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21Bs477/25p (21 Bs 478/25k)•OLG Wien 21Bs477/25p (21 Bs 478/25k)
21Bs477/25p (21 Bs 478/25k)Court of AppealMar 4, 2026
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 4. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. August 2025, GZ *91.1, sowie gegen die implizit erhobene Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe nach § 494 StPO, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M(WU) sowie in Anwesenheit des Verteidigers Mag. Sebastian Hagen, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten Berufungsverhandlung
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch ein unbekämpft gebliebenes Konfiskationserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 126 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen wurde.
Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 366 Abs 2 iVm § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt den nachgenannten Privatbeteiligten binnen 14 Tagen nachgenannte Beträge zu zahlen, und zwar B* 6.050 Euro, C* 1.000 Euro, D* GmbH 5.000 Euro, E* 4.262 Euro und F* 1.000 Euro.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten Dipl. Ing. B*, C* und D* GmbH mit ihren Mehrbegehren sowie die Privatbeteiligten G*, H*, I* und J* mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** an fremden Sachen einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden verursacht, indem er jeweils die Seitenscheiben der nachgenannten Fahrzeuge einschlug bzw eindrückte bzw öffnete und mittels brandbeschleunigender Stoffe, Flüssigkeiten oder Pyrotechnik einen Brand legte, wodurch den Nachgenannten nachgenannte Schäden entstanden, und zwar
I./ am 31. Jänner 2025 um 1:14 Uhr in *, der Hyundai Ix20 der G mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 13.200 Euro (Faktum 1);
II./ am 3. Februar 2025 um 2:00 Uhr in *, der KIA RIO des H mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 11.000 Euro(Faktum 2);
III./ am 13. Februar 2025 um 2:00 Uhr in *, der VW POLO der K mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 4.500 Euro (Faktum 3);
IV./ am 24. Februar 2025 um 2:00 Uhr in *, der Mercedes Benz C200 der L mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 2.500 Euro (Faktum 4);
V./ am 6. März 2025 um 2:55 Uhr in *, der Mazda 6 des C mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 25.740 Euro plus Schaden an den im PKW befindlichen Gegenständen iHv 650 Euro(Faktum 5);
VI./ am 10. März 2025 um 2:30 Uhr in *, der VW Caddy der D GmbH mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 10.000 Euro (Faktum 6);
VII./ am 25. März 2025 um 3:13 Uhr in ** den Peugeot 3008 des I* mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 19.000 Euro (Faktum 7);
VIII./ am 27. März 2025 um 2:45 Uhr in ** den Mazda 2 der E* mit dem behördlichen Kennzeichen ** ein Schaden in Höhe von 4.022 Euro (Faktum 8);
IX./ am 31. März 2025 um 2:45 Uhr in ** den Citroen C4 Picasso des B* mit dem behördlichen Kennzeichen ** samt den darin befindlichen Gegenständen ein Schaden in Höhe von 6.840 Euro (Faktum 9);
X./ am 31. März 2025 um 2:45 Uhr in ** den Dacia Dokker des J* mit dem behördlichen Kennzeichen ** einen Schaden in nicht feststellbarer Höhe, sowie den Mazda der F* einen Schaden in nicht feststellbarer Höhe und den VW Golf der Dr. M* einen Schaden in nicht feststellbarer Höhe (Fakten 10).
Bei der Strafzumessung wertete der Erstrichter als erschwerend den hohen Schaden und die Tatwiederholung, hingegen mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und die bereits begonnene Therapie.
Eine Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB erachtete das Erstgericht aufgrund der wiederholten Tatbegehung aus spezialpräventiven Gesichtspunkten, ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO wegen des Diversionshindernisses der „schweren Schuld“ aufgrund der Höhe des verursachten Schadens, der großen Anzahl von Tathandlungen in kurzer Zeit sowie aus generalpräventiven Erwägungen als nicht indiziert.
Vielmehr bedürfe es in Hinblick auf die Tatvorwürfe einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafrechtlicher Verfehlungen abzuhalten, wobei eine Geldstrafe diese Warnfunktion verfehlt hätte. In Hinblick darauf, dass über den Angeklagten nunmehr erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt worden sei, könne diese jedoch gänzlich bedingt nachgesehen werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Strafe angemeldete (ON 92) und in diesen Anfechtungspunkten zu ON 107.2 schriftlich ausgeführte Berufung, mit der er die Aufhebung des Urteils wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht, in eventu die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.
Der zu behandelnden, vom Berufungswerber jedoch nicht näher ausgeführten (vgl aber § 467 Abs 3 StPO) Berufung wegen Schuld (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9) ist zu erwidern, dass der Erstrichter unter Einbeziehung seiner in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks in seiner Beweiswürdigung schlüssig und empirisch einwandfrei, zugleich aber auch in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt hat, aufgrund welcher Verfahrensergebnisse er zur Überzeugung vom konstatierten objektiven Handlungsablauf und der darauf gerichteten subjektiven Tatseite gelangt ist.
In Anbetracht der geständigen Verantwortung des Angeklagten bestehen sohin keine Zweifel an der korrekten Lösung der Schuldfrage durch das Erstgericht.
Ebenso vermag die Diversionsrüge nach § 281 Abs 1 Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO nicht zu überzeugen.
Unter Heranziehung dieses Nichtigkeitsgrunds moniert der Angeklagte, das Erstgericht habe trotz Vorliegens der Voraussetzungen des 11. Hauptstückes der StPO unterlassen, diversionelle Maßnahmen zu ergreifen.
Die gesetzmäßige Ausführung jedes materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RISJustiz RS0099810).
Ein Urteil ist aus der Z 10a dann nichtig, wenn die darin enthaltenen Feststellungen bei richtiger Rechtsansicht die Nichtanwendung der Diversion nicht zu tragen vermögen oder wenn Ergebnisse der Hauptverhandlung auf einen Umstand hindeuten, der für die positive Beurteilung der diversionellen Voraussetzungen den Ausschlag gäbe, das Gericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat. Die Darstellung der Diversionsrüge ist daher auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801).
Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nach § 199 iVm § 198 StPO sind ein hinreichend geklärter Sachverhalt, aus dem abzuleiten ist, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, eine Straftat, die nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, das Nichtvorliegen einer schweren Schuld, der Nichteintritt einer Todesfolge sowie das Nichtvorliegen der spezial- und generalpräventiven Notwendigkeit einer Bestrafung.
Spezialpräventiv negative Prognoseindikatoren sind insbesondere eine Tatwiederholung, eine fehlende Schuldeinsicht und eine Überzeugungstäterschaft (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 37). Vorstrafen hindern eine Anwendung von § 198 StPO nicht unbedingt; entscheidend ist, ob wegen dieser früheren Verfehlungen trotz der mit einer intervenierenden Diversion regelmäßig verbundenen präventiven Wirkungen eine herkömmliche („Geld- oder Freiheits-) Strafe dennoch prognostisch geboten ist, um künftige Delinquenz zu verhindern (Schroll/Kert, aaO § 198 Rz 38 f).
Dem im Rahmen der Diversionsrüge getätigten Vorbringen, wonach keine schwere Schuld vorliege, weil ein bloß durchschnittlicher Unrechtsgehalt der Taten vorliege, kann nicht gefolgt werden.
Ein diversionelles Vorgehen durch eine der Maßnahmen des § 198 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StPO ist, soweit gegenständlich relevant, nur zulässig, wenn die der Tat zugrunde liegende Schuld nicht als schwer anzusehen ist (Abs 2 Z 2 leg cit). Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei die Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände verlangt. Handlungs- und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Ob schwere Schuld vorliegt, ist nach Strafbemessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu beurteilen, wobei hiefür keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsumstände vorausgesetzt wird (RIS-Justiz RS0116021).
Aus diesem Blickwinkel betrachtet bestehen an einem schweren Verschulden des Angeklagten keine Zweifel.
Zunächst erweist sich der Erfolgsunwert beim Angeklagten angesichts der vorsätzlichen Herbeiführung eines die Wertgrenze mehrfach überschreitenden Schadens von mehr als 97.000 Euro als gewichtig. Dasselbe gilt aber auch für den Handlungs- und Gesinnungsunwert, zeigt doch das wohl durchdachte Verhalten des Angeklagten (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 91, 7 [Verwendung von Handschuhen zur Vermeidung von Fingerabdrücken/DNA]), der wahllos und innerhalb weniger Wochen insgesamt zwölf fremde Autos mittels brandbeschleunigender Stoffe, Flüssigkeiten oder Pyrotechnik in Brand setzte, seine besonders rücksichtslose, gegenüber den rechtlich geschützten Werten negative Einstellung. Angesichts der sich in den gesamten Umständen der Taten konkretisierenden Schuld erreichen der Handlungs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Unwerthöhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist und die auch durch das Nachtatverhalten (hier:) der Schadensgutmachung des Angeklagten nicht gemindert werden kann (siehe dazu RIS-Justiz RS0116021, insb [T 11]). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit in einer für ihn verzweifelten und hoffnungslosen Lage befunden haben mag.
Da sohin der begehrten Anwendung der Diversion trotz des reumütigen Geständnisses des Angeklagten massive spezialpräventive Hindernisse entgegenstehen, hat das Erstgericht von dieser Möglichkeit zu Recht keinen Gebrauch gemacht, sodass die aufgezeigte Nichtigkeit nicht vorliegt.
Letztlich stehen auch generalpräventive Notwendigkeiten der angestrebten Maßnahme entgegen, muss doch der Allgemeinheit deutlich vor Augen geführt werden, dass derartige Taten gegen fremdes Vermögen nicht nur spürbare Sanktionen nach sich ziehen, sondern auch mit dem durch eine strafgerichtliche Verurteilung zum Ausdruck kommenden Tadel verbunden sind. Ein Abstellen auf die ins Tref-
fen geführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, AZ 23 Bs 354/24p, ist nicht zielführend, lagen doch zwischen dem mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohten strafbaren Verhalten (BS 6) und der diversionellen Erledigung rund acht Jahre bei überdies konstatierter untergeordneter Tatbeteiligung und teilweisem Versuch.
Ebenso wenig kommt der Berufung wegen Strafe Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und in Anbetracht der in § 32 StGB angeführten allgemeinen Grundsätze auch richtig gewichtet. Ein – wie vom Berufungswerber vorgebracht -Anerkenntnis von Schadensforderungen vermag sich neben der teilweisen Schadensgutmachung nicht mildernd auszuwirken (RIS-Justiz RS0091354).
In Anbetracht der Vielzahl der vom Angeklagten gesetzten deliktischen Angriffe und des dadurch entstandenen Schadens, der die Wertgrenze um ein Vielfaches übersteigt (§ 126 Abs 1 Z 7 StGB), ist die vom Erstgericht in einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgemittelte Freiheitsstrafe trotz seines bisher geordneten Lebenswandels, der geständigen Verantwortung und der - wenngleich hohen - Schadensgutmachung einer Reduzierung aus spezial, aber auch im Hinblick auf die ausufernde Vermögensdelinquenz auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht zugänglich, zumal ein hoher sozialer Störwert zu beklagen ist, war man doch mit einem Serientäter konfrontiert (vgl ON 2.2, 5).
Schließlich kommt auch der (implizierten) Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe keine Berechtigung zu.
Die spezialpräventiv ausgerichtete sanktionsergänzende Bewährungshilfe soll einer künftigen Delinquenz des Rechtsbrechers vorbeugen und während der Probezeit gezielt gerade jenen Risikofaktoren begegnen, die einem künftigen straffreien Leben entgegenstehen. Sie ist stets aber auch nur dann anzuordnen, wenn sie notwendig oder zweckmäßig ist (Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 50 Rz 1 und 3).
In Übereinstimmung mit den erstrichterlichen Überlegungen erweist sich die Anordnung der Bewährungshilfe (ON 103) spezialpräventiv als notwendige und zweckmäßige Maßnahme, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintanzuhalten, die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen und die Einhaltung der neu aufgebauten Strukturen aufrecht zu halten, sodass kein Anlass zu einer Änderung des diesbezüglichen Beschlusses besteht.
Der implizierten Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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