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5R108/25h (5R109/25f)•OLG Innsbruck 5R108/25h (5R109/25f)
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. A* B* sowie 2. C*, beide vertreten durch AWZ Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien G* B*, vertreten durch Dr. Hannes Lederer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen Vertragszuhaltung und Unterlassung (Streitwert insgesamt: EUR 35.000,--) sowie Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über die Rekurse der klagenden und gefährdeten Parteien 1. gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.12.2025, **, sowie 2. gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.12.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Ad 1.: Dem Rekurs im Sicherungsverfahren wird k e i n e Folge gegeben.
Die gefährdeten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Gegner der gefährdeten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen seines Vertreters die mit EUR 2.418,32 (darin enthalten EUR 403,05 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Ad 2.: Dem Rekurs im Zuständigkeitsstreit wird F o l g e geben.
Der bekämpfte Beschluss wird ersatzlos a u f g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Rekursbeantwortung im Zuständigkeitsstreit, deren Kosten der Beklagte selbst zu tragen hat, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zuständigkeitsstreits sind im Übrigen weitere Verfahrenskosten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 11.12.2025 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehren die klagenden und gefährdeten Parteien (im Folgenden kurz: die Kläger) den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (im Folgenden kurz: den Beklagten) zu verpflichten, die den ob der Liegenschaft EZ H* KG I* E* zu C-LNR 7, 9, 12, 13, 14 und 15 einverleibten Pfandlasten zugrunde liegenden Kreditverbindlichkeiten gegenüber der J* K*, FN , unter Berücksichtigung allfälliger künftiger Ratenzahlungsvereinbarungen zwischen dem Beklagten mit der J K*, FN L*, vertragsgemäß zu bedienen. In eventu begehren sie, den zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten am 21.12.2022 vor dem Bezirksgericht Silz zu M* abgeschlossenen Scheidungsvergleich sowie die zwischen den Klägern und dem Beklagten abgeschlossene Vereinbarung vom 13.1.2013 betreffend die Einräumung von Wohnungsgebrauchsrechten (TZ * Bezirksgericht Silz) aufzuheben. Weiters begehren sie, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, durch Nichtbedienung der auf der Liegenschaft EZ H* KG I* E* zu C-LNR 7, 9, 12, 13, 14 und 15 pfandrechtlich gesicherten Kreditverbindlichkeiten eine Gefährdung des zu C-LNR 17 ob der genannten Liegenschaften einverleibten Wohnungsgebrauchsrechts der Kläger durch Zwangsversteigerung herbeizuführen. Zugleich beantragten sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem selben Inhalt wie das Klagebegehren mit Ausnahme des Eventualbegehrens.
Die Kläger brachten dazu zusammengefasst vor, dass der Beklagte grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ H* KG I* E* sei, deren Gutsbestand das Gst * bilde und worauf das Einfamilienhaus mit der Anschrift D* E*, F*, errichtet sei. Die Erstklägerin sei mit dem Beklagten bis zur Scheidungsverhandlung vom 21.12.2022 vor dem Bezirksgericht Silz verheiratet gewesen; das auf Gst * errichtete Haus sei während aufrechter Ehe als gemeinsame Ehewohnung verwendet worden. Die Ehe sei gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden und im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Aufteilung vereinbart worden, dass der nunmehrige Beklagte ua Eigentümer der vorstehenden Liegenschaft bleiben solle und der Erstklägerin als Aufteilungsabfindung auf dem Gst * einschließlich des dort errichteten Hauses ein lebenslanges und höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werde.
Da bereits vor der Scheidung beabsichtigt worden sei, dem Lebensgefährten der Erstklägerin, dem Zweitkläger, ein inhaltsgleiches Wohnungsgebrauchsrecht als Aufteilungsabfindung der Erstklägerin einzuräumen, das Gericht jedoch der Ansicht gewesen sei, es sei im Rahmen einer Vereinbarung nach § 55a EheG nicht möglich, Rechte für einen Dritten zu vereinbaren, sei das im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht mit Vereinbarung vom 13.1.2023 dahin modifiziert worden, dass beiden Klägern das unentgeltliche, lebenslange und höchstpersönliche Wohnungsgebrauchsrecht am Haus in D* E*, F*, einschließlich Garten und unverbauten Flächen eingeräumt worden sei. Die Einräumung dieses Rechts sei für die Kläger die verglichene Abfindung der Erstklägerin aus der gemeinsamen Ehe mit dem Beklagten gewesen, weshalb der Vereinbarung Entgeltcharakter zukomme. Das zugunsten der Kläger begründete Wohnungsgebrauchsrecht sei schließlich zu C-LNR 17 im Grundbuch einverleibt worden. Dem Wohnungsgebrauchsrecht der Kläger gingen insgesamt sechs (in S 4 des Beschlusses ON 2 wiedergegebene) Pfandrechte im Rang vor.
Der Beklagte sei alleiniger Kommanditist, die N* B* O* GmbH - deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer wiederum er sei - alleinige Komplementärin der N* B* O* GmbH Co. KG, FN P*, mit Sitz in E*. Die im Grundbuch einverleibten pfandrechtlich besicherten Kredite (C-LNR 7, 9, 12, 13, 14, 15 und 18) seien von der N* B* O* GmbH Co. KG bei der Q* E* reg. Gen. mbH, die mittlerweile auf „J* K*“ umfirmiert habe, aufgenommen worden. Zur Sicherstellung dieser Kredite habe der Beklagte als natürliche Person die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft EZ H* KG I* E* zur Pfandhaftung bestellt. Er hafte daher für die von der N* B* O* GmbH Co KG aufgenommenen Kredite auch selbst und unmittelbar persönlich als Bürge und Zahler; diese Kredite seien ausschließlich seiner Sphäre zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 11.6.2025 habe der Beklagte erstmals bekannt gegeben, dass die diesen Pfandrechten zugrundeliegenden Kredite aufgrund behaupteter Betriebseinstellung nicht mehr bedient würden und mit einer Verwertung der Liegenschaft durch die (vorrangigen) Pfandgläubiger zu rechnen sei. Mit weiterem Schreiben vom 20.11.2025 habe er die Kläger informiert, dass die Kredite infolge der Zahlungsein-stellung fällig gestellt worden seien und per 15.7.2025 mit EUR 548.691,48 aushaften würden. Zugleich habe er mitgeteilt, dass er sich vorstellen könne, eine Zahlungsvereinbarung mit den Pfandgläubigern abzuschließen und damit das Wohnrecht aufrecht bleibe. Voraussetzung für die Rückzahlung sei jedoch, dass R* B*, der Sohn der Erstklägerin und des Beklagten, auf sämtliche Ansprüche verzichte und einen Pflichtteilsverzicht abgebe. Daraus gehe klar hervor, dass der Beklagte zwar fähig, allerdings, solange nicht eine außerhalb der Verhältnisse der Parteien liegende Bedingung eintrete, nicht Willens sei, die ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Kredite zu bedienen. Der Beklagte sei vermögend und stelle dies unter anderem durch das von ihm gefahrene Fahrzeug der Marke ** zur Schau.
Durch die vertragswidrige und wider Treu und Glauben verstoßende Zahlungseinstellung gefährde der Beklagte mutwillig, dass das Wohnungsgebrauchsrecht der Kläger durch eine Zwangsversteigerung erlösche. Bei einer solchen gelte, dass nur allen betreibenden Gläubigern und Pfandgläubigern im Rang vorangehende Dienstbarkeiten ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen seien. Betreibe die Pfandgläubigerin der C-LNR 7, 9, 12, 13, 14 und 15 eine Zwangsversteigerung der angeführten Liegenschaft, komme das Wohnungsgebrauchsrecht der Kläger unwiederbringlich zum Erlöschen. Der Beklagte sei aus dem begründeten Wohnungsgebrauchsrecht heraus verpflichtet sicherzustellen, dass dieses Recht der vertraglichen Zusicherung entsprechend von den Berechtigten lebenslang ausgeübt werden könne; darin habe auch der Vertragszweck der seinerzeitigen Vereinbarung gelegen. Ein zur Existenzsicherung eingeräumtes lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht wäre wertlos, sofern die Auslegung der Vereinbarung ergeben würde, dass der Beklagte durch willkürliche Zahlungsverweigerung gegenüber Pfandgläubigern die jederzeitige sanktionslose Vernichtung dieses Rechts erreichen könne. Durch die wider Treu und Glauben verstoßende und ausschließlich vertragsfremde Zahlungsverweigerung verstoße der Beklagte eklatant gegen die die Abfindung der Erstklägerin aus der Ehe darstellende Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts. Die Auslegung des Vertrags ergebe, dass der Beklagte nebenvertraglich verpflichtet sei, die zu seinen Gunsten aufgenommenen, pfandrechtlich besicherten Kredite zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohnungsgebrauchsrechts der Kläger zu tilgen, weshalb er diesbezüglich auf Vertragszuhaltung in Anspruch genommen werden könne. Zudem käme den Klägern gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Gefährdung ihres Wohnungsgebrauchsrechts durch Verweigerung der Kredittilgungen zu. Da die Gefährdung durch die Fälligstellung der Kredite bereits eingetreten sei und der Beklagte dennoch diese nur dann tilgen wolle, wenn der Sohn Verzichtserklärungen abgebe, sei Wiederholungsgefahr zu bejahen.
Falls eine vertragliche (Neben-)Verpflichtung des Beklagten auf vertragsgemäße Rückführung der Kredite nicht bestehen sollte, würden bereits jetzt sowohl hinsichtlich des Scheidungsvergleichs als auch hinsichtlich der Vereinbarung vom 13.1.2023 irrtumsrechtliche Ansprüche geltend gemacht: Die Kläger seien insofern einem Irrtum unterlegen, als sie auf Basis der Rechtseinräumung in diesen Urkunden als juristische Laien mangels Aufklärung durch den Beklagten, den errichtenden Notar oder das Gericht selbstverständlich davon ausgegangen seien, dass sie tatsächlich lebenslang in dem auf EZ H* KG I* E* errichteten Gebäude wohnen könnten, ohne dass die Kredite des Beklagten darauf einen Einfluss hätten. Die Kläger hätten den entsprechenden Vereinbarungen niemals zugestimmt, sofern sie darüber entsprechend aufgeklärt worden wären bzw wäre der Vertrag ohne ihren Irrtum zu geänderten Bedingungen abgeschlossen worden. Ihr Irrtum sei durch den Beklagten veranlasst worden, zumal er ein lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht zugesichert habe, ohne dass ein solches tatsächlich rechtssicher gegeben sei. Dieser Irrtum hätte auch auffallen müssen; sollte dieser weder veranlasst noch offensichtlich gewesen sein, seien die Vertragsteile hinsichtlich der nicht gegebenen Rechtssicherheit des nachrangig eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts einem gemeinsamen Irrtum unterlegen.
Eine Gefährdungslage iSd § 381 EO sei gegeben, zumal der Beklagte zahlungsfähig sei und die Kredite über längere Zeit hinweg mutwillig nicht bedient habe, sodass diese fällig gestellt worden seien. Die Kläger seien dringend auf das Wohnungsgebrauchsrecht angewiesen und hätten keine andere Möglichkeit, ihre Wohnbedürfnisse anderweitig zu befriedigen. Da eine Zwangsversteigerung das zur Existenzsicherung begründete Wohnungsgebrauchsrecht selbst dann irreversibel zum Erlöschen bringen würde, wenn die Kläger in der Hauptsache Recht bekommen sollten, sei die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erforderlich, um ihre bescheinigten Ansprüche auf das lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht zu wahren. Ohne dieses müssten die Kläger ungeachtet des wirtschaftlichen Schadens auf ihr Glück hoffen, einen leistbaren und adäquaten Mietvertrag zu erhalten. Das Erlöschen des Wohnungsgebrauchsrechts wäre also sowohl anspruchsvereitelnd als auch unwiederbringlich; ein Schadenersatzanspruch könne den Verlust des lebenslangen Wohnrechts nicht adäquat kompensieren, da der Verlust des eigenen Zuhauses und der gewohnten Lebensumstände neben dem materiellen Schaden einen massiven, auch grundrechtlich geschützten ideellen Schaden bedeuten würde.
Mit den nunmehr bekämpften Beschlüssen wies das Erstgericht
wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück (ON 3).
Seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (ON 2) legte es folgenden, als bescheinigt erachteten Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ H* KG I* E*, bestehend aus Gst * mit dem darauf errichteten Haus F*, D* E*.
Die zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten am 04.07.1981 vor dem S* E* geschlossene Ehe wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 21.12.2022 zu M* gemäß § 55a EheG geschieden. Im Scheidungsvergleich vom 21.12.2022 wurde zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten vereinbart, dass der Beklagte grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ H* KG I* E* bleibt und er der Erstklägerin auf der gesamten Liegenschaft ein unentgeltliches, lebenslanges und höchstpersönliches Wohnungsgebrauchsrecht gemäß § 521 ABGB einräumt, das auch im Grundbuch eingetragen wird.
Mit Vereinbarung vom 13.01.2023 räumte der Beklagte beiden Klägern ein lebenslanges, höchstpersönliches und unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht am Wohnhaus F*, D* E* samt Berechtigung, auch den gesamten Umgebungsgrund auf Gst * zu benützen, ein. Das zugunsten der Kläger eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht laut Vereinbarung vom 13.01.2023 wurde im Grundbuch ob der EZ H* KG I* E* im laufenden Rang zu C-LNR 17 einverleibt. Der Grundbuchsstand stellte sich per 03.12.2025 wie folgt dar:
[Die Grafik wurde im Zuge der Pseudonymisierung gelöscht]
Die Q* E* reg. Gen. mbH sowie die J* E* T* wurden mittlerweile umfirmiert auf „J* K*“, FN L*.
Der Beklagte ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer der N* B* O* GmbH, FN , mit Sitz in der politischen Gemeinde E. Die N B* O* GmbH ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin und der Beklagte ist Kommanditist der N* B* O* GmbH Co. KG, FN P*, mit Sitz in der politischen Gemeinde E*.
Die ob der Liegenschaft EZ H* KG I* E* zu C-LNR 7, 9, 12, 13, 14 und 15 eingetragenen Pfandrechte betreffen Kreditverbindlichkeiten der N* B* O* GmbH Co. KG. Die Betriebstätigkeit der N* B* O* GmbH Co. KG wurde per 31.12.2024 eingestellt. Die Kreditverbindlichkeiten werden vom Beklagten seit der Betriebseinstellung nicht mehr bedient und wurden die Kredite von der J* K* zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens Anfang Juli 2025 fällig gestellt. Die offenen Verbindlichkeiten beliefen sich per 15.07.2025 auf EUR 548.691,48.
Die Kläger verfügen weder über Liegenschaftseigentum noch eine adäquate sonstige Wohnmöglichkeit und sind daher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses auf das Haus F* in D* E* angewiesen.
Ob eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ H* KG I* E* kurz bevorsteht, kann nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht dazu nach Wiedergabe des § 381 EO und dazu ergangener Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass die Kläger ihren Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung darauf stützen würden, es sei ohne vertragsgemäße Bedienung der Kredite durch den Beklagten zu befürchten, dass die Pfandgläubigerin jederzeit zur Zwangsversteigerung schreiten könne, was aufgrund der Vorrangigkeit der im Grundbuch einverleibten Pfandrechte zur unwiederbringlichen Löschung ihrer Wohnungsgebrauchsrechte führen würde. Woraus sich diese konkrete Gefahr einer Zwangsversteigerung ergeben solle, werde allerdings von den Klägern weder behauptet noch bescheinigt: Von ihnen sei nur bescheinigt worden, dass den ob der Liegenschaft EZ H* KG I* einverleibten Pfandrechte Kreditverbindlichkeiten der N* B* O* GmbH Co KG zugrunde lägen, die vom Beklagten nicht mehr bedient würden, von der Pfandgläubigerin fällig gestellt worden seien und mit mehr als EUR 500.000,-- offen aushafteten. Den Klägern sei zwar beizupflichten, dass eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft bei fortdauernder Nichtbedienung der Kreditverbindlichkeiten grundsätzlich möglich wäre; dass eine solche zwingend erfolgen werde, stehe aber keinesfalls fest, da bei sämtlichen ob dieser Liegenschaft eingetragenen Pfandrechten eine Simultanhaftung der Liegenschaft EZ U* KG I* E* einverleibt sei. Es bestehe daher auch die Möglichkeit, dass die Pfandgläubigerin ausschließlich auf die genannte Liegenschaft zugreifen und diese verwerten könne; konkrete Anhaltspunkte für eine kurz bevorstehende Zwangsversteigerung der EZ H* KG I* E* seien weder behauptet noch bescheinigt worden, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens der nach § 381 EO geforderten Gefährdung abzuweisen sei.
Zum Zurückweisungsbeschluss vom selben Tag (ON 3) führte das Erstgericht begründend aus, dass gemäß § 49 Abs 2 Z 2b JN die „anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten“ ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands vor die Bezirksgerichte gehörten. Darunter könnten nur solche Streitigkeiten gemeint sein, die ohne Berücksichtigung der den Ehegatten kraft Gesetzes auferlegten besonderen Rechte und Pflichten gar nicht zu lösen seien. Die Wurzel des konkreten Konflikts müsse demnach in einem Meinungsstreit über Rechte und Pflichten liegen, die sich aus dem Eheband der Streitteile ergäben und müsse für den anspruchsbegründenden Sachverhalt das Eheverhältnis zumindest mitbestimmend sein.
Nach der Judikatur falle die Anfechtung eines Scheidungsvergleichs nach § 870 ABGB, wegen Willensmangels oder Geschäftsirrtums nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend seien. Für die Anfechtung eines Vergleichs, der unter anderem zu Scheidungsfolgen wie Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen worden sei oder wegen groben Missverhältnisses zu der in einem Verfahren im Sinn der § 81 ff EheG erzielbaren Aufteilung sei jedoch das Bezirksgericht zuständig.
Die (Erst-)Klägerin stütze ihre Klage hier auch auf Umstände, für die das eheliche Verhältnis mitbestimmend seien, liege die Wurzel des konkreten Konflikts doch in Fragen der billigen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie in der Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Sei eine Anspruchshäufung in einer einzigen Klage wegen Unzuständigkeit unzulässig, das angerufene Gericht aber mindestens für einen der in einer Klage verbundenen Ansprüche zuständig, habe bei der Zuständigkeitsprüfung von Amts wegen eine Teilzurückweisung hinsichtlich jener Ansprüche zu erfolgen, die nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fielen. Das angerufene Gericht sei für den im Spruch genannten Teil des Eventualbegehrens sachlich unzuständig, weshalb eine Teilzurückweisung der Klage vorzunehmen gewesen sei.
Die Kläger bekämpfen diese Entscheidungen mit fristgerecht erstatteten Rekursen, in denen sie
Ad 1.: eine Beweis- und eine Rechtsrüge sowie
Ad 2.: eine Rechtsrüge ausführen.
Sie beantragen,
ad 1.: den bekämpften Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wird; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt;
ad 2.: den bekämpften Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen. Hilfsweise beantragen sie eine Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass das Eventualbegehren zu Punkt 1. nur insoweit zurückgewiesen werde, als sich dieses auf die Anspruchsgrundlage der Verkürzung über die Hälfte stütze. Weiters beantragen sie in eventu, den bekämpften Beschluss aufzuheben und die Klage im Umfang der Zurückweisung an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Silz zu überweisen.
In seinen ebenso rechtzeitig eingebrachten Rekursbeantwortungen beantragt der Beklagte, den Rechtsmitteln der Gegenseite keine Folge zu geben.
Die Kläger führen in ihren Rechtsmitteln wie folgt aus:
Ad 1.:
Anstelle der in Fettdruck wiedergegebenen Sachverhaltsannahme begehren sie die Ersatzfeststellungen:
„Eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ H* KG I* E* steht kurz bevor.“
in eventu:
„Eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ H* KG I* E* ist zu befürchten.“
Nach ihrer Ansicht ließe sich entgegen der Ansicht des Erstgerichts eine solche Befürchtung den vorgelegten Bescheinigungsmitteln aus folgenden Gründen sehr wohl entnehmen:
Im Schreiben vom 11.6.2025 führe der Beklagte selbst an, dass die Betriebstätigkeit per 31.12.2024 eingestellt worden und es ihm nicht mehr möglich sei, die aushaftenden Verbindlichkeiten zu bedienen. Es sei daher damit zu rechnen, dass die Pfandgläubigerin die Liegenschaften – somit beide simultan haftenden Liegenschaften – verwerten werde. Aus dem Schreiben vom 9.7.2025 ergebe sich, dass die Gläubigerin die Kredite fällig gestellt habe und zu erwarten sei, dass beide simultan haftenden Liegenschaften verwertet würden. In diesem Schreiben gehe der Beklagte selbst davon aus, dass die Gläubigerin, wie bereits angekündigt, die Verwertung vornehmen werde und es R* B* freistehe, im Versteigerungsverfahren entsprechend mitzubieten. Schließlich führe der Beklagte im Schreiben vom 20.11.2025 aus, dass Voraussetzung für das Bemühen um die Rückzahlungsverpflichtung seinerseits sei, dass sein Sohn auf sämtliche Ansprüche verzichte, einen Pflichtteilsverzicht erkläre und keinerlei wie immer gearteten Ansprüche gegen ihn und V* B* erhebe, sondern rechtswirksam darauf verzichte. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte offensichtlich nur dann gewillt sei, den pfandrechtlich gesicherten Ansprüchen der Bank nachzukommen, wenn sein Sohn, der mit dem Wohnungsgebrauchsrecht in keinerlei Verbindung stehe, auf bestimmte Ansprüche verzichte. Es werde damit eine rechtlich nicht nachvollziehbare und strafrechtlich zumindest hinterfragenswerte konditionale Verknüpfung zwischen der Sicherung des Wohnungsgebrauchsrechts und einem Anspruchsverzicht durch einen Unbeteiligten hergestellt. Auch per 20.11.2025 sei der Beklagte weiterhin nicht bereit gewesen, die Ansprüche der Bank zu bedienen. Aus der Chronologie dieser Schreiben lasse sich also zumindest mit der für das Bescheinigungsverfahren erforderlichen (herabgesetzten) Sicherheit entnehmen, dass die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ H* KG I* E* infolge Zahlungsverweigerung des Beklagten kurz bevor- bzw. zu befürchten stehe.
Dazu ist auszuführen, dass in einem Bescheinigungsverfahren, wie es § 389 Abs 1 EO im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorsieht, die gefährdete Partei die ihren Antrag stützenden Umstände glaubhaft zu machen hat; damit ist gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO auf § 274 ZPO verwiesen. Sie hat die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Beweismittel beizulegen oder – soweit es sich um Personalbeweise handelt – anzubieten. Der Gesetzeswortlaut, wonach die gefährdete Partei ihren Anspruch auf Verlangen glaubhaft zu machen hat, ist nach hA und stRsp nur dahin zu verstehen, dass das Gericht sich unter Umständen auch mit der plausiblen Behauptung samt Bescheinigungsmittelanbot zufrieden geben kann. Sofern die gefährdete Partei zur Beschleunigung des Verfahrens bereits in ihrem Sicherungsantrag Bescheinigungsmittel anbietet und als solche Urkunden und Lichtbilder vorlegt, darf das Gericht davon ausgehen, dass ihr sonstige zur Bescheinigung taugliche Mittel nicht vorliegen. Dann entfällt aber auch seine Verpflichtung, die gefährdete Partei zur Bezeichnung weiterer Bescheinigungsmittel und zum Antritt dieser Beweisführung aufzufordern. Soll der Prozesserfolg durch eine einstweilige Verfügung vorweggenommen werden, dann ist an die Bescheinigung ein strenger Maßstab anzulegen (Kodek in Angst/Oberhammer EO³ § 389 Rz 7 mwN).
Für das Bescheinigungsverfahren gilt § 274 ZPO; nach Abs 2 leg cit ist eine Beweisaufnahme zur Glaubhaftmachung eines Umstands nicht an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften gebunden und das Gericht auch nicht auf die in der ZPO ausdrücklich aufgezählten Beweismittel beschränkt (Kodek aaO § 389 EO Rz 8).
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, muss den Richter von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit überzeugen (RIS-Justiz RS0114896). Eine solche liegt dann vor, wenn mehr Gründe für als gegen die Wahrheit der Tatsachenbehauptung sprechen; gegenüber dem Beweis iSd §§ 266 ff ZPO ist das Beweismaß demnach herabgesetzt. Auch für das Bescheinigungsverfahren gelten die allgemeinen Beweislastregeln; Bescheinigungsmittel können daher durch geeignete Gegenbescheinigungsmittel entkräftet werden (Rechberger/Koller in Klicka/Koller ZPO6 § 274 Rz 1 mwN, Rz 5 mwN).
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts durch das Rekursgericht insoweit ausgeschlossen, als dieses den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat. Eine Abänderung der Tatsachenfeststellungen durch das Rekursgericht ist nur dann möglich, wenn das Erstgericht seine Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder Augenscheinsgegenständen bzw nur auf Grund von (zulässigerweise) mittelbar aufgenommenen Beweisen getroffen hat. Die Zurückverweisung an das Erstgericht zwecks Aufforderung zur Beibringung weiterer Bescheinigungsmittel wird wegen des im Bescheinigungsverfahren geltenden Beschleunigungsgebots hingegen für unzulässig erachtet (Rechberger/ Koller aaO § 274 ZPO Rz 6).
Aus den von den Klägern zur Bescheinigung vorgelegten Urkunden ergibt sich die Mitteilung des Beklagten an die anwaltlichen Vertreter der Kläger, dass im Fall einer Nichteinigung im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise iZm den zu seinen Lasten ausstehenden Kreditverbindlichkeiten „... wohl mit der Verwertung der Pfandliegenschaften durch die Gläubigerin zu rechnen ist“ (Blg ./F), weiters, dass er „...[davon ausgehe], dass die W* E* wie bereits angekündigt, die Verwertung vornehmen wird „(Blg. G) sowie dass es „zur Fälligstellung der ob dieser Liegenschaft pfandrechtlich besicherten Forderungen der W* E*“ (Blg ./H) kam. Aus dem Wortlaut dieser Schreiben ergibt sich – wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt – jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass eine Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ H* KG I* E* kurz bevorsteht. Vielmehr ist im jüngsten Schreiben vom 20.11.2025 (Blg. H) davon die Rede, dass der Beklagte – unter bestimmten Voraussetzungen – mit der Pfandgläubigerin eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbaren werde bzw wolle, bei der das Wohnrecht der Kläger im bisherigen Umfang aufrecht bleibe. Dass eine Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft unmittelbar bevorsteht, wird in diesem Schreiben hingegen keineswegs angekündigt; auch in den beiden früheren Schreiben bringt der Beklagte erkennbar lediglich seine Einschätzung zur weiteren Vorgehensweise der Pfandgläubigerin zum Ausdruck.
Dass durch diese ein Zwangsversteigerungsverfahren bereits beantragt wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln jedenfalls nicht; ebenso wenig wurde von den Klägern bescheinigt, dass der Beklagte für die aufgenommenen Kredite (auch) persönlich als Bürge und Zahler haftet sowie zur Abdeckung „seiner“ offenen Verbindlichkeiten iHv rund EUR 550.000,-- zwingend eine Versteigerung beider simultan haftenden Liegenschaften erforderlich ist und nicht etwa die Verwertung der Liegenschaft EZ U* KG I* E* allein ausreicht. Wenn auch eine zukünftige Verwertung der Pfandliegenschaft durch die Pfandgläubigerin durchaus denkbar ist, kann bei dieser Sachlage jedoch - wie vom Erstgericht in der bekämpften Negativfeststellung zutreffend beurteilt – derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft kurz bevorsteht oder eine solche - jedenfalls zeitnahe - „zu befürchten“ sei.
Hinzu kommt, dass dann, wenn - wie hier - nach ständiger Rechtsprechung der Prozesserfolg durch eine einstweilige Verfügung vorweggenommen würde, an die Bescheinigung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Gerade unter diesem Aspekt ist auf Grundlage der vorliegenden Bescheinigungsmittel keinesfalls das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine kurz bevorstehende Zwangsversteigerung der Pfandliegenschaft als bescheinigt anzusehen.
Die Beweisrüge der Kläger bleibt damit erfolglos.
Nach Auffassung der Kläger lasse sich entgegen der Ansicht des Erstgerichts allein aus dem vorliegenden bescheinigten Sachverhalt die vom Gesetz für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderliche Anspruchsgefährdung ableiten:
Wenn der Gegner der gefährdeten Partei im Rang vorgehende Kreditverbindlichkeiten nicht mehr bediene und diese sogar schon zur Fälligstellung durch die Bank geführt hatten, stelle allein dieser Umstand eine konkrete Gefährdung der die einzige Möglichkeit zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Kläger darstellenden Wohnungsgebrauchsrechte dar. Die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung sei daher jedenfalls gerechtfertigt; dass die Kläger weder konkrete Anhaltspunkte für eine Zwangsversteigerung behauptet noch bescheinigt hätten, treffe nicht zu.
Dazu war zu erwägen:
Die gefährdete Partei hat nicht nur den Anspruch, sondern auch die „den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen“ und diejenigen Umstände vorzubringen, aus denen sich die Gefährdung ergibt (Kodek aaO § 389 EO Rz 6 mwN). Ein Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (Kodek aaO § 381 EO Rz 11 mwN; RIS-Justiz RS0005270). Es kommt darauf an, welchen Schaden der Antragsteller erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird, wobei dann, wenn - wie hier - mit der einstweiligen Verfügung der angestrebte Prozesserfolg vorweggenommen werden soll, wie bereits erwähnt die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO streng auszulegen sind (RIS-Justiz RS0012390; RS0005300 uam). Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die diese Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei: Sie muss konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die den drohenden Eintritt eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen lassen; abstrakt gehaltene Befürchtungen reichen dafür nicht aus. Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an: Nicht schon jede abstrakte oder theoretische Möglichkeit der in dieser Bestimmung erwähnten Erschwerung, Vereitelung, Gewaltanwendung oder des unwiederbringlichen Schadens begründet eine Anspruchsgefährdung im Sinn dieser Norm. Vielmehr ist die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung zu fordern (6 Ob 155/99h).
Nach dem hier maßgeblichen Sachverhalt gelang es den Klägern nicht zu bescheinigen, dass eine Zwangsversteigerung der von ihnen auf Grund eines vertraglich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts bewohnten Liegenschaft in EZ H* KG I* E* kurz bevorsteht. Zudem wurde auch nicht bescheinigt, dass die Einleitung eines diese - ohnehin simultan mit einer weiteren Liegenschaft des Beklagten haftenden - Liegenschaft betreffenden Zwangsversteigerungsverfahrens durch die Pfandgläubigerin bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt wäre. Damit liegt aber - wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt - jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung der Interessen der Kläger iSd § 381 ZPO vor, sodass ihr Sicherungsantrag im Einklang mit der einschlägigen Judikatur zu Recht abgewiesen wurde.
Abgesehen davon ist auf Grundlage des vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalts davon auszugehen, dass die auf der Liegenschaft EZ H* KG I* E* eingetragenen Pfandrechte Kreditverbindlichkeiten der N* B* O* GmbH X* betreffen. Eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, einer natürlichen Person, zur Rückzahlung dieser Kredite als Bürge und Zahler, wurde von den Klägern hingegen nicht bescheinigt. Auf die weitere Frage, ob das vorliegende Klagebegehren hinreichend schlüssig ist, muss im Sicherungsverfahren schließlich nicht weiter eingegangen werden.
Der Rekurs der Kläger gegen den Beschluss auf Abweisung des Sicherungsantrags bleibt daher erfolglos.
Ad 2.:
Zum Zurückweisungsbeschluss (ON 3) vertreten die Kläger die Ansicht, dass Klagen, die sich aus einer aus Anlass einer Scheidung geschlossenen Vereinbarung ergäben, nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN fielen. In derartigen Prozessen seien keine ehe- oder familienspezifischen, sondern ausschließlich Fragen zu lösen, die auch in Prozessen zwischen Personen denkbar seien, die nicht miteinander verheiratet seien. Die meisten Klagen, die sich auf eine aus Anlass der Eheauflösung geschlossene Vereinbarung stützten, würden sich auf Einhaltung oder Schadenersatz wegen deren Nichteinhaltung gründen. In diesen Prozessen werde nicht der Anspruch aus dem Eheverhältnis, sondern das Bestehen der Vereinbarung, die Nichterfüllung, das Verschulden an dieser sowie die Schadenshöhe, also lauter schuldrechtliche Fragen, geprüft. Ähnliches gelte, wenn die materiellrechtliche Gültigkeit einer Vereinbarung, die einen Anspruch aus dem Eheverhältnis zum Gegenstand habe, zB wegen eines Willens- oder Formmangels bzw wegen Sittenwidrigkeit, angefochten werde. In diesem Sinne judizierten die Oberlandesgerichte in ständiger Rechtsprechung, dass die Anfechtung eines Scheidungsvergleichs nach § 870 ABGB wegen Willensmangels oder Geschäftsirrtums nicht § 49 Abs 2 Z 2b JN unterliege. Ein nur zufällig zwischen den Ehegatten zustande gekommenes, auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeuge auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Streitigkeit in diesem Sinn. Der OGH habe zu 6 Ob 133/17b im Zusammenhang mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer Scheidensfolgenvereinbarung ausgeführt, dass nach neuerer und inzwischen ständiger Rechtsprechung Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergäben, jedenfalls dann nicht unter die vorangeführte Bestimmung fielen, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend seien. Ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeuge keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehepartnern typisch seien. Maßgeblich für die Subsumtion einer Streitigkeit unter § 49 Abs 2 Z 2b JN sei also, dass die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis gar nicht denkbar wäre.
Hier würden die Kläger die begehrte Aufhebung des Scheidungsvergleichs eventualiter für den Fall, dass der Beklagte (neben-)vertraglich nicht zur Rückführung der dem Wohnungsgebrauchsrecht vorrangigen, pfandrechtlich besicherten Kredite verpflichtet sein sollte, auf Irrtum, Gewährleistung und laesio enormis stützen.
Zur Irrtumsanfechtung werde ausgeführt, dass gerade Irrtümer über Willenserklärungen im alltäglichen rechtsgeschäftlichen Gebrauch laufend vorkämen; zur Gewährleistung sei vorgebracht worden, dass es sich beim Wohnungsgebrauchsrecht um einen aus der Vereinbarung resultierenden Anspruch handle, der von vornherein keinen Bezug zur Ehe aufweise und nunmehr auch eine Leistungsstörung vorliege. Ebenso sei im alltäglichen rechtsgeschäftlichen Gebrauch bei Abschluss einer Vereinbarung ein die Grenzen der laesio enormis übersteigendes Wertmissverhältnis keine Seltenheit und jedenfalls keine Angelegenheit mit Bezug zu ehelichen Rechten und Pflichten. Selbst wenn man auch diesbezüglich gegenteiliger Ansicht sein sollte, so wäre damit nicht die Zurückweisung des gesamten Eventualbegehrens möglich, sondern dessen Zurückweisung nur insoweit auszusprechen, als sich das Begehren auf laesio enormis gründe. Auch der Zweitkläger sei Partei der in Einheit zum Scheidungsvergleich abgeschlossenen Vereinbarung vom 13.1.2023; gerade der Umstand, dass er jedenfalls ehelich mit keiner der anderen Parteien verbunden sei und dementsprechend nicht unter § 49 Abs 2 Z 2b JN subsumiert werden könne, zeige das Erfordernis auf, sämtliche im Zusammenhang mit einer Scheidungsvereinbarung zustehenden Ansprüche vom Anwendungsbereich des § 49 Abs 2 Z 2b JN auszunehmen. Gemäß dem Beschluss des Erstgerichts müsse nun also in zwei getrennten Verfahren über ein und dieselbe Sache entschieden werden, zumal die Vereinbarung vom 13.1.2023 untrennbarer Bestandteil des Scheidungsvergleichs gewesen sei. Die Aufhebung dieser Vereinbarung ohne Aufhebung des Scheidungsvergleichs sei ebenso wenig denkbar wie umgekehrt.
Es treffe zwar zu, dass der OGH zu 7 Ob 46/15p die Ansicht vertreten habe, dass dann, wenn das Eventualbegehren unzulässig oder sonst nicht geeignet sei, kein Grund bestehe, diese Entscheidung bis zur Erledigung des Hauptbegehrens aufzuschieben. Die Unzuständigkeit hinsichtlich des Eventualbegehrens gründe sich allerdings auf das Übersteigen der Wertgrenzen, weshalb der OGH die Frage, ob dies auch dann zu gelten habe, wenn sich die Unzuständigkeit aus einem vom Hauptbegehren abweichenden Sachverhalt ableiten lasse, ausdrücklich offen gelassen habe. Das OLG Wien habe zu 3 R 154/06f dazu die Ansicht vertreten, dass der Zuständigkeitsprüfung nur das Sachvorbringen zum Hauptbegehren zugrunde zu legen sei, sofern in einer Klage ein Hauptbegehren mit einem aus einem anderen Sachverhalt abgeleiteten Eventualbegehren verbunden werde; auch in der Lehre werde diese Ansicht gebilligt. Die Sinnhaftigkeit dieser Vorgehensweise zeige sich hier darin, dass die Kläger ein unstrittig vor das Landesgericht gehörendes Hauptbegehren, das auf Vertragszuhaltung laute, erhoben hätten. Im Eventualbegehren werde nur für den Fall, dass die Vertragszuhaltung nicht möglich sein solle, ein Aufhebungsbegehren gestellt; dieses Begehren soll also nur dann behandelt werden, wenn das Hauptbegehren ab- oder zurückgewiesen werde. Könne das Eventualbegehren schon a limine mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werden, müsste dieses isoliert an ein nicht offensichtlich unzuständiges Gericht überwiesen werden, wobei die prozessualen Folgen der Überweisung (bloß) eines Eventualbegehrens an ein anderes Gericht unklar erschienen. Eine gesonderte Klagseinbringung sei nicht denkbar, weil die Kläger in diesem Fall zugleich die sich widersprechenden Behauptungen erheben müssten, der Beklagte sei einerseits zur Vertragszuhaltung verpflichtet, andererseits sei jedoch der Vertrag wegen Willensmängel und Leistungsstörung ex tunc aufhebbar. Aus Sicht der Kläger habe eine Zuständigkeitsprüfung hinsichtlich des Eventualbegehrens erst dann zu erfolgen, wenn es infolge Ab- oder Zurückweisung zu dessen Behandlung komme. Damit würde ein sich widersprechendes Splitting der bewusst in Reihenfolge gesetzten Haupt- und Eventualbegehren vermieden und eine prozessual kohärente Vorgehensweise ermöglicht.
Dazu war zu erwägen:
2. 1 Voraussetzung dafür, dass eine Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2b JN vorliegt, ist, dass die Streitigkeit im Familienrecht wurzelt und familienrechtlichen (nunmehr besser: eherechtlichen) Charakter hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Streitigkeit ohne das Eheverhältnis nicht denkbar wäre. Das Eheverhältnis muss nach der Rechtsprechung für den anspruchsbegründenden Sachverhalt zumindest mitbestimmend sein; ein auch zwischen anderen Personen denkbares Rechtsverhältnis erzeugt keine Streitigkeiten, die für das gegenseitige Verhältnis von Ehepartnern typisch sind. Ist für den geltend gemachten Rechtsgrund das rechtliche Verhältnis zwischen den Streitteilen hingegen irrelevant, so wird diese Zuständigkeitsnorm nicht verwirklicht und es gilt Wertzuständigkeit. Dabei kommt es nicht auf die individuelle tatsächliche Ausgestaltung der Beziehungen unter den konkreten Streitteilen an, sondern auf die abstrakte normative Regelung der Rechtsbeziehungen von Ehegatten. Ob die Ehe noch aufrecht oder bereits geschieden ist, spielt für die Beurteilung der Zuständigkeit keine Rolle (Mayr/Lutschounig in Klicka/Koller ZPO6 § 49 JN Rz 8 mwN; idS auch 5 Ob 134/10g mwN; RIS-Justiz RS0044093, RS0121843).
Nach der früher von einem Teil der Rechtsprechung vertretenen Ansicht fielen in die in § 49 Abs 2 Z 2b JN genannte Eigenzuständigkeit ua Streitigkeiten aus einer Vereinbarung, die aus Anlass einer streitigen oder einvernehmlichen Scheidung geschlossen wurden und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dienten. Nach neuerer und inzwischen stRsp des OGH fallen nunmehr Ansprüche, auch wenn sie sich aus einem aus Anlass einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich über die Scheidungsfolgen ergeben, jedenfalls dann nicht unter Abs 2 Z 2b leg cit, wenn für die Beurteilung der insoweit aufgeworfenen schuldrechtlichen Fragen nicht mehr die dem Eheverhältnis eigentümlichen Rechte und Pflichten maßgebend sind (Mayr/Lutschounig aaO § 49 JN Rz 9 mwN; Pesendorfer in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom § 49 JN Rz 11).
2. 2 Ob das hier von den Klägern gestellte Eventualbegehren die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu begründen vermag, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil - worauf die Rekurswerber zutreffend hinweisen - dann, wenn in einer Klage ein Hauptbegehren mit einem aus einem anderen Sachverhalt abgeleiteten Eventualbegehren verbunden ist, der Zuständigkeitsprüfung nur das Sachvorbringen zum Hauptbegehren zugrunde zu legen ist (Scheuer in Fasching/Konecny³ § 41 JN Rz 14 mwN). Es schadet nämlich nicht, wenn der Kläger seinen Anspruch auf zwei (oder mehr) Rechtsgründe stützt, solange nur zumindest einer von ihnen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet (Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack ZPO-TaKom § 41 Rz 5 mwN). Dies resultiert bereits aus dem Eventualcharakter eines Eventualbegehrens, in dessen Prüfung erst nach Erledigung des Hauptbegehrens einzutreten ist.
Nach dem hier von den Klägern erhobenen Hauptbegehren kann kein Zweifel an der (Wert-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bestehen; im Sinn der angeführten Belegstellen hat daher eine sich aus dem Eventualbegehren allenfalls abzuleitende Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts bei der Zuständigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinn war daher der bekämpfte Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs der Kläger gegen diesen Beschluss erweist sich aus diesem Grund als berechtigt.
Zu den Kostenentscheidungen und zur Rechtszugzulässigkeit:
Ad 1.: Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung wird das Rekursverfahren nach § 402 ZPO auch in den Fällen, in denen es nach dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindest die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt ist (RIS-Justiz RS0005654 [T 1]). Der Beschluss, mit dem der Sicherungsantrag der Kläger abgewiesen wurde, wurde dem Beklagten am 18.12.2025 zugestellt; gleichermaßen wurde ihm der Rekurs der Kläger gegen den Beschluss vom 15.12.2025 am 23.12.2025 zugestellt. Damit ist die Rekursbeantwortung zulässig.
Nach den §§ 78, 393 Abs 1 EO iVm §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO hat der Beklagte demnach Anspruch auf Ersatz der rechtzeitig und tarifgemäß verzeichneten Kosten seiner Rechtsmittelgegenschrift.
§ 402 Abs 1 EO durchbricht die generellen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Sicherungsverfahren nur insofern, als der Revisionsrekurs entgegen § 528 Abs Z 2 ZPO auch gegen bestätigende Beschlüsse der zweiten Instanz zulässig ist. Gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO gelten alle übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO jedoch auch im Provisorialverfahren.
Da hier der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat nach den §§ 78 EO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO zunächst ein Bewertungsausspruch zu erfolgen, wobei kein Anlass besteht, von der von den Klägern angeführten Bewertung ihrer Klagebegehren abzugehen.
Zumal es bei der Beurteilung einer Anspruchsgefährdung stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (RIS-Justiz RS0005118), war vom Rekursgericht keine Rechtsfrage mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen. Der ordentliche Revisionsrekurs war deshalb nicht zuzulassen.
Ad 2.: Die Kostenentscheidung im Zuständigkeitsstreit beruht auf § 50 Abs 1 ZPO.
Ein unechter Zwischenstreit liegt dann vor, wenn im Prozess Zwischenentscheidungen von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei ohne Gegenantrag der anderen ergehen, so zB bei einer a-limine-Klagszurückweisung. Charakteristisch dafür ist, dass diese „Auseinandersetzung“ immer nur zwischen einer Partei und dem Gericht ohne Beteiligung der Gegenpartei erfolgt. Trotz eines Rekurserfolgs sind grundsätzlich auch die Rechtsmittelkosten im unechten Zwischenstreit als weitere Verfahrenskosten zu behandeln. Hatte die Gegenpartei keine rechtliche Einflussmöglichkeit auf die bekämpfte Entscheidung, dann trifft sie gegenüber dem erfolgreichen Rekurswerber keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322 mwN).
Das Erstgericht verfügte am 15.12.2025 die Zustellung des Auftrags zur Klagebeantwortung sowie die Zustellung der beiden bekämpften Beschlüsse an den Beklagten (ON 4); diese Dokumente wurden ihm am 18.12.2025 zugestellt. Der Rekurs der Kläger gegen die hier gegenständlichen Beschlüsse langte am 18.12.2025 beim Erstgericht ein (ON 5); mit Schriftsatz vom 19.12.2025 gab der Beklagtenvertreter seine Bevollmächtigung bekannt und beantragte die Freischaltung des elektronischen Akts. Dazu teilte er mit, dass ihm die beiden Beschlüsse vom 15.12.2025 und (lediglich) das Deckblatt der Klage zugestellt worden seien (ON 8). Die beantragte Freischaltung sowie die Übermittlung der Klage an ihn wurde vom Erstgericht am 22.12.2025 verfügt (ON 9). Der Vorlagebericht an das Rekursgericht datiert mit 19.12.2025 (ON 7).
Ausgehend von der Chronologie dieser Geschehnisse wurde der Rekurs der Kläger im Zuständigkeitsstreit noch vor Streitanhängigkeit iSd § 232 Abs 1 ZPO erhoben, sodass die Voraussetzungen des § 521a Abs 1 ZPO hier nicht vorliegen und das Rekursverfahren einseitig ist. Die Rekursbeantwortung des Beklagten, soweit sie sich gegen die Entscheidung im Zuständigkeitsstreit richtet, war daher zurückzuweisen; Kosten stehen demnach hiefür nicht zu. Die Kosten des Rechtsmittels der Kläger stellen im Sinn vorstehender Ausführungen weitere Verfahrenskosten dar.
Da der Streitgegenstand - wie bereits angeführt - nicht in einem Geldbetrag besteht, hat nach den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 ZPO ein Bewertungsausspruch zu erfolgen, wobei kein Anlass besteht, von der von den Klägern angeführten Bewertung ihrer Klagebegehren abzugehen.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs war nicht zuzulassen, da sich das Rekursgericht zur Frage des Umfangs der Zuständigkeitsprüfung bei einem erhobenen Eventualbegehren auf gesicherte Rechtsprechung stützten konnte.
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