The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
18Bs334/25m•OLG Wien 18Bs334/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg aufgrund eines Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2024, AZ **, eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall StGB und anderer Delikte.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit liegen seit 18. August 2025 vor, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit werden ab 18. Februar 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss ON 12 wies das zuständige Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag infolge eines Bittstellerantrags aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene und zu ON 13 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Der Beschwerde kommt im Ergebnis keine Berechtigung zu.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 14 ff).
Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, stehen der bedingten Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) spezialpräventive Bedenken entgegen, die sich insbesondere aus der massiven fortgesetzten Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens ergeben, zumal aufgrund dessen nicht angenommen werden kann, dass die bereits verfestigte Negativeinstellung des Strafgefangenen gegenüber dem rechtlich geschützten Wert fremden Eigentums schon nachhaltig abgebaut werden konnte und der durch den Strafvollzug intendierte Umdenkprozess bereits ausreicht, ihn im Fall seiner bedingten Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Vollzug. Daran ändert auch seine bisherige Unbescholtenheit, der Abschluss der Spielsuchttherapie und das (im Übrigen die Norm darstellende) tadellose Vollzugsverhalten nichts.
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.