The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
1R192/25g•OLG Innsbruck 1R192/25g
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, ohne Berufsangabe, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei B*, ohne Berufsangabe, Schweiz, vertreten durch die Trefalt und Walch Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen EUR 13.960,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.10.2025, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.569,48 (darin enthalten EUR 261,58 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründung:
Gegenstand dieses Rekursverfahrens sind zwei Zustellvorgänge, nämlich hinsichtlich der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung einerseits und des Versäumungsurteils vom 10.10.2025 andererseits.
Der Beklagte ist einer von zwei Geschäftsführern sowie auch Gesellschafter der Firma „C* gmbh“ (FN ), einem Unternehmen mit der Geschäftsanschrift D, Estraße F*, das laut Firmenbuch den Geschäftszweig „Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Dental-Produkten“ betreibt. Der Beklagte ist seit 3.6.2022 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen. Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich überdies bereits seit 22.4.2016 eine Anschrift des Beklagten in der Schweiz. Diese Adresse ist auch im nunmehrigen Kopf der Entscheidung angeführt.
Die Klägerin brachte am 19.11.2024 zunächst beim Bezirksgericht Bregenz gegen den Beklagten eine Schadenersatzklage ein, einerseits gerichtet auf Zahlung von EUR 13.960,-- s.A. und andererseits mit der begehrten Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit noch nicht bekannte Schäden der Klägerin aus der Zahnbehandlung im Jahr 2018. In der Klage wurde die Anschrift des Beklagten mit „Estraße F, ** D*“ angeführt.
In der Klage bringt die Klägerin unter anderem vor, sie sei im Jahr 2018 beim Beklagten in den Räumlichkeiten der „C* gmbh“ (in der Folge kurz: Gesellschaft) an der Adresse Estraße F in D* in Behandlung gewesen. Dabei habe der Beklagte eine zahnmedizinische Behandlung durchgeführt, deren Ausübung aber nur Zahnärzten erlaubt sei. Der Beklagte sei weder als Zahnarzt in Österreich eingetragen, noch lägen der G* entsprechende Ausbildungsunterlagen vor. Aus dieser Behandlung resultierten Zahnfleischentzündungen, welche auf die vom Beklagten eingesetzten Verblendschalen (Veneers) zurückzuführen seien. Sie mache Behandlungskosten, Schmerzengeld und pauschale Unkosten geltend.
I. Zum Gang des Verfahrens
• Ein Versuch des Bezirksgerichts Bregenz, die Klage an den Beklagten an der im Rubrum der Klage angeführten Anschrift zuzustellen, blieb ergebnislos. Über Antrag der Klägerin wurde die Klage am 29.11.2024 an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.
• Am 29.11.2024 verfügte sodann die beim Landesgericht Feldkirch zuständige Richterin die Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung an den Beklagten mit Rückschein (RSb). Dazu langte am 5.12.2024 beim Erstgericht (beim Landesgericht) ein Postfehlbericht ein; der zuständige Zusteller hat darin die Rubriken „Unbekannt“ und „Anschrift ungenügend“ angekreuzt (ON 8).
• Am 10.12.2024 beantragte die Klägerin die neuerliche Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung an den Beklagten per Anschrift: „H*/I* C* gmbh [Gesellschaft], Estraße F, D*“. Der Beklagte sei Geschäftsführer der Gesellschaft, wozu ein Firmenbuchauszug vom 5.12.2024 beigeschlossen wurde (ON 10).
Das Erstgericht bewilligte am 10.12.2024 die neuerliche Zustellung an den Beklagten, führte in der Verfügung dazu jedoch offenbar irrtümlich an, dass die Klage an den Beklagten an die in der Klage genannte Anschrift neuerlich zuzustellen sei (ON 11). In weiterer Folge langte am 10.1.2025 ein neuerlicher Postfehlbericht ein, wobei der Zusteller dort die Rubrik „Unbekannt“ ankreuzte (ON 12).
• Am 13.1.2025 verfügte das Erstgericht sodann die neuerliche Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung an den Beklagten „c/I* [Name und Anschrift der Gesellschaft]“ (ON 13). Diese Aktenstücke des Erstgerichts wurden sodann an den Beklagten an der Adresse „c/o [Gesellschaft]“ durch Hinterlegung am 17.1.2025 zugestellt. Diese Schriftstücke langten aber am 7.2.2025 beim Erstgericht als unbehoben mit dem Hinweis ein, dass der Zustellempfänger durch eine in eine Abgabeeinrichtung eingelegte Verständigung von der Hinterlegung verständigt und dort der Beginn der Abholfrist mit 17.1.2025 bekanntgegeben worden sei. Der Empfänger habe die Postsendung nicht behoben.
• Am 19.2.2025 vermerkte das Erstgericht im Akt, dass die Klage am 17.1.2025 zur Abholung hinterlegt worden und binnen vier Wochen eine Klagebeantwortung nicht eingelangt sei (ON 14).
• Über Antrag der Klägerin (ON 15) erließ das Erstgericht am 19.5.2025 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil (ON 16). Am selben Tag verfügte das Erstgericht die Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten mit Rückschein und Rechtsmittelbelehrung unter der Anschrift „c/o [Gesellschaft]“ (ON 17). Das Versäumungsurteil ist laut Aktenstand an den Beklagten unter der Anschrift „c/o [Gesellschaft]“ durch Hinterlegung zur Abholung ab 22.5.2025 zugestellt worden. Auch diese Briefsendung langte in weiterer Folge, nämlich am 13.6.2025 beim Erstgericht als vom Empfänger (Beklagten) nicht behoben zurück.
Am 23.6.2025 bestätigte das Erstgericht die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des – durch Hinterlegung am 22.5.2025 an den Beklagten zugestellten – Versäumungsurteils (ON 18).
• Mit Schriftsatz des Beklagten vom 10.10.2025 (ON 20) gab die Beklagtenvertreterin die erteilte Vollmacht bekannt und beantragte gleichzeitig
a) die Zustellung der Klage samt Beschluss über den Auftrag zur Klagebeantwortung sowie
b) die Zustellung des Versäumungsurteils
(an die Beklagtenvertreterin).
Dem Beklagten sei in dieser Angelegenheit bislang lediglich die Bewilligung der Fahrnis- und Gehaltsexekution vom 5.8.2025 zugestellt worden. Außerdem möge die Beklagtenvertreterin im elektronischen Akt zur Akteneinsicht freigeschalten werden. Ein Beweis- oder Bescheinigungsanbot war in diesem Schriftsatz vom 10.10.2025 nicht angeführt. Auch waren diesem Schriftsatz keinerlei Beilagen angeschlossen.
• Am 13.10.2025 (ON 22) beantragte der Beklagte sodann die Aufhebung der Vollstreckbarkeit (gemeint wohl des Versäumungsurteils vom 19.5.2025) und erstattete gleichzeitig in diesem Schriftsatz eine Klagebeantwortung. Dieser Schriftsatz enthielt erstmals – auch in Bezug auf die beantrage Aufhebung der Vollstreckbarkeit – ein Beweisanbot und waren diesem Schriftsatz neun Beilagen beigeschlossen (unter anderem Mail-Korrespondenz, eine eidesstattliche Erklärung des Beklagten, eine Aufstellung über Auslandsaufenthalte des Beklagten, Buchungs- und Flug- sowie Hotelbestätigungen).
Dieser Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit wurde vom Erstgericht in weiterer Folge an die Klägerin zur Äußerung zugestellt. Das Erstgericht hat dazu auch Erhebungen getätigt und bislang zwei Tagsatzungen (am 5.12.2025 und 21.1.2026) durchgeführt.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die am 10.10.2025 gestellten Anträge des Beklagten einerseits auf Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung und andererseits auf Zustellung des Versäumungsurteils vom 19.5.2025 ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung am 17.1.2025 als auch das Versäumungsurteil am 22.5.2025 jeweils durch Hinterlegung an den Beklagten zugestellt worden seien. Eine neuerliche Zustellung an die Beklagtenvertreter sei in der ZPO nicht vorgesehen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten. Er führt darin als Anfechtungsgründe Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit und unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung aus und strebt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend an, dass seinen Anträgen auf Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung und auf Zustellung des Versäumungsurteils stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
II. Rekursbehauptungen
Das Erstgericht habe die vom Beklagten am 10.10.2025 gestellten Anträge auf Zustellung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ohne Beweisaufnahme, sohin unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten abgewiesen. Auf die von Beklagtenseite ins Treffen geführten Beweismittel und Urkunden sei das Erstgericht nicht eingegangen. Die angefochtene Entscheidung sei daher mit Nichtigkeit behaftet.
Die „Feststellungen“ des Erstgerichts im Hinblick auf Zustellungen an den Beklagten mit dem „Zusatz der Firma des Beklagten“ seien aktenwidrig. Der Beklagte betreibe nämlich kein Einzelunternehmen. Diese Aktenwidrigkeit sei deshalb relevant, da das Erstgericht daraus fälschlicherweise den Schluss gezogen habe, der Beklagte führe an der Adresse Estraße F in D* ein Einzelunternehmen und es bestehe daher dort eine Abgabestelle.
Schließlich habe das Erstgericht zu den „Feststellungen“ auch keinerlei Erkundigung beim Zustelldienst eingeholt. Bei richtiger Würdigung der Urkunden hätte festgestellt werden müssen, dass sich der Beklagte nicht regelmäßig an der Anschrift der Gesellschaft in D* aufhalte.
III. Hiezu ist zu erwägen:
1. Zur Zulässigkeit des Rekurses
1.1. Der Rekurs ist das ordentliche, grundsätzlich aufsteigende, aber nicht aufschiebende Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Gerichts. Voraussetzung der Anfechtbarkeit ist das Vorliegen eines Beschlusses. Auch gesetzlich nicht vorgesehene Beschlüsse sind anfechtbar, sofern nicht die Beschwer zu verneinen ist (A. Kodek in Klicka/Koller6, Vor § 514 ZPO, Rz 1 mwN). Demnach bestimmt § 514 Abs 1 ZPO, dass gegen Beschlüsse der Rekurs zulässig ist, sofern das gegenwärtige Gesetz (die ZPO) die Anfechtung derselben nicht ausschließt
1.2. Im gegebenen Fall geht es um zwei Zustellvorgänge, die vom Beklagten beantragt wurden. Die Zustellungen sind in der ZPO im „Zweiten Titel“ (§§ 87-121 ZPO) und darüber hinaus im Zustellgesetz geregelt. Nach § 87 Abs 1 ZPO ist von Amts wegen, soweit die ZPO nichts anderes vorsieht, zuzustellen. Gegen Anordnungen nach diesem Titel ist gemäß § 87 Abs 2 ZPO kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
Dieser Rechtsmittelausschluss des § 87 Abs 2 ZPO versagt daher die selbständige Anfechtbarkeit von Anordnungen nach dem mit „Zustellungen“ überschriebenen Titel der ZPO, worunter neben der der Urschrift einer gerichtlichen Entscheidung beizusetzenden Zustellverfügung auch die Anordnung der neuerlichen Zustellung einer Entscheidung zu verstehen ist (RS0113341; Gitschthaler in Klicka/Koller6, § 87 ZPO, Rz 9). Bis zur nächsten anfechtbaren Entscheidung (§ 515 ZPO) ist der Rekurs daher keinesfalls zulässig.
1.3. Nicht anwendbar ist der Rechtsmittelausschluss des § 87 Abs 2 ZPO aber auf einen Beschluss, mit dem ein Antrag auf Zustellung von Urteils- oder Beschlussausfertigungen abgewiesen wurde (RS0102243; Gitschthaler aaO, § 87 ZPO, Rz 10).
1.4. Der Beklagte beantragte in seinem Schriftsatz vom 10.10.2025 sowohl die Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung als auch die Zustellung des Versäumungsurteils (an seine Rechtsvertreterin). Das Erstgericht hat über beide Anträge getrennt im Spruch des nunmehr angefochtenen Beschlusses entschieden. Beide Spruchteile werden nunmehr vom Beklagten bekämpft. Die Abweisung seines Antrags auf Zustellung einer Urteilsausfertigung (hier des Versäumungsurteils) ist wie dargestellt von der gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkung des § 87 Abs 2 ZPO nicht erfasst. Dies bedeutet, dass dieser Beschluss-Teil somit gesondert angefochten werden kann. Dies ist daher auch die nächste (sofort) anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 515 ZPO. Mit dem Rekurs gegen die Abweisung seines Antrags auf Zustellung des Versäumungsurteils konnte somit der Beklagte auch den vom Erstgericht ebenso abgewiesenen Antrag auf Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung bekämpfen.
1.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Rekurs des Beklagten gegen beide Entscheidungsteile des Erstgerichts somit zulässig ist.
2.1. Nach § 521a Abs 1 ZPO ist das Rekursverfahren grundsätzlich zweiseitig, soweit sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, richtet.
Wie im Weiteren noch auszuführen ist, geht der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.10.2025 (ON 22) ohnedies selbst davon aus, dass ihm die Klage samt dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zwischenzeitig per 10.10.2025 zugegangen ist (S 8 in ON 22). Es ist sohin von einer Anfechtung nach Streitanhängigkeit auszugehen.
2.2. Sobald ein Beschluss sich nicht mehr darin erschöpft, „der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens“ zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, ist er nicht mehr rein prozessleitender (verfahrensleitender) Natur (vgl A. Kodek aaO, § 521a ZPO, Rz 4).
Die hier vom Beklagten beantragte (erstmalige oder neuerliche) Zustellung von Aktenbestandteilen, der das Erstgericht nicht stattgegeben hat, entfaltet zahlreiche Rechtswirkungen. Mit der Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung (des Versäumungsurteils) laufen etwa die Fristen zur Bekämpfung derselben, die Widerspruchsfrist nach § 397a Abs 2 ZPO oder die Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Klagebeantwortung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des Erstgerichts mit der Abweisung der Zustellanträge des Beklagten rein prozessleitender Natur war.
2.3. Die Rekursbeantwortung der Klägerin ist daher zulässig.
3. Zur beantragten Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Klagebeantwortung
3.1. Zustellung ist der an eine gesetzliche Form geknüpfte Vorgang, durch den dem als Empfänger des Schrittstücks bezeichneten Adressaten Gelegenheit geboten wird, von einem im Auftrag des Gerichts an ihn gerichteten Schriftstück Kenntnis zu nehmen (RS0106442, RS0121448). Durch den Zustellvorgang sollte somit das rechtliche Gehör des als Empfänger des Schriftstücks bezeichneten Adressaten gewahrt werden. Der Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör stellt einen wesentlichen Nichtigkeitsgrund dar (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO).
3.2. Die Zustellung der Klage samt dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung (binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist) dient somit dem rechtlichen Gehör des Beklagten. Er sollte Kenntnis von einem mittels Klage gegen ihn eingeleiteten Zivilverfahren erlangen und Möglichkeit bekommen, dagegen – im Wege der Klagebeantwortung – zu widersprechen oder, wenn der Anspruch seiner Ansicht nach zu Recht besteht, ein Versäumungsurteil über sich ergehen zu lassen.
3.3. In seinem weiteren Schriftsatz vom 13.10.2025 (ON 22) verweist der Beklagte zutreffend auf § 7 ZustG, wonach die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt ist, in dem das Dokument dem Empfänger (hier dem Beklagten) tatsächlich zugekommen ist. Er geht in diesem Schriftsatz von einem tatsächlichen Zukommen der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung zum 10.10.2025 aus und führt ausdrücklich an, dass damit die Frist für die Erstattung der Klagebeantwortung erst per 10.10.2025 zu laufen begonnen hat (S 8 in ON 22).
Demzufolge hat der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 13.10.2025 gleichzeitig auch die Klagebeantwortung erstattet. Insoweit ist daher sein rechtliches Gehör jedenfalls gewahrt.
3.4. Im Hinblick auf den ersten vom Erstgericht abgewiesenen Zustellantrag in Bezug auf die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung mangelt es dem Beklagten somit aber an der Beschwer für einen Rekurs. Entweder begann die vierwöchige Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung ohnedies bereits mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Schriftstücke am 17.1.2025 oder erst mit dem – nach seinen Behauptungen – tatsächlichen Zugang und somit mit 10.10.2025. Im ersten Fall wäre vom Erstgericht die vom Beklagten erst am 13.10.2025 erstattete Klagebeantwortung als verspätet zurückzuweisen. Dagegen wäre im zweiten Fall von einer rechtzeitig erstatteten Klagebeantwortung auszugehen und in weiterer Folge das ordentliche Verfahren durchzuführen.
Weshalb nun neuerlich die Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung an den Beklagten zuzustellen wäre, ist nicht erkennbar. Es besteht damit kein rechtliches Interesse des Beklagten an einer neuerlichen Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung.
3.5. Sofern der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 13.10.2025 (ON 22) auch Zustellmängel im Hinblick auf den Zustellvorgang betreffend die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung im Jänner 2025 behauptet, wird das Erstgericht schon deshalb von Amts wegen die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges durch Hinterlegung am 17.1.2025 zu erheben haben. Das Erstgericht hat dazu sowohl die Klägerin zur Äußerung aufgefordert und auch bereits in zwei Tagsatzungen mehrere Personen vernommen und eine weitere Tagsatzung anberaumt (vgl etwa ON 51.1 und 55).
3.6. Dem Rekurs des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem sein Antrag auf (neuerliche) Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung abgewiesen wurde, mangelt es daher an der Beschwer. Der Rekurs ist somit insoweit nicht erfolgreich.
4. Zur beantragten neuerlichen Zustellung des Versäumungsurteils am 19.5.2025
4.1. Maßgeblich für die – ohne weitere Erhebungen erfolgte, sofortige – Entscheidung des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss waren die Anträge des Beklagten auf (erstmalige) Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung und des Versäumungsurteils in seinem Schriftsatz vom 10.10.2025 (ON 20). Wie bereits dargestellt, führte der Beklagte darin einzig aus, dass ihm in dieser Angelegenheit bislang lediglich die bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution im August 2025 zugestellt worden sei. Er brachte damit erkennbar zum Ausdruck, dass ihm der Auftrag zur Klagebeantwortung samt der Klage und auch das Versäumungsurteil noch nicht zugegangen sind. Nähere Ausführungen zu einem fehlerhaften Zustellvorgang hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10.10.2025 aber nicht gemacht, Bescheinigungsmittel wurden nicht beigelegt.
4.2. Das Erstgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (vom 15.10.2025) vom Aktenstand ausgegangen. Betreffend die beiden in Rede stehenden Zustellvorgänge an den Beklagten befinden sich Zustellnachweise über erfolgte Hinterlegungen zum 17.1.2025 und zum 22.5.2025 im Akt. Zunächst ist daher – dies auch mangels näherer Behauptungen und mangels jeglicher Bescheinigung – von rechtmäßigen Zustellvorgängen auszugehen. Schon deshalb war das Erstgericht zutreffend nicht verpflichtet, diese – von ihm bereits (einerseits im Jänner 2025 und andererseits im Mai 2025) angeordneten und nach dem Aktenstand auch erfolgreich durchgeführten – Zustellvorgänge zu wiederholen. Ein Antragsrecht einer Partei auf mehrfache Zustellung ein und desselben Aktenstückes oder Entscheidung besteht nicht.
Schon deshalb kann nicht von einem Rechtsirrtum ausgegangen werden, wenn das Erstgericht ausgehend von den Behauptungen und den gänzlich fehlenden Bescheinigungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 10.10.2025 keine wiederholte Zustellung anordnete und vielmehr die Zustellanträge des Beklagten abwies. Weshalb das Erstgericht über diese Anträge des Beklagten vom 10.10.2025 eine mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme anordnen müsste und weshalb das Verfahren und der Beschluss infolge Unterlassens einer Verhandlung nichtig sein sollten, erschließt sich für das Rekursgericht nicht.
4.3. Richtig ist, dass der Beklagte in seinem weiteren Schriftsatz vom 13.10.2025 (ON 22) die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils beantragte und dort Zustellmängel, nämlich insbesondere das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abgabestelle an der Anschrift der Gesellschaft und eine Ortsabwesenheit des Beklagten, behauptete. Über diesen Antrag hat das Erstgericht bisher einerseits die Prozessgegnerin angehört und andererseits die erforderlichen Erhebungen bereits eingeleitet und damit ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass die Rechtmäßigkeit der Zustellvorgänge überprüft wird.
4.4. Gelangt das Erstgericht nach Abschluss dieser Erhebungen zur Beurteilung, dass der im Mai 2025 erfolgte Zustellvorgang betreffend das Versäumungsurteil fehlerhaft gewesen ist, wird das Erstgericht gemäß § 7 Abs 3 EO die gesetzwidrig (weil auf einem fehlerhaften Zustellvorgang beruhende) erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit und Rechtskraft des Versäumungsurteils aufzuheben haben. Gleichzeitig würde bei solch einer dem Antrag des Beklagten vom 13.10.2025 stattgebenden Entscheidung implizit zum Ausdruck gebracht, dass dem Beklagten das Versäumungsurteil bislang noch nicht zugegangen ist. Das Erstgericht wird daher entsprechend der gesetzlichen Anordnung des § 87 Abs 1 ZPO in diesem Fall von Amts wegen das Versäumungsurteil an den Beklagten, nunmehr zu Handen der Beklagtenvertreter, zuzustellen haben.
4.5. Sollte hingegen das Erstgericht nach Abschluss der Erhebungen zur Beurteilung gelangen, dass der Zustellvorgang betreffend die Hinterlegung des Versäumungsurteils am 22.5.2025 gesetzmäßig erfolgte, so bestünde schon aus diesem Grund kein Anspruch des Beklagten auf (wiederholte) Zustellung des Versäumungsurteils mehr. Die mit Zustellung des Versäumungsurteils maßgeblichen Fristen (auf Erhebung einer Berufung oder eines Widerspruchs) wären in diesem Fall schon längst abgelaufen. Durch eine neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils an den Beklagten könnte dann, wenn von einer rechtmäßigen Hinterlegung des Versäumungsurteils am 22.5.2025 auszugehen wäre, nicht neuerlich ein Fristenlauf beginnen.
5. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend die Anträge des Beklagten vom 10.10.2025, in denen er nicht einmal fehlerhafte Zustellvorgänge ausdrücklich behauptete und auch in keiner Weise bescheinigte, abgewiesen.
Dem Rekurs des Beklagten war somit insgesamt nicht Folge zu geben.
IV. Verfahrensrechtliches
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf den Bestimmungen der §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihrer zulässigen und erfolgreichen Rekursbeantwortung mit einer Ausnahme auch richtig und tarifgemäß verzeichnet. Im Rekursverfahren kommt den Parteien für die Erstattung des Rekurses und der Rekursbeantwortung nur der einfache Einheitssatz zu, weshalb die verzeichneten Kosten auf den Betrag von insgesamt brutto EUR 1.569,48 zu korrigieren waren.
2. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.