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2R164/25i•OLG Wien 2R164/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Pinter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B AG, FN **, **, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (zuletzt) EUR 14.060,68 samt Anhang, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.429,37) gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2025, **-60, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird im Spruchpunkt 1) dahin abgeändert, dass sie lautet:
„1) Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 13.098,73 (darin EUR 1.711,63 USt und EUR 2.828,92 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin betreibt ein Agrarunternehmen, in dessen Rahmen sie landwirtschaftliche Maschinen vermietet. Ein Teil ihres Fuhrparks ist in einer 2012/2013 errichteten Maschinenhalle eingestellt. Deren Dach wurde am 12.2.2019 durch Schneedruck beschädigt. Die Beklagte leistete für diesen Schadensfall aus dem bei ihr zu Polizze Nr. ** bestehenden Versicherungsvertrag, dessen Deckungsumfang sich u.a. auf Sturm- und Schneedruckschäden am versicherten Objekt bezieht, am 3.11.2019 EUR 120.000 und am 15.4.2020 EUR 100.000 an Entschädigung.
Mit Klage vom 8.6.2022 begehrte die Klägerin zunächst EUR 41.233,12 samt unternehmerischer Zinsen aus EUR 261.233,12 von 12.3.2019 bis 3.11.2019, aus EUR 141.233,12 von 4.11.2019 bis 15.4.2020 und aus EUR 41.233,12 seit 16.4.2020. Der Kapitalsbetrag ergebe sich aus EUR 147.526,12 an Schadenbehebungskosten, EUR 62.056 an Eigenkosten für Mitarbeiter, EUR 30.555 an Eigenkosten für Maschinen und EUR 21.096 an Baukoordinierungs- und Planungsaufwand, abzüglich der bereits geleisteten Entschädigung.
Mit Schriftsatz vom 27.7.2022 (ON 6) dehnte die Klägerin das Klagebegehren – in Bezug auf den Organisationsaufwand – um EUR 918,12 auf EUR 42.151,24 samt unternehmerischer Zinsen sowie EUR 27.691,22 an (kapitalisierten) Zinsen von 12.3.2019 bis 27.7.2022 zzgl 4 % Zinseszinsen ab 28.7.2022 aus.
In der Tagsatzung vom 17.5.2024 (ON 42.5) schränkte die Klägerin das Klagebegehren auf EUR 14.060,88 samt (wohl gemeint) 8,58 % Zinsen ab 28.7.2022 sowie EUR 20.773,18 an (kapitalisierten) Zinsen für den Zeitraum 12.3.2019 bis 27.7.2022 zzgl 4 % Zinseszinsen ab 28.7.2022 ein.
Mit Urteil vom 8.7.2024 (ON 45) gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 11.103,23 samt unternehmerischer Zinsen aus EUR 231.103,23 von 20.4.2019 bis 2.11.2019, aus EUR 111.103,23 von 3.11.2019 bis 14.4.2020 und aus EUR 11.103,23 seit 15.4.2020 zzgl 4 % Zinseszinsen seit 13.6.2020 statt und wies das Mehrbegehren ab.
Der gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht mit (inzwischen rechtskräftigem) Urteil vom 28.3.2025 (ON 50) teilweise Folge. Infolge Abänderung des Urteils wurde die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.548,92 samt 4 % Zinsen aus EUR 3.548,92 ab 28.7.2022 sowie EUR 1.515,88 an (kapitalisierten) Zinsen für den Zeitraum 1.1.2020 bis 27.7.2022 zzgl 4 % Zinseszinsen ab 28.7.2022 binnen 14 Tagen verpflichtet und das Mehrbegehren von EUR 10.511,76 sowie das Zinsenmehrbegehren abgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 11.669,36 (darin EUR 1.545,04 USt und EUR 2.399,10 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten (sowie die mit EUR 31,54 bestimmten Kosten des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.11.2025). Die Kostenentscheidung gründete es erkennbar auf § 43 Abs 1 ZPO und bildete drei Verfahrensabschnitte. Im ersten Abschnitt habe die Klägerin mit 8 % obsiegt, weshalb der Beklagten 84 % der Vertretungskosten (= EUR 6.556,91 netto), 84 % ihrer nicht privilegierten Barauslagen (= EUR 12,26) und 92 % ihrer privilegierten Barauslagen (= EUR 1.840) zustünden, während der Klägerin 8 % ihrer privilegierten Barauslagen (= EUR 284,48) gebühren würden. Im zweiten Abschnitt (Tagsatzung vom 17.5.2024) habe die Beklagte zu rund drei Viertel obsiegt und somit Anspruch auf die Hälfte der Vertretungskosten (= EUR 738,15 netto) sowie EUR 2,40 an Fahrtkosten. Im dritten Abschnitt (Berufungsverfahren) sei die Beklagte mit 68 % erfolgreich gewesen und habe somit Anspruch auf 36 % der Vertretungskosten (= EUR 430,15 netto) sowie 68 % der Pauschalgebühr (= EUR 828,92).
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Klägerin zum Ersatz von EUR 11.753,63 an erstinstanzlichen Verfahrenskosten und EUR 1.345,10 an Kosten des Berufungsverfahrens (gesamt also von EUR 13.098,73) verpflichtet werde.
Die Klägerin beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass infolge der mit Schriftsatz der Klägerin vom 27.7.2022 (ON 6) erfolgten Klagsausdehnung tatsächlich vier (und nicht bloß drei) Verfahrensabschnitte zu bilden waren, wobei sich die Obsiegensquoten und die jeweiligen Kostenansätze in den ersten beiden Abschnitten nur marginal unterschieden.
2. Die Rekurswerberin wendet sich zutreffend gegen die vom Erstgericht in den ersten beiden Abschnitten vorgenommene Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO und begehrt die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO.
2.1. Gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO kann der nur teilweise obsiegenden Partei der Ersatz der gesamten Verfahrenskosten zugesprochen werden, wenn sie nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag unterlegen ist, dessen Geltendmachung überdies keine besondere Kosten verursacht hat.
Die Regelung des § 43 Abs 2 ZPO kommt idR dem Kläger zugute, ist aber auch bei ganz überwiegendem Obsiegen des Beklagten heranzuziehen (vgl 2 Ob 80/16b; 2 Ob 68/13h; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 43 ZPO Rz 17). Dabei ist als Bemessungsgrundlage der abgewehrte Betrag zugrunde zu legen (vgl RS0116722; Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.167).
2.2. Auch wenn das Gesetz davon spricht, dass das Gericht in diesen Fällen vollständigen Kostenersatz auferlegen „kann“, so steht es dem Gericht doch keineswegs frei, in den von Abs 2 erfassten Fällen nach seinem Ermessen die Kostenentscheidung auch nach den Grundsätzen des Abs 1 zu erlassen; vielmehr ist die Bestimmung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zwingend anzuwenden und die Nichtanwendung im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. Zur Beurteilung der Frage, ob der konkrete Sachverhalt dem Tatbestand des § 43 Abs 2 ZPO zu unterstellen ist, kommt dem Richter allerdings ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (M. Bydlinski aaO Rz 16). Ein geringfügiges Unterliegen kann etwa bis zu 10 % angenommen werden (vgl RS0124795; Obermaier aaO Rz 1.167 mwN).
2.3. In den ersten beiden Verfahrensabschnitten (Klage bis Tagsatzung vom 17.5.2024) obsiegte die Klägerin lediglich mit rund 8 % (EUR 3.548,92 von EUR 41.233,12 bzw EUR 42.151,24). Auch unter Berücksichtigung der - seit der mit Schriftsatz vom 27.7.2022 erfolgten Klagsausdehnung - vom Klagebegehren umfassten (und im Verhältnis zum Kapitalsbetrag nicht unbeträchtlichen) Nebenforderung betrug die Obsiegensquote der Klägerin nur rund 7 % (EUR 5.064,80 von EUR 69.842,46). Inwieweit ein Obsiegen/Unterliegen hinsichtlich betraglich erheblicher Nebengebühren kostenrechtlich beachtlich ist (vgl OLG Wien 2 R 103/24t ua), kann somit dahingestellt bleiben, zumal die Klägerin in beiden Varianten mit weniger als 10 % obsiegte.
2.4. Dass mit der zugesprochenen Teilforderung ein besonderer Kostenaufwand verbunden gewesen wäre, der einer Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO entgegenstünde, ist nicht erkennbar und wurde auch vom Erstgericht nicht zur Begründung der vorgenommenen Quotenkompensation angeführt.
2.5. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung gründet die Kostenentscheidung hinsichtlich der ersten beiden Verfahrensabschnitte somit auf § 43 Abs 2 ZPO. Diesbezüglich war der Beklagten in Hinblick auf ihr bloß geringfügiges Unterliegen voller Kostenersatz auf Basis des (jeweils) abgewehrten Betrags zuzusprechen, wobei bezüglich der Einwendungen der Klägerin auf die insoweit unbeanstandet gebliebenen Erwägungen des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen werden kann.
2.5.1. Im ersten Abschnitt (Bemessungsgrundlage EUR 37.684,20) standen für den Einspruch EUR 815,70 zzgl 100 % Einheitssatz und ERV-Erhöhungsbetrag sowie für den vorbereitenden Schriftsatz vom 28.7.2022 (ON 5) EUR 815,70 zzgl 50 % Einheitssatz und ERV-Erhöhungsbetrag, sohin insgesamt (netto) EUR 2.859,15, sowie EUR 5 an Barauslagen (Firmenbuchabfrage) zu.
2.5.2. Im zweiten Abschnitt (Bemessungsgrundlage EUR 38.602,32) gebühren der Beklagten für die Äußerung vom 29.8.2022 (ON 8) und die Tagsatzung vom 24.2.2023 (ON 17) jeweils EUR 816,70 zzgl 50 % Einheitssatz, für die Tagsatzung vom 14.4.2023 (ON 21) EUR 1.225,10 zzgl 50 % Einheitssatz und für die Äußerung vom 20.4.2023 (ON 23) EUR 414,10 zzgl 50 % Einheitssatz; weiters der ERV-Erhöhungsbetrag für die beiden Äußerungen sowie EUR 2.009,60 an Barauslagen (Sachverständigengebühr und Fahrtkosten).
Der Kostenersatzanspruch der Beklagten für die ersten beiden Verfahrensabschnitte beläuft sich somit auf insgesamt EUR 7.772,25 zzgl EUR 1.554,45 USt und EUR 2.014,60 an Barauslagen.
2.5.3. Soweit die Rekurswerberin zum (nunmehr) dritten Abschnitt auf eine niedrigere Bemessungsgrundlage verweist, die zu einem geringeren Ersatzanspruch der Beklagten führen würde, mangelt es ihr an der für eine erfolgreiche Geltendmachung in einem Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Die vom Erstgericht hinsichtlich dieses Verfahrensabschnitts zuerkannten Beträge (EUR 738,15 zzgl USt und EUR 2,40 an Barauslagen) bleiben demnach mangels Beanstandung durch die Klägerin vom Rekurs unberührt.
2.5.4. Der Kostenersatzanspruch bezüglich des Berufungsverfahrens (EUR 430,15 zzgl USt und EUR 828,92 an Barauslagen) blieb ausdrücklich unbekämpft.
2.6. Insgesamt ergibt sich somit ein Kostenersatzanspruch der Beklagten, der den von der Rekurswerberin begehrten Betrag (EUR 13.098,73) nicht unterschreitet.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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