OLG Graz 5R12/26p

5R12/26pCourt of AppealMar 5, 2026

Full text

OLG Graz 5R12/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00012.26P.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Dr. Waldner (Vorsitz), die Richterin Mag.a ZeilerWlasich und den Richter Dr. Gernot Kanduth in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Polizist, *, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, vertreten durch die Verfahrenshelferin MMag.a Maja Ranc, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen EUR 2.800,00 samt Anhang, in eventu Widerruf, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. November 2025, **25 (Berufungsstreitwert: EUR 2.800,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 728,78 (darin EUR 121,46 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des Eventualbegehrens übersteigt nicht EUR 5.000,00.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 16. August 2021 wurde von einem FacebookNutzer mit dem Namen „C*“ ein Video auf Facebook veröffentlicht, welches den Kläger bei einer Amtshandlung zeigt. Der Beklagte betätigte bei diesem Video den „Gefällt mir“Button auf Facebook.

Der Beklagte tat dies, weil er C* aus der Ortschaft kannte und dieser gegenüber dem Beklagten mehrmals negativ aufgefallen war. Der Beklagte begrüßte es, dass die Behörden nun gegen C* vorgehen. [T1]

Es kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß der Kläger durch das Teilen des Videos seitens des Beklagten einen Vermögensschaden und/oder eine Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat. [T2]

Mit der am 3. Dezember 2024 beim Landesgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten (Mahn)Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von EUR 2.800,00 samt 4 % Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung. Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 (ON 23) erhob der Kläger das mit EUR 2.800,00 bewertete Eventualbegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Tatsachenbehauptung als unwahr zu widerrufen, der Kläger habe beim polizeilichen Einschreiten am 16. August 2021 anlässlich einer Lärmerregung auf einem Gewerbegrund in D* ohne Anlass den Lärmerreger mit einer Waffe bedroht, wobei der Widerruf zu veröffentlichen ist für die Dauer von einem Monat, öffentlich abrufbar in der Chronik am FacebookProfil „C*" unter der Domainadresse **.

Der Kläger brachte zusammengefasst vor, am 16. August 2021 als Gruppeninspektor bei der Polizeiinspektion D*, **, eine Amtshandlung aufgrund von Lärmerregung durchgeführt zu haben.

Der Beklagte sei Medieninhaberin eines FacebookProfils, über welches öffentlich zugängliche Beiträge weltweit abrufbar seien.

Im August 2021 habe eine dritte Person auf Ihrem FacebookProfil einen Beitrag veröffentlicht, der aus zwei Bildaufnahmen und zwei Videoaufnahmen des Klägers während der genannten Amtshandlung bestanden habe. Der Beitrag habe zudem folgenden Text enthalten:

"In D*, wenn man auf einem Gewerbegrund etwas lauter Musik spielt und die Polizei sich in weit entfernter Bundesstraße bei der Amtshandlung gestört fühlt. Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!"

Die erste Videoaufnahme (2 Minuten 34 Sekunden) enthalte Äußerungen des Videoherstellers, in denen die Vorwürfe des Bildbegleittextes wiederholt und der Kläger zusätzlich des grundlosen Einsatzes von Körperkraft beschuldigt werde.

Die zweite Videoaufnahme (48 Sekunden) enthalte ebenfalls die Beschuldigung des grundlosen Einsatzes von Körperkraft durch den Kläger.

Die in dem Beitrag erhobenen Vorwürfe seien unwahr, rufschädigend und ehrverletzend. Sie würden dem Kläger rechtswidrige Amtsausübung, grundlose Androhung von Waffengewalt und tätliche Angriffe unterstellen.

Der Beklagte habe diesen Beitrag durch das Anklicken des „Gefällt mir“Buttons („Like“) positiv bewertet.

Der Beklagte habe damit nicht nur öffentlich seine Zustimmung zu den verbreiteten Tatsachenbehauptungen kundgetan. Seine elektronische Meinungsäußerung habe dazu geführt, dass der „gelikte“ Inhalt nicht nur gegenüber den Besuchern und Freunden des ursprünglichen Verbreitungsmediums bestätigt, sondern auch automatisch im Newsfeed der „Freunde” des Beklagten verbreitet worden sei.

Das „Liken“ sei eine bewusste Zustimmung und Billigung der Inhalte und erfülle nach ständiger medienrechtlicher Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB). Diese digitale Billigung – eine Form der psychischen Beihilfe – motiviere den Urheber, den ehrenrührigen Inhalt weiterhin öffentlich zugänglich zu halten und somit die Persönlichkeitsrechte des Klägers fortgesetzt zu verletzen. Der Beklagte habe damit kausal zur Perpetuierung der Rufschädigung beigetragen und die Verbreitungswirkung des Beitrags signifikant erhöht.

Der „Like“ des Beklagten habe die Verbreitung des rufschädigenden Inhaltes über Facebook verstärkt. Algorithmen des Netzwerkes, die auf Interaktionen ausgelegt seien, würden den Beitrag aufgrund des „Like“ priorisieren und ihn nicht nur Freunden des Beklagten zeigen, sondern auch Nutzern mit ähnlichen Interessen oder Verbindungen zum Verfasser. Dies führe zu einer exponentiellen Reichweitenerhöhung und einer unkontrollierbaren Verbreitung der Bildaufnahmen samt der unwahren Tatsachenbehauptungen über den Kläger.

Der Beklagte habe ohne Zustimmung Bildaufnahmen vom Kläger verbreitet, die diesen in einer Weise darstellen würden, die sein Persönlichkeitsrecht verletze. Diese Veröffentlichung sei im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer angeblichen polizeilichen Fehlhandlung erfolgt und habe den Anschein erweckt, der Kläger habe sich rechtswidrig und strafrechtlich relevant verhalten.

Die unwahren und ehrverletzenden Behauptungen im Text und in den Videos würden eine Beeinträchtigung der Ehre des Klägers darstellen. Sie würden sein berufliches Fortkommen gefährden. Die Verbreitung durch den Beklagten würde diese Verletzung verstärken.

Die Verbreitung der Bild- und Videoaufnahmen würde eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers darstellen. Diese Datenverarbeitung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und zudem rechtswidrig gewesen, weil sie zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt habe. Die weitreichende Verbreitung des Beitrags über soziale Medien und die damit verbundene unkontrollierbare Weiterverarbeitung der Daten durch Dritte habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Rechte des Klägers geführt.

Durch das „Like“ des Beklagten sei der Beitrag algorithmisch verstärkt, automatisch verbreitet und in einem unbestimmten Personenkreis multiplikativ wahrgenommen worden. Der Kläger sei in der öffentlichen Wahrnehmung fälschlicherweise als mutmaßlicher Verbrecher und Gewalttäter dargestellt worden. Diese Darstellung hätte weitreichende negative Konsequenzen und zu den folgenden Beeinträchtigungen geführt:

Die genannten Beeinträchtigungen würden eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Klägers darstellen, die einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung begründe.

Der vom Beklagten „gelikte“ Beitrag kombiniere Bild und Videoaufnahmen des Klägers während einer Amtshandlung mit dem unwahren und ehrverletzenden Text: "Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!". Der Beklagte habe einen Beitrag unterstützt und verbreitet, der nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte und die Persönlichkeitsrechte des Klägers massiv verletzt habe.

Das Vorbringen des Beklagten, sein „Like“ habe das Vorgehen der Polizei gegen den ursprünglichen Verfasser positiv bewertet, sei als reine Schutzbehauptung zu werten und geradezu lebensfremd. Maßgeblich sei der objektive Erklärungswert der Handlung aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Medienkonsumenten. Ein „Like" („Gefällt mir“) werde in sozialen Medien als Zustimmung, Unterstützung oder positive Bewertung des Inhaltes verstanden. Der Beitrag attackiere den Kläger frontal und werfe ihm schweres dienstliches Fehlverhalten und eine Straftat vor. Es sei objektiv ausgeschlossen, dass das „Liken“ eines solchen diffamierenden Beitrags als Unterstützung für den attackierten Beamten interpretiert werden könne.

Das Anklicken des „Gefällt mir"-Buttons sei eine aktive Willensbetätigung, die eine technische Kausalkette in Gang setze. Es handle sich nicht um eine bloße Kenntnisnahme.

Zwar möge ein „Like“ in anderen Kontexten (z.B. bei Todesnachrichten oder Katastrophenmeldungen) mehrdeutig sein. Im Kontext eines klar diffamierenden Tatsachenvorwurfs sei der Erklärungswert jedoch eindeutig. Darüber hinaus stelle diese digitale Billigung eine Form der psychischen Beihilfe dar.

Der Tatbeitrag des Beklagten sei kausal für die Vertiefung des Rufschadens. Die Berufung auf eine angeblich „minimale Kausalität“ verfange nicht. Im Bereich der digitalen Medien führe jede Interaktion zu einer potenziellen Multiplikation des Inhaltes.

Angesichts der offensichtlichen Ehrenrührigkeit und der Schwere des Vorwurfs (Bedrohung mit Waffe) habe der Beklagte zumindest grob fahrlässig gehandelt, wenn nicht sogar mit bedingtem Vorsatz. Er habe die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen und die damit verbundene Rufschädigung des Klägers billigend in Kauf genommen.

Angesichts der Schwere des Vorwurfs (Amtsmissbrauch durch Waffengewalt) und der weitreichenden, unkontrollierbaren Verbreitung sei der geltend gemachte Betrag von EUR 2.800,00 angemessen.

Durch sein Verhalten habe der Beklagte den Beitrag durch algorithmische Priorisierung weiterverbreitet und dessen Sichtbarkeit erhöht. Zudem habe er mit seinem „Like“ zum Ausdruck gebracht, dass er sich die beanstandete Äußerung zu eigen mache. Er ist daher verpflichtet, den guten Ruf des Klägers wiederherzustellen.

Der Kläger stützt seine geltend gemachten Ansprüche auf Verletzungen bzw Verstöße gemäß § 87 Abs 2 UrhG, § 1330 ABGB und Art 82 DSGVO.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, bestritt das Klagsvorbringen und wandte ein, zum Beitrag eines Dritten zwar den „Gefällt mir“-Button („Like“) gesetzt zu haben, das „Liken“ habe sich aber auf das Vorgehen der Polizei gegen diese dritte Person bezogen. Der Beklagte habe das Video gelöscht und die Freundschaft zum Dritten beendet. Das Strafverfahren ** der StA Klagenfurt gegen den Beschuldigten sei zu Recht eingestellt worden.

Der Beklagte habe den Beitrag nur passiv „gelikt“. Ein passives „Liken“, dessen Bedeutungsgehalt unklar bleibe, und das keine aktive Verbreitung oder inhaltliche Stellungnahme beinhalte, könne nicht mit der bewussten Weiterverbreitung falscher Tatsachenbehauptungen gleichgesetzt werden.

Eine Datenschutz und Bildnisschutzverletzung liege nicht vor. Die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild erfordere ein aktives „Verbreiten“ oder „Zugänglichmachen“ – ein „Like“ erfülle diesen Tatbestand nicht. Auch die DSGVO verlange eine aktive Datenverarbeitung – ein „Like“ verarbeite keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO, sondern interagiere nur mit einem bestehenden Posting. Es fehle an einer „Verbreitung" im Sinne des § 78 UrhG. Der Beklagte habe das Bild nicht selbst öffentlich gemacht. Selbst wenn man eine gewisse Verbreitungswirkung des „Likes“ annehme, sei der Tatbeitrag des Beklagten marginal.

Hier beziehe sich das „Like“ nicht auf die Aussage im Text, sondern auf die zugrunde liegende Handlung im Video oder Bild (Befürwortung der polizeilichen Maßnahme). Der User, also der Beklagte, habe eigentlich dem Polizisten zustimmen und nicht den rufschädigenden Text unterstützen wollen.

Selbst davon ausgehend, dass der Beklagte die veröffentlichte Kritik am Vorgehen des Polizisten „gelikt“ hätte, würde das Klagebegehren aus folgenden Gründen nicht zu Recht bestehen:

Die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sei in keinster Weise aufgeschlüsselt, jedenfalls aber gänzlich überhöht.

Der Beklagte sei in einem weiteren Verfahren zu ** des Landesgerichtes Klagenfurt freigesprochen worden; der Kläger habe dort die Ausführung der Berufung zurückgezogen.

Eine digitale Freundschaft auf Facebook sei in keiner Weise mit einer realen Freundschaft gleichzusetzen. Der Beklagte habe mit dem Verfasser des Ursprungsbeitrages keine freundschaftliche Beziehung und tatsächlich mit diesem Meinungsverschiedenheiten. Richtig sei aber, dass sie auf Facebook befreundet gewesen seien. Eine Situation, wie sie wohl bei jedem FacebookUser bestehe. Von einer realen Freundschaft könne nicht gesprochen werden.

Das Erstgericht schrieb für den 11. September 2025 die vorbereitende Tagsatzung aus und lud dazu die beiden Parteienvertreter sowie den Kläger und den Beklagten zur Parteieneinvernahme jeweils mit dem Beisatz (ON 22):

„In der anberaumten Tagsatzung wird das Verfahren zur Einvernahme des Klägers mit den anderen anhängigen Verfahren in derselben Sache verbunden. Es ist geplant, die Verhandlung nach Aufnahme der Beweise zu schließen.“

An der vorbereitenden Tagsatzung vom 11. September 2025 (ON 24) nahmen der Klagevertreter, der Beklagtenvertreter und der Beklagte teil, der Kläger erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Der Klagevertreter teilte mit, dass er keine näheren Angaben hierzu machen könne (ON 24.4, Seite 2).

Nach Einvernahme des Beklagten in dieser Tagsatzung kündigte der Erstrichter an, dass Entscheidungsreife gegeben sei. Die Parteienvertreter erstatteten kein weiteres Vorbringen und der Erstrichter verkündete den Beschluss auf Zurückweisung sämtlicher offenen Beweisanträge wegen Entscheidungsreife. Nach Legung der Kostenverzeichnisse durch die Parteienvertreter schloss er sodann die Verhandlung.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 25) wies das Erstgericht das Zahlungs- (Spruchpunkt I. 1.) sowie das Widerrufsbegehren (Spruchpunkt I. 2.) ab und verpflichtete den Kläger zum Ersatz der mit EUR 569,38 brutto bestimmten Prozesskosten an den Beklagten (Punkt II.). Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, von dem der Kläger die oben kursiv und fettgedruckt dargestellten Feststellungen [T1] und [T2] bekämpft, begründet das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich wie folgt:

„Zum Schadenersatz:

Der Kläger stützt sich zur Begründung seines Schadenersatzanspruches auf Bestimmungen des UrhG, der DSGVO sowie des ABGB.

Ein immaterieller Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG ist nach ständiger Rechtsprechung nur zu ersetzen, soweit dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist. Es muss somit eine ernste Beeinträchtigung vorliegen, die den mit jeder (Urheber)Rechtsverletzung verbundenen Ärger übersteigt (RS0077369). Eine derartige ganz empfindliche, erhebliche bzw schwerwiegende Kränkung wurde seitens des Klägers nicht unter Beweis gestellt. Das hierzu erstattete Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers ist nicht geeignet, die Beweispflicht des Klägers zu ersetzen.

Auch der Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO hat als eine von drei kumulativen Voraussetzungen das Vorliegen eines Schadens. Ein bloß potenzieller bzw hypothetischer Schaden reicht nicht aus, vielmehr muss ein tatsächlicher Schaden bestimmbar sein. Dieser Nachweis eines tatsächlichen Schadens ist dem diesbezüglich beweispflichtigen Kläger (vgl RS0133043 und OLG Linz 3 R 79/24v) nicht gelungen.

Der Kläger hat auch hinsichtlich der §§ 1311, 1330 ABGB das Vorliegen eines Schadens zu beweisen. Weder immateriell (Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB6 [2023] § 1311 Rz 18) noch materiell (Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1330 Rz 51) ist ihm dies gelungen. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte berührt regelmäßig den emotionalen und seelischen Bereich und ist daher mit immateriellen Nachteilen verbunden. Auch eine Beeinträchtigung des äußeren Bereichs der Persönlichkeit, wie durch eine Minderung des Ansehens oder eine Rufschädigung, soll damit ausgeglichen werden. Ob der Kläger eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat, welche einen Anspruch auf den Ersatz eines ideellen Schadens begründen kann, kann ohne die Vernehmung des Klägers nicht beurteilt werden. Im gerichtlichen Beweisverfahren ist der Schaden auf der Grundlage der Behauptungen und der Kalkulationsgrundlagen des Klägers anhand von konkreten Beweisergebnisse festzustellen. Die ohne Schwierigkeiten durchführbare Einvernahme des Klägers kann durch die Bestimmung des § 273 ZPO nicht ersetzt werden (vgl OLG Wien 33 R 87/24t).

Der Leistungsanspruch des Klägers war sohin abzuweisen.

Zum Widerruf:

Bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB besteht ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben. Dieser verschuldensabhängige Schadenersatzanspruch steht bei jedem Grad des Verschuldens zu und dient der Wiederherstellung des vorigen Zustands als Naturalrestitutionsanspruch. Auf eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an, wohl aber auf ein Fortwirken der abträglichen Meinung (Danzl in KBB, ABGB6 § 1330 ABGB Rz 7).

Ein Verschulden des Beklagten ist jedoch aus den Feststellungen nicht abzuleiten. Der Beklagte wollte mit der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons ausdrücken, dass er das im Video ersichtliche Verhalten des Klägers gutheißt. Dieses Verhalten ist nicht unter § 1330 ABGB zu subsumieren, weswegen das Widerrufsbegehren ebenfalls abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO. Der Kläger ist im Verfahren voll unterlegen. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis wurden keine erhoben.“

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 26) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in gänzliche Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung (ON 28), der Berufung des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Der Kläger stützt sich zunächst darauf, es sei gerichtsnotorisch und zudem aktenkundig, dass der Kläger Ziel eines massiven Shitstorms geworden sei, der sich um dieselbe Ausgangsveröffentlichung und dieselben Bild und Videoaufnahmen drehe und zu zahlreichen Parallelverfahren geführt habe. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, dass der Beklagte beim Video den „Gefällt mir“Button betätigt habe. Es würden jedoch wesentliche Feststellungen zum diffamierenden Inhalt des Begleittextes: „In D* [...] Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!“ fehlen. Die Feststellung dieses Inhaltes sei essenziell, weil er dem Kläger ein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten und eine Straftat (Amtsmissbrauch, gefährliche Drohung) unterstelle. Ohne Feststellung dieses Inhaltes sei die Schwere des Eingriffs nicht beurteilbar.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes würdige einen Shitstorm als massierte Kampagne, die sich durch eine besondere „Wucht“ und eine qualitativ eigene Schadensdynamik auszeichne. Das Erstgericht blende diesen Kontext vollständig aus und behandle den Fall, als stünde ein isoliertes Einzelposting zur Beurteilung. Damit verkürze es die Entscheidungsgrundlage in unzulässiger Weise: Die Massivität des Angriffs, die Vielzahl gleichartiger Veröffentlichungen und die kumulative Wirkung des Shitstorms seien für das Ausmaß des immateriellen Schadens zentral und dem Erstgericht aus einer Serie paralleler Verfahren bekannt gewesen.

Dieser Mangel sei für die Entscheidung kausal: Hätte das Erstgericht den Shitstorm berücksichtigt, hätte es den Eintritt eines erheblichen immateriellen Schadens bejahen müssen.

Obwohl das Erstgericht deren Text zitiere, unterlasse es jegliche wertende Feststellung zu Inhalt und Schwere der inkriminierten Äußerung. Ohne Feststellungen zu diesem diffamierenden Kerngehalt könne die Schwere des Eingriffs und damit die Erheblichkeit der Kränkung nicht sachgerecht beurteilt werden. Das Verfahren sei daher mangelhaft, weil wesentliche, unstrittige Tatsachen zur Qualität der Ehrenverletzung und zum Kontext des Shitstorms nicht festgestellt worden seien.

1.2. Der Beklagte hält dem in seiner Berufungsbeantwortung entgegen, dass der Kläger den dem Urteil zu Grunde gelegenen Entscheidungsgegenstand verkenne. Wesen des Verfahrens sei die Frage, ob der Beklagte wegen des Betätigens des „Gefällt mir“Buttons dem Kläger einen Schaden zugefügt habe und daher zur Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 2.800,00, in eventu zum Widerruf, zu verurteilen sei.

Das Erstgericht habe richtigerweise isoliert das Anklicken des Buttons durch den Beklagten und die Motivation desselben hinter dem Anklicken betrachtet und nicht, wie vom Berufungswerber vorgebracht und gewünscht, Umstände und Feststellungen aus anderen, auf andere Parteien bezogenen Verfahren, äußere Umstände, wie negative Kommentare von dritten Personen, weil diese tatsächlich den Verfahrensgegenstand nicht tangieren würden. Es möge zwar sein, dass der Kläger durch verhöhnende Kommentare einen immateriellen Schaden erlitten habe, jedoch seien für die Beurteilung des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein möge, die jeweiligen einzelnen Verfasser der Kommentare zur Verantwortung heranzuziehen, nicht aber der Beklagte, dessen Absichten andere gewesen seien, als jene der Personen, die Negativkommentare gepostet und einen Shitstorm produziert hätten. Der Beklagte habe mit seiner Handlung in keinster Weise zu einem Schaden des Klägers beigetragen.

Der angebliche Mangel liege folglich nicht vor und selbst bei Vorliegen eines Mangels wäre dieser nicht kausal, denn das vom Beklagten abgegebene „Like“ habe einen erheblichen immateriellen Schaden nicht verursacht.

Fälschlicherweise bringe der Kläger zum Ausdruck, dass der Beklagte ein schwerwiegendes dienstliches Fehlverhalten unterstelle. Vielmehr habe C* die Bild und Videoinhalte des Berufungswerbers gefilmt und veröffentlicht. Sohin sei dieser für die Unterstellung verantwortlich und nicht, wie in der Berufung angegeben, der Beklagte. Deshalb bleibe zu Recht die Qualität der Beschuldigung in den Feststellungen unbeleuchtet, diese würden sich zentral auf das Motiv und die Wirkung der „Gefällt mir“Abgabe einzig und allein durch den Beklagten konzentrieren.

Das Verfahren sei damit in keinster Weise mangelhaft, weil alle wesentlichen, für die Beurteilung des Falls relevanten Feststellungen richtigerweise getroffen worden seien. Es seien daher weder zum „gerichtsnotorischen Shitstorm“ noch andere zusätzliche Feststellungen zu treffen.

1.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:

1.3.1. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn dessen Erheblichkeit nicht offenkundig ist (RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist diesfalls aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RS0120213 [T 14]).

1.3.2. Gemäß § 269 ZPO bedürfen Tatsachen, welche dem Gerichte offenkundig sind, keines Beweises. Unter offenkundigen sind notorische, also allgemein bekannte Tatsachen gemeint, die wegen dieser Eigenschaft weder behauptet werden müssen, noch bewiesen zu werden brauchen. Das Gericht hat solche Tatsachen daher von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sich keine Partei auf sie beruft. Gerichtskundige Tatsachen sind dem erkennenden Gericht aus einer amtlichen Wahrnehmung bekannt. Die jüngere Rechtsprechung nimmt nur dann Gerichtskundigkeit an, wenn dem Richter eine Tatsache aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt ist, ohne dass er erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen muss. Es reicht daher nicht aus, wenn Tatsachen aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind. Diese Grundsätze wurden vom Obersten Gerichtshof zuletzt allerdings (iZm den Anlegerschutzprozessen, die bestimmte Gerichte überaus belasten) insoweit aufgeweicht, als er aussprach, dass eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache „aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen gerichtsbekannt werden kann, sodass diese in der Folge keiner neuen Beweisaufnahme bedarf“. Da „gleichartige Entscheidungen“ (gemeint sind: Tatsachenfeststellungen) in verschiedenen Verfahren aber lediglich beweisen, dass ein bestimmter Sachverhalt von verschiedenen Richtern gleich beurteilt wurde, was keinesfalls dazu führen kann, dass sie keines Beweises mehr bedürfen, ist diese Auslegung der Gerichtsbekanntheit abzulehnen (Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 269 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at] Rz 1 und 7). Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof zur Frage der Verwertung des Inhaltes früherer Entscheidungen darauf verwiesen, dass es der Beurteilung der Tatsacheninstanzen obliegt, ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall zutreffen (6 Ob 229/15t; 9 Ob 62/25w).

1.3.3. Hier hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Entscheidungen zitiert, in denen festgestellt worden wäre, dass das vom Beklagten auf Facebook geteilte Video einen sogenannten „Shitstorm“ (vgl 6 Ob 210/23k, Punkt III.5.3.3.) gegen den Kläger ausgelöst, bzw dass der Kläger dadurch einen Vermögensschaden und/oder eine Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten hätte. Die zitierten „anderen anhängigen Verfahren in derselben Sache“ bzw deren (Entscheidungs)Inhalt und die dort getroffenen Feststellungen sind dem Rechtsmittelgericht nicht bekannt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Erstrichter aus den genannten Parallelverfahren nur das Vorbringen des Klagsvertreters entnehmen hätte können.

1.3.4. Damit kann sich der Kläger aber iSd oben zitierten Lehre und Rechtsprechung auf keine gerichtsnotorische Tatsache stützen, sondern wären das Vorliegen eines Shitstorms und insbesondere das Vorliegen eines (ideellen) Schadens vom Kläger im gegenständlichen Verfahren zu beweisen gewesen.

1.3.5. Mit seinen Berufungsausführungen zu I.2. („Unterlassene Feststellungen zur inkriminierten Äußerung“) rügt der Kläger inhaltlich einen sekundären „rechtlichen“ Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO, weil er geltend macht, dass das Erstgericht (aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung) erforderliche Feststellungen nicht getroffen hätte. Dieser Mangel ist jedoch mit Rechtsrüge geltend zu machen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 496 Rz 10). Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass es der begehrten ergänzenden Feststellung zur inkriminierten Äußerung an der rechtlichen Relevanz fehlt. Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge (siehe unten 3.3.3.) noch darzulegen sein wird, hat der Kläger nämlich den ihm obliegenden Beweis des Eintrittes eines (ideellen) Schadens aufgrund des Teilens des Videos durch den Beklagten nicht erbracht.

2. Zur Beweisrüge:

2.1. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Kläger die zu [T1] und [T2] oben kursiv und fettgedruckt dargestellten (Negativ)Feststellungen und begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:

Zu [T1]: „Der Beklagte betätigte den ‚Gefälltmir‘Button unter dem Beitrag, der aus dem Video und dem unübersehbaren Begleittext ‚Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!‘ bestand. Durch diese Interaktion billigte der Beklagte objektiv den gesamten Inhalt, insbesondere die darin enthaltene unwahre Tatsachenbehauptung, der Kläger habe einen Bürger grundlos mit einer Waffe bedroht. Die Behauptung, der Beklagte habe damit die Polizei unterstützen wollen, ist eine unglaubwürdige Schutzbehauptung.“

Zu [T2]: „Es steht fest, dass der Kläger durch das Setzen des ‚Gefällt mir‘Buttons des Beklagten unter dem Facebook-Beitrag mit den Bild und Videoaufnahmen des Klägers und dem Begleittext ‚Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!‘ im Rahmen eines massiven Shitstorms eine erhebliche Kränkung und schwere seelische Beeinträchtigung erlitten hat. Die Veröffentlichung und Verstärkung dieses Beitrags führte zu einer erheblichen Rufschädigung, zu einem massiven beruflichen und privaten Rechtfertigungsdruck, zu Ängsten, Stresszuständen und einem nachhaltigen Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten.“

2.2. Zu [T1] führt der Kläger zusammengefasst aus, das Erstgericht folge der Verantwortung des Beklagten, er habe mit dem „Like“ seine Zustimmung zum polizeilichen Handeln ausdrücken wollen, weil er den ursprünglichen Verfasser (C*) nicht gemocht habe. Diese Würdigung sei unhaltbar.

Der Beitragstext habe explizit gelautet: „Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!“. Dieser Satz sei eine schwere Anklage gegen die Polizei (Amtsmissbrauch/Nötigung). Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass ein vernunftbegabter Mensch einen Beitrag, der die Polizei einer Straftat bezichtige, mit „Gefällt mir“ markiere, um seine Sympathie für die Polizei auszudrücken. Das sei ein innerer Widerspruch. Ein „Like“ beziehe sich auf die semantische Einheit von Bild und Text. Wer einem Text zustimme, der Polizeigewalt behaupte, drücke Kritik an der Polizei aus, nicht Lob. Dass der Beklagte den Verfasser des Ursprungspostings angeblich nicht gemocht habe, ändere nichts am objektiven Erklärungswert seiner Handlung. Das Erstgericht habe hier die subjektive, unplausible Ausrede des Beklagten über den objektiven, für jeden Dritten erkennbaren Sinngehalt der Handlung gestellt.

Der gegenständliche Beitrag attackiere den Kläger frontal und werfe ihm schweres dienstliches Fehlverhalten und eine Straftat vor. Es sei objektiv ausgeschlossen, dass das „Liken“ eines solchen diffamierenden Beitrags als Unterstützung für den attackierten Beamten interpretiert werden könne. Hätte der Beklagte das Vorgehen des Klägers gutheißen wollen, hätte er den Beitrag kritisch kommentieren oder sich anderweitig distanzieren müssen.

Der Beklagte behaupte einerseits, kein Freund von C* zu sein, gebe aber andererseits an, die „Freundschaft zu Hr. C* beendet“ zu haben. Eine FacebookFreundschaft, die beendet werden müsse, habe zuvor bestanden. Dies unterstreiche die Unglaubwürdigkeit der nachträglich konstruierten Intention.

Der Beklagte habe in seiner Einvernahme angegeben: „Einen Text habe ich nicht gelesen.“ Diese Behauptung sei lebensfremd, weil der Text „Wird man mit einer Waffe bedroht!!!!!“ prominent über dem Video stehe und bei FacebookBeiträgen das erste sei, was ein Nutzer wahrnehme.

Zu [T2] beruhe die Negativfeststellung auf einer einseitigen und denkunlogischen Beweiswürdigung. Das Erstgericht leite die Negativfeststellung ausschließlich aus dem Fernbleiben des Klägers von der Tagsatzung ab und meine, ohne persönliche Einvernahme könne eine seelische Beeinträchtigung nicht beurteilt werden. § 381 ZPO erlaube die Berücksichtigung des Fernbleibens nur „unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände“. Das Erstgericht prüfe aber gerade nicht die übrigen Umstände, wie die objektive Schwere der Vorwürfe (Unterstellung von Amtsmissbrauch und gefährlicher Drohung), die weite Verbreitung über Facebook und den gerichtsnotorischen Kontext eines Shitstorms.

Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Polizeibeamter, der im Internet in einem Massenangriff als Gewalttäter und Amtsmissbraucher hingestellt werde, „möglicherweise“ gar keine Kränkung erleide. Die Kränkung ergebe sich bereits objektiv aus der Art und Intensität des Angriffs.

Zudem unterlaufe dem Gericht der Fehler, von „Teilen“ zu sprechen, obwohl ein „Like“ feststehe.

Das Erstgericht verkenne, dass der Kläger seine immateriellen Nachteile in Klage und Replik detailliert geschildert habe. Dieses konkrete, substantiierte Vorbringen hätte nicht schlicht ignoriert werden dürfen. Die Behauptung, es liege nur abstraktes Vorbringen vor, sei aktenwidrig.

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 87 Abs 2 UrhG sei eine „ernste Beeinträchtigung“ erforderlich, die über bloßen Ärger hinausgehe. Bereits aus der Behauptung konkret beeinträchtigter Interessen könne eine empfindliche Kränkung folgen. Der Kläger habe damit die Anspruchsvoraussetzungen dargetan.

Der Schaden stehe dem Grunde nach aufgrund objektiver und gerichtsnotorischer Tatsachen fest. Die Einvernahme des Klägers wäre nicht zur Feststellung des „Ob“, sondern lediglich zur Quantifizierung des „Wieviel“ der Beeinträchtigung erforderlich gewesen. Der Schluss des Erstgerichtes, der Kläger habe „möglicherweise“ keine seelische Beeinträchtigung erlitten, sei daher denkunlogisch und mit der Aktenlage wie mit 6 Ob 210/23k unvereinbar.

Diese Sichtweise des Erstgerichtes verkenne zudem Zweck und Anwendungsbereich des § 273 ZPO. Der Schaden stehe dem Grunde nach fest, die exakte Höhe sei aber schwer feststellbar. Das gelte insbesondere für immaterielle Schäden. Bei einem immateriellen Schaden nach UrhG und DSGVO sei die Höhe nach freier Überzeugung zu schätzen, wenn Art und Intensität des Eingriffs feststehen würden. Die persönliche Einvernahme des Klägers könne für die Differenzierung der subjektiven Empfindungen wertvoll sein; sie sei aber nicht Voraussetzung dafür, um überhaupt irgendeinen immateriellen Schaden festzustellen.

Indem das Erstgericht die fehlende Einvernahme zur Grundlage einer Negativfeststellung mache, verwechsle es das „Ob“ mit dem „Wieviel“ und kehre § 273 ZPO in sein Gegenteil um.

2.3. Der Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, der Kläger verkenne zu [T1] die Qualifizierung eines „Likes“. Im modernen Medienleben könnten „Likes“ bzw der „Gefällt mir“Button einen vermeintlich gegenteiligen Inhalt als das eigentlich Abgebildete unterstützen. So unterstützte der Beklagte das Vorgehen der Sicherheitsbehörde, allen voran des Klägers, durch das Betätigen des „Gefällt mir“-Buttons. Worauf sich der „Like“ des Beklagten nach Ansicht des Klägers tatsächlich beziehen solle, habe dieser verabsäumt, darzulegen. Die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung werde zudem durch kein einziges Beweismittel gestützt.

Zu [T2] gehe der Kläger von einem Wunschsachverhalt aus. Das Erstgericht habe entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu Unrecht die objektive Schwere des Eingriffs verkannt, denn es sei C* gewesen, der dem Berufungswerber öffentlichen Amtsmissbrauch vorgeworfen habe, und nicht der Beklagte.

Das Erstgericht halte richtigerweise fest, dass das Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers zur Erfüllung der Beweispflicht nicht geeignet sei, zumal ein Vorbringen alleine im Allgemeinen in keinem Fall ausreiche, um einen Schaden nachzuweisen. Das Erstgericht verkenne die geschilderten immateriellen Nachteile nicht, weil die behaupteten psychischen Folgen des Klägers außerhalb der Wirkungskraft eines schlichten „Gefällt mir“ des Beklagten liegen würden. Darum hätte richtigerweise ein möglicher Vermögensschaden oder eine Kränkung durch das Erstgericht nicht festgestellt werden können.

Die zwingend erhebliche immaterielle Beeinträchtigung wegen Behauptungen konkreter persönlicher Nachteile sei eine Fehlvorstellung der Tatsachen. Aus einem schlichten „Like“ zur Unterstützung der Sicherheitsbehörden folge keine Behauptung konkreter persönlicher Nachteile.

Des Weiteren unterlasse es der Kläger, auf die Massivität bzw Quantifizierung des Einwirkens des Handelns des Beklagten auf die Gesundheit näher einzugehen. Das Erstgericht habe richtigerweise darauf geschlossen, dass der Kläger infolge der „Like“Abgabe keine seelische Beeinträchtigung erlitten habe. Die vom Kläger begehrte Ersatzfeststellung stütze sich auf kein einziges Beweismittel. Nach den Beweislastregeln gehe die Negativfeststellung zu Lasten des Klägers, weil die alternative Feststellung dieser Tatsache seinem Prozessstandpunkt förderlich wäre.

2.4. Das Berufungsgericht hat erwogen:

2.4.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift, bzw durch welche Tatsache er sich für beschwert erachtet (1.), weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist (2.), welche Tatsachenfeststellung statt dessen angestrebt wird (3.) und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (4.) (vgl RISJustiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führt, sodass erhebliche Zweifel an dieser gerechtfertigt sind. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerber sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek JNZPO18 § 467 ZPO E 39/1; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).

2.5.2. Im Konkreten:

2.5.2.1. Die Feststellung zu [T1] stützt das Erstgericht auf die Aussage des Beklagten und begründet dies beweiswürdigend wie folgt:

„[…] Weiters konnte die Intention zum „Liken“ des gegenständlichen Beitrags durch den Beklagten aus der ehrlich wirkenden und nachvollziehbar geschilderten Aussage des Beklagten getroffen werden. Der Beklagte wirkte aufrichtig und bemüht, es bestanden für das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben.“

Der Kläger setzt diesen Argumenten des Erstgerichtes bloß den Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung entgegen. Gerade diese gebietet bei der Wertung von „Likes“ auf sozialen Plattformen allerdings nicht zwingend, dass diese in jedem Fall im Sinne einer Zustimmung oder Unterstützung eines bestimmten Inhaltes bzw einer bestimmten Lesart zu verstehen sind. Wenn das Erstgericht deshalb zur Frage der subjektiven Intention des Beklagten bei Abgabe des „Likes“ dessen Verantwortung folgt, ist dies nicht zu beanstanden. Der Kläger legt zudem nicht dar, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse die gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre, sodass die Beweisrüge insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

2.5.3. Zu [T2]:

2.5.3.1. Auch hier konnte das Erstgericht wiederum nur eine Negativfeststellung treffen, weil ihm dazu keinerlei Beweisergebnisse vorlagen. Seitens des Klägers wurden in diesem Kontext keine Urkunden vorgelegt und er erschien unentschuldigt nicht zur Parteieneinvernahme vor Gericht. Entgegen den Berufungsausführungen war auch von keiner gerichtsnotorischen Tatsache hinsichtlich eines Shitstorm bzw eines (ideellen) Schadens des Klägers auszugehen (siehe Punkt 1.3.2. bis 1.3.4. oben). Zudem benennt der Kläger auch hier kein Beweisergebnis, das die begehrte Ersatzfeststellung stützen würde. Die Beweisrüge muss deshalb auch hier an der mangelnden gesetzeskonformen Ausführung scheitern.

2.5.3.2. Soweit der Kläger unter diesem Berufungsgrund zu Punkt II. 1. a) seiner Berufung eine fehlerhafte Würdigung des Fernbleibens (§ 381 ZPO) des Klägers rügt und ausführt, dass die Berücksichtigung des Fernbleibens nur „unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände“ erlaubt sei und das Erstgericht die übrigen Umstände (objektive Schwere der Vorwürfe [Unterstellung von Amtsmissbrauch und gefährlicher Drohung], weite Verbreitung über Facebook und den gerichtsnotorischen Kontext eines Shitstorms) nicht entsprechend geprüft habe, übersieht er, dass dieser Würdigung im Hinblick auf das Nichtvorliegen jeglicher Beweisergebnisse für die geforderte Ersatzfeststellung keine rechtliche Relevanz zukommt. Der Kläger konnte, weil er zu seiner Parteieneinvernahme nicht erschienen ist, und mangels sonstiger Beweisergebnisse, das Vorliegen eines (ideellen) Schadens nicht beweisen. Damit ist es aber rechtlich irrelevant, wie das Nichterscheinen des Klägers zu würdigen ist.

2.5.3.3. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zu [T2] ist entgegen den Berufungsausführungen zu Punkt II. 1. b) auch nicht aktenwidrig. Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden. Dieser Widerspruch zwischen den Prozessakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen muss einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein. Er muss dazu führen, dass ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043397, RS0043421). Die Aktenwidrigkeit als Rechtsmittelgrund verwirklicht einen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny², § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 159). Liegt einer Tatsachenfeststellung jedoch eine Schlussfolgerung des Gerichtes und damit das Ergebnis eines richterlichen Werturteils zugrunde, welches von der aktenmäßigen Grundlage ausgeht, so kann darin keine Aktenwidrigkeit liegen. Eine solche besteht somit nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes einerseits und der Zugrundelegung und Wiedergabe desselben andererseits (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471, Rz 14; Zechner, in Fasching/Konecny², § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 163; Kodek/Oberhammer, ZPOON [Stand 9.10.2023, rdb.at], § 467, Rz 37, § 503 ZPO, Rz 46, 51; RS0043397 [T1], RS0043277, RS0007251, RS0043256, RS0043421).

2.5.3.4. Wenn der Kläger ausführt, es sei ausgeschlossen, dass ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Shitstorms öffentlich und unwahr beschuldigt werde, Bürger grundlos mit einer Waffe zu bedrohen, keinerlei Kränkung oder seelische Beeinträchtigung erleide, und auf sein Vorbringen dazu, welche Nachteile er erlitten habe (öffentliche Darstellung als Gewalttäter und Verbrecher, massiver beruflicher und privater Rechtfertigungsdruck, erhebliche psychische Belastungen [Ängste, Stress, Hilflosigkeit], Gefährdung durch Polizeikritiker, Kontrollverlust über die eigenen Daten), verweist, übersieht er, dass er damit keinen Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der Negativfeststellung aufzuzeigen vermag. Die Negativfeststellung ist vielmehr die Folge der fehlenden Beweisergebnisse. Damit fehlen auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 Rz 6 und 8). Im Übrigen muss auch hier wiederholt werden, dass es sich beim Vorliegen eines auf den Kläger gerichteten Shitstorms nicht um eine gerichtsnotorische Tatsache handelt (siehe Punkt 1.3.2. bis 1.3.4. oben) und ein solcher auch nicht festgestellt wurde. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 6 Ob 210/23k zu Grunde lag.

2.5.4. Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpften Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

3. Zur Rechtsrüge:

3.1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes fehlerhaft sei, weil es die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Natur der Verletzung durch einen „Shitstorm (6 Ob 210/23k) sowie zu den Anforderungen nach § 87 Abs 2 UrhG, § 1330 ABGB, Art 82 DSGVO und EuGH C300/21 ignoriere und rechtsirrtümlich die Anwendung des § 273 ZPO ablehne. Zudem habe das Erstgericht den „Like“ des Beklagten falsch beurteilt, weil dieses am objektiven Empfängerhorizont und nicht an der subjektiven Motivation zu messen sei, einen eindeutigen positiven Bezug herstelle und auf Facebook technisch eine erhöhte Sichtbarkeit des Beitrags im Nachrichtenstrom der Freunde des Beklagten auslöse. Damit trage der „Like“ zur algorithmischen Priorisierung und damit zur Reichweitenerhöhung des Beitrags bei.

Zudem gelte im Zivilrecht die Unklarheitenregel: Zweifel über den Sinn einer Äußerung würden grundsätzlich zu Lasten desjenigen gehen, der sie gesetzt habe; mehrdeutige Äußerungen seien im Zweifel in der für den Äußernden ungünstigeren Weise auszulegen. Schließlich sei maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Äußerung nach § 1330 ABGB der objektive Empfängerhorizont eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters. Subjektive Vorbehalte des Täters seien unbeachtlich. Der „Like“ des Beklagten sei objektiv eine Zustimmung zu dieser Tatsachenbehauptung. Da der Widerrufsanspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands gerichtet sei, komme es auf die (angeblich gute) Absicht des Beklagten nicht an. Er habe objektiv eine Unwahrheit verbreitet. Zumindest leichte Fahrlässigkeit liege vor, weil vor dem „Liken“ der Text zu lesen sei.

3.2. Der Beklagte hält dem entgegen, dass der Kläger seine Rechtsrüge auf einen Wunschsachverhalt stütze. Der Beklagte habe den Kläger nicht öffentlich verhöhnt, weil er keinesfalls den eigentlichen Beitrag bzw den Inhalt des veröffentlichten Beitrags unterstützt, sondern einen Kommentar mit einem „Like“ versehen habe. Die Abgabe eines „Like“ in den sozialen Medien sei nicht auf den eigentlichen positiven Bezug des gesamten Inhaltes beschränkt. Es sei jenseits jeder Lebenserfahrung in der modernen Medienwelt, dass ein „Like“ stets dem Wesensgehalt der Semantik entsprechend angewandt werde. Vielmehr sei ein „Like“ ein mehrdeutiges Produkt, das in Abhängigkeit des Inhaltes des veröffentlichenden Mediums und der Zielgruppe unterschiedliche Auswirkungen erlangen könne.

Die Abgeltung eines immateriellen Schadens durch Urheberrechtsverletzung setze die Darlegung des Klägers voraus, welche Nachteile persönlicher Art entstanden seien, und warum er das Verhalten des Schädigers als besondere Kränkung empfinde. Eine öffentliche Anprangerung des Berufungswerbers als gewalttätigen Polizisten, der Bürger mit einer Waffe bedrohe, sei vom Beklagten nicht ausgegangen. Er habe durch die Abgabe eines „Like“ nicht die öffentliche Verhöhnung, sondern das Handeln der Sicherheitsbehörden gegen C* unterstützt. Das Erstgericht komme deshalb richtigerweise zum Schluss, dass dadurch keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ehre und des Persönlichkeitsrechtes verursacht worden sei.

Zur angeblichen Verkennung von Art 82 DSGVO und EuGH C300/21 behaupte der Kläger den Kontrollverlust über seine Bilddaten, die Bloßstellung im Internet und daraus resultierende Ängste sowie Stress. Dies sei insofern unzutreffend, als ein daraus resultierender materieller oder immaterieller Schaden und ein Kausalzusammenhang nicht gegeben seien. Gleichwohl gebe es entgegen dem Vorbringen des Klägers eine Erheblichkeitsschwelle. Ein geltend gemachter Nachteil müsse nach der Rechtsprechung des EuGH zwar nicht spürbar sein, der Nachweis eines Schadens werde aber sehr wohl gefordert. Diesen habe der Kläger nicht erbracht.

Der Kläger möge zwar durch negative Kommentare von anderen Verfassern gekränkt worden sein, doch sei Gegenstand des Verfahrens der konkrete „Like“ und dessen Motiv. Der Berufungswerber unterliege in der gesamten Ausführung der Berufung einem Irrtum, indem dieser von einem Wunschsachverhalt ausgehe. Nichtsdestoweniger sei festzustellen, dass der abgegebene „Like“ keinen immateriellen Schaden beim Berufungsgegner ausgelöst habe. Sofern Gegenteiliges behauptet werde, wäre das laut Rechtsprechung des EuGH entsprechend nachzuweisen. Das Erstgericht verkenne daher auch nicht die Rechtsnatur von Social-Media-Interaktionen und die Haftungsvoraussetzungen im Medienrecht.

3.3. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend (§ 500a ZPO), sodass es mit einer kurzen Begründung dieser Beurteilung sein Bewenden haben kann:

3.3.1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).

3.3.2. Soweit der Kläger seiner Rechtsrüge zugrundelegt, dass er Opfer eines Shitstorms geworden sei und dadurch eine (empfindliche) Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten habe, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, und ist seine Rechtsrüge (konkret in den Punkten III.1., III.2.) damit iSd zu Punkt 3.3.1. zitierten Lehre und Rechtsprechung nicht gesetzmäßig ausgeführt.

3.3.3. Der Kläger hat zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen für den geltend gemachten Schaden behauptet, den ihm obliegenden Nachweis des Eintrittes eines solchen Schadens bzw des Vorliegens einer solchen Beeinträchtigung jedoch ebenso wenig erbracht wie das Vorliegen eines „Shitstorms“ (vgl Nageler-Petritz in Handig/Hofmarcher, Kucsko, urheberrecht3 § 87 UrhG [Stand 1.8.2023, rbd.at] Rz 17; Thiele/Wagner DSG2 § 29 Rz 6ff und Rz 91). Vielmehr konnte – mangels Vorliegens jeglicher Beweisergebnisse – nicht festgestellt werden, ob und in welchem Ausmaß der Kläger durch das Teilen des Videos seitens des Beklagten einen Vermögensschaden und/oder eine Kränkung bzw eine seelische Beeinträchtigung erlitten hat. Dafür, dass die bloße Behauptung konkret beeinträchtigter Interessen und einer empfindlichen Kränkung ausreichend für die Voraussetzungen des Ersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG sei (RS0078172 [T2]), fehlt es schließlich am notwendigen Nachweis, dass der Kläger einem Shitstorm ausgesetzt gewesen sei (zur Definition eines „Shitstorms“ vgl 6 Ob 210/23k: „Unter „Shitstorm“ wird ein „Sturm der Entrüstung im virtuellen Raum“ mit zum Teil beleidigenden Äußerungen gegen eine Person verstanden [so zum „Shitstorm“ Gabler, Wirtschaftslexikon, https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/shitstorm]. Ein Shitstorm entsteht durch das Zusammenwirken vieler Menschen (Anderl/Woltran in Zankl, Rechtshandbuch der Digitalisierung [2021] Rz 20.19 {viele user}]. Erst bei Beteiligung einer für den Betroffenen zumeist nicht oder jedenfalls nicht exakt erfassbaren Menge an Teilnehmenden kann von einer ‚massenhaften, im Internet geäußerten Empörung‘ [wiktionary, https://de.wiktionary.org/wiki/Shitstorm] gesprochen werden. Darin liegt auch die besondere [geballte] Wucht eines solchen Ereignisses, weil das Ziel des Shitstorm nicht bloß von einer Person, sondern „hagelartig“ von vielen Menschen in Form einer zumeist anonymen Masse angegriffen wird.“). Mangels Nachweises eines Shitstorms ist eine erhebliche schwere Kränkung bzw Beeinträchtigung des Klägers nicht evident.

3.3.4. Wenn die Negativfeststellung die Folge der fehlenden Beweisergebnisse ist, und damit der Grund des Anspruchs strittig ist, fehlen auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht (siehe dazu oben 2.5.3.4.; vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 273 Rz 6 und 8). Gleichermaßen kommt den Ausführungen des Klägers zur falschen rechtlichen Beurteilung des „Like“ (Berufung Seiten 9ff, Punkt 5. a) bis e)) in diesem Zusammenhang keine rechtliche Relevanz zu, weil dem Kläger schon der Nachweis eines „Shitstorms“ und daraus folgend einer erheblichen schweren Kränkung bzw einer Beeinträchtigung nicht gelungen ist.

3.3.5. Soweit der Kläger zur „Verschuldensfrage und Widerrufsanspruch“ (Berufung Seite 11, Punkt 6.) „angesichts der evidenten Ehrverletzung und der offenkundigen Tragweite veröffentlichter FacebookPostings“ eine „zumindest grobe Fahrlässigkeit des Beklagten“ erkennt, und die Abweisung des Widerrufsbegehrens mit der Begründung, ein Verschulden sei nicht ableitbar, als unhaltbar beurteilt, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Berufung ist damit insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Damit ist auch nicht näher auf die Frage einzugehen, ob vom Beklagten – im Sinne des Eventualbegehrens – eine in der Chronik eines fremden FacebookProfils („C*" unter der Domainadresse **) abrufbare Veröffentlichung eines Widerrufs überhaupt verlangt werden kann.

4. Aus diesen Erwägungen muss die Berufung des Klägers erfolglos bleiben.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat dem Beklagten die von diesem gesetzmäßig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

6. Bei der Bewertung des Eventualbegehrens bestand kein Grund, von jener durch den Kläger abzugehen. Da ein Eventualbegehren nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung wird, wenn das Hauptbegehren zurück oder abgewiesen wird (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger5, Rz 6 zu § 226; RS0011359), waren die Streitwerte bei der Frage der Revisionszulässigkeit nicht zu addieren.

7. Der Unzulässigkeitsausspruch beruht auf § 502 Abs 2 ZPO.

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