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10R78/25a•OLG Wien 10R78/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, geboren am **, *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 5.500 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26.9.2025, GZ **24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte zum hier relevanten Zeitpunkt eine Jahreskarte bei der Beklagten (B*). Er wurde am 22.6.2023 bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle der B* aufgehalten. Der Kläger konnte vor Ort keinen gültigen Fahrschein nachweisen, weshalb diesem ein Zahlschein samt datenschutzrechtlicher Betroffeneninformationen übergeben wurde. Da der Kläger den Zahlschein nicht weiter beachtete, übermittelte die Beklagte eine Inkassoforderung. Der Kläger übermittelte die von ihm abgeschlossene Jahreskarte und erhielt dennoch eine Mahnklage von der Beklagten, gegen welche er Einspruch erhob und über die letztlich ein Verfahren vor dem BG Hernals zu C* geführt wurde. Der Beklagte wurde in diesem Verfahren zur Zahlung von EUR 145 sA verurteilt.
In den ab 1. März 2023 gültigen Beförderungsbestimmungen der Beklagten fanden sich unter anderem folgende Bestimmungen:
„E. Überprüfung der Fahrkarten
1. ) Im Falle einer Kontrolle weisen Sie Ihre Fahrkarte vor und übergeben diese auf Verlangen unseren Mitarbeiter*innen zur Prüfung.
2. ) Können Sie innerhalb unserer Anlagen ab der Entwertersperre in der UBahnstation oder in unseren Fahrzeugen keine gültige (ggf entwertete) Fahrkarte vorweisen, so zahlen Sie zuzüglich zum Preis einer regulären Fahrkarte (zB Einzelfahrkarte, ermäßigte Fahrkarte), eine zusätzliche Beförderungsgebühr in Höhe von EUR 102,40 (Punkt L.1.a). Bei späterer Bezahlung erhöht sich die Mehrgebühr auf EUR 112,40 bzw EUR 142,40 (Punkt L.1.b bzw Punkt L.1.c).
3. ) Weisen Sie innerhalb von zwei Wochen im Kunden Center ** der B* (**) nach, dass Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle Besitzer*in einer gültigen personalisierten Fahrkarte waren, so entfällt die zusätzliche Beförderungsgebühr.
4. ) Wir behalten uns vor, bei jeglichem, von Ihnen verursachten administrativen Aufwand, eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 10,-- zu verrechnen (Punkt L.2.).
5. ) Bezahlen Sie die zusätzliche Beförderungsgebühr bar/unbar sofort bei der Kontrolle, erfassen und verarbeiten unsere Mitarbeiterinnen keine persönlichen Daten und Sie bleiben anonym. Bezahlen Sie die zusätzliche Beförderungsgebühr nicht sofort, so sind unsere Mitarbeiterinnen berechtigt, Ihren Namen und Ihre Adresse anhand Ihres Lichtbildausweises festzustellen. Hierfür kann auch die Unterstützung durch die Polizei angefordert werden. Ist eine Identitätsfeststellung mittels eines Lichtbildausweises nicht möglich, können Sie Ihre Fahrt nicht fortsetzen.
6. ) Wenn Sie die zusätzliche Beförderungsgebühr nicht bezahlen, behalten sich die B* jedenfalls die Einleitung von rechtlichen Schritten gegen Sie vor.“
Der Kläger begehrt Schadenersatz in Höhe von EUR 5.500 samt Zinsen und bringt zusammengefasst vor, er sei in Besitz einer Jahreskarte der Beklagten und stehe in einem Vertragsverhältnis zu dieser. Bei einer Kontrolle habe er die physische Jahreskarte nicht vorweisen und auch nicht innerhalb zwei Wochen eine Kopie derselben nachweisen können, sodass er von der Beklagten vor dem Bezirksgericht Hernals zu C* auf Zahlung von EUR 145 geklagt worden sei. Daraufhin habe er mit Schreiben vom 16.5.2024 eine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft von der Beklagten gemäß Art 15 DSGVO begehrt. Aus den Antwortschreiben vom 13.6.2024 und 20.8.2024 hätten sich folgende Verletzungen der DSGVO ergeben: Das Prinzip „data protection by default“ sei missachtet worden, da die durch das SAPSystem vorgesehenen Protokollierungsmöglichkeiten von Abfragen durch die Beklagte bewusst deaktiviert worden seien. Sicherheitsvorgaben seien offenbar missachtet worden, insbesondere Art 5 Abs 2 und Art 32 DSGVO, was zu einer unvollständigen Aufzeichnung über die Verwendung der personenbezogenen Daten geführt habe. Beim Abrufen von diesen Daten durch die einzelnen Mitarbeiter seien weder die Abteilungen noch die konkret verwerteten Daten protokolliert worden, wozu die Beklagte jedoch nach der DSGVO verpflichtet sei. Außerdem habe es keine Protokollierung über die Übersendung der physischen Jahreskarte gegeben. In die Verarbeitung der Daten sei unüberprüft die Behauptung eines Kontrollorgans übernommen worden, dass sich der Kläger bei einer Kontrolle renitent verhalten bzw das Kontrollorgan beschimpft habe, was völlig aus der Luft gegriffen sei und dem Grundsatz der Datenrichtigkeit widerspreche. Im Zuge des Kontrollvorgangs des Klägers sei der datenschutzrechtlichen Informationspflicht nicht Genüge getan worden, da der Kläger nicht über das Vorhandensein von Datenkategorien betreffend sein persönliches Verhalten informiert worden sei. Auch sei er nicht darüber informiert worden, dass körperliche Erkennungsmerkmale bezüglich seiner Person durch die Beklagte erfasst würden. Die internen Verarbeitungsprozesse und die Bestimmungen der AGB der Beklagten widersprächen Art 5 DSGVO.
Durch die rechtswidrige Verarbeitung der Daten durch die Beklagte sei dem Kläger ein Schaden im Sinne Art 82 DSGVO entstanden. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mahnklage im Verfahren vor dem Bezirksgericht Hernals am 4.3.2024 sei der Kläger in erhebliche und lang dauernde Unruhe und Aufregung versetzt worden, die immer noch anhalte. In Zuge des Mahnverfahrens sei das Ausmaß der Verletzungen der DSGVO deutlich geworden. Offenbar sei es mit Wissen oder zumindest Duldung der Beklagten üblich, Kunden unsachlich, rein subjektiv zu bewerten und derartige Werturteile zumindest unternehmensintern zu verbreiten. Die bei der Beklagten übliche Verarbeitungspraxis verursache beim Kläger neben der andauernden Unruhe und Aufregung einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten, eine Einschränkung seiner Rechte gegenüber den Verantwortlichen, Diskriminierung und Rufschädigung. Der geforderte Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 5.500 sei im Hinblick auf den Umfang, die lange Dauer der Rechtsverletzung und die Stellung der Beklagten als faktische Monopolistin im Wiener öffentlichen Verkehr angemessen. Beim Kläger bestünden massive Befürchtungen und Verunsicherungen bei jeder Nutzung der bezahlten Einrichtungen der Beklagten. Er könne nicht einschätzen, welche Maßnahmen Organe der Beklagten setzen würden. Dies sei eine erhebliche Einschränkung des Klägers bei der Nutzung des öffentlichen Raums.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, sie habe weder Protokollierungsmöglichkeiten bewusst deaktiviert, noch sonstige Prinzipien der DSGVO missachtet. Es seien sämtliche Zugriffe auf die Kontodaten der Beklagten protokolliert worden. Die an den Kläger übermittelten Protokolle seien insoweit geschwärzt gewesen, als für den Kläger nicht ersichtlich sein sollte und auch nicht veröffentlicht werden dürfe, welcher konkrete Mitarbeiter aus welcher Abteilung auf die Daten zugegriffen habe. Das Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO umfasse nur personenbezogene Daten der Betroffenen sowie auskunftsersuchender Personen selbst, nicht jedoch Daten Dritter, welche auch ein Recht auf Datenschutz hätten. Eine Gefahr des Datenverlustes sei keineswegs nachvollziehbar, die Beklagte verfüge über umfangreiche Datensicherheitskonzepte, die stets adaptiert und auf den neuesten Stand gebracht würden. Die Bezeichnung des Verhaltens des Klägers als renitent sei eine subjektive Wahrnehmung eines Mitarbeiters der Beklagten. Bei diesen Wahrnehmungen und den darüber geführten Aufzeichnungen handle es sich um personenbezogene Daten, welche aber im Nachhinein nicht automatisch berichtigt werden könnten. Die Richtigkeit und Vollständigkeit personenbezogener Daten sei nämlich im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den die Daten erhoben worden seien. Konkret sei der Zweck der Dokumentation die subjektive Wahrnehmung einer Situation gewesen. Eine Löschung von Daten müsse dann nicht erfolgen, soweit die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sei. Aufgrund der aktuellen Gerichtsanhängigkeit sei eine Löschung derzeit nicht durchzuführen. Außerdem würden die internen Verarbeitungsprozesse und die Bestimmungen der AGB den Grundprinzipien der DSGVO nicht widersprechen. Alle personenbezogenen Daten würden durch die Beklagte ausschließlich zu legitimen Zwecken und nur im zweckentsprechenden Ausmaß und sachlich richtig verarbeitet werden. Ein Verstoß gegen die DSGVO sei sohin nicht vorgefallen. Selbst wenn es zu einer Verletzung derselben gekommen sein sollte, sei dieser Verstoß nicht kausal für den behaupteten Unruhezustand des Klägers. Die Tatsache, dass der Kläger der Inanspruchnahme durch ein Inkassobüro und einem Verfahren wegen Nichtbegleichung der Mehrkosten für die Beförderung ohne gültige Fahrkarte und ohne Nachreichen der Jahreskarte innerhalb von 14 Tagen ausgesetzt worden sei, sei kein immaterieller Schaden und stehe nicht im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung durch die Beklagte. Die Daten seien überdies zu keinem Zeitpunkt veröffentlicht worden und könnten dem Ruf des Klägers sohin nicht schaden bzw zu einer Diskriminierung des Klägers führen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs dargestellten Sachverhalt die auf den Seiten 4 bis 8 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, von denen nachstehende hervorgehoben und auf die im Übrigen verwiesen wird:
(1) Der Kläger ist Jurist und Experte im Rechtsbereich des Datenschutzes. Er ist Lehrbeauftragter für dieses Rechtsgebiet an der Universität **, ** Fakultät.
Die Kontrollorgane verwendeten im hier relevanten Zeitraum für die Fahrscheinkontrolle die Plattform D*, auf der sie, wenn ein Fahrgast ohne gültige Fahrkarte unterwegs war, die entsprechende Mehrgebühr eintragen konnten. Dafür wurden das Datum der Kontrollhandlung, Ort der Kontrollhandlung, Name des Kunden (sofern dieser bekannt) und schließlich das Ergebnis, also wenn es eine Mehrgebühr gab, ob diese sofort bezahlt wurde, beziehungsweise die Beobachtungen, die vom Kontrollorgan gemacht wurden, eingetragen. Die Kontrollorgane waren bei einer Überprüfung nicht dazu verpflichtetet, irgendetwas hineinzuschreiben, konnten dies aber, sofern ein außergewöhnliches Verhalten vorlag. Dafür standen unterschiedliche Felder zur Verfügung, zum Beispiel, dass der Fahrgast flüchtete, aggressiv oder renitent war oder, dass er schimpfte und dann gab es ein weiteres Feld, das zum Schutz des Kontrollorgans diente. Es kam immer wieder vor, dass sich Fahrgäste über das Verhalten eines Kontrollorgans beschwerten und dieses mit Vorwürfen konfrontierten, die womöglich dienstliche Konsequenzen zur Folge hatten, weshalb diese Felder vorgesehen waren, um den Kontrollorganen auch noch nach längerer Zeit Anhaltspunkte in Bezug auf den Vorfall zu geben.
Verfügt(e) der kontrollierte Kunde über eine Jahreskarte, führt diese bei der Kontrolle aber nicht mit sich und gibt deren Besitz bekannt, hat(te) das Kontrollorgan die Möglichkeit, auf die Kundendaten zuzugreifen. Dann würde es sehen, ob eine Jahreskarte vorhanden ist. Der kontrollierte Kunde hat(te) ferner die Möglichkeit, seine Jahreskarte im Kundezentrum der B* in ** zu präsentieren.
Der kontrolliert habende Mitarbeiter kann/konnte die einzelne Handlung noch zwei Stunden danach aufrufen, was daran liegt, dass allfällig bei Schwerpunktkontrollen jemand seine Karte auf die Schnelle nicht findet und dann danach zeigen kann, dass er sie ohnehin hat.
Nach der Kontrolle wurden die Daten an die Buchhaltungsabteilung weitergegeben, welche die Daten an ein externes Inkassobüro weitergab, sofern die eingeforderten Mehrgebühren nicht beglichen wurden beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen kein Nachweis über eine gültige Jahreskarte erfolgte. Das externe Inkassobüro gab die erhaltenen Kundendaten erst dann weiter, wenn Rechtsanwälte hinzugezogen wurden und diese zusätzlichen Datenbedarf hatten.
Im Jahr 2015 und 2016 wurde die Software eingeführt, in der geregelt war, von wem welche Daten gesehen werden konnten, was auch in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung festgehalten wurde. Wurde eine Person ohne gültigen Fahrschein angetroffen, so wurden diese Daten für drei Jahre gespeichert, konkret waren das Name, Geburtsdatum und die Umstände. Auf diese Daten hatte nur das Backoffice Zugriff, das waren vier bzw sechs Personen und das Mehrgebührenmanagement in der Direktion, nicht die Kontrollorgane selbst und auch nicht die Datenschutzabteilung. Teile der Daten wurden an das Buchhaltungssystem übergeben, weil daraus Zahlungen erfolgten, die dann aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sieben Jahre aufbewahrt werden mussten. Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder eines Exekutionsverfahrens konnten Daten auch länger gespeichert werden.
Die Datenschutzabteilung berichtet(e) einmal im Halbjahr an die Geschäftsführung. Diese erhält regelmäßig die Ergebnisse der Risikobewertung und der Risikomatrix. In das Tagesgeschäft des Datenschutzes war und ist die Geschäftsführung nicht involviert. Die Datenschutzabteilung informiert(e) diese allerdings jedes Mal, wenn ein Databreach vorkommen sollte oder wenn es zu einem Verfahren bei der Datenschutzbehörde kam bzw kommt.
Beim Kläger wurde beim Vorfall am 22.6.2023 beim Verhalten: „FG renitent“ und als Kommentar: „Fg schimpfte und sagte das es ihm egal ist. Er würde es nicht einzahlen.“ angemerkt. Für den Kunden an sich machte dieser Eintrag in weiterer Folge keinen Unterschied, er wurde aufgrund einer solchen Eintragung von der Beklagten nicht anders behandelt als andere Kunden.
Der Kläger ersuchte bei der Beklagten um Auskunft gemäß Art 15 DSGVO und erhielt dabei das Schreiben vom 13.6.2024. Nach Klagseinbringung in diesem Verfahren erging eine weitere Auskunft.
(2) Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger seit dem Zeitpunkt, seit welchem er über die Aufzeichnungen in Art, Dauer und Umfang wusste, eine „Retraumatisierung“ erlebte und jedes Mal beim Betreten einer Einrichtung der B* ein ungutes Gefühl hatte und hat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger deshalb an Schlaflosigkeit litt und leidet.
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des Art 82 DSGVO sowie der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 113/24x, die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens liege auch bei Datenschutzverletzungen beim Kläger. Der behauptete Schaden sei allerdings nicht erweislich gewesen; das auf Art 82 DSGVO gestützte Klagebegehren sei daher abzuweisen. Ob ein Verstoß gegen die DSGVO seitens der Beklagten vorliege, könne daher dahinstehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel) mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Der Kläger moniert als Verfahrensmangel, dass die von ihm beantragten Zeugen E*, F* und G* nicht einvernommen worden seien.
Er habe im Schriftsatz vom 18.2.2025 die Einvernahme der genannten Zeugen, die Geschäftsführungs bzw Leitungsfunktionen für die Beklagte wahrnehmen würden, zum Beweisthema der tatsächlichen Datenverarbeitungsaufträge im Zusammenhang mit dem durch Kontrollorgane der Beklagten verwendeten Datenverarbeitungssystem „D*“ beantragt. Beweisgegenständlich sei insbesondere die Frage, wer tatsächlich Zugriff auf diese Daten habe und ob es zu Protokollierungen der Datenabfragen durch Kontrollorgane der Beklagten im Rahmen dieses Systems komme.
Es stelle eine vorgreifende Beweiswürdigung dar, zu argumentieren, dass die beantragten Einvernahmen jedenfalls sinnlos wären.
1.1. Der Kläger beantragte die genannten Zeugen zum Beweis dafür, dass die Beklagte der zwingenden Verpflichtung der DSGVO einer Analyse des Risikos von Fehlzuordnungen und deren Minimierung nicht nachgekommen sei (ON 12, 5). Die genannten Zeugen müssten als Geschäftsführer informiert sein und seien auch letztverantwortlich für das Geschehen im Betrieb der Beklagten (ON 16.2, 2).
1.2. Abgesehen davon, dass das Erstgericht den Leiter der Compliance und Datenschutzabteilung der Beklagten einvernahm, der angab, dass die Geschäftsführer über das Tagesgeschäft nichts aussagen könnten und nicht mehr wüssten als er, zumal sie keine Einsicht in die Datenanwendungen hätten (ON 19.4, 6), ist das Beweisthema, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Risikoanalyse nachgekommen sei, nicht von Relevanz (vgl RS0043049; Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 471 Rz 9), da selbst ein Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreichen würde, um einen Schadenersatz zu begründen. Erforderlich wäre nämlich neben dem Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO sowie einem Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verstoß auch das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (6 Ob 113/24x [9]).
Da jedoch – wie noch ausgeführt wird – kein Schaden bewiesen werden konnte, brauchen die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die behaupteten Verstöße gegen die DSGVO nicht überprüft zu werden.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher mangels Relevanz nicht vor.
2.1. In seiner Beweisrüge wendet sich der Kläger gegen die bei auszugsweiser Wiedergabe des Sachverhalts mit (1) markierten Feststellungen und begehrt an Stelle dieser nachstehende Feststellungen:
„Der Kläger ist juristischer Laie und besitzt bloß in spezifischen Bereichen, konkret „Datenschutzfragen in eCommerce und Internet“ (Name der Vorlesung) aufgrund seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer im Bereich Internet eine sehr spezifische Expertise. Für die konkreten in der Klage beanstandeten Datenschutzverletzungen, insbesondere im Bereich „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Mahnklagen“, „Konsumentenrecht“ und rechtliche Voraussetzungen zum Betrieb von Verkehrsmittel ist der Kläger Laie und beansprucht denselben Rechtsschutz wie jeder andere Bürger.“
Im Rahmen der Beweiswürdigung sei in keiner Weise ausgeführt, wie das Erstgericht zu der gerügten Feststellung zur Person des Klägers gekommen sei. Vielmehr habe der Kläger in seiner Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen, kein Jurist zu sein. Die getroffene Feststellung widerspreche sohin diesem Beweisergebnis; andere Beweisergebnisse lägen nicht vor.
2.1.1. Richtig ist, dass der Kläger über Frage der Erstrichterin angab, kein Jurist zu sein, aber er kenne sich so weit aus, dass ihn das H* für eine Vorlesung eingeladen habe (ON 16.2, 6). Er habe eine Vorlesung am H* zum Thema Datenschutz (ON 16.2, 5).
2.1.2. Die Feststellung, dass der Kläger Jurist sei, ist sohin nicht vom Akteninhalt gedeckt. Es liegt eine Aktenwidrigkeit vor, da der Inhalt des zitierten Vernehmungsprotokolls unrichtig wiedergegeben wurde (RS0043298).
Dies hat zur Folge, dass an Stelle der Feststellung, der Kläger sei Jurist, die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung tritt, dass der Kläger kein Jurist ist (RS0043324 [T12]; RS0110055).
2.1.3. Soweit die Beweisrüge die Expertise des Klägers im Bereich Datenschutz angreift, deckt sich die getroffene Feststellung mit der (zitierten) Aussage des Klägers und ist in diesem Punkt unberechtigt.
Ob der Kläger in den Bereichen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, „Mahnklagen“, „Konsumentenrecht“ und zu den rechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb von Verkehrsmittel Laie ist, ist für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Überdies steht der begehrten (Zusatz-)Feststellung kein Vorbringen gegenüber.
2.2. Im Weiteren wendet sich der Kläger gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit (2) markierten Feststellungen.
Er strebt alternativ folgende Feststellungen an:
„Der Kläger ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Datenverarbeitungen der Beklagten sehr chaotisch und fehlerhaft sind und ist aus diesem Grund sehr beunruhigt. Es handelte sich insgesamt für ihn um eine unangenehme und nervenaufreibende Situation, zumal der Kläger noch nie in seinem Leben „schwarz gefahren“ ist. Er wurde in Unruhe versetzt und ist sehr belastet.
Der Kläger hat weiterhin bei Nutzung der Angebote der Beklagten ein unangenehmes Gefühl, da er regelmäßig an den Kontrollvorfall und an die unrichtigen Eintragungen betreffend seine Person sowie an den Umstand, dass er trotz Besitz einer gültigen Jahreskarte einem gerichtlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen die Beförderungsbedingungen unterzogen wurde, erinnert wird. Ausgehend von den festgestellten Vorfällen besteht hinsichtlich des Klägers die Befürchtung eines erheblichen Kontrollverlusts über seine Daten, weiters ein massives Unwohlsein über die Einschränkung seiner Rechte gegenüber dem Verantwortlichen sowie eine Rufschädigung und Bloßstellung als Schwarzfahrer.“
Der Kläger argumentiert, die Beweiswürdigung nehme nur auf Teile seiner Aussage Bezug und lasse andere Teile außer Betracht. Insbesondere habe der Kläger ausgeführt, er habe nach Erhalt der Mahnklage gedacht, dass es sich wahrscheinlich um eine chaotische oder fehlerhafte Datenverarbeitung der B* handle. Er sei dann schon sehr beunruhigt gewesen. Er sei noch nie in seinem Leben schwarz gefahren. Er sei tatsächlich in Unruhe versetzt worden und belastet gewesen. Es habe sich für ihn um eine unangenehme und nervenaufreibende Situation gehandelt.
Es sei wohl nachvollziehbar, dass jemand dadurch in Unruhe versetzt bzw belastet werde, dass er trotz gültiger Nutzungsberechtigung in ein gerichtliches Verfahren gezogen werde und noch dazu dort habe feststellen müssen, dass betreffend den Anlassfall unrichtige und rufschädigende Behauptungen betreffend seiner Person als renitent verarbeitet würden.
Der Kläger habe nie behauptet, er wäre durch das Verhalten der Beklagten in einem psychiatrischen oder psychologischen Sinn traumatisiert worden. Dies sei auch nicht Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO. Vielmehr reiche das begründete Gefühl eines Kontrollverlustes hinsichtlich der personenbezogenen Daten aus, und auch ein wie vom Erstgericht zitiertes „selbstbewusstes bzw intellektuelles Auftreten“ schließe nicht aus, dass jemand aufgrund der geschilderten Situation in Unruhe versetzt werde. Dass die Beklagte ein faktisches Monopol im öffentlichen Verkehr in ** besitze, erschwere noch das Gefühl des Ausgeliefertseins bei jeder Benutzung der Einrichtungen der Beklagten hinzu.
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen maßgeblich Bedeutung zukommt (4 Ob 208/11a).
Eine Negativfeststellung ist zu treffen, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichtes nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, also das Beweisverfahren ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist, und die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (RS0039903, RS0039872; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Vor § 266 ZPO Rz 8).
Das Erstgericht hat den Kläger persönlich vernommen und konnte sich einen unmittelbaren Eindruck von dessen Person und Glaubwürdigkeit verschaffen. Es begründet auch anschaulich, aus welchen Gründen es zu der bekämpften Feststellung gelangt ist.
2.2.2. Dem Kläger ist grundsätzlich zuzustimmen, dass aus seiner Aussage hervorgeht, dass er insbesondere durch die Fahrscheinkontrolle, das Schreiben des Inkassobüros und das Mahnverfahren in Unruhe versetzt worden und belastet gewesen sei (vgl Protokoll ON 16.2, 3).
Es ist auch nachvollziehbar, dass dies für den Kläger eine nervenaufreibende Situation gewesen sei (ON 16.2, 4).
Die zitierte Aussage lässt jedoch den Schluss zu, dass für diesen Gemütszustand nicht ein (allfälliger) Verstoß der Beklagten gegen die DSGVO ursächlich war, sondern vielmehr der Verstoß des Klägers gegen die Beförderungsbestimmungen der Beklagten, da der Kläger weder eine Jahreskarte vorweisen konnte noch diese fristgerecht nachreichte (Seite 4 f der Urteilsausfertigung).
Dass der Kläger im Datenschutzrecht sehr versiert ist, ergibt sich nicht nur aus der von ihm selbst angegebenen Vortragstätigkeit zu diesem Thema am H*, sondern insbesondere auch aus seiner Aussage, die von datenschutzrechtlichen termini technici geprägt ist. Zudem führte der Kläger klar aus, welche Punkte in seinen Augen rechtswidrig (gewesen) seien (ON 16.2, 5), und er dürfte auch firm in der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH sein (vgl ON 16.2, 4).
Wenn das Erstgericht dem Kläger mehr akademisches Interesse am Verfahren zugesteht als die behauptete Unruhe in Form von Schlaflosigkeit und ein ungutes Gefühl beim Betreten der B*, so ist dies nicht zu beanstanden.
Die vom Kläger beschriebene Retraumatisierung, wenn er die B* benützte (ON 16.2, 8), dürfte sich mehr auf das damalige Ereignis der Fahrscheinkontrolle beziehen, das in ein Gerichtsverfahren mündete.
Zusammengefasst begegnet es keinen Bedenken, dass dem Erstgericht eine positive Feststellung zu dem vom Kläger behaupteten Schaden nicht möglich war.
2.2.3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts – bis auf jene vom Akteninhalt nicht gedeckte (vgl Punkt 2.1.2.) - und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).
3. Im Rahmen seiner Rechtsrüge begehrt der Kläger die zu Punkt 2.2. angestrebte Ersatzfeststellung auch als Zusatzfeststellung und sieht im Fehlen derselben einen sekundären Verfahrensmangel.
3.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Sekundäre Feststellungsmängel liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]), nicht jedoch, wenn das Erstgericht zu einem Themenbereich ohnehin (wenn auch abweichende) Feststellungen getroffen hat (RS0053317 [T1, T3]).
3.2. Der Kläger brachte in seinem Schriftsatz vom 18.2.2025 zum Schaden vor, ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mahnklage sei er in erhebliche und lang dauernde Unruhe und Aufregung versetzt worden, die aufgrund des Bestehens immer noch rechtswidriger Verarbeitungen bis jetzt anhalte. Es sei dem Kläger schlichtweg unbegreiflich gewesen, wie ein derart großes Unternehmen nicht im Stande sein soll, ihre Kunden korrekt zu verwalten und vor ungerechtfertigten Anschuldigungen ihrer Organe zu schützen. Erst im Zuge des Mahnverfahrens sei das Ausmaß der DSGVOVerletzungen deutlich geworden. Offenbar sei es mit Wissen oder zumindest mit Duldung der Beklagten üblich, Kunden unsachlich, rein subjektiv zu bewerten und derartige Werturteile zumindest unternehmensintern zu verbreiten. Die bei der Beklagten offenbar übliche Verarbeitungspraxis habe beim Kläger neben der andauernden Unruhe und Aufregung einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten, eine Einschränkung seiner Rechte gegenüber dem Verantwortlichen, Diskriminierung und Rufschädigung verursacht. Beim Kläger lägen massive Befürchtungen und Verunsicherungen bei jeder Nutzung der bezahlten Einrichtungen der Beklagten vor. Er könne nicht einschätzen, welche Maßnahmen Organe der Beklagten setzen würden. Dies sei eine erhebliche Einschränkung des Klägers bei der Nutzung des öffentlichen Raums (ON 12, 13).
3.3. Dass der Kläger weiterhin bei der Nutzung der B* eine „Retraumatisierung“ erlitt, sprich an den Vorfall (die Kontrolle und das Gerichtsverfahrens) erinnert würde und dabei ein ungutes Gefühl habe, konnte das Erstgericht gerade nicht feststellen.
3.4. Betreffend den behaupteten Kontrollverlust über seine Daten, das massive Unwohlsein über die Einschränkung seiner Rechte gegenüber dem Verantwortlichen, Diskriminierung und Rufschädigung ist Folgendes auszuführen:
3.4.1. Der Europäische Gerichtshof sprach in seinem Urteil C200/23 vom 4.10.2024, Agentsia po vpisvaniyata, aus, dass Art 82 Abs 1 DSGVO dahin auszulegen sei, dass ein zeitlich begrenzter Verlust der Kontrolle der betroffenen Person über ihre personenbezogene Daten aufgrund der durch OnlineBereitstellung im Handelsregister eines Mitgliedsstaats bewirkten öffentlichen Zugänglichmachung dieser Daten ausreichen könne, um einen „immateriellen Schaden“ zu verursachen, sofern diese Person nachweise, dass sie tatsächlich einen solchen Schaden – so geringfügig er auch sein mag – erlitten habe, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negative Folgen erfordere (Rz 156).
Dass die Daten des Klägers öffentlich unberechtigten Dritten zugänglich gemacht worden seien bzw die Gefahr dazu bestanden habe, stand jedoch nicht im Raum; von einer OnlineBereitstellung wie in dem vom EuGH zu beurteilenden Fall kann keine Rede sein und dies wurde vom Kläger auch nicht behauptet (vgl ON 12, 13 „unternehmensintern“).
3.4.2. Ein massives Unwohlsein (vgl ungutes Gefühl) über die Einschränkung seiner Rechte gegenüber dem Verantwortlichen – was überdies äußerst unkonkret blieb – konnte gerade nicht festgestellt werden.
3.4.3. Inwieweit im Verhalten der Beklagten eine Diskriminierung erblickt werden soll, brachte der Kläger nicht weiter vor (vgl ON 12, 13).
3.4.4. Die behauptete Rufschädigung und Bloßstellung als „Schwarzfahrer“ ist ebenso wenig erkennbar. Dass der Kläger gegen die Beförderungsbedingungen der Beklagten verstieß und deswegen rechtskräftig vom Bezirksgericht Hernals zur Bezahlung eines Betrages von EUR 145 verurteilt wurde, steht – wie bereits mehrmals ausgeführt – mit der DSGVO in keinem Zusammenhang.
4. Zusammengefasst legt der EuGH Art 82 Abs 1 DSGVO in mittlerweile ständiger Rechtsprechung dahin aus, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Erforderlich sind das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO sowie ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (6 Ob 113/24x [9].
Die Person, die auf der Grundlage von Art 82 Abs 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, muss nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist, der nicht allein aufgrund dieses Verstoßes vermutet werden kann (6 Ob 113/24x [10]).
Im vorliegenden Fall ist dem Kläger nach den übernommenen Feststellungen der ihm obliegende Beweis, dass ihm ein Schaden entstanden ist, nicht gelungen, weshalb auf die (weitere) Voraussetzung, ob die Beklagte gegen die DSGVO verstoßen hat, nicht näher eingegangen werden muss.
5. Es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob die behaupteten Feststellungsmängel zur Protokollierung von Datenzugriffen durch die Beklagte (Berufungsschriftsatz Seite 31 f), bzw zur Frage der Zugriffsberechtigung bzw zur Datenverwendung der durch das Kontrollorgan im Zuge der Kontrolle erhobenen bzw angelegten personenbezogenen Daten des Klägers (Berufungsschriftsatz Seite 33) vorliegen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Das Berufungsgericht sieht sich auch nicht veranlasst, zu der hier strittigen Tatsachenfrage der Anregung des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus §§ 41, 50 ZPO.
8. Die Revision (vgl zum Streitwert 6 Ob 121/25z) ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da das Hauptaugenmerk der Entscheidung auf nicht revisiblen (RS0043414 [T11; T19]) Tatsachenfragen beruht und darüber hinaus ein Einzelfall vorliegt.
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