OLG Wien 4R132/25y

4R132/25yCourt of AppealDec 30, 2025

Full text

OLG Wien 4R132/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00400R00132.25Y.1230.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei A* e.U. (FN **), *, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei B d.o.o., **, Kroatien, vertreten durch die Schoeller Pilz Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: EUR 10.000) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.250) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. August 2025, GZ: **-44, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 377,90 (darin EUR 62,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte gestützt auf Marken- und Wettbewerbsrecht, der Beklagten mit Wirkung für Österreich die Nutzung dreier Internet-Domains für die Bewerbung und/oder das Anbieten von Kursen für die Erlangung des kroatischen Küstenpatents oder von gleichartigen Dienstleistungen zu untersagen. Außerdem solle ihm (unter anderem) die Ermächtigung zugesprochen werden, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs „in der C* bundesweit im entsprechenden Lokalteil“ auf Kosten der Beklagten veröffentlichen zu lassen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich dieses Veröffentlichungsbegehren.

Der Kläger brachte dazu vor, die Beklagte richte ihre Leistungen auf den österreichischen Markt, nämlich das gesamte Bundesgebiet aus und nutze verschiedene Kanäle für die Bewerbung ihrer Leistungen, unter anderem auch die „C*“. Es sei daher eine Richtigstellung in der „C*“ erforderlich, um die angesprochenen Interessenten über die Wettbewerbsverstöße der Beklagten aufzuklären.

Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, das Veröffentlichungsbegehren verstoße gegen das Talionsprinzip, weil eine Veröffentlichung im einem Lokalteil der C* nicht dieselben Userkreise erreichen würde. Die Veröffentlichung in den jeweiligen Lokalteilen aller Bundesländer sei überschießend.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den Unterlassungsbegehren statt (Punkte 1. bis 3. des Urteilsspruchs), verpflichtete die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung auf ihrer Homepage (Punkt 4. des Urteilsspruchs) und ermächtigte die Klägerin, „den dem Unterlassungsbegehren und dem Urteilsveröffentlichungsbegehren stattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Fettdrucküberschrift, Fettdruckrahmen sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien in Normallettern ein Mal in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der „C*“ binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen.“ (Punkt 5. des Urteilsspruchs).

Es traf die auf den S 12 bis 16 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam es hinsichtlich des strittigen Veröffentlichungsbegehrens zum Ergebnis, die Beklagte habe nicht nur auf ihrer Homepage, sondern auch in der C* für ihre bzw die Angebote und Dienstleistungen der A* d.o.o. geworben. Eine einmalige Veröffentlichung in der C* – allerdings, wie vom Kläger begehrt, bundesweit - im redaktionellen Teil der C* werde daher als angemessen angesehen. Nach den festgestellten Veröffentlichungen der Beklagten in der C* entspreche diese Art der Veröffentlichung als „Gegenakt“ jedenfalls dem Talionsprinzip.

Gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren in diesem Punkt abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. In ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge argumentiert die Berufung, die Entscheidung des Erstgerichts verstoße gegen das Talionsprinzip. Die Veröffentlichung in einer bundesweiten Samstagsausgabe der C* würde der Beklagten Kosten von EUR 15.000 bis EUR 30.000 verursachen. Aus der Urkunde ./J würden sich nur Nachweise dafür ergeben, dass die Beklagte im Online-Auftritt der C* und zwar in dessen Steiermark-Teil geworben habe. Das Klagebegehren sei so zu verstehen, dass der Kläger offensichtlich von Anfang an die Veröffentlichung im steiermärkischen Lokalteil der Online-Ausgabe der C* beabsichtigt habe.

Diese Erwägungen überzeugen nicht:

2. Der Kläger begehrte zunächst die Veröffentlichung „im Lokalteil der C*“. Nachdem die Beklagte unter anderem eingewendet hatte, dieses Begehren sei nicht ausreichend bestimmt, wurde es in der Verhandlung vom 19.2.2025 dahin konkretisiert, dass die Veröffentlichung „bundesweit im entsprechenden Lokalteil“ begehrt werde.

Begehrt der Kläger die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen (vgl RS0079615 [T1]).

Warum der Kläger mit der „C*“ in diesem Zusammenhang ausschließlich den Online-Auftritt gemeint haben sollte, legt die Berufung nicht nachvollziehbar dar. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist vom Begriff „C*“ jedenfalls auch die Printausgabe umfasst. Da der Kläger ausdrücklich die bundesweite Veröffentlichung begehrte, ist die zugesprochene Veröffentlichung in einer bundesweiten Printausgabe jedenfalls von seinem Antrag umfasst.

3. Wenn die Rechtsrüge behauptet, die Beklagte habe ausschließlich im Online-Auftritt der „C*“ unter der Rubrik „Steiermark“ geworben, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen des Erstgerichts bewarb die Beklagte ihre Vorbereitungskurse auf das kroatische Küstenpatent unter anderem auch in der C* Ausgabe Steiermark sowie auch unter ** (vgl UA, S 15). Im Übrigen hat die Beklagte den Behauptungen des Klägers, sie habe unter anderem in der „C*“ geworben, in erster Instanz auch gar nicht entgegengehalten, dass dies nur online und nur unter der Rubrik „Steiermark“ erfolgt wäre.

Darüber hinaus übergeht die Berufung den Umstand, dass die Beklagte nicht nur durch die Bewerbung ihres Angebots in der „C*“ in die Markenrechte des Klägers eingegriffen hat. Vielmehr betrieb sie mehrere (auch) auf Österreich ausgerichtete Webseiten, ohne Beschränkung auf bestimmte Regionen.

Die gesetzlichen Regelungen über die Urteilsveröffentlichung beruhen auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, Markenrechtsverletzungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung wird demnach immer dann anerkannt, wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß und über die wahre Sachlage geboten ist oder auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen des Gesetzesverstoßes zu besorgen sind (Tonninger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 55 Rz 23 mwN). Hat sich die Werbung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig (RS0079737 [T6]).

Bei Wettbewerbsverletzungen im Internet hatte nach älteren Entscheidungen auch die Urteilsveröffentlichung regelmäßig nur im Internet zu erfolgen. Allerdings kann eine zusätzliche Veröffentlichung in einem Printmedium geboten sein, wenn dies der Aufklärungszweck der Urteilsveröffentlichung gebietet. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung ist das dann der Fall, wenn es notwendig ist sicherzustellen, dass auch die ehemaligen Kunden der Beklagten, die nicht auf die Webseite zurückkehren, von der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Praktiken erfahren (Schmid in Wiebe/Kodek, UWG2 § 25 Rz 44 mwN).

Die hier zugesprochene Veröffentlichung in einem Printmedium richtet sich daher nicht nur an jene Verkehrskreise und Teile der Öffentlichkeit, die von der Werbung in der „C*“ und auf „**“ erfahren haben, sondern auch an jenes Publikum, dass die Präsentation der Dienstleistungen der Beklagten im Wege der inkriminierten Internet-Domains wahrgenommen hat und nicht mehr auf diese Webseiten zurückkehrt.

4. Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß ein schutzwürdiges Interesse des Klägers besteht. Bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung sind den Interessen desjenigen, dem das Recht auf Urteilsveröffentlichung zugesprochen wird, und dem Interesse der beteiligten Verkehrskreise an der Aufklärung ausgewogen Rechnung zu tragen. Da die Urteilsveröffentlichung die Rechtsverletzung aufwiegen und möglichst den Zustand wiederherstellen soll, wie er vor der Rechtsverletzung bestanden hat, müssen Art und Umfang der Veröffentlichung in angemessenem Verhältnis zur Wirkung der Rechtsverletzung stehen (Tonninger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 55 Rz 25, 30).

Im Rahmen dieser Interessenabwägung berücksichtigt die Berufung – wie bereits ausgeführt – nicht die gesamte festgestellte Rechtsverletzung, wenn sie (nur) von der Werbung im Online-Auftritt der „C*“ in der Rubrik „Steiermark“ ausgeht. Ist ein Veröffentlichungsbegehren – wie hier (vgl oben 3.) – den Interessen des in seinen Rechten verletzten Klägers, den Interessen der beteiligten Verkehrskreise und der Wirkung der Rechtsverletzung angemessen, dann sind die dafür anfallenden, marktüblichen Kosten kein gesondertes Kriterium für die Festlegung von Art und Umfang der geschuldeten Veröffentlichung. Die Berufung kann sich damit nicht erfolgreich auf die (angebliche) Unverhältnismäßigkeit der Kosten der Veröffentlichung stützen.

5. Aus diesen Erwägungen war der Berufung insgesamt nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO. Er ergibt sich – abweichend von der Bewertung des Klägers – aus dem objektiven wirtschaftlichen Wert bzw den Kosten der Veröffentlichung.

Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise geboten ist, hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl RS0042967).

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