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3R166/25s•OLG Wien 3R166/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Resetarits und die Richterin Mag.a Kulka in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, , vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A B GmbH Co OG, FN **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung (EUR 32.000) und Urteilsveröffentlichung (EUR 3.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.10.2025, **11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde mit Bescheid des Bundeskartellanwalts vom 29.11.2024, **, als Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen nach § 5 QEG anerkannt.
Im Jänner 2025 lief auf dem Radiosender C* folgende von der Beklagten stammende Werbung:
„54321. Man sagt, in sieben Sekunden weißt du, ob du es liebst oder nicht. Nach sieben Jahren D* wissen wir, dass ihr es liebt. Egal ob Verbrenner, Hybrid, Elektro und Allrad, mit jedem der sieben DModelle machst du die Welt zu deiner Welt. Entdecke in unter sieben Sekunden jetzt deinen D im Leasing ab 199 Euro bei Finanzierung über die Abank. Mehr auf E.“
Auf F* fand sich folgende von der Beklagten stammende Werbung:
(Anmerkung: Bild entfernt)
Durch Scrollen ließen sich ganz am Ende der Website weitere Informationen erreichen.
Die Beklagte ließ folgendes Plakat affichieren:
(Anmerkung: Bild entfernt)
Der Kläger begehrte mit der am 8.7.2025 eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, den Abschluss von Verbraucherleasingverträgen unter Hinweis auf Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen, insbesondere die monatliche Leasingrate zu bewerben, ohne dass die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels folgende Standardinformationen enthält: den festen oder variablen Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten des Kredits einbezogenen Kosten, den Gesamtkreditbetrag, den effektiven Jahreszins, gegebenenfalls die Laufzeit des Kreditvertrags und gegebenenfalls den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, sowie den Betrag der Teilzahlungen, insbesondere, wenn diese Standardinformationen in der Internetwerbung nicht in räumlichem Zusammenhang mit der blickfangartig herausgestellten Leasingrate/Sollzinnsatz und/oder in gleicher Auffälligkeit wie die blinkfangartig herausgestellte Leasingrate/Sollzinssatz, und/oder ohne weitere Hervorhebung unter anderen nicht zu den Standardinformationen zählenden anderen Erläuterungen wiedergegeben werden, und/oder wenn in der Rundfunkwerbung die Leasingrate und/oder der Sollzinssatz akustisch genannt werden, ohne die Standardinformationen in gleicher Auffälligkeit zu erteilen, sowie sinngleiche Praktiken zu unterlassen; weiters begehrte der Kläger die Urteilsveröffentlichung. Die Beklagte bewerbe Leasingangebote für DModelle auf ihrer Website E, im Radio und auf Straßenplakaten. Entgegen dem VKrG hebe sie die monatlich zu zahlende Leasingrate hervor, Informationen wie Zinssatz, Laufzeit, effektiver Jahreszins und Gesamtbetrag kämen nicht oder nicht in der erforderlichen Form vor. Die Beklagte sei zur Urteilsveröffentlichung auf ihrer Website mit der Adresse F* zu verpflichten und der Kläger zur Veröffentlichung im Radio, durch Verlesung im Sender C* im Werbeblock vor Beginn der Nachrichten um 12 Uhr sowie in einer bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der „G*“ zu ermächtigen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, die Beklagte biete keine Finanzierungen an, vielmehr handle es sich um das konzerneigene Finanzierungsinstitut A* Bank AG. Eine Werbung in TV und Radio, Printmedien und auf Werbetafeln lasse sich nicht in der gebotenen Form darstellen, wenn der Text in der gleichen Größe wie der übrige Werbetext geschrieben sein müsste. Die Werbung führe nicht zu einer Nachfrageverschiebung oder Irreführung der Verbraucher. Der Verbraucher entscheide sich nicht zum Kauf ohne Aufklärung über die Konditionen durch den Verkäufer. § 5 VKrG sei bei weitem überschießend. In der G* sei keine Werbung erfolgt. Eine Veröffentlichung auf der Homepage wäre ausreichend.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren samt der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zur Gänze statt und traf die eingangs der Entscheidung dargestellten Feststellungen. Rechtlich ging es – soweit im Berufungsverfahren relevant - davon aus, § 5 Abs 1 VKrG differenziere nicht nach der Art der Werbung oder dem benutzten Medium. § 5 VKrG nehme keine Einschränkung auf den Kreditgeber vor. Das Gesetz richtet sich schon nach dem Wortlaut nicht ausschließlich an denjenigen, zu dessen Gunsten geworben werde, also hier zB die A* Bank AG, sondern verlange für eine bestimmte Werbung die Erfüllung genannter Bedingungen unabhängig davon, wer werbe oder die Werbung in Auftrag gebe. Die Beklagte nenne in der Radiowerbung überhaupt nur eine einzige Zahl, nämlich die monatliche Leasingrate, während alles andere unerwähnt bleibe. Auf der Website sei allein die jeweilige monatliche Leasingrate hervorgehoben, wohingegen weitere Informationen erst am Ende in dem unnötigerweise in geringem Kontrast gehaltenen Kleingedruckten untergingen. Auf dem Plakat, das sich als Blickfang vor allem an Vorbeifahrende richte, habe wieder einzig die monatliche Leasingrate herausgestochen, wohingegen der nicht unerhebliche Rest deutlich schwerer zu lesen sei. In keinem Fall seien daher die Vorgaben des § 5 VKrG und dessen Normzweck erfüllt. Da sich die Beklagte an eine unbestimmte, jedenfalls aber hohe Zahl von Verbrauchern als potentielle Kunden gewandt habe, sei das Interesse des Klägers an einer Veröffentlichung legitim. Da sich die Beklagte in drei unterschiedlichen Formen an die Öffentlichkeit gewandt habe, sei auch das Begehren nach Veröffentlichung in mehreren Formen nachvollziehbar. Jene im Radio und auf der Website entsprächen der Werbung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. 1 Im Rahmen der Rechtsrüge wiederholt die Beklagte zunächst den Einwand ihrer mangelnden Passivlegitimation und bringt vor, dass § 5 VKrG ausschließlich auf Kreditgeber anzuwenden sei. Nicht die Beklagte, sondern die A* Bank AG sei Kreditgeberin, worauf in der Werbung hingewiesen werde.
1. 2 Eingangs der Prüfung dieser Argumentation ist festzuhalten, dass der von der Beklagten monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt, ist doch – wie sie selbst vorbringt – unstrittig, dass die beworbenen Finanzierungen nicht durch die Beklagte, sondern die A* Bank AG erfolgen.
2. 1 § 1 VKrG hält fest, dass dieses Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Richtlinie) regelt, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.
2. 2 Der Anwendungsbereich ist in § 1 VKrG nicht in Form einer abschließenden Aufzählung, sondern als Beispielkatalog erfolgt. Der Verweis auf die angeführten Pflichten ist demnach als exemplarische Aufzählung zu verstehen, was auch durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ bestätigt wird (Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch Klang3 § 1 VKrG Rz 7). Neben der Bezugnahme auf den unionsrechtlichen Hintergrund gibt § 1 also einen Überblick über zentrale Inhalte des VkrG.
2. 3 Nicht erwähnt wird etwa, dass das VKrG auch die gegenständlich zu beurteilende Regelung über die Werbung für Kreditverträge des § 5 enthält (Heinrich in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1 VKrG Rz 2).
3. 1 Nach § 5 Abs 1 VKrG muss die Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, „klar, prägnant und auffallend“ anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten. § 5 Abs 1 VKrG enthält – im Gegensatz zu den weiteren Bestimmungen des VKrG – keinen Bezug im Hinblick auf den Kreditgeber als Normadressaten.
Die Beklagte argumentiert, aus einer teleologischen Betrachtung ergebe sich, dass die Pflichten nur den Kreditgeber selbst treffen könnten, und verweist auf Schurr, der in seiner Kommentierung (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 5 VKrG Rz 2) festhält, dass durch § 5 die Verbraucher bei der Veröffentlichung von Informationen „durch den Kreditgeber“ vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken geschützt werden sollen.
3. 2 Dieser Interpretation ist im Hinblick auf den Schutzzweck jedenfalls zuzustimmen, nicht jedoch im Hinblick auf den Adressatenkreis der Norm:
Die Auslegung von Gesetzen nach §§ 6 ff ABGB hat zunächst mit der Wortinterpretation zu beginnen, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RS0008896). Die Gesetzesauslegung darf aber nicht bei der Wortauslegung stehen bleiben (RS0008788 [T3]). Zu berücksichtigen sind auch der Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der betreffenden Gesamtregelung und ihre systematische Stellung (logische Auslegung; RS0008787), die – mit Vorsicht anzuwendende – historische Auslegung, also die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien (RS0008776) und letztlich die objektivteleologische Interpretation, nämlich das Erfassen des Sinns einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung, wobei der Auslegende die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck kommenden Wertmaßstäbe selbstständig weiter und zu Ende zu denken hat (RS0008836). Der äußerst mögliche Wortsinn steckt die Grenzen jeglicher Auslegung ab, der auch mit den sonstigen Interpretationsmethoden nicht überschritten werden darf (17 Ob 15/22p; RS0008788 [T2]; RS0016495).
3. 3 Nach Ansicht des erkennenden Senats ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass sich § 5 VKrG nicht ausschließlich an den werbenden Kreditgeber wendet.
3. 4 Schon anhand der Wortinterpretation erschließt sich aus dem Fehlen der Nennung des Kreditgebers und der allgemein gehaltenen Formulierung, dass bei einer Werbung für Kreditverträge, in der Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden, die Informationspflichten zu erfüllen sind und der Normadressat der Werbende unabhängig von seiner Position (als Kreditgeber oder wie hier als dem Kreditgeber im Konzern verbundenes Unternehmen) ist.
3. 5 Aus Inhalt und Stellung der Norm im Gesamtgefüge der im VKrG normierten Pflichten ergibt sich, dass die die Werbung betreffenden Grundsätze in einem eigenen Paragraphen, getrennt von den in § 6 normierten vorvertraglichen Informationspflichten - die zweifellos nur den (zukünftigen) Kreditgeber treffen können – enthalten sind. Auch ist in § 6 klar der Kreditgeber als Normadressat angeführt, ebenso in § 7 (Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers) und § 9 (Zwingende Angaben in Kreditverträgen), wobei diese Pflichten wiederum nur den Kreditgeber als (zukünftigen) Vertragspartner treffen können.
3. 6 Auch eine Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien – sowie der Richtlinie und der dieser zugrundeliegenden Erwägungen - trägt nicht die Auslegung der Beklagten:
3.7. 1 Den Erläuterungen zu § 5 VKrG (RV 650 BlgNR. 24 GP, 15) ist zu entnehmen, dass die Bestimmung Artikel 4 der Richtlinie umsetzt. Die Werbung für Kreditverträge muss anhand eines repräsentativen Beispiels bestimmte Standardinformationen enthalten, sofern in der Werbung Zinssätze oder sonstige auf die Kreditkosten bezogene Zahlen genannt werden. Die im Einzelnen erforderlichen Informationen sind in Abs 1 Z 1 bis 5 entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (Artikel 4 Abs 2 Buchstaben a, b, c, d und f) genannt.
3.7. 2 In „Kapitel II Informationspflichten und vorvertragliche Pflichten“ der Richtlinie stehen einerseits in Art 4 „Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind“ und andererseits die Art 5 bis 8, die die vom Kreditgeber zu erteilenden vorvertraglichen Informationen sowie die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zum Gegenstand haben.
3.7. 3 Die Art 5 bis 8 der Richtlinie nehmen – im Gegensatz zu Art 4 – explizit Bezug auf den Kreditgeber. Hingegen normiert Art 4 ganz allgemein, dass die Werbung für Kreditverträge die angegebenen Standardinformationen enthalten muss, wenn darin Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Verbraucherkredits bezogene Zahlen genannt werden, und stellt nicht auf den Kreditgeber (oder Kreditvermittler) als Informationsschuldner ab. Nach Art 4 Abs 4 der Richtlinie gilt dieser Artikel unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG (UGPRL). Nach dem Erwägungsgrund 18 der Richtlinie sollten die Verbraucher zwar entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG (UGPRL) über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, insbesondere bei der Veröffentlichung von Informationen durch den Kreditgeber, vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken geschützt sein. Dennoch sei es angebracht, besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorzusehen, die in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel erteilt werden sollen.
3.7. 4 Durch diese Formulierung ist evident, dass mit Art 4 der Richtlinie weitere, besondere Bestimmungen zur Werbung - trotz der schon in der RL 2005/29/EG (UGPRL) normierten Pflichten des Kreditgebers - geschaffen werden sollen, die sich nicht allein an den Kreditgeber als Werbenden, sondern auch an Dritte richten.
3.7. 5 § 5 stellt ebenso wie die unionsrechtliche Vorgabe eine Ergänzung zu den allgemeinen Vorschriften gegen unlautere Geschäftspraktiken dar und hat daher auch wettbewerbsrechtlichen Charakter (ZöchlingJud in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht § 5 VKrG Rz 2).
4. 1 Das Argument der Berufungswerberin, nur bei fehlender Erkennbarkeit des Leasinggebers solle auch ersatzweise die Klage gegen den Websitebetreiber bzw ganz generell das Unternehmen, von dem die Werbung stammt, zugelassen werden, weil nur dann ein Rechtsschutzdefizit bzw Verbraucherschutzdefizit bestünde, überzeugt nicht. Die Beklagte bringt dazu vor, jedem Verbraucher sei angesichts des Wortlauts der Werbungen klar, dass die Finanzierung durch die A* Bank AG erfolge. Die Ausweitung der Passivlegitimation auf einen Nichtleasinggeber sei aus Sicht des Verbraucherschutzes nicht erforderlich.
4. 2 Die Erkennbarkeit der Bewerbung eines Dritten kann entgegen der Ansicht der Beklagten die Verantwortung des Werbenden nicht beseitigen. Eine solche Beurteilung würde zur Aushöhlung bzw. Konterkarierung des durch die Richtlinie angestrebten Verbraucherschutzes führen. Auch der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht (RS0079539).
4. 3 Im Übrigen ist auch auf die enge Verflechtung zwischen der werbenden Beklagten und der beworbenen A* Bank AG zu verweisen. Einerseits brachte die Beklagte selbst vor, es handle sich bei der A* Bank AG um das konzerneigene Finanzierungsinstitut. Dem offenen Firmenbuch ist zu entnehmen, dass Alleinaktionärin der A* Bank AG (FN *) die A Holding Gesellschaft m.b.H. (FN **) ist; letztere ist auch unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Beklagten (FN **). Dass die Beklagte nicht nach § 5 VKrG für die von ihr stammende Bewerbung der zur Unternehmensgruppe stammenden Bank haften sollte, wäre geradezu rechtsmissbräuchlich. Richtig weist der Kläger darauf hin, dass eine Konsequenz der Rechtsansicht der Beklagten wäre, dass bei einer Werbung eines Dritten für den Leasing bzw. Kreditgeber weder dieser passivlegitimiert wäre, weil die Werbung nicht von ihm stammt, noch der Werbende, weil sich § 5 VKrG nur an den Leasing bzw. Kreditgeber richten würde. Auch ist dem Kläger zuzustimmen, dass Leasingangebote sowohl der Absatzförderung der gekauften Kfz, als auch der Förderung des Abschlusses von Leasingverträgen dienen und somit die Werbung auch im Interesse der Beklagten ist.
5. Der Beurteilung des Erstgerichts, dass die Pflicht zur Einhaltung des § 5 Abs 1 VKrG von der Stellung des Werbenden als Kreditgeber unabhängig ist, trifft daher zu. Die von der Berufungswerberin geforderte teleologische Reduktion der Bestimmung im Sinne einer Einschränkung auf den Kreditgeber als Adressaten lässt sich aus dem Zweck der Norm weder ableiten noch begründen. Die Werbung für einen Verbraucherkreditvertrag unterliegt damit unabhängig davon, ob der Werbende der Kreditgeber ist, § 5 Abs 1 VKrG (so auch schon OLG Linz 2 R 136/19m = VbR 2020/39).
6. 1 Die Beklagte bringt zur Radiowerbung vor, § 5 VKrG sei teleologisch dahingehend auszulegen, dass bei einer solchen Werbung der Hinweis auf eine Website, auf der die Informationen verfügbar sind, ausreiche, um die Pflichten des § 5 VKrG zu erfüllen. Es sei schlichtweg unmöglich, den Anforderungen des § 5 VKrG bei Radiowerbung zu genügen, und es sei auch für den Verbraucher die beste Lösung, wenn im Zuge des Spots mitgeteilt würde, dass die näheren Informationen online verfügbar seien.
6. 2 Für eine teleologische Einschränkung der Bestimmung dahingehend, dass bei Radiowerbung lediglich ein Hinweis auf eine Website mit verfügbaren Informationen ausreicht, um die Pflichten des Werbenden nach § 5 VKrG zu erfüllen, spricht keiner der oben schon dargelegten Auslegungsparameter. Denn § 5 VKrG unterscheidet nicht nach unterschiedlichen Werbemedien wie Printwerbung, OnlineWerbung und TV bzw. RadioWerbung, weshalb in jeder dieser Bewerbungsvarianten die Informationspflichten durch den Werbenden zu erfüllen sind. Werbung für Kreditverträge hat die notwendigen Standardinformationen des § 5 Z 15 VKrG immer dann zu enthalten, wenn Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt werden.
6. 3 Entscheidet sich der Werbende dafür, Kosten eines Kredits in einer Werbung – wie hier „im Leasing ab 199 Euro bei Finanzierung über die A* Bank“ anzugeben, so hat er dem Verbraucher durch weitere Informationen zu ermöglichen, die Konditionen des Anbieters und damit die zu tragende Gesamtbelastung zu überschauen, dies unabhängig von der Art der Werbung.
6. 4 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Fehlen der Standardinformationen nach § 5 Abs 1 VKrG nicht mit der Beschränkung des gewählten Kommunikationsmediums der Radiowerbung zu rechtfertigen. Ein Verweis auf eine Website in einem Radiospot genügt den Anforderungen somit nicht.
Erfolgt die Werbung in einem Werbespot, müssen spätestens in der letzten Bildsequenz oder Tonsequenz alle erforderlichen Informationen erteilt werden. Der Hinweis in der Werbung, dass die erforderlichen Informationen in einem anderen Medium als dem für die Werbung genutzten zur Verfügung gestellt werden, ist nicht ausreichend. Dass durch das gewählte Kommunikationsmedium (hier Radiowerbespot) zeitliche oder örtliche Beschränkungen auferlegt werden, spielt dabei keine Rolle (Heinrich in Schwimann/Kodek ABGB5 § 5 VKrG Rz 11). Wenn schon innerhalb der Internetwerbung ein Verweis von einer Ebene einer Webseite auf eine andere als unzulässig erachtet wird, dann ist auch davon auszugehen, dass ein Verweis auf ein anderes Medium (also etwa der Verweis darauf, dass auf der Internetseite des Unternehmens die sonstigen Angaben zu finden sind) als unzulässig betrachtet werden muss (Schurr aaO § 5 VKrG Rz 11).
6. 5 Die Argumentation der Beklagten, dass der Verbraucher durch weitere Informationen in einer Radiowerbung – aufgrund der dieser inhärenten Schnelligkeit und fehlenden Beständigkeit - überfordert wäre, und eine weitere Informationserteilung sogar gegen § 5 VKrG verstoßen würde, überzeugt nicht. Die notwendigen Informationen könnten bei einer Radiowerbung - zur besseren akustischen Wahrnehmbarkeit in anderer Sprachmelodie in einem Abschlusssatz auffallend hervorgehoben – kurz, jedoch klar und prägnant angeführt werden. Von einer Funktionslosigkeit der Informationspflichten des § 5 VKrG ist bei einem Radiospot daher keinesfalls auszugehen.
6. 6 Dem Hinweis der Beklagten, die Erfüllung der Pflichten sei bei einem Radiospot nicht möglich, ist entgegenzuhalten, dass sie dann bei der Werbung im Radio auf die Nennung von Zahlen iZm dem Kredit bzw. Leasingvertrag verzichten bzw. nur mit Informationen werben könnte, die nicht die Informationspflichten des § 5 VKrG begründen. Der Werbende ist im Allgemeinen bei der Ausgestaltung einer nicht die Informationspflichten für Kredite auslösenden Werbung - bei Einhaltung des allgemeinen Irreführungsverbots – ohnedies frei. Radiowerbung für Finanzprodukte ist folglich keineswegs unmöglich. § 5 VKrG verpflichtet den Werbenden nur, bei Nennung gewisser Information andere, in Ziffer 15 genannte Umstände ebenfalls darzulegen.
7. 1 Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, ihre Online und Plakatwerbung entspräche in der von Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung den Anforderungen des § 5 VkrG.
7. 2 Normzweck des § 5 VKrG ist es, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er beim beworbenen Produkt zu rechnen hat, und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist (RS0129480). Die Pflicht der Informationserteilung „in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle durch ein repräsentatives Beispiel“ ist nach Lehre und Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass Klarheit und Prägnanz den Inhalt der Informationen betreffen, während „auffallend“ eine optisch hervorgehobene Stelle meint. Die Informationen müssen in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben werden. „Auffallend“ bedeutet demnach nicht bloß, dass Informationen im Vergleich zur sonstigen Werbeaussage „nicht ungebührlich zurücktreten“ oder „optisch nicht in den Hintergrund“ treten dürfen. Nach der Rechtsprechung meint „auffallend“ vielmehr als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen (9 Ob 57/20b [4.]).
7. 3 Zwar hat – wie die Berufungswerberin richtig vorbringt – der OGH in der Entscheidung 9 Ob 57/20b [6.f] nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass die Standardinformationen auch im Kleingedruckten erteilt werden können, sofern sie den Anforderungen nach Klarheit, Prägnanz und Auffälligkeit genügen. Dies könne der Fall sein, „wenn sämtliche Zahlen in Entsprechung dieser Anforderungen im Kleingedruckten enthalten sind, weil ihnen der Durchschnittsbetrachter dann in der Regel gleichwertige Aufmerksamkeit entgegenbringt. Werden aber nur einzelne – etwa die für den Verbraucher besonders vorteilhaften – Zahlen im „normalen“ Text, die übrigen Informationen aber im Kleingedruckten platziert, wird dieser Anforderung in der Regel nicht entsprochen, weil letztere dann per se weniger ins Auge fallen und ihnen daher für gewöhnlich weniger Aufmerksamkeit geschenkt wird. Das gilt umso mehr, wenn die im Normaltext präsentierten Zahlen blickfangartig hervorgestrichen werden, gilt aber auch selbst bei Hervorhebung einzelner Informationen innerhalb des Kleingedruckten (zB durch Fettdruck oä), wenn ihnen nach dem Gesamteindruck der Werbung nicht ein mit den im Normaltext platzierten Zahlen vergleichbarer Auffälligkeitswert zukommt. Dass sämtliche Zahlenangaben in derselben Art und Weise dargestellt werden müssten (Schurr in Klang3 § 5 VKrG Rz 10) oder eine einheitliche Schriftart und -größe aufzuweisen hätten, ist daraus aber nicht abzuleiten, weil sich je nach Geschick des Werbegestalters auch bei unterschiedlichen Schriftarten oder größen ausreichende Auffälligkeitswerte von Informationen erzielen lassen.“
7. 4 Die gegenständliche Online- und Plakatwerbung genügt diesen Anforderungen nicht:
7.4. 1 Auf dem Auszug der Website F* sind drei nebeneinander abgebildete Fotos von D* Modellen zu sehen. Unter jedem Foto steht ein deutlich sichtbarer Satz in weißer Schrift auf schwarzem Untergrund, der sich im Hinblick auf die Höhe der Leasingraten je nach Modell unterscheidet „Der neue D* [Modell] ab € [Leasingrate][FN 13 je nach Modell] mtl. im Leasing der A* Bank.“ Die Website beginnt mit diesen Fotos. Die notwendigen Informationen nach § 5 Abs 1 VKrG sind nicht bei diesen, sondern in hellgrauer Schrift auf einem hellen, grauen/taupefarbenen Untergrund in kleinem und dünnem Schriftbild in Fußnoten ganz am Ende der Website zu finden. Hervorgehoben durch Fettdruck sind in den jeweiligen Fußnoten lediglich die Modellnamen der Fahrzeuge. Die für jedes Modell vorhandene Fußnote ist von den übrigen jeweils durch einen Zeilenabstand getrennt.
Der Textzug ist allein aufgrund der farblichen Gestaltung und des dünnen Schriftbildes bedeutend schwieriger zu lesen als der Rest der Website – insbesondere die Information über die monatliche Rate - der in weißer Schrift auf schwarzem Untergrund gehalten ist. Der Text hebt sich vom Hintergrund nicht wesentlich ab, verfügt über keinen besonderen Auffälligkeitswert und fällt dem Verbraucher nicht ins Auge.
7.4. 2 Beim Straßenplakat kann ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer lediglich die Leasingrate aufgrund der Größe und des Schriftbildes (weiße Schrift auf braunem Untergrund) leicht lesen, die Informationen nach § 5 VKrG befinden sich am Ende des Plakats in einer fünfzeiligen, fast über die gesamte Breite verlaufenden Fußnote. Das Schriftbild der Fußnote ist schwarz auf beigem Untergrund; die notwendigen Informationen sind weder durch Hervorhebungen noch durch Zeilenumbrüche oder Untergliederungen in dem Text – der auch andere Angaben enthält – herausgestrichen.
7. 5 Im Vergleich zur angeführten Monatsrate, die in deutlichem Kontrast (weiße Schrift, schwarzer bzw. brauner Untergrund) gestaltet ist, treten die in den Fußnoten angeführten Informationen durch die blasse (OnlineWerbung) bzw. farblich weniger auffällige (Plakat) kleine Gestaltung in den Hintergrund. In Fußnoten wiedergegebene Textpassagen haben häufig beifügenden oder erläuternden Charakter und werden daher im Allgemeinen mit geringerer Aufmerksamkeit aufgenommen als der Fließtext. Aufgrund der gesamten Gestaltung besteht somit die Gefahr, dass ein Verbraucher die angeführte Monatsrate wahrnimmt und zur Grundlage einer Entscheidung macht, aber dem Kleingedruckten weniger oder gar keine Beachtung schenkt. Damit sind die Informationen nicht an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, also nicht „auffallend“ platziert. Auch das Vorhandensein eines Fußnotenverweises jeweils nach den deutlich angeführten Leasingraten trägt entgegen den Berufungsausführungen weder zur Auffälligkeit bei, noch vermag sie die Verwendung einer kleineren Schriftgröße zu kompensieren.
7. 6 Dem Erfordernis von klaren, prägnanten, in auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels anzuführenden Informationen trägt somit weder die Online- noch die Plakatwerbung Rechnung.
8. 1 Die Berufungswerberin rügt, eine Veröffentlichung auf ihrer eigenen Website H* entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erreiche den relevanten Kundenkreis. Eine weitere Veröffentlichung durch eine Radioschaltung und durch Veröffentlichung in einer Sonntagsausgabe der G* wäre überschießend und verstoße gegen den Normzweck.
Auch die vom Erstgericht erteilte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung hält sich jedoch im Rahmen der ständigen Judikatur:
8. 2 Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]). Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken bei Vertragsabschlüssen haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen. Dient die Veröffentlichung insbesondere dazu, ehemalige Vertragspartner der Beklagten über die Rechtswidrigkeit einzelner von der Beklagten angewandter Geschäftspraktiken aufzuklären, ist eine Veröffentlichung auch in Printmedien gerechtfertigt. Nur so ist (weitgehend) sichergestellt, dass die ehemaligen Kunden von der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Vorgangsweise erfahren, zumal ehemalige Vertragspartner in vielen Fällen - verärgert über den in Rede stehenden Umstand - gerade nicht auf die Internetseiten zurückkehren werden (RS0123550 [insb T1]).
8. 3 Die Werbung auf der Website der Beklagten, ihre Radiowerbung und ihre Plakatwerbung wird große Teile der beteiligten Verkehrskreise erreicht haben. Die Veröffentlichung nur auf der Website der Beklagten reicht für eine Information der unmittelbar betroffenen (potentiellen) Kunden nicht aus, weshalb das Erstgericht zutreffend neben der Veröffentlichung im Medium, auf dem die Radiowerbung geschalten wurde, auch zu einer Veröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung ermächtigt hat, was auch der ständigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs in Verbandsprozessen entspricht (RS0121963).
9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
10. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes orientierte sich das Berufungsgericht an der vom Kläger vorgenommenen (unbeanstandet gebliebenen) Bewertung.
11. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.
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