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10Bs40/26t•OLG Linz 10Bs40/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 03. Februar 2026, BE*-14, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
A* verbüßt in der Justizanstalt ** zwei Freiheitsstrafen der Gesamtdauer von 13 Monaten mit voraussichtlichem Strafende am 13. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung abgelehnt (ON 14).
Die dagegen vom Strafgefangenen am 12. Februar 2026 verfasste, am 18. Februar 2026 beim Oberlandesgericht Linz eingelangte Beschwerde (ON 16) ist unzulässig.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 06. Februar 2026 zugestellt und erklärte er Rechtsmittelverzicht (Protokoll ON 15).
Damit hat der Strafgefangene sein Rechtsmittelrecht verwirkt. Die Beschwerde war gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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