OLG Wien 12R49/25a

12R49/25aCourt of AppealFeb 25, 2026

Full text

OLG Wien 12R49/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01200R00049.25A.0225.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Janschitz und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. A* B*-C*, *, vertreten durch Mag. Otto Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider die beklagte Partei Ing. D, *, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Mag. Daniela Neuhuber, Mag. Leopold Boyer, Rechtsanwälte in Zistersdorf, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E, **, vertreten durch Mag. Helmut Marschitz, Dr. Harald G. Beber und Mag. Marco Studeny, Rechtsanwälte in Mistelbach, wegen EUR 76.000 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 30.482,52) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 22.4.2025, **-44, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.269,22 (darin enthalten EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit der Adresse **2, die an der südseitigen Grundstücksgrenze an einen im Eigentum der Marktgemeinde ** stehenden (öffentlichen) Weg grenzt. Auf der gegenüberliegenden Seite befindet sich die Liegenschaft mit der Adresse **1, deren Miteigentümer der Beklagte bis ins Jahr 2022 war.

Der Gemeindeweg wurde in der Vergangenheit vorwiegend von den jeweiligen Bewohnern (Mietern) der Liegenschaft **1 benutzt und gepflegt, wobei sie zum Teil vom Beklagten unterstützt wurden.

Die Klägerin pflanzte auf ihrer Liegenschaft eine Thujenhecke, die aus zumindest 160 Thujen mit einer maximalen Pflanzhöhe von 175/200 cm bestand und dem Sichtschutz diente. Zwischen der Thujenhecke und dem öffentlichen Weg befindet sich ein auf der Liegenschaft der Klägerin befindlicher Zaun.Im Jahr 2017 ragte die Thujenhecke in den Gemeindeweg, weshalb der Beklagte eine Visitenkarte der Nebenintervenientin, die einen Gewerbebetrieb für Grünpflege betreibt, in den Briefkasten der Klägerin legte und um einen Anruf ersuchte.

Nachdem die Klägerin darauf nicht reagierte, begann der Beklagte die Hecke selbst zu schneiden. Es kam im Zuge dessen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten. Der Ehemann der Klägerin forderte den Beklagten unter Hinweis darauf, dass er nicht der Anrainer ist auf, das Schneiden der Thujen zu unterlassen.

Der Beklagte übermittelte daraufhin am 13.7.2017 folgende E-Mail an die Gemeinde **:

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Mir war es nicht möglich mit Hr. B* vernünftig über das Problem Thujenhecke u Weidenbaum zu sprechen!

Seine Worte: Das geht mich nichts an, ich bin nicht sein Anreiner!!

  1. Auf der Weide liegen im Grenzbereich abgebr. Äste, auch hat die Weide einige dürre Äste, welche raschest entfernt werden sollten!

Ich bitte um Kontaktaufnahme, bzw. um das Entfernen zu Veranlassen!

  1. Die Thujenhecke des Hr. B* ragt schon ca. 100 cm in den Weg der Gemeinde !! Da wir diesen Weg sauber halten wollen, Rasen mähen, usw. ist das im Bereich zum Zaun des Hr.B* nicht möglich!

Ich wollte Heute 13.07. Thujen schneiden, was nur bedingt möglich war, Herr B* hat mich gehindert .... Das ist Angelegenheit der Gemeinde !!

Ich erkläre mich bereit die Hecke im Namen der Gemeinde zu schneiden !!

Ich bitte um Kenntnisnahme

mfg. D*“

Nach Rücksprache und Abstimmung mit dem Bürgermeister F* antwortete der Gemeindesekretär G* mit der offiziellen E-Mail-Adresse der Marktgemeinde ** dem Beklagten am 20.7.2017:

„Sehr geehrter Herr D*!

Die Marktgemeinde ** erteilt die Zustimmung zum Schneiden der Hecke im Bereich zur Grundgrenze zur Familie B*-C*. Den Baum wird die Gemeinde im kommenden

Herbst/Winter zurückschneiden.

Mit freundlichen Grüßen

G*

Marktgemeinde ** […]“

Anschließend schnitt der Beklagte den Überhang der Hecke selbst.

Im Jahr 2020 ragte etwa ein Meter der Thujenhecke in den Gemeindeweg, weshalb der Beklagte die Nebenintervenientin für ein Entgelt von EUR 200 beauftragte, die Hecke bis zu 10 cm oberhalb des Zaunes zu schneiden. Er fragte bei der Gemeinde nicht an, ob er erneut die Maßnahme für sie übernehmen dürfe. Der Beklagte erachtete sich weiterhin dazu berechtigt, den Schnitt durchzuführen.

Am 19.9.2020 schnitt der Sohn der Nebenintervenientin den Überhang der Hecke. Insgesamt wurde die Thujenhecke auf einer Länge von 71,4 m beschnitten, wovon 142 Thujen betroffen waren. An keiner Stelle wurde die Hecke auf der gesamten Höhe geschnitten, sodass oberhalb der jeweiligen Schnittstellen ein Überhang vorhanden blieb.

Aufgrund des unsachgemäßen Schnitts entstanden im Ausmaß von 50% der geschnittenen Fläche an allen von dem Schnitt betroffenen 142 Thujen Kahlstellen, die sich auch in den nächsten zehn Jahren nicht schließen werden. Dies wird auch dadurch negativ begünstigt, dass aufgrund des oben bestehenden Überhangs weniger Licht auf die geschnittenen Bereiche fällt, wodurch die Neubildung der Triebe gehemmt wird. Die Schnittstellen sind infolge der Verwendung einer Kreisblattsäge nicht glatt, sondern ausgefranst; teilweise sind Adventivaustriebe erkennbar oder Schlingpflanzen (Unkraut) vorhanden. Dadurch entsteht zwar ein weitgehend blickdichter Eindruck, dieser ist allerdings nicht auf ein Nachwachsen der Thujen selbst zurückzuführen.

Die Thujenhecke ist 6,5 bis 7,5 m hoch und 25 Jahre alt. Die Wiederherstellungskosten belaufen sich bei einer Pflanzgröße der Thujen von 175/200 cm und die dafür benötigten 142 Stück auf EUR 14.382,82. Bei einer Pflanzgröße von 300/350 und die dafür benötigten 93 Stück auf EUR 30.482,52.

Die Klägerin begehrt mit Klage vom 20.9.2023 vom Beklagten die Zahlung von EUR 76.000 sA und bringt dazu vor, dass dieser die Thujenhecke eigenmächtig, unsachgemäß und ohne Schonung der Substanz durch die Nebenintervenientin habe schneiden lassen. Dadurch sei die Hecke nicht nur in ihrer Funktion als Schall-, Staub- und Sichtschutz beeinträchtigt worden, sondern sie wachse seit dem Eingriff nicht mehr nach und sei daher irreparabel beschädigt. Weder sei der Beklagte Eigentümer des angrenzenden Weges und somit Berechtigter gemäß § 422 ABGB, noch habe ihn die Marktgemeinde ** hierzu ermächtigt.

Hinsichtlich der Schadenshöhe brachte die Klägerin vor, dass sich die Anschaffungskosten für neue Thujen in einer Höhe von 3 bis 3,5 m auf EUR 699 pro Stück belaufen würden. 160 Stück seien neu zu setzen, sodass sich ein Betrag von EUR 111.840 ergebe. Hinzu kämen noch die Kosten für das Entfernen der alten Thujen, den Transport und die Einpflanzung der neuen Thujen, sowie deren regelmäßige Bewässerung und Düngung in Höhe von geschätzten EUR 10.000. Aus anwaltlicher Vorsicht mache die Klägerin lediglich einen Teilbetrag von EUR 76.000 geltend.

Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass er als Eigentümer des Grundstückes auf der anderen Seite des Weges diesen seit vielen Jahren in Übereinstimmung mit der Marktgemeinde ** gepflegt habe. Die Klägerin habe die Hecke zu nah (weniger als 50 cm) an der Grundstücksgrenze gepflanzt, sodass der Beklagte gemäß § 422 ABGB berechtigt gewesen sei, den Überhang abzuschneiden. Die Marktgemeinde ** habe dem Beklagten aufgrund des E-mails des Beklagten vom 13.7.2017 und der Antwort der Marktgemeinde ** vom 20.7.2017 genehmigt, die Hecke zu schneiden. Es liege auch kein Schaden vor, weil der Beschnitt fachgemäß vorgenommen worden sei und die Pflanzen nachgewachsen seien.

Die Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten beantragte die Klagsabweisung und brachte vor, sie sei von der Berechtigung des Beklagten zum Beschnitt ausgegangen und habe die Arbeiten sach- und fachgemäß durchgeführt.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 30.482,52 sA statt, wies das Mehrbegehren von EUR 45.517,48 sA ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz an den Beklagten und die Nebenintervenientin.

Es traf, neben den eingangs (leicht gekürzt) wiedergegebenen und der im folgenden angeführten bekämpften Feststellungen noch die auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung der Gemeinde vom 20.7.2017 nicht dahingehend verstünde, dass dem Erklärungsempfänger damit die dauerhafte (unbefristete) Genehmigung zum Rückschnitt der Thujenhecke auf der Liegenschaft der Klägerin zukomme. Der Beklagte könne sich daher nicht auf eine erteilte Genehmigung durch den Grundeigentümer berufen. Dadurch, dass der Beklagte die Nebenintervenientin mit dem Rückschnitt beauftragte habe, habe er rechtswidrig in das Eigentum der Klägerin eingegriffen. Im übrigen hätte sich ein sorgfältiger Durchschnittsmensch bei der Gemeinde vergewissert, ob die Genehmigung noch gültig sei. Dies wäre dem Beklagten nicht nur zumutbar, sondern auch zeitlich möglich gewesen, sodass ihm der Eingriff auch subjektiv vorwerfbar sei. Der Beklagte habe leicht fahrlässig gehandelt. Im Wege des Schadenersatzes könne die Klägerin daher die Kosten der Pflanzung möglichst großer Thujen und ihrer Pflege verlangen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils, welches im Umfang der Klagsabweisung in Spruchpunkt 2. unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu dem Klagebegehren nur im Betrag von EUR 14.382,82 stattgegeben werde.

Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Berufung die Rechtsmittelgründe zwar formal getrennt darstellt, sie inhaltlich jedoch miteinander vermengt. Mehrere Berufungsgründe sind grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen. Dabei ist es zwar ausreichend, wenn die Rechtsmittelausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund ausgeführt werden soll, derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist aber mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Allfällige diesbezügliche Unklarheiten in den Rechtsmittelausführungen gehen zu Lasten des Berufungswerbers (RS0041768; RS0041761; A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 17 mzN).

2.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung,

„Ob der Gemeindesekretär damit (gemeint: mit dem E-Mail vom 20.7.2017; Beilage ./5) eine einmalige oder dauerhafte Zustimmung geben wollte, konnte nicht festgestellt werden.“

Der Beklagte begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:

„Die Marktgemeinde ** hat mir - dem Beklagten – mit dem Schreiben vom 20.7.2017 die Zustimmung zum Schneiden der über die Grundstücksgrenze wachsenden Äste der Thujen-Hecke zeitlich unbefristet gegeben.“

2.2. Um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher (bestimmter) Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2,T5]). Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.

Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (vgl dazu RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.

Im Rahmen einer Beweisrüge hat der Rechtsmittelwerber insbesondere aufzuzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht gemäß § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums die genannte Verfahrensbestimmung verletzt worden sein soll. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten. Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen.

2.3. Das Erstgericht begründete die bekämpfte Negativfeststellung damit, dass die Zeugen (G* und F*) keine Erinnerung an das E-Mail mehr hatten, was im Hinblick auf die verstrichene Zeit nicht verwundere. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass eine derartige Angelegenheit, die für die Gemeinde von untergeordneter Bedeutung sei, nach mittlerweile acht Jahren bei den Zeugen nicht mehr präsent sei.

Die vom Beklagten in der Tatsachenrüge zitierten Passagen der Aussagen der vernommenen Personen stehen in keinem ersichtlichen inhaltlichen Zusammenhang mit der bekämpften Feststellung. Dies gilt insbesondere für die zitierten Aussage des Zeugen G*, dass auch der Weg danach von der Gemeinde nicht gepflegt worden sei, die Aussage des ZeugenF , dass es diesbezüglich mehrere Vorfälle gegeben habe oder auch die zitierte Aussage des Beklagten, wie dieser das Schreiben verstanden habe. Der Zeuge F sagte aber im Rahmen seiner Einvernahme im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen E-Mail ./5 aus, dass er sich an das konkrete Schreiben nicht mehr erinnern könne und er sich auch nicht daran erinnern könne, dass er dem Beklagten das „dezidiert“ (gemeint: den Rückschnitt der Thujen) erlaubt habe. Der Zeuge G* gab über Vorhalt der ./5 an, das er das E-Mail geschrieben habe, er sich zum Zeitpunkt der Einvernahme aber nicht mehr daran erinnern könne. Auf die Frage, ob der Zeuge angeben könne, ob sich die im E-Mail ./5 enthaltene Zustimmung zum Rückschnitt auf einen punktuellen Zeitpunkt oder generell bezogen habe, gab dieser an „Ich bilde mir ein, dass es bei dieser E-Mail nur um das eine Mal gegangen ist. 100 %ig kann ich das jetzt nicht mehr sagen“.

Ausgehend von diesen Beweisergebnissen – mit denen sich die Tatsachenrüge im übrigen überhaupt nicht auseinandersetzt – ist die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung nicht zu beanstanden. In der Tatsachenrüge ist eine - wie dargelegt - kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage erforderlich. Dieser Anforderung wird die vorliegende Tatsachenrüge nicht gerecht.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Der Beklagte führt ins Treffen, dass das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 StGB ein Vorsatzdelikt sei, das die Vollendung des objektiven Tatbestandes zumindest mit dolus eventualis verlange. Da der Beklagte seit 2017 eine Erlaubnis und Berechtigung der Marktgemeinde ** die Hecke zu schneiden und er den Weg gepflegt gehabt habe, könne ihm bei richtiger Rechtsbeurteilung kein Vorwurf gemacht werden, sodass die Klage bereits dem Grunde nach abzuweisen sei. Die zivilrechtliche deliktische Schadenszufügung sei den gleichen Kriterien der strafrechtlichen Schädigung zu unterstellen. Die Staatsanwaltschaft Korneuburg habe das aufgrund der Anzeige der Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren eingestellt.

Der Beklagte wendet sich weiters noch gegen die Auslegung des E-Mails vom 20.7.2017 und meint, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes der Wortlaut der Genehmigung den Beklagten über den Zeitraum des einmaligen Schneidens hinaus zum Rückschnitt der Thujenhecke berechtigt habe, weil der Text („im kommenden Herbst/Winter“) sich auf zukünftige Maßnahmen beziehe. Bei einer immer wieder nachwachsenden Thujenhecke sei der Zweck der Erklärung der Gemeinde darauf gerichtet gewesen, dass der Beklagte den Rückschnitt auch in der Zukunft durchführen dürfe. Sein Handeln sei durch § 422 ABGB gedeckt.

3.2. Fahrlässig im Sinne des § 1294 ABGB handelt derjenige, der die gehörige Sorgfalt außer Acht lässt (RS0026204; Karner in KBB6 § 1294 ABGB Rz 11). § 1297 ABGB legt den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab fest, dessen Nichteinhaltung Fahrlässigkeit begründet. Abzustellen ist auf den gewöhnlichen Grad der Aufmerksamkeit und des Fleißes, sodass maßgeblich ist, wie sich ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage verhalten hätte (Karner, aaO § 1297 ABGB Rz 1; 7 Ob 280/06m ua).

Bei der Beurteilung dieser Frage ist auch das Wissen einzubeziehen, das der Schädiger um die konkreten Umstände hatte. Das Wissen-Müssen richtet sich von vornherein nach dem, was ein maßgerechter Mensch in der konkreten Situation hätte wissen müssen (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1297 Rz 2).

3.3.1. Gemäß § 19 Satz 1 ABGB muss zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten grundsätzlich behördliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden (vgl § 19 ABGB; RS0009027; RS0009069).

Dem Eigentümer einer Sache steht zur Abwehr eines rechtswidrigen Zustands das Recht zur (offensiven) Selbsthilfe nur ausnahmsweise, nämlich dann zu, wenn er sich zu diesem Zweck angemessener, also insbesondere nur der unbedingt notwendigen Mittel bedient und überdies behördliche Hilfe zu spät käme (4 Ob 557/83 mwN).

Wer sich auf Selbsthilfe beruft, den trifft die Beweislast, dass er rechtgemäß handelte (RS0009034).

3.3.2. § 422 Abs 1 ABGB ermächtigt einen Liegenschaftseigentümer, die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baums aus seinem Boden zu entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abzuschneiden oder sonst zu benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Dieses sogenannte Überhangsrecht ist Bestandteil des Eigentums und stellt einen Unterfall erlaubter Selbsthilfe dar, seine Ausübung ist übertragbar (Karner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 422 Rz 1 (Stand 1.7.2016, rdb.at).

Eine Berechtigung zu einem Rückschnitt auf fremdem Grund ergibt sich aus § 422 Abs 1 ABGB nicht. Das Recht ist auf den eigenen Grund und Boden beschränkt (RS0029357). Sofern also Rückschnitte auf fremdem Grund vorgenommen wurden, sind diese nicht vom Selbsthilferecht nach § 422 Abs 1 ABGB gedeckt und liegt insoweit ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum des Nachbarn vor.

3.4. Wer unzulässigerweise Selbsthilfe übt, macht sich nach § 19 Satz 2 ABGB dem Geschädigten gegenüber „verantwortlich“. Nach § 19 ABGB unzulässige Selbsthilfe kann zum Schadenersatz verpflichten (vgl 4 Ob 129/06h; 1 Ob 216/15v). Strittig ist, ob diese Haftung den allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung unterliegt, sodass Sorgfaltswidrigkeit und Verschulden erforderlich sind, oder ob es sich um den Fall einer Erfolgshaftung handelt. Die Judikatur geht von ersterem aus (vgl 4 Ob 608/30 SZ 13/7; offen lassend (aber Verschulden bejahend) OGH 4 Ob 578/87). In der Lehre wird dagegen zum Teil vertreten, dass es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung (Erfolgshaftung) handle (Meissel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Großkommentar zum ABGB - Klang-Kommentar - §§ 1 - 43 ABGB, Methodenlehre und Personenrecht3 (2014), § 19 ABGB Rz 42 mwN; Reischauer in Rummel3 § 19 Rz 20).

In der Entscheidung 4 Ob 578/87 hatte der Oberste Gerichtshof die Schadenersatzpflicht eines Liegenschaftseigentümers wegen unerlaubter Selbsthilfe durch eigenmächtige Räumung eines Bestandobjekts von den Fahrnissen Dritter, insbesondere für (zufälligen) Verlust bzw (zufällige) Beschädigungen aus Anlass des Abtransportes und der Einlagerung der Fahrnisse beim Spediteur, zu beurteilen und kam zum Ergebnis, dass dem dortigen Beklagten der unterlaufene Rechtsirrtum deshalb vorzuwerfen sei, weil er die Kenntnis, wann Selbsthilfe verboten ist, bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt erlangen hätte können.

3.5. Auch zur Frage der Gehilfenhaftung hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 578/87 Stellung genommen und ausgeführt, dass der dortige Beklagte für Schäden, die durch den durch subjektiv unerlaubte Selbsthilfe herbeigeführten Zustand verursacht worden sind, wegen seines zivildeliktischen Verhaltens einzustehen hat. Ist der Schaden durch Verlust und Beschädigung der Fahrnisse des dortigen Klägers im Zuge des Abtransports (oder allenfalls der Lagerung) durch das vom Schädiger beauftragte Unternehmen entstanden, dann liegt die Rechtswidrigkeit ebenfalls in der unerlaubten Selbsthilfe, weil er durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vom Beklagten verursacht worden ist. Der Verlust oder die Beschädigung von Sachen während eines Umzuges ist nicht so ungewöhnlich, dass sie vom dortigen Beklagten, der die Räumung der Wohnung eigenmächtig veranlasst hatte, nicht zu vertreten wären. Nach herrschender Rechtsprechung reiche es für die Bejahung der Kausalität aus, wenn das Hinzutreten einer weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gänzlich außergewöhnlich sei. Die Haftung wegen unerlaubter Selbsthilfe wäre in diesem Umfang nur für untypische Schäden, die nur durch ein zufälliges, objektiv unvorhersehbares Zusammentreffen von Umständen entstehen konnten, auszuschließen. Auch im Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch einen Dritten wäre die Verantwortlichkeit des Beklagten ausgeschlossen. Nach den dargestellten Grundsätzen hafte der (dortige) Beklagte auch für zufälligen Verlust bzw zufällige Beschädigungen aus Anlass des Abtransports und der Einlagerung der Fahrnisse beim von ihm beauftragten Transportunternehmen.

3.6.1. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen (RS0017915). Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind.

Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist dabei Bedacht zu nehmen (RS0113932).

Das gilt auch für die Auslegung einer von einem Bürgermeister abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Vertragserklärung (vgl 6 Ob 1/24a).

3.6.2. In seiner E-Mail vom 13.7.2017 (./5) teilte der Beklagte der Gemeinde ** mit, dass er an diesem Tag die Thujenhecke habe schneiden wollen, was aber nur bedingt möglich gewesen sei, weil der Ehemann der Klägerin ihn daran gehindert habe. Der Beklagte erklärte sich im E-Mail bereit, die Hecke „im Namen der Gemeinde“ zu schneiden. Schon die Anfrage des Beklagten liefert - bei objektiver Auslegung - keinen Hinweis darauf, dass dieser darin die Gemeinde ** als Eigentümerin des angrenzenden Weges um eine über den einmaligen Rückschnitt hinausgehende Genehmigung ersucht hätte.

Die vom Gemeindesekretär mit E-Mail vom 20.7.2017 abgegebene Antwort erfolgte nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem Bürgermeister der Gemeinde ** als für die Gemeinde nach außen vertretungsbefugtem Organ (§ 37 Abs 1 NÖ GO). Aus der Erklärung der Gemeinde ** an den Kläger ergibt sich keine über die Anfrage des Beklagten hinausgehende Genehmigung oder Ermächtigung der Gemeinde ** als Grundeigentümerin dahin, dass der Beklagte den Rückschnitt der Thujenhecke der Klägerin auch in der Zukunft immer wieder fortlaufend vornehmen dürfe. Ob hiermit eine einmalige oder dauerhafte Zustimmung von Seiten der Gemeinde ** erteilt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Diese Negativfeststellung geht zu Lasten des Beklagten. Damit steht ein vom Wortsinn des E-Mails abweichender übereinstimmender Parteiwille nicht fest.

Auch aus der Mitteilung, dass die Gemeinde ** den Baum im kommenden Herbst/Winter zurückschneiden werde, ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr nimmt dies nur Bezug auf die Mitteilung und Bitte des Beklagten, dass die Weide einige dürre Äste aufweise, welche „raschest entfernt werden sollten“. Er „bitte um Kontaktaufnahme, bzw. um das Entfernen zu Veranlassen“. Ein Konnex zur in einem getrennten Punkt angesprochenen Genehmigung zum Rückschnitt der Thujenhecke ist nicht ersichtlich.

3.6.3. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war der Beklagte bis ins Jahr 2022 Miteigentümer der Liegenschaft **1. Er vermietete das dort befindliche Wohnhaus und suchte es ein bis zwei Mal im Monat auf. Der Weg wurde nicht nur von ihm allein, sondern vorwiegend von den jeweiligen Bewohnern der Liegenschaft **1 gepflegt, wobei diese zum Teil vom Beklagten dabei unterstützt wurden. Die unstrittig auch vor dem ersten Rückschnitt 2017 jahrelange Mithilfe des Beklagten betraf daher lediglich die Pflege des (öffentlichen) Weges, sohin dessen Bodenfläche. Als der Beklagte im Jahr 2017 versuchte, die Thujenhecke der Klägerin zurückzuschneiden wurde er vom Ehegatten der Klägerin darauf hingewiesen, dass ihm dieses Recht nicht zustehe, worauf es zur Anfrage des Beklagten (Beilage ./5) an die Gemeinde ** kam. Die Gemeinde gab in ihrem Anwortschreiben im übrigen auch bekannt, den Rückschnitt des Überhangs des auf der Liegenschaft des Klägers stehenden Baumes selbst vornehmen zu wollen. Auch unter Berücksichtigung, dass die Gemeinde die Bodenfläche des öffentlichen Wegs (auch nach 2017) nicht pflegte, kann der Erklärung ./5 nicht der Zweck oder das Interesse der Gemeinde ** unterstellt werden, dass sie damit dem Beklagten (noch dazu als nicht befugten Gewerbsmann) die zeitlich unbegrenzte Ermächtigung zum Rückschnitt der Thujenhecke auf dem Grundstück der Klägerin erteilt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Thujen durch Nachwuchs drei Jahre später erneut in den Weg ragten.

3.7. Die Thujenhecke war auf der Liegenschaft der Klägerin gepflanzt; zwischen der Thujenhecke und dem öfftentlichen Weg befindet sich auf der Liegenschaft der Klägerin noch ein Zaun. Der Beklagte beauftragte die Nebenintervenientin, die Hecke bis zu 10 cm oberhalb des Zaunes zu beschneiden. Die Nebenintervenientin verwendete für den Rückschnitt ein Gerät mit vier Kreissägenblätter, was nicht fachgerecht war. Insgesamt wurden damit auf einer Länge von rund 71 Metern 142 Thujen geschnitten. Aufgrund des Schnitts entstanden im Ausmaß von 50% der geschnittenen Fläche, dabei jedoch an allen vom Schnitt betroffenen 142 Thujen Kahlstellen, die sich auch in den nächsten zehn Jahren nicht schließen werden.

Nach den Feststellungen erachtete sich der Beklagte im Jahr 2020 berechtigt, den Schnitt durchzuführen. Der Beklagte irrte also über den Umfang der durch das E-Mail ./5 eingeräumten Erlaubnis. Ein maßgerechter Durchschnittsmensch in der konkreten Lage des Beklagten hätte bei aufmerksamem Lesen der E-Mail der Gemeinde ** vom 20.7.2017 erkannt, dass sich aus dem E-Mail ./5 der von ihm angenommen Inhalt nicht ergibt, weshalb er vor Beauftragung der Arbeiten bei der Gemeinde ** nachgefragt hätte, ob er den Rückschnitt vornehmen bzw beauftragen dürfe (vgl dazu SZ 13/7).

Der Beklagte übte damit – wenn auch nur fahrlässig – unerlaubt Selbsthilfe aus, womit er schadenersatzpflichtig wird. Er hat für die Beschädigung des Eigentums der Klägerin, die er eigenmächtig veranlasst hat, einzustehen, wobei er - wie oben dargelegt – auch für das Handeln der von ihm beauftragten Nebenintervenientin und deren Gehilfen haftet.

3.8. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs:

3.8.1. Der Beklagte meint, dass lediglich 50 % der Bäume beschädigt seien und die Klägerin keinen Anspruch auf Austausch sämtlicher Bäume mit einer Anpflanzung von 300/350 cm hohen Thujen habe.

3.8.2. Der Beklagte gibt den Sachverhalt zur Beschädigung der Thujen nicht vollständig wieder. Das Erstgericht stellte fest, dass aufgrund des unsachgemäßen Schnitts im Ausmaß von 50% der geschnittenen Fläche - dabei jedoch an allen von dem Schnitt betroffenen 142 Thujen - Kahlstellen entstanden sind, die sich auch in den nächsten zehn Jahren nicht schließen werden. Teilweise sind Adventivaustriebe erkennbar oder Schlingpflanzen (Unkraut) vorhanden, wodurch ein weitgehend blickdichter Eindruck entsteht, der aber nicht auf ein Nachwachsen der Thujen selbst zurückzuführen ist.

3.8.3. Häufig ist die Naturalrestitution der beste und vollständige Ersatz (vgl etwa 5 Ob 61/11y mwN), jedoch bedeutet Naturalrestitution nicht notwendigerweise die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands. Sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen oder gleichwertigen Zustands bestehen (RS0060539 [T2]). Die Kosten der Wiederherstellung eines (vollständig) beschädigten Teiles einer Fichtenhecke erschöpfen sich in den Kosten der Anschaffung und Pflanzung möglichst großer, aber noch pflanzfähiger Bäume und ihrer Pflege bis zur Erreichung der Wuchshöhe der beschädigten Bäume (vgl 8 Ob 35/87; vgl dazu auch 1 Ob 163/18d).

3.8.4. Ausgehend davon hat die Klägerin Anspruch auf die Kosten der Wiederherstellung der beschädigten Thujenhecke. Nachdem die Wiederherstellung der Hecke durch Pflanzung von Thujen in Höhe der beschädigten Thujen (6,5 bis 7,5 m) nicht möglich ist, stehen ihr zur Wiederherstellung der Hecke die Kosten der der Wuchshöhe der beschädigten Thujen am nächsten kommenden Pflanzhöhe zu. Sie hat daher Anspruch auf die Wiederherstellungskosten von 93 Stück Thujen in einer Pflanzgröße von 300/350 cm.

3.9. Soweit der Beklagte meint, dass der Sichtschutz ohnehin gewährleistet sei, ist einerseits darauf zu verweisen, dass der Sichtschutz nach den Feststellungen nur auf vorhandenes Unkraut und Adventivaustriebe zurückzuführen ist.

3.10. Im Rahmen der Rechtsrüge bringt der Beklagte noch vor, dass die beauftragte Nebenintervenientin seit Jahrzehnten für Gemeinden im nordöstlichen Weinviertel (so auch für die Gemeinde **) schneide. Mit ihren Geräten sei es noch niemals zu Beanstandungen gekommen. Wenn nunmehr ein Gärtner „als Sachverständiger“ die im ständigen Einsatz befindlichen Schneidevorrichtungen der Nebenintervenientin als unsachgemäß bezeichne, könne dem nicht gefolgt werden, weil ja ein „Absterben“ der Thujen im vorliegenden Fall bis zum Schluss der Tagsatzung erster Instanz nicht erkennbar sei. Allenfalls könne auf eine (unrichtige) Zukunftsprognose verwiesen werden, wie sich aus den aktenkundigen Fotos und auch nach dem Befund des Sachverständigen feststellen lasse.

Hier bleibt unklar, auf welchen Berufungsgrund diese Ausführungen hinzielen. Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Berufungswerber ua konkret angibt, aufgrund welcher Beweisergebnisse

  • die bekämpfte Feststellung unrichtig und

  • die begehrte Ersatzfeststellung richtig sei

(A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15). Der Beklagte gibt weder die bekämpfte Feststellung wieder, noch führt er eine Ersatzfeststellung an. Eine (allfällig) mit diesen Ausführungen erhobene Tatsachenrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt und keiner weiteren Behandlung zugänglich.

Soweit der Beklagte noch meint, die Thujen seien nicht abgestorben und das Erstgericht gehe von einer unrichtigen Zukunftsprognose aus, ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht (vom Beklagten unbekämpft) feststellte, dass 142 Thujen im Ausmaß von 50 % der geschnittenen Fläche Kahlstellen aufweisen, die sich in den nächsten zehn Jahren nicht schließen werden. Ausgehend davon hat der Beklagte der Klägerin die zugesprochenen Wiederherstellungskosten zu ersetzen.

Im übrigen ist im Fall der Verpflichtung, den positiven Schaden zu ersetzen, der Ausgleichsgedanke ohnedies insofern eingeschränkt, als nicht auf einen vollen Ausgleich aller Nachteile des in seinen Rechtsgütern Verletzten abgestellt wird, sondern nur auf das verletzte Rechtsgut selbst, auf das die Bewertung allein abzustellen ist. Es ist davon auszugehen, dass eine Naturalrestitution der beschädigten Thujenhecke nicht in Betracht kommt, weil die Neupflanzung von Thujen in der Höhe, die die beschädigten Thujen aufwiesen, nicht möglich ist. Die Klägerin erhält daher nur die Wiederherstellungskosten für die beschädigte Thujenhecke (142 Stück) durch 93 Stück Thujen in der Größe von 300/350 cm.

Der Berufung gelingt es damit auch nicht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen, womit ihr insgesamt ein Erfolg zu versagen war.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.

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