produzierten Strom ins Netz der Beklagten einspeisen, seien Unternehmer im Sinn des KSchG. Zudem berufe sie sich seit September 2023 nicht mehr auf die Klausel, weil sie von überarbeiteten Bedingungen abgelöst worden sei. Im Übrigen sei die Klausel zulässig, weil sie für die Kunden auch vorteilhaft sei und die Berechnungen technisch bedingt gewesen seien.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht (1.) das Unterlassungsbegehren und (2.) sowohl das Haupt- als auch das Eventualveröffentlichungsbegehren ab und verpflichtete (3.) den Kläger zum Kostenersatz.

Ausgehend von dem eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass die Vertragspartner der Beklagten, die (auch oder ausschließlich) mittels Photovoltaik-Anlagen Strom produzierten und gegen Entgelt ins Netz einspeisten, nicht als Verbraucher zu qualifizieren seien. PhotovoltaikAnlagen würden üblicherweise mit einem nicht geringen finanziellen Aufwand auf Dauer installiert und seien darauf ausgerichtet, damit längerfristig Strom zu produzieren. Vertragspartner der Beklagten, die eine solche Anlage betrieben und den so produzierten Strom ganz oder teilweise ins Netz einspeisten, würden damit eine wirtschaftlich werthafte Leistung erbringen, für die sie von der Beklagten ein Entgelt erhielten. Sie seien daher als Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG zu qualifizieren. Da die Beklagte die Klausel somit ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern verwendet habe, sei das auf den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ausgerichtete Unterlassungsbegehren abzuweisen.

Darüber hinaus liege auch keine Wiederholungsgefahr vor, weil die Beklagte die Klausel bereits vor Klagseinbringung geändert habe und sich seit 1.9.2023 auch nicht mehr darauf berufe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

1. 1 Der Verbraucherschutz gilt gemäß § 1 KSchG für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind (Verbrauchergeschäfte).

Ein Unternehmen ist nach § 1 Abs 2 KSchG „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“. Eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist dafür nicht erforderlich (RS0065309). Vielmehr ist maßgebend, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt (RS0065241; 8 Ob 86/16d [Erw 3.]). Das setzt ein regelmäßiges und methodisches Vorgehen voraus (RS0065380 [T12]).

1. 2 Es stellt sich also die Frage, ob das Einspeisen von mittels PhotovoltaikAnlage produzierten Strom in das Netz der Beklagten in jedem Fall eine dauernde Organisation erforderlich macht (vgl RS0065394; 5 Ob 155/10w [Erw 2.3.]). Dies ist zu verneinen:

1.2. 1 Dazu ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Beklagte selbst vorbringt, dass sie die von „Haushaltskunden“ produzierte Energie abnimmt (ON 22, 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klausel (zumindest auch) den Verträgen mit „Haushaltskunden“ zugrunde gelegt wurde. Damit geht die Annahme einher, dass diese Kunden die PhotovoltaikAnlage grundsätzlich zur Deckung des Eigenbedarfs installiert haben und lediglich den (nicht planbaren) überschüssigen Strom in das Stromnetz der Beklagten einspeisen. Die von der Beklagten in der Berufungsbeantwortung aufgezeigte Frage des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot (ON 41, 6) stellt sich nicht.

1.2. 2 Wie der Kläger richtig aufzeigt, ist in diesen Fällen das Einspeisen von überschüssiger Energie aus dem Betrieb einer PhotovoltaikAnlage ein Nebeneffekt der Erzeugung von Energie für den Eigenbedarf. Die Tätigkeit des Einspeisens von Strom erfordert hier weder bestimmte Kenntnisse noch eine bestimmte Methodik, sondern geht mit dem Erzeugen von (überschüssigem) Strom einher. Demgemäß ist nicht einmal irgendeine Art von Mindestorganisation erforderlich, um den überschüssigen Strom in das Stromnetz der Beklagten einspeisen zu können. Die Tätigkeit wird auch nicht plangemäß regelmäßig ausgeübt, weil lediglich zeitweise – nicht planbar – mehr Strom produziert als aktuell verbraucht wird.

1.2. 3 Das Argument des Erstgerichts, dass Photovoltaik-Anlagen auf Dauer und mit einem gewissen finanziellen Aufwand installiert würden, überzeugt daher schon deshalb nicht, weil die Installation zum Eigengebrauch erfolgt und die Produktion von Energieüberschuss – und damit ein Verkauf von Energie - regelmäßig nicht im Vordergrund steht.

1.2. 4 Wenn die Beklagte aufzeigt, dass die Produktion von überschüssiger Energie durch PhotovoltaikAnlagen und deren Einspeisen in das Stromnetz der Beklagten unter bestimmten Umständen einkommenssteuerrechtlich als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit qualifiziert werden kann, hat das nicht zur Folge, dass jeder Vertragspartner der Beklagten, der Strom bezieht und einspeist, als Unternehmer zu qualifizieren ist. Allein der Umstand, dass überschüssig produzierter Strom eingespeist wird, bewirkt – wie aufgezeigt – nicht die Qualifikation als Unternehmer im Sinn des § 1 KSchG. Dass – bei Hinzutreten weiterer Umstände – eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen kann, hindert die Klagsstattgebung nicht. Das Klagebegehren stellt ohnehin auf den geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ab.

1. 3 Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Liegenschaften, wonach der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen ist, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden (RS0065317 [T1]; 7 Ob 19/22b [14]), ist der Haushaltskunde der Beklagten, der den (von ihm nicht verbrauchten) Energieüberschuss einer auf seinem Wohnhaus installierten PhotovoltaikAnlage in das Stromnetz der Beklagten einspeist, ebenfalls als Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG anzusehen.

2. 1 Die Wiederholungsgefahr kann nach ständiger Rechtsprechung nur durch vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung beseitigt werden (RS0111637). Die mit dem Abmahnverfahren angestrebte außergerichtliche Streitbereinigung tritt nur dann ein, wenn für beide Seiten Rechtssicherheit entsteht; die Verwendung der Klauseln muss für die Zukunft geradezu ausgeschlossen sein, und zwar sowohl für neu abzuschließende Verträge als auch durch eine Berufung darauf in bereits bestehenden Verträgen (RS0111637 [T4]). Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (RS0111637 [T5]). Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben (RS0124304 [T2]). Das hat die Beklagte unstrittig nicht gemacht.

2. 2 Die Wiederholungsgefahr ist auch dann zu verneinen, wenn aus den Umständen geschlossen werden kann, dass die Verwendung der Klauseln für die Zukunft geradezu ausgeschlossen ist (7 Ob 118/13y [Erw 2.2.]).

2.2. 1 Es stellt sich daher hier die Frage, ob die Anpassung der alten Verträge auf AGB, die die beanstandete Klausel nicht enthalten und die Feststellung, dass sich die Beklagte seit 15.9.2023 nicht mehr auf das die Klausel enthaltende Tarifblatt beruft, die Wiederholungsgefahr beseitigen.

2.2. 2 Dass die Vertragspartner der Beklagten, die Verträge auf Grundlage des „alten“ Tarifblatts, das die beanstandete Klausel enthält, geschlossen haben, von der Beklagten über die „Anpassung“ ihrer Verträge an neue AGB und das damit verbundene Kündigungsrecht informiert wurden, schließt nicht aus, dass im Verhältnis zu Vertragspartnern, die mit der Zugrundelegung der neuen AGB nicht einverstanden sind, weiterhin die beanstandete Klausel zur Anwendung kommt. Aus der Feststellung, dass sich die Beklagte seit 15.9.2023 und „aktuell“ nicht auf das die Klausel beinhaltende Tarifblatt beruft, ist nicht ableitbar, dass dies auch für die Zukunft gilt; dies umso weniger, als die Beklagte weiterhin rechtlich auf dem Standpunkt steht, dass die inkriminierte Klausel zulässig sei. Es ist daher nicht geradezu ausgeschlossen, dass sich die Beklagte im Verhältnis zu Kunden, für die die Klausel noch gilt, auch auf diese berufen wird.

2. 3 Da die Beklagte nicht gewillt war, auf die Abmahnung nach § 28 Abs 2 KSchG eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, und auch aus den Umständen nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Berufung auf die Klausel geradezu ausgeschlossen ist, besteht keine Gewähr, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist.

2. 4 Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor, weil es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Abmahnschreibens des Klägers an die Beklagte nicht ankommt.

3. 1 Objektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein „Überrumpelungseffekt“ innewohnen (RS0014646). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]). Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (RS0014659 [T2]). Die Bestimmung darf im Text nicht derart „versteckt“ sein, dass sie der Vertragspartner – ein durchschnittlich sorgfältiger Leser – dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (RS0014646 [T14]).

3. 2 Unter Anwendung dieser Grundsätze verstößt die Klausel nicht gegen § 864a ABGB. Sie findet sich auf der ersten Seite des Tarifblatts nach den Erklärungen zu „Energiepreis“, „Grundgebühr“ und „Service Fee“ in derselben Schriftgröße (./A). Die Erklärung zu einem „Ausgleichsenergiebeitrag“ ist in diesem Gesamtgefüge nicht ungewöhnlich, weil der durchschnittliche Verbraucher mit einer Regelung zu Konditionen des Einspeisens von Strom rechnet. Sie ist daher für einen durchschnittlich sorgfältigen Leser leicht auffindbar. Dass der Preis des Einspeisens auf der Grundlage einer Prognose der Beklagten erstellt wird, führt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zur Unzulässigkeit der Klausel iSd § 864a ABGB.

4. 1 Anders fällt jedoch die Beurteilung nach § 6 Abs 3 KSchG aus. Danach ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position oder ein unrichtiges Bild der Rechtslage vermitteln (RS0115219 [T14, T21]; RS0121951 [T4]).

4. 2 Die Klausel regelt, dass der Ausgleichsenergiebeitrag monatlich von A* berechnet wird und erklärt, dass er durch den Unterschied zwischen tatsächlicher Erzeugung/Verbrauch und der Prognose aller AKunden entsteht. Damit bleibt aber völlig unklar, wie sich der Ausgleichsenergiebeitrag errechnet. Es werden weder die Parameter der „Prognose aller AKunden“ noch sonstige Kalkulationsgrundlagen, auf deren Basis die Beklagte den Ausgleichsenergiebeitrag monatlich berechnet, offen gelegt. Dem Verbraucher ist es daher nicht möglich, sich zuverlässig über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Ausgleichsenergiebeitrag zu informieren.

4. 3 Selbst wenn auf der Website der Beklagten eine detaillierte Erklärung zum Ausgleichsenergiepreis abrufbar ist, ändert dies nichts an der Beurteilung, weil selbst ein – im Anlassfall ohnehin nicht vorhandener - Verweis in der Klausel auf diese Erklärung nicht zur Transparenz der Klausel führen würde.

4. 4 Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Ob auch ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vorliegt, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden.

5. 1 Auch bei Unterlassungsklagen ist nach § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen, wenn die Unterlassung die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt (RS0041265 [T2, T3]). Bei Festlegung der Leistungsfrist ist zu berücksichtigen, ob die Umsetzung des Unterlassungsgebots aktiver Vorkehrungen wie bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedarf (vgl RS0041265 [T12]).

5. 2 Da die Beklagte ihre AGB bereits geändert hat, ist von der amtswegigen Festsetzung einer Leistungsfrist abzusehen.

6. 1 Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, der erforderlich ist, um die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufzuklären (RS0121963 [T9]). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftspraktiken gesetz oder sittenwidrig sind (vgl RS0121963 [T7]). Die Veröffentlichung in der C* entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 32/23m [26] mwN; RS0121963 [T20]), und zwar auch dann, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt. So werden diese Kunden in die Lage versetzt, allfällige Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Ehemalige Vertragspartner werden in vielen Fällen – verärgert über die Geschäftspraktiken der Beklagten – gerade nicht auf deren Internetseiten zurückkehren. Damit ist nur durch die Veröffentlichung des Urteils auch in Printmedien sichergestellt, dass ehemalige Kunden der Beklagten erreicht werden können (zuletzt 9 Ob 48/25m [83]).

6. 2 Dem Haupturteilsveröffentlichungsbegehren war daher stattzugeben.

Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung macht auch eine Abänderung der Kostenentscheidung für die erste Instanz erforderlich. Diese beruht auf § 41 Abs 1 ZPO. Entsprechend der Einwendungen der Beklagten war der Fristerstreckungsantrag des Klägers vom 25.10.2023 (ON 8) nicht zu honorieren, weil der Grund dafür in seiner Sphäre lag (vgl 4 Ob 2/23g [23]; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.266).

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen waren (RS0121516). Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.

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