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33R187/25z•OLG Wien 33R187/25z
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Pensionist, *, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, geboren am *, Inhaberin des Einzelunternehmens C e.U., FN **, **, vertreten durch die ENGINDENIZ Rechtsanwälte für Immobilienrecht GmbH in Wien, wegen Vertragszuhaltung (Streitwert: EUR 40.320), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4.12.2025, **-35, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 2.207,76 (darin EUR 367,96 USt) bestimmte Kosten des Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übergabe von 24 Stück Goldbarren zu je einer Unze Feingold.
Nachdem das Erstgericht mit Beschluss vom 30.5.2025 (ON 24) der Beklagten die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erstattung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 16.12.2024 (ON 5) bewilligt hatte, beraumte es am 30.5.2025 (ON 26) eine vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18.11.2025 an. Die Ladung zu dieser Tagsatzung wurde dem damaligen Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Mag. D*, LL.M., am 2.6.2025 zugestellt.
Am 18.11.2025 erließ das Erstgericht auf Antrag des Klägers neuerlich ein Versäumungsurteil (ON 32.1), nachdem für die Beklagte in der Streitverhandlung niemand erschienen war. Dieses Versäumungsurteil wurde Mag. D* am 20.11.2025 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2025 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 18.11.2025 sowie die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Versäumungsurteils. In eventu begehrte die Beklagte die einstweilige Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 152 ZPO.
Sie brachte vor, ihr sei am 5.6.2025 von ihrem damaligen Rechtsvertreter per an die Sekretärin der Beklagten, E*, gerichtetem E-Mail die Vollmachtsauflösung mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr der Verhandlungstermin am 18.11.2025 nicht bekannt gewesen. Die dem E-Mail als Anhang angeschlossene Ladung zur Tagsatzung sei von der Sekretärin wegen eines erhöhten Arbeitsaufkommens (kurz vor Beginn der Urlaubszeit) übersehen worden. E* habe sich immer als verlässliche Mitarbeiterin erwiesen, ein solcher Fehler sei ihr bislang noch nie passiert. Das normalerweise funktionierende Kontrollsystem habe in diesem Fall nicht greifen können, weil die Ladung gar nicht in den Evidenzbestand gelangt bzw. in den Kalender eingetragen worden sei. Nach Erhalt der Vollmachtsauflösung am 5.6.2025 sei die Beklagte davon ausgegangen, dass das Gericht ihr eine Ladung direkt zustellen würde, sobald eine Tagsatzung anberaumt werden würde. Hätte die Beklagte rechtzeitig Kenntnis vom Verhandlungstermin erlangt, hätte sie umgehend einen anderen Vertreter mit der Verrichtung der Tagsatzung betrauen können. Es sei ihr bloß ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Anträge des Klägers ohne vorangegangene Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens ab. Das Erstgericht kam bereits auf Basis des Vorbringens der Beklagten zum Ergebnis, dass sie die in Rede stehende Tagsatzung grob fahrlässig versäumt habe, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag und somit auch die beiden weiteren Anträge nicht stichhältig seien.
Der vorliegende Rekurs der Beklagten wendet sich aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich – nur – gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags. Angestrebt wird darin primär die Stattgebung dieses Antrags an; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe es verabsäumt, die beantragte Einvernahme der Beklagten und der Zeugin E* durchzuführen oder zumindest einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (gemeint offenbar: gerichtet auf die Beibringung weiterer Bescheinigungsmittel).
Diese Kritik ist aber schon allein deshalb nicht zielführend, weil sich der Wiedereinsetzungsantrag bereits auf Basis des Vorbringens der Beklagten als unberechtigt erweist (siehe unten ad 2.). Das Erstgericht hat deshalb zutreffend davon Abstand genommen, ein Bescheinigungsverfahrens durchzuführen und der Beklagten in diesem Zusammenhang einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.
2.1. Gemäß § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO ist ein Wiedereinsetzungsantrag zu bewilligen, wenn die Versäumung der vom Antrag umfassten Frist bloß auf einem minderen Grad des Versehens der antragstellenden Partei beruht. Unternehmen, die regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, trifft eine Pflicht zur Organisation und Überwachung ihrer Mitarbeiter (RS0116536 [T1]). Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RS0036813 [T7]). Die Überwachung erfahrener Kräfte kann sich auf stichprobenartige Überprüfungen beschränken (10 ObS 117/02g). Hingegen sind unerfahrene Mitarbeiter intensiver zu kontrollieren (vgl 12 Os 19/90 [erstmaliger Einsatz einer Sekretärin als Urlaubsvertreterin der zuständigen Kanzleileiterin]; 5 Ob 229/21v [Einsatz einer völlig neuen Praktikantin an ihrem ersten Arbeitstag ohne berufliche Vorerfahrung]).
2.2. Im vorliegenden Fall ist weder dem Wiedereinsetzungsantrag noch dem Rekurs zu entnehmen, mit Hilfe welcher Einrichtungen die Beklagte im Rahmen ihrer Büroorganisation überprüft, dass eingehende Schriftstücke, aus denen sich fristgebundene Handlungsvorgaben für die Beklagte ergeben, in Evidenz gehalten werden und sichergestellt wird, dass die fristgebundenen Handlungen auch rechtzeitig gesetzt werden. Wird auf jede – wovon hier mangels gegenteiliger Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag auszugehen ist – auch stichprobenartige Kontrolle durch die Beklagte verzichtet, ist vorhersehbar, dass ein Fehlverhalten der mit der Bearbeitung von Posteingangsstücken und E-Mails betrauten Büroangestellten zu Fristversäumnissen führen kann. Darüber hinaus wusste die Beklagte von dem anhängigen Verfahren, in dem sie schon einmal eine Frist versäumt hatte. Sie hätte daher ihre Mitarbeiterin anweisen müssen, alle Schriftstücke, die sich auf dieses Verfahren bezogen, mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Dass eine solche Anweisung erfolgt sei, behauptet die Beklagte nicht einmal. Die soeben erläuterten Versäumnisse der Beklagten sind als grobe Sorgfaltsverstöße zu werten.
Auch die Argumentation der Beklagten, sie habe davon ausgehen dürfen, dass ihr das Gericht eine Ladung direkt zustellen werde, ist nicht stichhältig. Denn als Unternehmerin musste ihr bewusst sein, dass in diesem Prozess absolute Anwaltspflicht herrscht (§ 27 Abs 1 ZPO) und dass die Zustellung von Ladungen daher nur an Rechtsanwälte wirksam erfolgen kann. Es wäre daher Sache der Beklagten gewesen, nach der Vollmachtskündigung unverzüglich für ihre Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt Sorge zu tragen; ein neuer Rechtsanwalt hätte sich zweifellos sofort über den aktuellen Verfahrensstand informiert und für den Besuch der in Rede stehenden Tagsatzung Sorge getragen. Auch die auf die Vollmachtskündigung folgende Tatenlosigkeit der Beklagten ist als grob fahrlässig einzustufen.
2.3. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist nach dem Gesagten zu bestätigen, weil der Beklagten nicht bloß ein minderer Grad des Versehens iSd § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO zur Last fällt.
3. Die Entscheidung über die Rekursbeantwortungskosten fußt auf § 154 ZPO.
4. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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