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31Bs347/25v•OLG Wien 31Bs347/25v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2025, GZ **-3 (Punkt 1), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens gegen A* wegen § 88 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1) und verpflichtete die Fortführungswerberin zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in Höhe von 90 Euro (Punkt 2).
Am 27. November 2025 langte eine mit 25. November 2025 datierte und als „Beschwerde gegen Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Antrag auf Wiederaufnahme mit Beweissicherung“ titulierte Eingabe der B* (ON 8) ein, in der sie sich auf einen nicht existenten Beschluss vom 6. November 2025 bezieht. Inhaltlich ist sie jedoch als Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Oktober 2025 (ON 3) anzusehen.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge gemäß § 196 Abs 1 StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht und darüber hinaus auch die Vierzehn-Tage-Frist für Beschwerden (§ 88 Abs 1 StPO) nicht eingehalten wurde, nachdem der bekämpfte Beschluss bereits am 10. Oktober 2025 durch Hinterlegung zugestellt wurde (vgl Zustellbestätigung zu ON 4).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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