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23Bs369/25w•OLG Wien 23Bs369/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. November 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2024, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum (FTZ) eingewiesen, weil er am 23. Februar 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (§ 11 StGB) schweren und nachhaltigen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, nachgenannte Frauen durch Messerstiche insbesondere im Bereich des Oberkörpers, Kopfes und Halses, nämlich
1. B* durch Versetzen von zumindest 16 Messerstichen und -schnitten,
2. C* durch Versetzen von zumindest 30 Messerstichen und -schnitten,
3. D* durch Versetzen von zumindest 60 Messerstichen und -schnitten,
getötet und somit Taten begangen hatte, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zuzurechnen wären.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird im forensisch-therapeutischen Zentrum E* vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2 S 2) sowie nach Anhörung des Untergebrachten am 25. November 2025 (ON 7) - gestützt auf das für die Einweisung relevante Gutachten von Univ. Doz. Dr. F* (ON 6.3 iVm ON 6.4) und die ärztliche Stellungnahme des FTZ E* vom 29. Juli 2025 (ON 4) aus, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig sei, und wies den auf eine bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Untergebrachten ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die der Anlasstat zu Grunde gelegte spezifische Gefährlichkeit - trotz Erzielung gewisser therapeutischer Fortschritte - weiter bestehe und daher nach seinem Vorleben, seinem Zustand und nach der Art der Anlasstaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass der Untergebrachte bei Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug (die zum jetzigen Zeitpunkt völlig unvorbereitet wäre) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft (innerhalb einiger Wochen oder Monate) eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird, etwa Messerangriffe, die zu schweren Verletzungen oder zum Tod der Opfer führen. Der Untergebrachte habe noch nicht durch Unterbrechungen der Unterbringung auf ein Leben unter weniger strukturierten und kontrollierenden Bedingungen vorbereitet werden können. Ein für sein Krankheitsbild und seine Persönlichkeitsstruktur geeigneter sozialer Empfangsraum stehe (noch) nicht zur Verfügung, wäre jedoch eine unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Weiterbetreuung in Form unterstützender Hilfe und überwachender Obsorge nach einer bedingten Entlassung. Daher würden derzeit auch begleitende Maßnahmen wie Bewährungshilfe und Weisungen nicht ausreichen, um der Gefahr der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben mit schweren Folgen ausreichend sicher entgegenzuwirken.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 10) des A* mit dem Hinweis, freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen und jetzt keine Stimmen mehr zu hören.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können (Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht (Haslwanter, aaO § 21 Rz 25). Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Sexualdelinquenz oder Gewaltdelikten davon unzweifelhaft beeinflusst (Haslwanter, aaO § 47 Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden (Haslwanter, aaO § 47 Rz 14 mwN).
Nach dem – dem Einweisungserkenntnis zugrunde liegenden – Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* vom 1. Mai 2024 (ON 6.3 S 50, S 61 ff) besteht bei A* psychiatrisch eine paranoide Schizophrenie (ICD 10, F 20) und geht von ihm die große Gefahr aus, mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, und zwar schwere und absichtlich schwere Körperverletzungen und Tötungsdelikte zu setzen. Zahlreiche prognostische Parameter seien negativ besetzt. So finde sich eine unbehandelte, tat- und handlungsbestimmende, schwere und zu Kapitalverbrechen führende Geisteskrankheit. A* sei bezüglich dieser Erkrankung völlig krankheitsuneinsichtig und lehne eine Behandlung ab. Eine Deliktarbeit sei mit ihm nicht möglich, er bewege sich, rechtfertigend bezüglich seiner Tat, in einer religiös-psychotisch-bizarren Welt. Es gebe keinerlei soziale Perspektive. Alleine auf sich gestellt würde er in dauerpsychotischem Zustand mit enormen Aggressionspotential und höchster Gefährlichkeit in der Gesellschaft unterwegs sein. In Ergänzung dazu führte der Sachverständige in der Hauptverhandlung vom 25. November 2024 aus (ON 6.4 S 2ff), dass die Krankheit trotz Medikation überhaupt nicht in den Hintergrund gedrängt worden und A* nach wie vor wahnhaft sei. Er höre zwischendurch immer noch Stimmen. Es mangle ihm nach wie vor an Krankheits- und Delikteinsicht und werde überlegt, ob er nicht auch Formen der Katonie aufweist. Diese sei eine Schizophrenieform, wo es zu Bewegungsstürmen kommt, zu Durchbrüchen hoch aggressiver Art, und wo Handlungen ohne Rücksicht auf Verluste stattfinden. Zusätzlich sei dokumentiert, dass er an einer Psychose leidet. Generell gesprochen sei die Prognose sehr schlecht, die (furchtbare) Dimension der Krankheit selten. Bis jetzt sei kein Zugang gefunden worden, um mit ihm über die Taten zu reden, weil er angibt, sich an nichts zu erinnern. Er gehöre zu den hoch gefährlichen, schizophren erkrankten Gewalttätern und Straftätern, weshalb auch eine wie immer geartete Substitution durch Weisungen oder Ähnliches nicht in Frage komme.
A* befindet sich seit 10. Juli 2024 im FTZ E* (Maßnahmenbeginn: 25. November 2024). Nach der ärztlichen Stellungnahme des FTZ E* (ON 4) bestehen bei ihm Paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), DD katatone Schizophrenie (ICD-10: F20.2) und Z.n. postschizophrene Depression (ICD-10: F20.4). Aufgrund der bestehenden kognitiven und krankheitsbedingten Einschränkungen, der noch fehlenden tragfähigen Krankheits- und Delikteinsicht sowie der anhaltenden postpsychotischen Symptomatik könne aus forensisch-psychiatrischer Sicht die bedingte Entlassung noch nicht befürwortet werden und würde auch die Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe keine ausreichende Substitution darstellen.
Im Übrigen kann zur Stellungnahme auf die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts (BS S 2 f) identifizierend verwiesen werden (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht zeigt die ausführliche Stellungnahme der Leitung des FTZ E* noch keine für die Gefährlichkeitsprognose entscheidende Verbesserung des Zustandsbilds des Untergebrachten oder Anhaltspunkte dafür auf, dass der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet werden könnte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach- und Rechtslage.
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