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15R128/25s•OLG Wien 15R128/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Köller-Thier und die Richterin Mag. Klenk in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren **, *, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B N.V., **, Curaçao, vertreten durch BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 200.600 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27.6.2025, **-14,
I. in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 473 Abs 1 ZPO den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit wird nicht Folge gegeben.
II. in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 480 Abs 1 ZPO zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.278,42 (darin EUR 713,07 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Curaçao und bietet im Internet Glücksspiel über ihre auch in Österreich und auf Deutsch abrufbare Website an. Bei der Registrierung eines Onlineaccounts gibt die Beklagte auf deren deutschsprachiger Website in der Länderauswahl eine Auswahlmöglichkeit zwischen Österreich und Deutschland an. Die Beklagte verfügt zwar über eine aufrechte Glücksspielkonzession des Staates Curaçao, nicht aber über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Die Klägerin spielte zu privaten Zwecken auf der Website der Beklagten im Zeitraum 12.12.2021 bis 24.11.2022 Online-Glücksspiele und legte dazu einen Online-Account an. Insgesamt erlitt sie dabei einen Spielverlust von EUR 200.600.
Die Klägerin begehrt - gestützt auf Bereicherungs- und hilfsweise auf Schadenersatzrecht - die Rückzahlung ihrer Glücksspielverluste. Das angerufene Gericht sei gemäß Art 18 EuGVVO zuständig. Art 6 Rom I-VO führe bei einem Verbrauchervertrag zur Anwendung österreichischen Rechts. Die Beklagte biete von ihrem Sitz in Curaçao aus über das Internet Dienstleistungen im Bereich des Internet-Glücksspiels an, ohne über eine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz zu verfügen, von dessen Rechtsbeständigkeit auszugehen sei. Die mit der Beklagten abgeschlossenen Glücksspielverträge seien daher gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig und der saldierte Verlustbetrag im Weg der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung an die Klägerin zu refundieren.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Anwendbarkeit österreichischen Rechts. In der Sache beantragte sie die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin habe gegen ihre in den AGB enthaltene Pflicht zu prüfen, ob Online-Glücksspiel in ihrem Heimatstaat gesetzlich zulässig sei, verstoßen, weshalb ihr ein Mitverschulden anzulasten sei. Eine Rückforderung sei rechtsmissbräuchlich. Glücksverträge seien zulässig; der Gesetzgeber wolle lediglich pathologische Spielsucht, nicht aber das Glücksspiel an sich verhindern. Außerdem habe die Klägerin bewusst die behauptete Rechtswidrigkeit des Online-Glücksspiels der Beklagten in Österreich in Kauf genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung verwarf das Erstgericht (1.) mit in das Urteil aufgenommenem Beschluss die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab (2.) dem Klagebegehren statt.
Dazu traf es die eingangs dieser Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 1 bis 2 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass es gemäß Art 17 ff EuGVVO international zuständig sei. Nach Art 6 Rom I-VO sei österreichisches Recht anzuwenden. Der Glücksspielvertrag sei nach ständiger, gefestigter Judikatur des Obersten Gerichtshofs nichtig, weshalb die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanpruch habe. Vergütungszinsen gebührten bereits ab dem Eintritt der Bereicherung, also ab der letzten Einzahlung.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagszurückweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein auf Klagsabweisung gerichteter Abänderungsantrag – in eventu nach Verfahrensergänzung – gestellt; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt; in eventu wird ein Antrag auf Abänderung des Zinsenzuspruchs gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I.
I.1. Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; RS0036404; vgl Kodek in Fasching/Konecny3 § 261 ZPO Rz 78f). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat daher in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek aaO Rz 79 und 87).
I.1.1 Die Beklagte wendet gegen die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte ein, dass die vom Erstgericht angenommene Bindung der - nicht in der EU ansässigen - Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Darüber hinaus sei Art 17 Abs 1 EuGVVO schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Unbeachtet sei vom Erstgericht auch die Bestimmung in Punkt 3. der AGB geblieben, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaates des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspiel gesetzlich verboten oder beschränkt sei.
I.1.2 Der für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands des Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 erforderliche Auslandsbezug ist - entgegen der Rechtsansicht der Beklagten - schon dann gegeben, wenn – wie hier – die Klägerin ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, die Beklagte ihren Sitz dagegen in einem Drittstaat (Simotta in Fasching/Konecny3 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 29 ff mwN). Das bedeutet, dass im Fall der Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitz-Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (Art 18 iVm 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012). Ein völkerrechtlicher Grundsatz, wonach die Zuständigkeit für die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche zwischen Angehörigen verschiedener Staaten nur beim Heimatstaat des Beklagten liegen darf, besteht nicht. Ob Curacao durch Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedsstaaten seine Souveränität beeinträchtigt sieht, ist keine Frage der Zuständigkeit, sondern eine solche der Anerkennung dieser Entscheidungen.
I.1.3 Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (vgl RS0125252). Als „Ausrichten“ sind daher alle absatzfördernden Handlungen zu verstehen. Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen nur Websites, die nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Der Sprache auf der Website kommt dabei jedoch eine erhebliche Bedeutung zu (Klauser/Kodek, JN–ZPO18 Art 17 EuGVVO 2012 E 34, 35, 36).
Mit dem Anbieten in deutscher Sprache und einer österreichischen Ländervorauswahl bei der Registrierung eines Spieler-Accounts kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Beklagte Werbung auch um Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat der Klägerin, beabsichtigt und angestrebt hat.
Dass die Beklagte in ihren AGB den jeweiligen Spielern die Prüfung aufbürdet, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, ändert daran nichts.
I.1.4 Das Erstgericht hat seine internationale Zuständigkeit daher zu Recht bejaht.
Zu II.
Der in der Berufungserklärung angesprochene Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird im Rechtsmittel nicht inhaltlich ausgeführt.
II.1.1 Die Beklagte wendet sich gegen die Anwendung österreichischen Sachrechts mit der Begründung, dass die Anwendbarkeit der Rom I-VO – schon aufgrund von grundsätzlichen völkerrechtlichen Prinzipien – an den Grenzen der Europäischen Union ende. Nach dem anzuwendenden § 35 Abs 2 IPRG sei das Recht des Staates Curaçao anzuwenden, weil die Beklagte die charakteristische Leistung erbringe. Auch die Anwendung der Rom I-VO führe zur Anwendung des Rechts des Staates Curaçao, weil die Beklagte ihre Tätigkeit nicht nach Österreich ausrichte.
II.1.2 Bei der Rom I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 daher nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Artikel 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1, 3).
II.1.3 Gemäß Art 6 Nr 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl zB 3 Ob 11/21w [12]). Den Begriff „Ausrichten“ legt der EuGH in ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitz-Mitgliedsstaates des Verbrauchers, herzustellen. Ein solcher Fall liegt hier – wie zur Zuständigkeit ausgeführt - vor (siehe auch 2 Ob 40/22d [13]; 6 Ob 12/22s [15]).
II.1.4 Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaates erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl zu vergleichbaren Sachverhalten 6 Ob 226/21k [5], 7 Ob 44/23f [5] und 7 Ob 155/23d [14 ff]). Damit sind alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Verbraucherstatut zu beurteilen (Art 6, Art 12 Abs 1 Rom I-VO). Auch die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrages (Art 12 Abs 1 lit e Rom I-VO) richtet sich nach österreichischem Recht (6 Ob 50/22d [12]).
Die Beklagte erkennt mit ihrer „völkerrechtlichen“ Argumentation ohnehin selbst, dass sich bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Personen aus verschiedenen Staaten das anzuwendende Recht aus kollisionsrechtlichen Normen ergibt. Warum sich ein Unternehmen aus Curacao insoweit zwar nicht der Rom I-VO „unterwerfen“ muss, sehr wohl aber dem dieser gegenüber nur subsidiär anwendbaren IPRG, vermag sie nicht schlüssig zu begründen.
II.2.1 In der Sache argumentiert die Beklagte, nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB seien Glücksverträge zulässig (§§ 1267 ff ABGB). Glücksspielverträge seien somit generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden und könnten damit wirksam abgeschlossen werden. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhaltsverbot, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien somit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen wollte – nicht nichtig.
II.2.2 Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (zuletzt statt vieler 6 Ob 157/25v). Demnach stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar. Daher sind jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178, RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation (RS0134152). Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (6 Ob 124/16b [Erw 5.]; 2 Ob 138/22s [29]; 5 Ob 13/24h [7]; 8 Ob 21/24g [13]). Entgegen der allgemeinen Regel (§ 1431 ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]; 3 Ob 69/23b [9]; 6 Ob 216/23t [5] mwN; 5 Ob 13/24h [8]).
II.2.3 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht das österreichische System der Glücksspielkonzession einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben und verstößt nicht gegen das Unionsrecht (stRsp, beispielhaft 2 Ob 254/23a [3], jüngst 6 Ob 33/25h [5]).
II.3.1 Die Beklagte wendet sich gegen den Beginn des Zinsenlaufs. Da es sich bei den Zinsen um einen Schadenersatzanspruch handle, beginne der Zinsenlauf erst mit Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs.
II.3.2 Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die die Bestimmung des § 1333 ABGB maßgeblich ist (RS0032078). Die Rechtsprechung, wonach Zinsen erst ab Klagszustellung zu zahlen sind, wenn ein Geldbetrag wegen absoluter Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zurückzuzahlen ist, ist überholt (RS0016316 [T1] = 9 Ob 62/16g). Vielmehr sind Vergütungszinsen nach gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur – auch bei Redlichkeit des Bereicherten - bereits ab dem Eintritt der Bereicherung zu leisten (4 Ob 46/13p [Erw 4.2.]; 7 Ob 10/20a [Erw E.1.2.]; 3 Ob 140/22t [61]; 3 Ob 142/22m [60]; 10 Ob 2/23a [123 ff]). Die in vereinzelt gebliebenen Entscheidungen vertretene gegenteilige Ansicht, auf die sich die Beklagte stützt (OLG Wien, 16 R 205/22t; [richtig:] LGZ Graz, 6 R 244/22d) wird nicht geteilt. Die in der Berufung zitierte Entscheidung 8 Ob 107/17v ist nicht einschlägig; dort war ein Geschäftsunfähiger Bereicherungsschuldner der Kreditvaluta und die Frage zu beurteilen, ob gesetzliche Verzugszinsen ab der Zuzählung der Kreditvaluta zustehen.
II.3.3 Da die Bereicherung hier am 24.11.2022 abgeschlossen war, als die Klägerin ihre Spiele auf der Plattform der Beklagten beendete, gebühren ihr somit gemäß § 903 Satz 2 ABGB Vergütungszinsen für das gesamte verlorene Kapital ab dem Tag darauf (vgl Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 903 Rz 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war und die Entscheidung nicht von der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
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