OLG Wien 19Bs38/26s

19Bs38/26sCourt of AppealFeb 24, 2026

Full text

OLG Wien 19Bs38/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00038.26S.0224.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 83 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Februar 2026, GZ **-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a Abs 1 StPO auf 500 Euro erhöht wird.

Begründung

Begründung:

Gegen den (vormaligen) Beschuldigten A* war seit 24. Oktober 2025 (ON 2.6) bei der Kriminalpolizei und in weiterer Folge bei der Staatsanwaltschaft Wien seit 22. Dezember 2025 (ON 2) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung nach § 83 StGB anhängig. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Dezember 2025 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Genannten gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.1).

Mit Antrag vom 3. Februar 2026 (ON 5) begehrte A* unter Vorlage eines Leistungsverzeichnisses die Zuerkennung eines Pauschalbeitrags in Höhe von 600 Euro (10% des Höchstbetrages nach § 196a Abs 1 StPO) zu den Kosten der Verteidigung.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2026 bestimmte der Erstrichter den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a Abs 1 StPO mit 200 Euro (ON 6).

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 7), der im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zukommt.

Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Als Kriterien für die Bemessung des Beitrags nach § 393a StPO, an den die Regelung des § 196a StPO angelehnt ist, wurden von der Judikatur bisher der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) sowie der Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden) herangezogen. Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang (Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10f).

Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie gefährlichen Drohungen, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben. Für Verfahren, die in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, erscheint angesichts deren zu erwartender im Regelfall geringeren Komplexität und auch der kürzeren Verfahrensdauer in diesem Sinne eine Reduktion der Ausgangsbasis auf die Hälfte des Durchschnittswerts, sohin 1.500 Euro angemessen (vgl auch S 5 der Erl zur RV 2557 der Beilagen XXVII.GP).

In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht vorweg dahingehend beizupflichten, dass es sich bei gegenständlichem Verfahren aufgrund des geringen Umfangs der Ermittlungsergebnisse und des dargelegten Verfahrensaufwands im Vergleich zu Standardfällen um ein deutlich weniger arbeits- und zeitintensives bezirksgerichtliches Ermittlungsverfahren handelt, das mit Blick auf den singulär aufzuklärenden Tatvorwurf weder tatsächlich schwierig erfassbar noch rechtlich komplex war. Dennoch ist fallkonkret ein Beitrag von lediglich 150 Euro als zu gering bemessen anzusehen, zumal die im Antrag unter Anschluss eines Leistungsverzeichnisses plausibel dargelegten Tätigkeiten (siehe ON 5.3: darunter auch die Einbrigung einer Stellungnahme ON 2.5) – wie auch vom Erstgericht konstatiert – zweckdienliche Verteidigungshandlungen darstellen und somit ein nicht unerhebliches Ausmaß an Einsatz des Verteidigers dokumentieren. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren war daher diesem Umstand Rechnung tragend entsprechend zu erhöhen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es sich bei den im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen ERV-Kosten um keine Barauslagen, sondern im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegoltene Spesen des Verteidigers handelt (RISJustiz RS0126594 [T2], RS0101439, RS0101439).

Die Zuständigkeit der Einzelrichterin des Oberlandesgerichts Wien gründet in § 33 Abs 2 StPO.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.