OLG Wien 13R157/25s

13R157/25sCourt of AppealJan 12, 2026

Full text

OLG Wien 13R157/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01300R00157.25S.0112.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Richterin Mag. Wieser als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A*, *, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei B N.V., **, Curacao, Niederlande, vertreten durch Hochstöger, Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 53.365,-- sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.7.2025, **14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.

3. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.725,82 (darin EUR 620,97 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht traf folgende Feststellungen (die mit Beweisrüge bekämpfte Feststellung ist in Fettdruck hervorgehoben):

„Die Beklagte mit Sitz in Curacao veranstaltet InternetGlücksspiele, wobei bei der Registrierung das Land „Österreich“ für österreichische Nutzer bereits voreingestellt ist und für diese die Website auf deutsch verfasst ist.

Die in Österreich wohnhafte Klägerin hat auf der Internetseite der Beklagten ** ein Spielerkonto geführt und in den Jahren 2023 und 2024 von der Beklagten angebotene Glücksspiele, nämlich „Slots“, gespielt.

Die Klägerin erlitt auf dem genannten Spielerkonto einen Gesamtverlust in der Höhe von EUR 53.365,--. Sie wusste nicht, dass das Spiel bei der Beklagten rechtswidrig ist. Sie verfügt über ein Nettoeinkommen von EUR 1.300,--. Sie borgte sich Geld aus, vorwiegend von ihrer Familie, um spielen zu können. Sie spielte bei der Beklagten, weil sie gehört hatte, dass man dort mehr gewinnen kann als bei C*.“

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung ihrer Spielverluste von EUR 53.365,-- sA mit dem Vorbringen, der Glücksspielvertrag sei mangels einer österreichischen Konzession der Beklagten unerlaubt und somit unwirksam. Die Klägerin habe daher einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückersatz ihrer erlittenen Spielverluste. Als Verbraucherin könne sie gemäß § 18 EuGVVO vor einem Gericht ihres Wohnsitzes klagen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig, ein Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Weiters wendete sie die internationale, örtliche und sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Art 18 Abs 1 EuGVVO sei nicht anwendbar, weil ein Wahlrecht des Verbrauchers nur bei Klagen gegen einen in der EU ansässigen Unternehmer gelte. Die Beklagte habe ihren Sitz im EUAusland. Es sei auch nicht österreichisches Recht anzuwenden. Die Klägerin sei kein Verbraucher. Sie habe die geltend gemachten Beträge auch gar nicht verspielt.

Mit in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zurück. Mit dem angefochtenen Urteil gab es dem Klagebegehren statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und bejahte in rechtlicher Hinsicht seine Zuständigkeit sowie die Anwendung des österreichischen Rechts. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Gewinnspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liege bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor. Der Oberste Gerichtshof komme in seiner aktuellen Rechtsprechung nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen des inkriminierten Regelungsrahmens weiterhin zu dem Ergebnis, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nicht gegen das Unionsrecht verstoße, die Verträge mit anderen OnlineGlücksspielanbietern daher nichtig seien und damit ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestehe.

Dagegen richtet sich die mit einer Urkundenvorlage verbundene Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt, in eventu beantragt, die Klage zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung abzuweisen.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die erstmalige Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO. Nach § 482 Abs 2 ZPO dürfen Tatumstände und Beweise, somit auch Urkunden, die nach dem Inhalt des Urteils und der Prozessakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Dartuung und Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgelegt werden (RS0041812, RS0041965). Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 ZPO sind nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die strittigen Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei der Vorlage des Gutachtens von Univ.Prof.Dr. D* zur Frage der Anwendbarkeit der EuGVVO im Falle eines Beklagten mit Sitz in Curacao der Fall ist.

2. Nichtigkeitsberufung:

Das Erstgericht hat den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil aufgenommen. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offenstehenden Rechtsmittel der Berufung (§ 261 Abs 3 ZPO; RS0036404; vgl Kodek in Fasching/Konecny³ § 261 ZPO Rz 78 f).

Aus Sicht der Beklagten sei das angefochtene Urteil mit einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO behaftet, weil das Erstgericht zu Unrecht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen sei. Auf die Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit kommt die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr zurück.

Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der unprorogablen Unzuständigkeit liegt nur dann vor, wenn keine Heilung nach § 104 Abs 3 JN eingetreten ist.

Nach § 239 Abs 3 Z 1 ZPO dient die Klagebeantwortung insbesondere auch zur Anmeldung der Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit. Die Einrede der prorogablen internationalen Unzuständigkeit muss – bei sonstigem Ausschluss – in der Klagebeantwortung erhoben werden (Mayr in Fasching/Konecny³ § 239 ZPO Rz 29), ein späterer Einwand der Beklagten kann nicht mehr berücksichtigt werden (Mayr aaO § 240 ZPO Rz 2; Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 239 ZPO Rz 12).

Die Beklagte hat sich in ihrer Klagebeantwortung nicht gegen die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts gewandt, sondern die Einrede erstmals im Schriftsatz vom 10.4.2025 (ON 11) erhoben.

Eine allfällige Unzuständigkeit ist somit jedenfalls geheilt. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt daher nicht vor.

3. Verfahrensrüge:

3.1. Eine Mangelhaftigkeit erblickt die Berufungswerberin in der unterlassenen Einholung der beantragten Gutachten und Stellungnahmen sowie in der Nichtaufnahme von Beweisen von Amts wegen. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte es feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgen. Konkret wäre feststellbar gewesen, dass sozial protektionistische Erwägungen als bloßer Vorwand dienen; die von der E* GmbH und von der F* AG betriebene Werbung weder maßvoll noch darauf beschränkt ist, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken; nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und der gelebten Praxis durch die Monopolinhaber in Spielerschutzangelegenheiten kein Informationsaustausch stattfindet und daher der Spielerschutz unwirksam ist; ein Interessenkonflikt und eine Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen vorliegt, weil die gegenläufigen Funktionen des BMF unvereinbar sind und dazu führen, dass die Aufsichts- und Kontrollmechanismen schon alleine infolge des Zusammenfallens der Funktion des „Kontrollierenden“ und des „Kontrollierten“ in ein und derselben Person (BMF) völlig ineffizient sind; und die „GeldwäscheRichtlinie 2015/849/EU“ unzureichend umgesetzt wurde.

Das Erstgericht hat zu diesen Themen, die teilweise Rechts- und keine Tatsachenfragen sind, keine Feststellungen getroffen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).

3.2. Einen Verfahrensmangel wegen mangelhafter Begründung sieht die Berufungswerberin darin, dass die Beweiswürdigung zu der oben in Fettdruck hervorgehobenen Feststellung zum Spielverlust der Klägerin keine nachvollziehbare Begründung enthalte. Aus der von der Klägerin vorgelegten Beil./A ergebe sich nicht, wie sich daraus bzw an Hand welcher Berechnungsmethode der Klagsbetrag ergeben solle. Zudem sei unklar, was die darauf ersichtlichen zahlreichen englischen Begriffe bedeuten sollten, insbesondere im Zusammenhang mit den behaupteten Ein- und Auszahlungen. Das Erstgericht habe auch in keiner Weise ausgeführt, aus welchen beweiswürdigenden Überlegungen es die Aussage der Klägerin als nachvollziehbar und glaubhaft erachtet habe. Auch fehlten jegliche Ausführungen dahingehend, die Klägerin habe tatsächlich nur vom Inland auf die verfahrensgegenständliche Website zugegriffen und nur vom Inland aus die behaupteten Spielverluste erlitten.

Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn überhaupt keine Beweiswürdigung vorgenommen wurde oder sich nicht erkennen lässt, welche Erwägungen im Einzelnen angestellt wurden, um aus den Beweisergebnissen zu den tatsächlich getroffenen Feststellungen zu gelangen. So lange die Ausführungen zur Beweiswürdigung dem Berufungsgericht aber deren Überprüfung ermöglichen, liegt kein diesbezüglicher Verfahrensmangel vor (Klauser/Kodek18 § 272 ZPO E 36, 37).

Das Erstgericht führte in der Beweiswürdigung aus, es sei von den Angaben der Klägerin im Zusammenhalt mit der vorgelegten Transaktionsliste (./A) ausgegangen. Die Höhe des Spielverlustes sei außerdem nicht substantiiert bestritten worden.

Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse zu den von der Berufungswerberin aufgeworfenen Fragen ist die angeführte erstgerichtliche Beweiswürdigung ausreichend. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.

3.3. Eine weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens sieht die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht die Urkunde ./A verwertet hat, obwohl die Klägerin es im Widerspruch zu § 297 Abs 1 ZPO unterlassen hat, die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben und hervorzuheben.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel könnte nur dann vorliegen, wenn die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049). Dass das Erstgericht wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden Daten daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte, behauptet die Beklagte jedoch gar nicht und legt damit auch keinen relevanten Verfahrensmangel vor. In seiner Beweiswürdigung hat das Erstgericht die Angaben des Klägers mit den Daten der Transaktionsliste in Relation gesetzt. Die Verwertung der Beil./A ist daher nicht zu beanstanden. Die Berufungswerberin legt auch nicht dar, zu welchen konkreten Feststellungen das Erstgericht bei Unterbleiben des Verfahrensmangels hätte kommen können, sodass sich die Verfahrensrüge insoweit nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist (RS0043039; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 35 ff).

3.4. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Berufungswerberin schließlich auch darin, dass das Erstgericht die englischsprachige Urkunde ./A verwertet habe, obwohl dieser keine beglaubigte Übersetzung angeschlossen sei.

Auch in diesem Zusammenhang könnte ein Verfahrensmangel nur dann vorliegen, wenn die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, insbesondere wenn die Übersetzung durch das Erstgericht falsch wäre (4 Ob 138/06g mwN). Dass das Erstgericht wegen eines falschen Verständnisses der in der Urkunde vorkommenden englischen Begriffe daraus unrichtige Schlüsse gezogen hätte, behauptet die Beklagte jedoch gar nicht und legt damit auch keinen relevanten Verfahrensmangel dar. Für die Addition der in der Urkunde ./A genannten Beträge ist eine Übersetzung auch nicht von Relevanz, weil es auf den wörtlichen Inhalt der Urkunde nicht ankommt (vgl Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz 99). Die Verwertung der Beil./A ist daher nicht zu beanstanden.

3.5. Die am Ende der Verfahrensrüge geäußerte Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens wird nicht aufgegriffen, weil unionsrechtliche Normen, die für die Beurteilung der Verfahrensrüge relevant sein könnten, von der Beklagten nicht aufgezeigt werden und auch von Amts wegen nicht erkennbar sind.

Die vorliegende Verfahrensrüge dringt daher nicht durch.

4. Tatsachenrüge:

Die Berufung bekämpft die oben durch Fettdruck hervorgehobene Feststellung zu dem von der Klägerin erlittenen Spielverlust und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin auf dem genannten Spielerkonto einen Gesamtverlust in Höhe von EUR 53.365,-- erlitten habe.“

Die bekämpfte Feststellung könne weder aus der in englischer Sprache abgefassten Transaktionsliste ./A, noch aus der Einvernahme der Klägerin als Partei abgeleitet werden, weshalb die begehrte Negativfeststellung zu treffen sei.

Gemäß § 272 ZPO ist der Richter bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen (Rechberger in Rechberger/Klicka5 § 272 Rz 1).

Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung ua auf die Aussage der Klägerin (ON 13.4, 2 f). Warum diese unrichtig sein sollte, legt die Berufung nicht näher dar. Die Berufungswerberin meint, die Feststellung hätte aufgrund der Beil./A nicht getroffen werden können. Inwieweit dem Erstgericht hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Spielverluste allerdings ein Additionsfehler unterlaufen wäre, legt die Berufung nicht dar. Die Beklagte hat die Höhe des Spielverlustes bloß unsubstantiiert bestritten und im Übrigen auch kein eigenes substantiiertes Vorbringen zur Höhe der Spielverluste oder gewinne der Klägerin erstattet, mit dem sich das Erstgericht hätte auseinandersetzen können und müssen. Die Argumente der Beklagten sind daher insgesamt nicht überzeugend und können die für eine erfolgreiche Beweisrüge erforderlichen erheblichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht wecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

5. Rechtsrüge:

5.1. So weit die Berufung in ihrer Rechtsrüge erneut die internationale Zuständigkeit aufgreift und die Ausführungen in der Nichtigkeitsrüge wiederholt, ist auf die obigen Ausführungen in Punkt 1. zu verweisen.

5.2. Die Berufungswerberin wendet sich weiters gegen die Anwendung österreichischen Rechts und führt aus, dass die Rom I-VO aufgrund des Sitzes der Beklagten in einem Drittstaat (Curaçao) nicht zur Anwendung gelange. Welches Recht stattdessen anzuwenden sein soll, bringt die Berufungswerberin im gesamten Verfahren nicht vor.

Bei der Rom I-VO handelt es sich um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der von der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (ua OLG Wien, 4 R 130/24b Punkt 4.1 mwN).

Auf einen – wie hier vorliegenden – Verbrauchervertrag ist im Anwendungsbereich von Art 6 Rom I-VO grundsätzlich das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat). Das Verbraucherstatut gelangt unter anderem dann zur Anwendung (Art 6 Abs 1 lit b leg cit), wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet. Den Begriff „Ausrichten“ hat der EuGH dahin ausgelegt, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH, C-585/08 und C-144/09, Rn 75, 93), was insbesondere bei – wie hier - auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall ist (ua 7 Ob 155/23d [14]; 7 Ob 213/21f [Rz 5]).

Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (EuGH C-272/18, Rn 52). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor (vgl 7 Ob 155/23d [15]; 7 Ob 213/21f [Rz 6]).

5.3. In ihrer Rechtsrüge behauptet die Beklagte abermals eine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und macht Feststellungsmängel geltend.

Seit dem Jahr 2016 geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im GSpG nor-

mierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]; sowie zB 5 Ob 30/21d; 9 Ob 20/21p; 7 Ob 163/21b; 1 Ob 174/21a). Der Oberste Gerichtshof hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (zB 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d Juli bis Dezember 2023; 7 Ob 198/23b Mai 2020 bis September 2022; 5 Ob 13/24h Mai 2019 bis März 2022; 1 Ob 46/24g Februar 2020 bis August 2023 je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.

Das Höchstgericht hat dabei auch nahezu alle Aspekte, die die Beklagte im Verfahren ins Treffen führte, ausdrücklich behandelt. So hat er auch die Argumente, wonach der Spielerschutz durch die bestehenden Regeln nicht gewährleistet wäre (1 Ob 229/20p; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) wie die Unterscheidung von Online-Glückspiel und Online-Sportwetten (1 Ob 229/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 17]; vgl dazu auch schon VwGH Ra 2018/17/0048) bereits ausführlich behandelt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes C-920/19 wurde auch das inkriminierte Werbeverhalten der Konzessionsinhaber mehrfach behandelt und vom Obersten Gerichtshof eine daraus resultierende Unionsrechtswidrigkeit ausdrücklich verneint (zB 1 Ob 29/20p und 5 Ob 30/21d [je Rz 12]; 3 Ob 72/21s). Aus den von der Beklagten aufgezeigten Zuständigkeiten des BMF zur Vergabe von Konzessionen und der Aufsicht über die Konzessi-

onäre ist kein sich auf den österreichischen Glücksspiel-

markt in unionsrechtswidriger Weise auswirkender Interessenkonflikt abzuleiten. Weshalb die Richtlinie 2015/849/EU („Geldwäscherichtlinie“) unzureichend umgesetzt worden sein soll, kann die Berufung nicht schlüssig darlegen. Das GspG sieht jetzt in § 31c ausdrücklich Vorkehrungen für die Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Glücksspielmarkt vor. Dass es dabei keine Regelungen für Anbieter trifft, die gesetzwidrig (weil konzessionslos) Glücksspiel in Österreich anbieten, kann keine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols zur Folge haben. Die Frage, wie viele Konzessionen erteilt werden, ist für sich alleine kein Umstand, der zur Unionsrechtswidrigkeit der gesamten Monopolregelung führt.

Dass nach der Rechtsprechung des EuGH die tatsächlichen Auswirkungen des Monopols von den nationalen Gerichten „dynamisch“ zu beurteilen sind, erfordert – entgegen den Berufungsausführungen - keine gleichsam ständige Neubeurteilung der Auswirkungen in jedem einzelnen Fall. Es darf bloß nicht statisch auf den Zeitpunkt der Erlassung der Regelung abgestellt werden (C-464/15, Rn 32 ff).

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die getroffenen Feststellungen für eine rechtliche Beurteilung daher ausreichend. Wesentliche neue Aspekte, die in den zitierten Entscheidungen nicht schon behandelt wurden, hat die Beklagte nicht vorgebracht; es kann daher auf diese Entscheidungen verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschließt.

Die in der Rechtsrüge enthaltenen Anregungen von Vorabentscheidungsersuchen sind nicht aufzugreifen, weil in allen zuvor behandelten Bereichen eine „Acte-clair“-Situation vorliegt (RS0082949 [T3]).

Auch die Rechtsrüge ist daher nicht stichhältig, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein

kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Da eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu sämtlichen behandelten Aspekten besteht, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, war die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.

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