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21Bs61/26p•OLG Wien 21Bs61/26p
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 17. Februar 2026, GZ **8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 9. Jänner 2024, AZ **, (abgeändert im Strafausspruch mit Urteil des Landesgerichts Graz vom 10. April 2024, AZ 8 Bs 56/24g) – wegen einer Jugendstraftat verhängte – vierjährige Freiheitsstrafe wegen Mordes nach §§ 15, 75 StGB.
Das (errechnete) Strafende fällt auf den 2. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) liegen seit 2. Juni 2025, jene nach ZweiDrittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) seit 2. Februar 2026 (ON 3).
Nach Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von ZweiDrittel der Strafzeit mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Dezember 2025, AZ **, rechtskräftig mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Jänner 2026, AZ 21 Bs 503/25m, wies das Landesgericht Krems an der Donau den erneuten Antrag des Strafgefangenen vom 8. Februar 2025 auf bedingte Entlassung wegen – zusammengefasst - „res iudicata“ zurück.
Der dagegen im Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen (ON 9), auf den Inhalt seines Antrags verweisenden Beschwerde (ON 12), kommt keine Berechtigung zu.
Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen entfalten Sperrwirkung (vgl etwa Nimmervoll, Beschluss und Beschwerde in der StPO, 30). Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, entfaltet grundsätzlich Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderungen fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht (Pieber, WK2 StVG, § 152 Rz 31 ff).
Fallbezogen sind von der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Jänner 2026, AZ 21 Bs 503/25m, bis zum Einlangen des zu behandelnden Antrags beim Vollzugsgericht am 8. Februar 2026 nur drei Wochen verstrichen, weshalb mit Blick auf das Ausmaß der zu verbüßenden Strafe von vier Jahren keine wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände eingetreten sind (vgl Pieber, aaO Rz 31, 33).
Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass er bei der Tat sehr jung gewesen sei und seine Ordnungswidrigkeiten auf Kommunikationsschwierigkeiten zurückzuführen seien, eine Änderung sonstiger entscheidungsrelevanter Umstände seit der letzten Entscheidung über die bedingte Entlassung darzutun.
Die Zurückweisung des Antrags des Strafgefangenen erfolgte daher zu Recht, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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