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21Bs307/25p•OLG Wien 21Bs307/25p
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 22. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen § 164 Abs 2, Abs 3 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Juni 2025, GZ *24.5, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen einen gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M, in Anwesenheit des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Nora Maximiuk, LL.M, durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird unter Aufhebung des Beschlusses gemäß § 494a StPO nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung wegen Strafe Folge gegeben und die verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 14 Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Wels vom 19. Oktober 2023, AZ B*, vom 5. Jänner 2024, AZ C*, und vom 16. August 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und hinsichtlich der zuletzt genannten Verurteilung gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Mit seiner impliziten Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mittäters E* enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene (und somit im Tatzeitpunkt junge Erwachsene) italienische Staatsangehörige A* des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 19 Abs 1 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 19. Mai 2025, rechtskräftig seit 23. Mai 2025, AZ F*, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Mit gleichzeitigem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Wels vom 19. Oktober 2023, AZ B*, vom 5. Jänner 2024, AZ C*, und vom 16. August 2023, AZ D*, gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und zu letztgenannter Verurteilung gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und E* am 28. Dezember 2024 in ** als Beteiligte (§ 12 StGB) eine fremde Sache im Wert von mehr als 5.000 Euro gekauft bzw an sich gebracht, die die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen durch Einbruchsdiebstahl erlangt hatten, indem sie einen PKW der Marke ** im Wert von 45.000 Euro übernahmen, den die abgesondert verfolgten G*, H* und I* zwischen 20. und 23. Dezember 2024 in ** unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Transponders Verfügungsberechtigten der Firma J* GmbH gestohlen hatten, und damit nach Italien fuhren, um ihn zu verkaufen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei A* erschwerend die fünf einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall nach der Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 5. Jänner 2024 (AZ C*) und die mehrfache Überschreitung der Wertgrenze, mildernd das Alter unter 21 Jahren und die Sicherstellung des Fahrzeugs.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 27) und zu ON 34 fristgerecht ausgeführte Berufung des A* wegen Nichtigkeit (Z 5), Schuld und Strafe und dessen (implizit erhobene [§ 498 Abs 3 StPO]) Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Die vom Berufungswerber erhobene und zunächst zu behandelnde Mängelrüge (vgl Ratz, WKStPO § 476 Rz 9)(§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) richtet sich gegen die Feststellungen des Erstgerichts, wonach der ** einen Zeitwert von circa 45.000 Euro gehabt und der Angeklagte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass der Wert des Fahrzeugs 5.000 Euro übersteige.
Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über die entscheidenden Tatsachen, also über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RISJustiz RS0106268). Die gesetzmäßige Ausführung hat sich an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe zu orientieren (RISJustiz RS0119370, RS0116504).
Entgegen dem unter dem Aspekt der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall StPO) erstatteten Vorbringen zur fehlenden Erörterung der Aussage des Angeklagten, er habe vom Wert des PKWs keine Ahnung gehabt, hat sich das Erstgericht mit der – als unglaubwürdig erachteten – Aussage des Angeklagten vor Gericht und mit seinen Ausführungen in der polizeilichen Vernehmung ausführlich auseinandergesetzt (US 6 ff). Zu einer gesonderten Erörterung aller Details seiner Aussage war die Erstrichterin mit Blick auf das Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verpflichtet (RIS-Justiz RS0106642; Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 54). Dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, stellt weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe dar, sondern lediglich – im Rahmen der Mängelrüge irrelevante - Beweiswürdigungskritik (vgl RISJustiz RS0099599).
Was die weiters kritisierten Feststellungen zum Wert des Fahrzeugs betrifft, so gründet das Erstgericht diese unter dem Aspekt der Mängelrüge unbedenklich auf die von der Kriminalpolizei geführten Ermittlungen (US 6) und leitete die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nachvollziehbar und methodisch einwandfrei (RIS-Justiz RS0098671) aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 8). Indem die auf eine Scheinbegründung bzw eine fehlende Begründung gestützte Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) diese Erwägungen des Erstgerichts übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).
Dass die erstrichterlichen Erwägungen zum Wert des PKW und seines darauf bezogenen Vorsatzes dem Angeklagten nicht überzeugend erscheinen, stellt den Nichtigkeitsgrund (Z 5 vierter Fall) nicht her (RIS-Justiz RS0099535[T10]; Kirchbacher, StPO15, § 281 Rz 60).
Nur der Vollständigkeit halber ist dem Monitum des Angeklagten (ON 27), er sei in der Hauptverhandlung nicht vertreten gewesen, zu erwidern, dass mit Blick auf die Strafdrohung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat von einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren kein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) vorlag. Der vom Berufungswerber gestellte Verfahrenshilfeantrag (ON 25) langte aber erst einen Tag nach der Hauptverhandlung beim Erstgericht ein.
Der Berufung wegen Nichtigkeit ist daher der Erfolg insgesamt zu versagen.
Bei der Behandlung der ebenso erhobenen Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung gebracht hat. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritischpsychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RISJustiz RS0098336).
Gemessen an diesen Grundsätzen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Denn die Erstrichterin hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und Einbeziehung des von den Angeklagten und der Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger und ausführlicher Begründung einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und dargelegt, wie sie zu den Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte. Dabei setzte sie sich in nicht zu beanstandender Weise ausführlich sowohl mit der wechselnden Verantwortung der Angeklagten als auch mit den Angaben der Zeugen H*, G* und I* differenziert auseinander und begründete nachvollziehbar und mit den Denkgesetzen im Einklang, wieso sie trotz der widersprüchlichen Angaben aller Beteiligten zu den getroffenen Feststellungen gelangte.
Entgegen den Behauptungen in der Schuldberufung stützte das Erstgericht die Feststellungen zum Vorliegen der objektiven und subjektiven Tatseite nicht ausschließlich auf die vorangegangene Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs, sondern bezog sämtliche Angaben der Angeklagten und der Zeugen in die Beweiswürdigung mit ein. Der Umstand, dass die Angeklagten die der Verurteilung wegen Betrugs zugrundeliegenden Taten nur rund drei Wochen vor der gegenständlichen Tat begingen und im Dezember 2024 über kein bzw wenig Einkommen verfügten, legt den Schluss nahe, dass sie mit dem in Italien beabsichtigten Verkauf des Autos ihre tristen finanziellen Verhältnisse aufbessern haben wollen. Diesen Eindruck vermochte der Angeklagte, der den geplanten Verkauf in Italien zunächst vor der Polizei sogar zugestand (ON 2.8, 4), mit seinen widersprüchlichen und wenig glaubwürdigen Angaben in der Hauptverhandlung nicht zu entkräften.
Auch der von der Erstrichterin aus der Art und Weise der Übernahme des Fahrzeugs durch die Angeklagten (ohne Vertrag und Zulassungsschein sowie um einem Betrag von 300 Euro) gezogene lebensnahe Schluss, dass die Angeklagten es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass das Fahrzeug aus einer mit Strafe bedrohten Vortat gegen fremdes Vermögen stammte (vgl hiezu wiederum die Zeugen I* ON 24.4, ON 19, 22 und 24), ist nicht zu beanstanden.
Ebenso stößt die Tatsache, dass die Erstrichterin die Feststellung zur Anwesenheit des A* bei der Fahrzeugübergabe auf die - in anderen Aspekten für unglaubwürdig erachteten - Angaben des Mitangeklagten E* stützte, auf keine Bedenken. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es zulässig, einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht (RIS-Justiz RS0098372).
Da es der Schuldberufung insgesamt nicht gelingt, einen Verstoß gegen die Grenzen der freien Beweiswürdigung aufzuzeigen und das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, ist ihr der Erfolg zu versagen.
Der Berufung wegen Strafe ist vorauszuschicken, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Bei der Strafbemessung sind im Hinblick auf die gemäß §§ 31, 40 StGB erforderliche Verhängung einer Zusatzstrafe auch die im Bedachtnahmeurteil des Bezirksgerichts Linz, AZ F*, herangezogenen Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, nämlich das dortige Geständnis, die Faktenhäufung, sowie - wie auch im gegenständlichen Urteil – das Alter unter 21 Jahren und die fünf einschlägigen Vorstrafen. Der vom Erstgericht herangezogene Strafzumessungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB noch um zwei weitere Vergehen zu ergänzen. Die Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt hinwider keinen Milderungsgrund her (RIS-Justiz RS0091325 [T2]).
Dem Berufungswerber gelingt es nicht, zusätzliche Milderungsgründe zur Darstellung zu bringen. Den ins Treffen geführten, durch die Sicherstellung des Fahrzeugs geminderten Erfolgsunwert der Tat hat das Erstgericht ohnedies als (zwar nicht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB herstellende, aber nach den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen nach § 32 Abs 3 StGB mildernd zu wertende) „objektive Schadensgutmachung“ (Riffel, WK² StGB § 34 Rz 33) ausreichend zu Gunsten des Angeklagten in Anschlag gebracht.
Unter Heranziehung dieser Strafzumessungslage, insbesondere dem einschlägig getrübten Vorleben des nunmehr 21-jährigen Angeklagten wäre bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (§ 164 Abs 3 StGB) unter gedanklicher Einbeziehung des Bedachtnahmeurteils (Bezirksgericht Linz, AZ F*) und der dort verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten insgesamt – und zwar mit Blick auf den Umstand, dass das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe in einer realistischen Relation zum Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Tat stehen muss (RIS-Justiz RS0090854) - keine strengere als eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten zu verhängen gewesen. Die Zusatzfreiheitsstrafe ist daher dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie sämtlichen Strafzwecken gerecht werdend auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen.
Der vom Angeklagten begehrten Rechtswohltat (teil)bedingter Strafnachsicht stehen massive spezialpräventive Bedenken entgegen. Mit Blick auf die aus dem Verhalten des Angeklagten hervorgehende völlige Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer sowie der Unbeeindruckbarkeit durch staatliche Reaktionen und der bisher erfolglosen Resozialisierungsmaßnahmen durch mehrfach gewährte bedingte Strafnachsichten, Verlängerung von Probezeiten und Beigebung von Bewährungshilfe bedarf es der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 494a StPO ist eine Folge der Abänderung des Strafausspruchs (RIS-Justiz RS0100194). Mit seiner Beschwerde ist der Angeklagte daher auf diese Entscheidung zu verweisen (vgl 12 Os 85/19w mwN, 13 Os 136/11s ua). Bei der neuerlich zu treffenden Entscheidung nach § 494a StPO ist hinsichtlich der Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf das Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0100547; Birklbauer in LiK-StPO² § 290 Rz 40) und weiters zu beachten, dass der Angeklagte innerhalb der Probezeit spezifisch einschlägig (zur gleichen schädlichen Neigung von Delikten gegen fremdes Vermögen und aus Gewinnsucht verübten Verbrechen nach dem SMG siehe RIS-Justiz RS0092147) rückfällig wurde. Mit Blick auf sein Vorleben ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht somit die Verlängerung der Probezeit zu der im Spruch genannten Verurteilung erforderlich, um seine Bewährung länger beobachten zu können und einen möglichst langen Anreiz für künftiges Wohlverhalten und eine erweiterte Möglichkeit für allenfalls notwendige (Verhaltens)Korrekturmaßnahmen zu schaffen.
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