The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
15Ra51/25z•OLG Innsbruck 15Ra51/25z
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, gegen die beklagte Partei B*, wegen EUR 33.500,00 sA – hier: Verfahrenshilfe – über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird dahin Folge gegeben, dass der bekämpfte Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag der klagenden Partei nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Begründung:
Soweit aus seinen bisherigen Eingaben erkennbar begehrt der unvertretene Kläger vom Beklagten als Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers Schadenersatz wegen Rufschädigung nach § 1330 ABGB, Drohung und diverser Datenschutzverletzungen sowie die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung in Höhe von insgesamt EUR 33.500,00. Der Beklagte ist am Verfahren bislang noch nicht beteiligt.
Mit der Einbringung der Klage verband der Kläger den Antrag, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren (ON 2). Der vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung dieses Antrags durch Vorlage eines ausgefüllten ZPForm1 (ON 5) kam er in der Folge fristgerecht nach, wobei er nunmehr – präzisiert – die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang anstrebt (ON 7).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem – erkennbaren – Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer Bewilligung der Verfahrenshilfe im begehrten Umfang abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Revisor hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags berechtigt:
1. Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei, wenn sie – wie hier – eine natürliche Person ist, soweit zur Gänze oder zum Teil Verfahrenshilfe zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Damit ist jener Unterhalt gemeint, den die Partei für sich und ihre Familie zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinn dieser Bestimmung liegt dabei über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Bei der Ermittlung des notwendigen Unterhalts ist immer auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so etwa den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Partei, Bedacht zu nehmen; der maßgebliche der Partei verbleibende Betrag muss dieser eine ihren Bedürfnissen berücksichtigende bescheidende Lebensführung gestatten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 63 ZPO Rz 1-2).
Bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, ist neben dem Einkommen der Partei auch auf ihr sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten abzustellen. Fließen einer Partei neben ihrem Erwerbseinkommen auch Erträge aus Vermögenswerten (zB Sparzinsen, Wertpapiererträge, Mieteinkünfte etc) zu, sind diese zu berücksichtigen, weil sie zur Bestreitung des Unterhalts herangezogen werden können. Aber auch die Vermögenssubstanz muss regelmäßig angegriffen werden, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist. Bevor die Verfahrenshilfe bewilligt werden kann, ist insbesondere auch vorhandenes Liegenschaftseigentum zu verwerten oder zu belasten, es sei denn, die Veräußerung wäre deshalb unzumutbar, weil die Liegenschaft etwa zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einnahmequelle dient. Neben den Unterhaltspflichten der Partei sind auch ihre sonstigen Verbindlichkeiten zu beachten, wobei jedoch nicht deren absolute Höhe entscheidend ist; es kommt vielmehr darauf an, welche Zahlungen der Antragsteller tatsächlich regelmäßig leistet bzw zu leisten hat, was insbesondere bei Ratenkrediten von Bedeutung ist (M. Bydlinski aaO Rz 3-5).
2. Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag hat in der Regel auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu erfolgen. Sind dem Gericht allerdings die darin enthaltenen Angaben amtlich als unrichtig bekannt, dann muss es von den als richtig bekannten Tatsachen ausgehen. Ergeben sich (nur) Bedenken gegen die Richtigkeit bzw Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses, dann muss das Gericht dieses überprüfen. Im Rahmen eines Auftrags zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses kann die antragstellende Partei auch durch Beschluss zur Beibringung von (weiteren) Belegen aufgefordert werden (M. Bydlinski aaO Rz 7-8).
3. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung einen nicht näher aufgeschlüsselten Schuldenstand des Klägers von EUR 43.368,51 resultierend aus „Wohnungskredit, Konsumkredit und Wohnungsaltlasten“ sowie Kosten für eine Mietwohnung von monatlich EUR 800,00 zugrunde. Diesen Verbindlichkeiten – Sorgepflichten bestehen nicht – stellte es ein monatliches Einkommen von netto EUR 2.465,51 sowie das Eigentum an einem PKW der Marke **, Baujahr 2017, gegenüber. Davon ausgehend gelangte es zum Ergebnis, das Existenzminimum werde angesichts einer zu entrichtenden Pauschalgebühr von EUR 974,00 nicht unterschritten; Anwaltspflicht bestehe im arbeitsgerichtlichen Verfahren indes nicht. Dem Kläger könne die Verfahrenshilfe sohin nicht bewilligt werden.
4. Auf der vorliegenden Grundlage ist die Frage, ob die unter Punkt 1. dargestellten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt sind oder nicht, jedoch nicht abschließend beurteilbar:
Weder aus den Feststellungen des Erstgerichts noch dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten Vermögensbekenntnisses (ZPForm1) geht hervor, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er die angeführten (Kredit-)Verbindlichkeiten (laufend) zurückzuzahlen hat und tatsächlich zurückzahlt. Dies ist aber entsprechend den dargestellten rechtlichen Grundsätzen für die Beurteilung, ob und inwieweit diese Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, unerlässlich. Entgegen der Argumentation des Erstgerichts schließt allein das monatliche Nettoeinkommen des Klägers in der angenommenen Höhe die Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts durch die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht von vornherein aus, sondern kommt es auf die (Höhe der) tatsächlich geleisteten (Rück-)Zahlungen an. In diese Richtung zielt erkennbar auch der Rekurs des Klägers ab, wenn er ausführt, sein „tatsächlich verfügbares“ Einkommen liege unter dem Existenzminimum.
Andererseits hinterfragte das Erstgericht nicht, dass die angeführten Schulden den Angaben des Klägers im Vermögensbekenntnis zufolge ua aus einem „Wohnungskredit“ und „Wohnungsaltlasten“ resultieren würden und er in diesem Zusammenhang eine Anschrift in ** anführte, an der er nach seinen weiteren Angaben jedoch nicht wohnhaft ist; demgegenüber wurde der entsprechende Teil in Punkt 3 des erwähnten Formulars, in dem nach Eigentum an Liegenschaften oder Eigentumswohnungen gefragt wird, nicht ausgefüllt. Sollten daher laufende Verbindlichkeiten im Sinn des vorstehenden Absatzes in maßgeblichem Umfang zu berücksichtigen sein, wird sich im Weiteren die Frage stellen, ob der Kläger allenfalls über Liegenschaftseigentum verfügt, das im Rahmen der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nach den dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigen wäre und der Bewilligung der Verfahrenshilfe sohin gegebenenfalls entgegenstehen könnte.
5. Die vorstehend aufgezeigten Unklarheiten und Unvollständigkeiten lassen eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag somit nicht zu, zumal das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung derselben im beantragten Umfang nicht gesichert beurteilt werden kann. Damit ist der bekämpfte Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung – nach Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens im aufgezeigtem Sinn – aufzutragen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.