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9Bs272/25a•OLG Linz 9Bs272/25a
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Übergabesache des A* zur Strafvollstreckung an die slowakische Republik über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, (richtig:) HR*-57 (= HSt* der Staatsanwaltschaft Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am **, verhängte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG, § 29 Abs 1 ARHG fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG).
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Linz behängt zu HSt* ein Übergabeverfahren gemäß §§ 16 ff EU-JZG gegen den am ** geborenen slowakischen Staatsangehörigen A* aufgrund eines europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Roznava/Slowakische Republik, vom 13. September 2024,**, zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, die aus einem vollstreckbaren Urteil (Strafbefehl) des Bezirksgerichts Roznava/Slowakische Republik vom 16. April 2020, **-101 (in Zusammenhalt mit den Beschlüssen des Bezirksgerichts Roznava vom 19. Juli 2023, **-269, und des Landesgerichts Kosice vom 18. August 2023, **-288), wegen unbefugter Herstellung und Verwendung eines Zahlungsinstruments nach § 219 Abs 1 sowie unbefugter Benutzung eines fremden Kraftfahrzeugs nach § 217 Abs 1, 2c je des slowakischen Strafgesetzbuchs Nr. 300/2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 38/2019 Ges.Slg resultiert (ON 13.4).
Demnach wurde er (gekürzt zusammengefasst) schuldig erkannt, er hat
1. / am 20. Oktober 2019 in /B aus einem GPS-Ortungsgerät, das sich in einem ihm von C geliehenen Fahrzeug der Marke D* ** (mit dem amtlichen Kennzeichen J**) befand, die SIM-Karte des Betreibers E* unbefugt entnommen und danach unter ihrer Verwendung bis Mitte November 2019 Telefonate geführt und weitere Dienstleistungen des Betreibers in Anspruch genommen, wodurch er C* einen Schaden in Höhe von EUR 63,95 verursachte;
2. / in der Zeit vom 14. Oktober 2019, 10.30 Uhr, bis 18. Oktober 2019, 11.40 Uhr, in F*/B* sich ein Gut, das ihm anvertraut wurde, nämlich den PKW D* ** (mit dem amtlichen Kennzeichen **, VIN: *) im Wert von EUR 4.000,00, der ihm auf der Grundlage eines zwischen der Firma G Gesellschaft mbH, *, F, Registriernummer *, vertreten durch den Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter H, und ihm abgeschlossenen Mietvertrag vom 9. Oktober 2019 zur Nutzung überlassen worden war, ohne Angabe von Gründen zum vereinbarten Termin, dem 14. Oktober 2019, 10.00 Uhr, nicht zurückgegeben, sondern weiterhin genutzt, wodurch er der Leasinggeberin einen Schaden in Höhe von EUR 445,10 verursachte.
Aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom 13. September 2024 wurde der Betroffene am 19. September 2025, 17.36 Uhr, festgenommen (ON 3.2). In der Folge wurde er in die Justizanstalt ** eingeliefert.
Mit Beschluss vom 20. September 2025 (ON 5) verhängte das Landesgericht Linz gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG über Antrag der Staatsanwaltschaft Linz (ON 1.2) die Übergabehaft und setzte diese mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 (ON 25, berichtigt mit Beschluss vom 10. Oktober 2025, ON 29) aus dem nämlichen Haftgrund fort.
Der gegen die Fortsetzung der Übergabehaft erhobenen Beschwerde des Betroffenen gab das Oberlandesgericht Linz in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2025 keine Folge und setzte die über ihn verhängte Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EU-JZG mit längster Wirksamkeit bis zum 22. Dezember 2025 fort (ON 41.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Dezember 2025 bewilligte das Erstgericht die laut Europäischem Haftbefehl vom 13. September 2024 begehrte Übergabe des Betroffenen zur Strafvollstreckung an die slowakischen Behörden unter Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (1./), setzte die Übergabehaft gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO iVm § 18 EUJZG, § 29 Abs 1 ARHG fort (2./) und hielt fest, dass die Übergabehaft gemäß § 18 Abs 2 EUJZG iVm § 29 Abs 5 ARHG nicht mehr durch eine Haftfrist begrenzt sei (3./).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung in der zunächst am 16. Oktober 2025 (ON 37) sowie 19. November 2025 und am 18. Dezember 2025 (ON 56, 1 ff und 7 ff) durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Übergabe (samt Haftverhandlung) angemeldete (ON 56, 11), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen, mit der er erkennbar gestützt auf § 5a EU-JZG iVm § 5 Abs 4 EU-JZG die Ablehnung seiner Übergabe und die Aufhebung der Übergabehaft begehrt. Schon in der Übergabeverhandlung brachte der Betroffene dazu vor, dass er bis zu seiner Festnahme vier Jahre in Österreich aufhältig gewesen sei, davon sei er zwei Jahre mit I* J* in einer Beziehung gestanden. Auch zuletzt sei er wieder für ca. ein halbes Jahr in Österreich aufhältig gewesen. Er sei bei der Bautischlerei des K* angestellt gewesen und habe im Rahmen seiner Monteurtätigkeit dort die ihm von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte in Anspruch genommen. Außerdem habe er sich bei seiner Mutter in **/Niederösterreich aufgehalten, sodass sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Österreich gelegen sei. Mit gleicher Argumentation sprach sich der Betroffene auch gegen die Fortsetzung der Übergabehaft aus und beantragte seine Enthaftung (ON 56, 8f).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Zur Übergabe:
Vorweg ist festzuhalten, dass nach § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG (in der Fassung BGBl I 2025/65) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht nicht erforderlich ist, zumal der Betroffene in der Übergabeverhandlung erster Instanz das Vorliegen der Grundvoraussetzungen für eine Übergabe ohnehin eingeräumt und unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund des § 5a EU-JZG iVm § 5 Abs 4 EU-JZG das eingangs referierte Vorbringen erstattet, darüber hinaus jedoch keine Beweisanträge gestellt hat (ON 56, 8), sodass es angesichts dieses Vorbringens des Beschwerdeführers und des Akteninhalts keiner weiteren (ergänzenden) mündlichen Erörterung mehr bedarf.
Gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen. Die dem slowakischen Urteil laut EU-HB zugrunde liegenden Straftaten sind keiner der im Artikel 2 Abs 2 des EU-HB-Rahmenbeschlusses aufgelisteten Straftaten zuzuordnen, sodass ihre beiderseitige Strafbarkeit zu prüfen war.
Die von den slowakischen Behörden nach den, dem EU-HB zugrunde liegenden Sachverhalten (1./ und 2./) als Straftaten des unbefugten Herstellens und Verwendung eines Zahlungsinstruments sowie der unbefugten Benutzung eines fremdes Kraftfahrzeugs gewerteten Handlungen des Betroffenen stellen solche dar, die, wenn sie sich (zu den angeführten Tatzeitpunkten oder aktuell) auf österreichischem Hoheitsgebiet ereignet hätten, einer strafrechtlichen Sanktion durch ein Gericht unterlägen und als Vergehen des betrügerischen Datenmissbrauchs nach § 148a Abs 1 StGB (1./) bzw. der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (2./) zu ahnden wären. Die beiderseitige Strafbarkeit ist somit in Bezug auf diese (Straf-)Taten gegeben, sie stellen sich damit als übergabefähig iSd § 4 Abs 2 EU-JZG dar.
Wie vom Erstgericht zutreffend und umfassend dargelegt, verurteilte das Bezirksgericht Roznava den Betroffenen unter Berücksichtigung der am 27. Dezember 2019 gegen ihn ergangenen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten, die zunächst unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung diverser Auflagen nachgesehen wurde. Mangels Bewährung widerrief das Bezirksgericht Roznava mit Beschluss vom 19. Juli 2023 die Stafaussetzung und sprach den Vollzug der Freiheitsstrafe von 28 Monaten in einer Strafvollzugsanstalt mit geringster Sicherheitsstufe aus (ON 54, 13 ff). Die gegen diese Entscheidung vom slowakischen Verteidiger des Betroffenen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesgerichts Kosice rechtskräftig abgewiesen, sodass der Widerrufsbeschluss an diesem Tag vollstreckbar wurde (ON 54, 17 ff). Die gegen den Betroffenen in der slowakischen Republik ergangenen Strafbefehle sowie die Entscheidung des Bezirksgerichts Roznava, mit der die Gesamtfreiheitsstrafe von 28 Monaten gebildet wurde, sind dem Betroffenen zugestellt worden, während der Widerrufsbeschluss im Abwesenheitsverfahren erging, allerdings unter Beteiligung eines bestellten Verteidigers im Verfahren gegen einen Flüchtigen (ON 54, 11).
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass beim Betroffenen, entgegen seinem Vorbringen, § 5a EU-JZG iVm § 5 Abs 4 EU-JZG nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs 4 EU-JZG ist die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme unzulässig. Wird eine österreichische Justizbehörde um die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls ersucht, so ist die im Ausstellungsstaat verhängte Strafe oder Maßnahme nach § 41j Z 1 EU-JZG auch ohne gesonderten Antrag der ausstellenden Justizbehörde in Österreich zu vollziehen, wenn sonst die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls zulässig wäre. Gemäß § 5a EU-JZG ist § 5 Abs 4 bis Abs 6 EU-JZG sinngemäß auf einen Unionsbürger, gegen den ein Europäischer Haftbefehl ausgestellt wurde, anzuwenden, wenn der Unionsbürger seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat (1.), davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient (2.) und er sein Recht auf Aufenthalt nicht durch ein Verhalten bewirkt hat, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (3.).
Nach den plausiblen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht als aufenthaltsverfestigt angesehen werden kann, dementsprechend sich auch nicht annehmen lässt, dass die Vollstreckung der slowakischen Freiheitsstrafe in Österreich der Erleichterung seiner Resozialisierung und der Wiedereingliederung in die Gesellschaft diente. Wie von I* J* geschildert und vom Betroffenen schließlich zugestanden, war die Lebensgemeinschaft mit der Zeugin bereits vor zwei Jahren beendet. Auch wenn der Betroffene zuletzt für einige Zeit an ihrer Wohnadresse in ** aufhältig war, hat keine Lebensgemeinschaft mehr zwischen J* und ihm bestanden und hatte die Zeugin den Betroffenen deshalb auch nicht an ihrer Wohnadresse angemeldet (ON 50.2; ON 56, 2 ff). Kontakt zu seiner in Niederösterreich lebenden Mutter L* bestand nach deren unbedenklichen Angaben zuletzt im Februar 2025 (ON 50.3; ON 56, 3). Der seinerzeitige Arbeitgeber des Betroffenen, K*, teilte mit, dass der Betroffene von 9. September 2024 bis 30. September 2025 im Unternehmen, etabliert in *, als Montagetischler in Vollzeit beschäftigt war. Aufgrund seiner Montagetätigkeit habe der Betroffene während seiner Beschäftigung in unterschiedlichen, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünften gewohnt. Ende August 2025 hatte der Betroffene die Stelle von sich aus gekündigt (ON 50.4). In seiner Stellungnahme an das BFA vom 1. Oktober 2025 führte der Betroffene selbst aus, nicht verheiratet zu sein und sich in keiner Lebensgemeinschaft zu befinden. Bindungen zu Österreich (wie zum Beispiel Tätigkeit bei karitativen Organisationen, Feuerwehr, Rettung, Vereinstätigkeit, Freundeskreis etc.) verneinte er und bestätigte, Freunde im Herkunftsland zu haben (ON 50.3 und ON 50.4). Schließlich ergab eine österreichweite Abfrage im Grundbuch keinerlei Grundbesitz des Betroffenen A (ON 39). Außerdem hat der Betroffene in der Übergabeverhandlung eingeräumt, doch nicht Eigentümer eines Grundstücks in Österreich zu sein (ON 56, 4).
Dementsprechend weist der Betroffene in Österreich keine nennenswerten sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte auf. Als slowakischer Staatsbürger hielt er sich zwar seit über einem Jahr ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Inland auf (ON 33). Demgegenüber führte er aber selbst aus, seit rund 30 Jahren einen festen Wohnsitz in der slowakischen Republik zu haben, wo sich auch der Lebensmittelpunkt seines minderjährigen Kindes befinde, zu dem er regelmäßig Kontakt pflege. Seine familiäre Bindung ist damit schwerpunktmäßig im Ausland verankert. Die Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter, die er bei ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nach Bedarf unterstütze, vermag mit Rücksicht auf den letzten Kontakt im Februar 2025 keine ausreichende aufenthaltsverfestigende Bindung zu belegen. Sein berufliches Umfeld im Inland hat der Betroffene selbst aufgegeben.
Zutreffend ging das Erstgericht daher davon aus, dass A* als im Inland betretene Person der Übergabe unterliegende strafbare Handlungen begangen hat und keine Gründe gegen seine Überstellung zur Strafvollstreckung in die slowakische Republik vorliegen, sodass der gegenständliche EU-HB zu vollstrecken war.
Zur Übergabehaft:
Zufolge § 18 Abs 2 EU-JZG gelten die Bestimmungen über die Auslieferungshaft nach § 29 ARHG sinngemäß. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist nach wie vor vom Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO auszugehen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dieses Gerichts im Beschluss vom 22. Oktober 2025 verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0115236 [T1]). Eine Änderung zu Gunsten des Betroffenen hat sich seit dieser Haftentscheidung nicht ergeben, vielmehr hat sich bestätigt, wie oben dargestellt, dass der Betroffene im Inland nicht aufenthaltsverfestigt ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass A* nicht gewillt ist, den Strafvollzug in seinem Herkunftsstaat anzutreten. Die ständig wechselnden Wohnsitze des Betroffenen auch außerhalb Österreichs sprechen nicht nur gegen die faktische Etablierung seines festen Lebensmittelpunkts im Inland, sondern auch für die Gefahr, sich angesichts des Ausmaßes der zu vollziehenden Freiheitsstrafe einer Übergabe an die Slowakei durch Untertauchen zu entziehen zu suchen.
Weiterhin steht die Intensität des angenommenen Haftgrundes, resultierend aus dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, einer Substituierung der Haft durch gelindere Mittel entgegen. Eine sinngemäße Anwendung des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt bei der Übergabe zur Strafvollstreckung nicht in Betracht. Mit Rücksicht auf die hohe Mobilität des Betroffenen in der Vergangenheit reicht selbst eine Bündelung von gelinderen Mitteln nicht aus, den gesteigert indizierten Fluchtanreiz zielführend einzudämmen. Die Fortsetzung der Übergabehaft steht in Anbetracht der aktuell etwa dreieinhalb Monate dauernden Haftdauer nicht außer Verhältnis zur Dauer der im Ausstellungsstaat zu vollstreckenden Freiheitsstrafe (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 18 Rz 7).
Gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 5 ARHG ist die Wirksamkeit dieses Beschlusses auf Fortsetzung der Übergabehaft nach Bewilligung der Übergabe durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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