The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
21Bs498/25a (21 Bs 499/25y)•OLG Wien 21Bs498/25a (21 Bs 499/25y)
21Bs498/25a (21 Bs 499/25y)Court of AppealMar 4, 2026
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht am 4. März 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 84 Abs 4, Abs 5 Z 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Oktober 2025, GZ *28.4, sowie über die implizit erhobene Beschwerde gegen den nach § 494 StPO gefassten Beschluss, in der in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wohlmuth, LL.M(WU sowie in Anwesenheit des Angeklagten A, seiner Verteidigerin Mag. Maya Scintay und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Margit Buchegger durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie nach den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2025, GZ **14.3, nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, welche gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig wurde mit – zutreffend gesondert ausgefertigtem (§ 86 Abs 3 StPO, RISJustiz RS0101841, RS0126528; vgl Jerabek/Ropper, WK-StPO § 494 Rz 1) – Beschluss (ON 31) gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Angeklagten gemäß §§ 50 Abs 1 und Abs 3; 51 Abs 3 StGB (mit seiner Zustimmung) die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren und dies dem Gericht nachzuweisen.
Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 13. Juni 2025 in ** B* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung des Genannten herbeizuführen versucht, indem er mit einem Messer in dessen linken Oberschenkel stach, wodurch er eine ca 2 cm lange Stichwunde am linken Oberschenkel erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht unter Berücksichtigung des Bedachtnahmeurteils erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Begehung während des anhängigen bezirksgerichtlichen Strafverfahrens (Gespräch mit der Familien- und Jugendgerichtshilfe zur Durchführung der Jugenderhebungen am 10. Juni 2025) und die Verwendung eines Messers, hingegen mildernd den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die teilweise Schadensgutmachung und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO erachtete das Erstgericht in Hinblick auf das Vorliegen einer „schweren Schuld“ des Angeklagten als nicht indiziert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 29), in der Folge fristgerecht in ON 33 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie die damit implizit verbundene Beschwerde gegen die Anordnung von Bewährungshilfe und die erteilte Weisung.
Voranzustellen ist, dass A* mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2025, GZ *, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG, § 15 StGB (wegen vorschriftswidrigen Verkaufs von Cannabiskraut auf einer öffentlichen Verkehrsfläche am 3. September 2025 in ** gemeinsam mit C) und unter Einbeziehung gemäß § 15 JGG des Schuldspruchs zur Verurteilung des Bezirksgerichts St. Pölten vom 24. Juni 2025, AZ **, wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (Besitz eines Schlagring-Springmessers am 28. Februar 2025 in ** und eines als Taschenlampe getarntes Elektroschockgerät am 1. März 2025 in **) zu einer bedingt nachgesehen viermonatigen Freiheitsstrafe (Probzeit drei Jahre) verurteilt wurde.
Zur zunächst zu behandelnden Berufung wegen Schuld (siehe zur Reihenfolge Ratz, WKStPO § 476 Rz 9; § 467 Abs 3 StPO) ist auszuführen, dass es dem Berufungswerber nicht gelingt, Zweifel an der Beweiswürdigung zu erwecken. Die Erstrichterin hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel unter Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, mit schlüssiger Begründung der sich das Oberlandesgericht Wien im Rahmen der umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl Ratz, aaO § 467 Rz 2) einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und eingehend dargelegt, wie sie zu dem vom Berufungsgericht übernommenen objektiven Handlungsablauf sowie den darauf bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite gelangte und weshalb sie den für glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten, im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen B* (ON 22.4, 10 ff; ON 2.7), D* (ON 2.8, HvProtokoll, 2), E* (ON 22.4, 15ff; ON 2.9) und F* (ON 22.4, 18ff; ON 2.10) folgte, die übereinstimmend aussagten, dass der Messerstich durch den Angeklagten unerwartet und ohne vorangegangene Auseinandersetzung erfolgte.
Demgegenüber verwarf die Erstrichterin die widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten, der letztlich in der Hauptverhandlung einen Messerstich zugestand, mit schlüssiger und lebensnaher Begründung als unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Sofern der Berufungswerber vermeint, dass er keinen Vorsatz auf eine schwere Körperverletzung hatte, weckt er damit keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung, die sich ausführlich damit auseinandersetzte, dass der Angeklagte durch das Versetzen eines Stiches mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 10 cm in den Oberschenkel des Opfers es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand eine entsprechend schwere Körperverletzung dem Opfer zuzufügen, zumal dies der allgemeine Lebenserfahrung entspreche und alles andere lebensfremd sei.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht sohin empirisch einwandfrei aus dem objektiven Tatgeschehen ab (US 4; beweiswürdigende Erwägungen US 8; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RISJustiz RS0116882, RS0098671). Entgegen dem Vorbringen ist ein Rückschluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS00116882; Ratz, aaO).
Da auch das Berufungsgericht wie dargelegt bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, konnte der Berufung wegen Schuld kein Erfolg beschieden sein.
Ebenso kommt der Berufung wegen materieller Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO) keine Berechtigung zu.
Die gesetzmäßige Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erfordert die Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen, den Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und auf dieser Grundlage die Entwicklung des Einwandes, dass dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0099810; Mayerhofer, StPO6 § 281 Z 9a E 11), wobei im Fall der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO die angestrebte Subsumtion ausdrücklich zu bezeichnen ist (RISJustiz RS0118415 [T3]). Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei stets die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen (allenfalls auch disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen.
Die einen Schuldspruch nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge macht einen Feststellungsmangel dahingehend gelten, ob die Art der Tatausführung/des Einstechens überhaupt eine schwere Körperverletzung herbeiführen hätte können, weil nicht festgestellt worden sei, in welchem Bereich des Oberschenkels eingestochen worden sei und ob sich dort tatsächlich Sehnen und Muskeln befinden würden. Sie leitet aber nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Feststellungen des Erstgerichts die vorgenommene Subsumtion nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB bei (wie hier: US 4) konstatiertem bedingten Vorsatz auf Zufügung einer schweren Verletzung, selbst im Fall des Eintritts letztlich bloß leichten Verletzungserfolgs nicht tragen (vgl zum Versuch einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB RIS-Justiz RS0131591; Burgstaller/Schütz in WK² StGB § 84 Rz 76 mwN). Feststellungen in welchem Bereich des Oberschenkels eingestochen worden ist und ob sich tatsächlich Sehnen oder Muskeln dort befinden, sind daher nicht erforderlich.
Ebensowenig kommt der Berufung wegen Strafe Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsparameter vollständig aufgelistet und in Anbetracht der in §§ 32 StGB angeführten allgemeinen Grundsätze auch richtig gewichtet.
Mit Blick auf die Depositionen des Angeklagten, der letztlich einen Stich mit dem Messer zugesteht, jedoch die ihm angelasteten Tat des §§ 15, 84 Abs 4 StGB in subjektiver Hinsicht in Abrede stellte, ist ihm entgegen dem Berufungsvorbringen der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zuzubilligen, weil in diesen Angaben weder ein reumütiges Geständnis, das auch alle subjektiven Tatbestandselemente umfassen muss, noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erkennen ist (RIS-Justiz RS0091465).
Bei objektiver Abwägung dieser nicht korrekturbedürftigen Strafzumessungslage unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 2 StGB erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Strafdrohung von bis zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Tat entsprechend.
Unter Berücksichtigung spezialpräventiver Erwägungen kommt daher um den Angeklagten hinreichend von neuerlicher Delinquenz gegen die körperliche Integrität anderer abzuhalten eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe in diesem Fall völlig inadäquater Gewaltausübung nicht in Betracht.
Zur Berufung über den privatrechtlichen Ausspruch ist auszuführen, dass der Schmerzengeldbetrag vom Gericht nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als einmalige Gesamtentschädigung für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet und voraussichtlich noch zu erdulden hat, global festzusetzen ist (RIS-Justiz RS0031307).
Das Erstgericht stützte seine Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des B* auf seine nachvollziehbaren Angaben (ON 24, 13f) in Übereinstimmung mit dem Bericht des ** (ON 11) und der Verletzungsanzeige (ON 2.12).
Vor dem Hintergrund dieser Parameter und der festgestellten Verletzung einer etwa 2 cm lange Stichwunde ist der Zuspruch von 1.000 Euro Schmerzengeld daher nicht überhöht und angemessen.
Schließlich kommt auch der (gemäß § 498 Abs 3 zweiter Satz StPO als implizit erhoben geltenden) Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings keine Berechtigung zu.
In Übereinstimmung mit den Überlegungen des Erstgerichts (ON 31) erweist sich die - mit seiner Zustimmung (ON 28.3,9; RIS-Justiz RS0098679) - auferlegte Weisung als auch die angeordnete Bewährungshilfe spezialpräventiv als notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, um ein künftiges strafbares Verhalten des Angeklagten hintanzuhalten und die Deliktseinsicht im Rahmen der Deliktsverarbeitung zu festigen, sodass kein Anlass zu einer Änderung des diesbezüglichen Beschlusses besteht.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.