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2R14/26i•OLG Innsbruck 2R14/26i
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* Dr. C* KG, vertreten durch Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagten Parteien 1. D* E* GmbH 2. F* und 3. G*, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung (insgesamt bewertet mit EUR 60.000,-- [nur] nach GGG und RATG), über die Berufung (Berufungsinteresse bewertet mit EUR 10.349,14 sA; richtig [nach GGG und RATG]: EUR 3.000,--) der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 27.11.2025, ** und deren Kostenrekurs (Rekursinteresse EUR 7.349,14) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
I. Der Berufung wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien schuldig,
f) gegenüber sämtlichen Kunden, welche ihre Verträge über das „Erfassungs- und Abrechnungsservice“ zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode bereits gekündigt haben und denen gegenüber die beklagte Partei die zu Pkt. d) ii. des Klagebegehrens zitierten oder sinngleiche Äußerungen gemacht hat, binnen 3 Werktagen richtig zu stellen, dass
ii. dem Kunden keinerlei Kosten (zB durch Verrechnung eines „Stornotarifs“ oder der „vollen Dienstleistungspreise“) entstehen, wenn die Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode nicht mehr von der beklagten Partei durchgeführt werden soll und bei Kunden, welche Verbraucher iSd § 1 KSchG sind, die Kündigung spätestens 2 Monate vor Ende der laufenden Abrechnungsperiode der beklagten Partei zugegangen ist,
wird a b g e w i e s e n .
2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 9.440,95 (darin EUR 1.275,26 USt und EUR 1.789,40 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
II. Mit ihrem Kostenrekurs werden die beklagten Parteien auf diese abändernde Entscheidung (I.2.) verwiesen.
III. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 841,22 (darin EUR 140,02 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt den Betrag von EUR 5.000,-- nicht jedoch EUR 30.000,--.
V. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und die Erstbeklagte bieten (ua) an, gegen Entgelt Wärmeverbrauchsabrechnungen zu erstellen. Dazu werden zuvor die individuellen Verbrauchswerte – in der Regel einmal jährlich – abgelesen. Die Zweit- und Drittbeklagten sind persönlich haftende Gesellschafter der Erstbeklagten.
Die Frage der (zunächst bestrittenen) Passivlegitimation des Zweit- und Drittbeklagten wurde im Provisorialverfahren geklärt und bildet im Hauptverfahren keinen Streitpunkt. Die Erstbeklagte wird im Folgenden auch vereinfacht als „Beklagte“ bezeichnet.
Die Klägerin war zumindest seit 1991 für die Beklagte auch als Handelsvertreterin für die Bundesländer Wien, Niederösterreich und das Burgenland tätig. Das Handelsvertreterverhältnis endete am 14.11.2023. Gegenstand der Handelsvertreterverträge war die Vermittlung von Geschäften über Werkleistungen (Erstellung von Heizkostenabrechnungen nach HeizKG) sowie damit in Zusammenhang stehender Produkte, wie Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmezähler und andere Geräte, durch die Klägerin. Diese hatte aufgrund der Handelsvertreterverträge auch selbst Werkleistungen für die Beklagte für jene Kunden zu erbringen, welche die Klägerin für sie akquiriert hatte. Seit Auflösung der Handelsvertreterverhältnisse zwischen den Streitparteien ist die Klägerin als selbstständiges Abrechnungsunternehmen im selben Markt wie die Beklagte tätig.
Die Streitparteien stehen daher sowohl auf dem Gebiet des Verkaufs bzw der Vermietung von Verbrauchserfassungsgeräten (zB Wärme-/Kältemengenzähler, Heizkostenverteiler etc) als auch bei der Erbringung der jährlich wiederkehrenden Werkleistungen der Ablesung der individuellen Verbrauchsdaten und der Erstellung der Abrechnungen iSd HeizKG (sogenanntes „Erfassungs- und Abrechnungsservice“) in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander. Ein ganz erheblicher Teil der (potenziellen) Kunden der Streitteile sind Wohnungseigentümergemeinschaften.
Zu den Tätigkeiten eines Abrechnungsunternehmens zählen die Durchführung von Nutzer- und Hausverwaltungswechseln, die Stammdatenpflege, Supporttätigkeiten (zB Beantwortung von Nachfragen von Hausverwaltungen und Nutzern zu früheren oder künftigen Abrechnungen oder zu Auswirkungen von baulichen Änderungen auf Abrechnungen und zur Funktionsweise der Messgeräte) sowie die laufende Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung nach § 8 Abs 2 iVm § 5 HeizKG.
Im Juli 2024 erhielt eine Hausverwalterin, die namens der von ihr betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaft den Vertrag mit der Beklagten gekündigt hatte, ein EMailSchreiben der Beklagten mit inkriminierten – verfahrensgegenständlichen – Behauptungen zu den Rechtsfolgen der Kündigung.
Darin hieß es auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen in Fettdruck durch das Berufungsgericht):
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die … [Erstbeklagte] hat ein von der … [Klägerin] ... in Ihrem Namen abgegebenes Kündigungsschreiben („A*-Kündigungsschreiben“) betreffend unseren Erfassungs- und Abrechnungsservice sowie die Direktverrechnungsverträge und die Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte erhalten. …
Zur reibungslosen Übergabe der Geschäfte gehen wir im Folgenden auf einige Themen ein, welche sich aus dem A*-Kündigungsschreiben ergeben:
Kündigung der Verträge über den Erfassungs- und Abrechnungsservices sowie die Direktverrechnung
Laut A*-Kündigungsschreiben soll die Kündigung der „bestehenden Erfassungs- Abrechnungsservice- sowie Direktverrechnungsverträge zum 31.12.2024“ erfolgen.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der … [Erstbeklagten] ist eine Kündigung immer nur mit Wirkung für eine nächstfolgende Heiz- bzw. Abrechnungsperiode möglich. Das heißt, für die laufende Heiz- bzw. Abrechnungsperiode (i.d.R. 01.01.2024 bis 31.12.2024) wird der Erfassungs- und Abrechnungsservice durch … [die Erstbeklagte] durchgeführt, insbesondere werden durch … [die Erstbeklagte] daher die Ablesungen vorgenommen und die Abrechnungen erstellt und gelegt. Wir gehen davon aus, dass Ihnen dieser Umstand bekannt ist, da das von Ihnen zur Kündigung bevollmächtigte Unternehmen als ehemaliger Gebietsvertreter der … [Erstbeklagten] die einschlägigen Regelungen genau kennt.
Wir verstehen die im A*-Kündigungsschreiben vorgenommene Kündigung „zum 31.12.2024“ sowie die auch in die Vollmacht aufgenommene Information, dass „das Erfassungs- und Abrechnungsservice“ für die Abrechnungsperiode 01.01. – 31.12.2024“ bereits durch A* durchgeführt werden soll, daher dahingehend, dass nicht etwa eine rechtswidrige Kündigung zu einem unzulässigen Kündigungszeitpunkt gemeint ist, sondern eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt – das heißt mit Wirkung für die nächstfolgende Heiz- bzw. Abrechnungsperiode.
Dass die Durchführung des Erfassungs- und Abrechnungsservices durch A* dennoch bereits für die laufende Abrechnungsperiode gewünscht ist, nehmen wir zur Kenntnis. Wir weisen Sie gleichzeitig darauf hin, dass … [die Erstbeklagte] erfüllungsbereit ist und jedenfalls die beauftragten Dienstleistungen unverändert in Rechnung stellen wird, auch wenn Sie diese parallel zum laufenden Vertrag mit … [der Erstbeklagten] bereits durch ein anderes Unternehmen durchführen lassen wollen.“
Tatsächlich wurde der bei der Erstbeklagten laufende Vertrag über das Erfassungs- und Abrechnungsservice nicht von der Klägerin, sondern von der bevollmächtigten Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft gekündigt. Die Klägerin sprach weder gegenüber der Erstbeklagten eine Kündigung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus noch wurde der Erstbeklagten eine Vollmacht der Hausverwalterin oder der Wohnungseigentumsgemeinschaft vorgelegt.
Die sowohl von der Klägerin als auch von der Beklagten angebotenen Leistungen der Ab- bzw Auslesung der Verbrauchsinformationen und der Erstellung der Abrechnung werden von der Beklagten als „Erfassungs- und Abrechnungsservice“ bezeichnet. Die vertraglichen Rahmenbedingungen für die Erbringung des Erfassungs- und Abrechnungsservices sind bei der Beklagten in Pkt 3. ihrer AGB geregelt. Dort heißt es zur Kündigung unter Punkt 3.g) wie folgt:
„Das Erfassungs- und Abrechnungsservice kann immer nur mit Wirkung für eine nächstfolgende Heiz- bzw. Abrechnungsperiode gekündigt werden. Aufgrund der umfangreichen Vorarbeiten muss die Kündigung bei … [der Beklagten] spätestens 6 Monate vor dem Ende der laufenden Abrechnungsperiode schriftlich eingelangt sein, damit die Kündigung kostenfrei erfolgt. Bei einem kürzeren Kündigungszeitraum bis einschließlich 3 Monate vor Ende der laufenden Abrechnungsperiode erfolgt die Verrechnung des Stornotarifs gemäß der zum Zeitpunkt der Kündigung gültigen Dienstleistungspreisliste. Bei einem noch kürzeren Kündigungszeitraum kommen die vollen Dienstleistungspreise unabhängig von einer etwaig erbrachten Leistung zum Tragen. Mit Wirksamwerden der Kündigung des Erfassungs- und Abrechnungsservices endet die Verpflichtung … [der Beklagten], weitere Lieferungen und Leistungen in Bezug auf die Ablesung und Abrechnung durchzuführen. Allenfalls abgeschlossene Miet- oder Beistellungsverträge laufen jedoch bis zum jeweiligen Vertragsende weiter und sind daher von einer Kündigung des Erfassungs- und Abrechnungsservices nicht betroffen.“
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Mit der am 12.8.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin , die beklagte Partei schuldig zu erkennen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs es ab sofort
Sie stützte ihre insgesamt 20 aufgegliederten (oben als jeweils in Unterpunkte [i.,ii.,iii. usw.] gegliederte) Begehren zusammengefasst auf §§ 1 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 und §§ 14 ff UWG sowie § 1330 Abs 2 ABGB. Zu den gestellten Hauptbegehren erhob sie ein inhaltsgleiches Sicherungsbegehren. Sowohl im Provisorial- als auch im Hauptverfahren brachte sie zusammengefasst vor, dass sich die Beklagte durch Verbreiten falscher und kreditschädigender Tatsachenbehauptungen sowie die Verwendung gesetzwidriger Kündigungsregelungen gegenüber der Klägerin einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb verschaffe. Die AGB-Klauseln, auf welche sie sich berufe, enthielten sowohl eine unzulässig lange Kündigungsfrist als auch einen unzulässigen Kündigungstermin und unzulässige Stornoregelungen; insbesondere seien die Rechtsfolgen nach Ausspruch bzw. Zugang einer Kündigung für die betroffenen Kunden völlig unklar. Durch ihre Berufung auf diese rechtswidrigen und daher rechtsunwirksamen AGB-Klauseln verschaffe sich die Beklagte einen unlauteren Vorsprung gegenüber der Klägerin, weil potenzielle Kunden zur Vermeidung eines Rechtsstreits mit der Beklagten von einer Beauftragung der Klägerin mit der Ablesung und Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode absehen würden. Dadurch könne die Beklagte diesen Kunden trotz bereits erfolgter fristgerechter Kündigung des Vertrags die Leistungen für eine weitere Abrechnungsperiode verrechnen. Umgekehrt falle die Klägerin um dieses Geschäft um. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten führe zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Streitteilen in unlauterer Weise zu Gunsten der Beklagten und einer massiven Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin.
Nachdem die Klägerin im Provisorialverfahren über drei Instanzen teilweise (mit 9 von 20) obsiegte und die Beklagte teilweise (11 von 20 Begehren) einen Abwehrerfolg erzielte, schränkte die Klägerin im Hauptverfahren am 13.11.2025 die Klage insofern ein, als sie das Teilbegehren c) ii. und f) ii. lit a) [bzügl Unternehmerkunden] fallen ließ.
Der Wortlaut des Begehrens e) wurde zunächst dahingehend modifiziert, dass Wortfolge „im Jahr 2024 zum 31.12.2024 oder“ sowie die Klammeranmerkung „(idR 01.1.01.2024 bis 31.12.2024)“ entfiel; in weiterer Folge schränkte die Klägerin das Klagebegehren auch um das Widerrufsbegehren e) ein.
In der Folge anerkannten die Beklagten die Klagebegehren a), b), c) und d) mit der Maßgabe in Punkt b), dass es nur um jene Kunden gehe, die Adressat einer Behauptung gemäß Punkt a) gewesen seien. Über Antrag der Klägerin wurde vom Erstgericht hierüber noch in der Verhandlung ein Teilanerkenntnisurteil gefällt (ON 45 S 6 ff).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur mehr das in dieser Verhandlung nicht anerkannte, Teilbegehren f), das zum besseren Verständnis (zunächst in seiner ursprünglichen Fassung) wiederholt wird.
Diesbezüglich wurde in der Klage beantragt, die Beklagten schuldig zu erkennen
„f) gegenüber diesen Kunden [sämtlichen Kunden, welche ihre Verträge über das Erfassungs- und Abrechnungsservice im Jahr 2024 zum 31.12.2024 oder zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode bereits gekündigt hatten und denen gegenüber die Beklagte die inkriminierten Äußerungen machte] binnen 3 Werktagen richtig zu stellen, dass
Im Provisorialverfahren (als dort inhaltsgleiches Sicherungsbegehren) wurde dieses Begehren zur Gänze abgewiesen.
In der (zuvor erwähnten) Streitverhandlung vom 13.11.2025 schränkte die Klägerin das Teilbegehren f) i. auf Kosten ein, nachdem von der beklagten Partei in dieser Verhandlung ein Konvolut von Informationsschreiben (konkret: neun im Oktober 2024 versendete E-Mail-Nachrichten [Beilage ./14]) vorgelegt worden war. Die Klägerin „akzeptierte“ sodann, dass die Kunden gemäß dem Begehren f) i. informiert worden seien (ON 45 S 6).
Auch der Unterpunkt a. des Teilbegehrens f) ii. (Bezugnahme auf Unternehmerkunden) wurde in dieser Tagsatzung von der Klägerin fallengelassen.
Das zuletzt noch streitverfangene Begehren f) lautet somit wie folgt (Hervorhebung durch das Berufungsgericht):
„[Die beklagte Partei ist schuldig], gegenüber diesen Kunden [= sämtliche Kunden, welche ihre Verträge über das Erfassungs- und Abrechnungsservice im Jahr 2024 zum 31.12.2024 oder zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode bereits gekündigt haben und denen gegenüber die Beklagte die inkriminierten Äußerungen machte] binnen drei Werktagen richtig zu stellen, dass
Zum diesem noch gegenständlichen Restbegehren brachte die Klägerin vor, dass die beklagte Partei den Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren (gemeint wohl: bis) „heute“ nicht entsprochen habe. Sie verwende auf ihrer Homepage zwar neue Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Wirksamkeitsbeginn ab 23.9.2024. Nach dem Einleitungshalbsatz dieser Geschäftsbedingungen („Geltungsbereich“) hätten diese AGB aber erst für jene Verträge, die nach dem 23.9.2024 abgeschlossen worden seien, Geltung, nicht aber für vorher abgeschlossene Verträge (ON 45 S 9).
Die beklagte Partei bestritt und hielt dem entgegen, dass bereits seit 23.9.2024 die „alten, hier inkriminierten AGB“ nicht mehr verwendet würden. Bereits in der Klagebeantwortung wurde ausgeführt, dass für das Richtigstellungsbegehren f) keine Grundlage bestehe. Es sei im Ergebnis mit einen Widerruf vergleichbar, der aber nur bei Verstoß gegen § 7 UWG und nicht bei Verletzungen anderer wettbewerbsrechtlicher Normen begehrt werden könne. Ein Anspruch auf Widerruf im Rahmen des § 15 UWG komme nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn eine Urteilsveröffentlichung an fehlender Wiederholungsgefahr scheitere, in Betracht.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei, gegenüber sämtlichen Kunden, die ihre Verträge über das Erfassungs- und Abrechnungsservice zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode bereits gekündigt haben und denen gegenüber die beklagte Partei die im Teilanerkenntnisurteil zu d) ii. zitierten oder sinngleichen Äußerungen gemacht habe,
„binnen drei Werktagen folgende Behauptungen ‘als unrichtig zu widerrufen: binnen drei Werktagen’ richtig zu stellen, dass
ii. dem Kunden keinerlei Kosten (zB durch Verrechnung eines Stornotarifs oder der vollen Dienstleistungspreise) entstehen, wenn die Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode nicht mehr von der beklagten Partei durchgeführt werden soll und bei Kunden, welche Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG sind, die Kündigung spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Abrechnungsperiode der beklagten Partei zugegangen ist.“
Es legte seiner Entscheidung folgende im Berufungsverfahren nicht bekämpfte Feststellung zugrunde:
Zwischenzeitlich wurde sämtlichen Kunden der Erstbeklagten, die bereits gekündigt haben, mitgeteilt, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist von Seiten der Beklagten keinerlei Leistungen mehr durchgeführt werden, auch nicht mehr in Rechnung gestellt werden, es sei denn der Kunde würde dies schriftlich wünschen.
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass jemand, der durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen habe, weiterhin störe, solange dieser Zustand nicht beseitigt sei. Die Widerrechtlichkeit eines durch die Verwendung unlauterer Klauseln in Geschäftsbedingungen herbeigeführten Störungszustands sei somit zu bejahen. Auch die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit eines Informationsanspruchs in Form eines Aufklärungsschreibens sei zu bejahen. Das noch verfahrensgegenständliche Richtigstellungsbegehren sei ausreichend klar formuliert, weil sich daraus die Art der geschuldeten Leistung ableiten ließe. An das Erfordernis einer titelmäßigen Bestimmtheit der zu erzwingenden Handlung sei kein überstrenger Formalismus anzulegen. Es reiche aus, wenn sich der Umfang der Verpflichtung zur Vornahme aller einen bestimmten Zweck notwendigen Handlungen abgrenzen lasse.
Die beklagte Partei bekämpft diese Entscheidung (Stattgebung des verbleibenden Begehrens f) ii.) mit einer fristgerechten Berufung. Sie führt ausschließlich eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Ersturteils dahin, dass dieses noch streitverfangene Begehren abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag und wiederum hilfsweise die Abänderung des Spruchpunkts dahin, dass die vom Erstgericht eingefügte (im Klagebegehren nicht beinhaltete) Wortfolge „als unrichtig zu widerrufen: binnen drei Werktagen“ entfalle. Ferner begehrt sie in ihrer als Kostenrekurs zu wertenden „Kostenrüge“ die erstrichterliche Kostenentscheidung dahin äbzuändern, dass der Klägerin lediglich EUR 4.779,26 (darin EUR 516,95 USt) – statt EUR 12.128,40 – an Prozesskostenersatz für das Verfahren erster Instanz zugesprochen werde.
Die klagende Partei begehrt in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt:
Die Berufungswerberin führt zusammengefasst aus, dass ein Richtigstellungsanspruch, wie dies in Pkt f) der Klage begehrt werde, dem österreichischen Recht fremd sei. In der Literatur werde ein solcher Anspruch lediglich vereinzelt und nur für den Ausnahmefall bejaht, wenn eine Urteilsveröffentlichung am Fehlen der Wiederholungsgefahr scheitere. Ein Anspruch auf Widerruf bestehe im vorliegenden Fall von vornherein nicht. Soweit das Erstgericht Gegenteiliges vertrete, stütze es sich ausschließlich auf deutsche – und hier nicht anzuwendende – Rechtsprechung. Im Übrigen habe die Beklagte, wie dies auch festgestellt worden sei, zwischenzeitlich sämtlichen Kunden, von welchen Kündigungen eingebracht worden seien, mitgeteilt, dass sie nach Ablauf der Kündigungsfrist keinerlei Leistungen mehr durchführen und auch nicht in Rechnung stellen würde, es sei denn, dass die Kunden dies schriftlich wünschten. Damit sei aber der klägerseits behauptete Fortwirkungszustand im Verhältnis zu den einzig maßgeblichen Adressaten, nämlich jenen Kunden, denen gegenüber die beanstandeten Äußerungen getätigt worden seien, vollständig und zielgenau beseitigt worden. Eine weitergehende und neuerliche oder auch anders lautende Widerrufskommunikation biete für diese Kunden keinerlei zusätzlichen Erkenntnis- oder Schutzgewinn. In der Sache ziele die weiterhin verlangte Richtigstellung oder ein Widerruf der Sache nach bloß auf eine „Nachbelehrung über rechtliche Bewertungen“ ab, nicht aber auf die Beseitigung einer fortwirkenden Störungsquelle. Die Abgabe von widerrufsähnlichen Erklärungen, die bloß falsche Eindrücke nachträglich abschwächen sollten, stellten nach Lehre und Rechtsprechung gerade keine Beseitigung der Störquelle dar. Aufgrund der bereits erfolgten Information der betroffenen (früheren) Kunden sei dem Beseitigungszweck bereits entsprochen worden; ein zusätzlicher Informationswert sei im Begehren f) ii. nicht erkennbar.
Im Übrigen sei aus dem Wortlaut des Spruchs nicht ableitbar, wozu das Erstgericht die Beklagte konkret verurteilen wolle, zumal darin sowohl vom Widerruf als auch von der Richtigstellung die Rede sei. Dies führe zur Unbestimmtheit und folglich zur mangelnden Exekutierbarkeit des noch gegenständlichen klagsstattgebenden Teilbegehrens. Für den Fall einer Bestätigung der angefochtenen Entscheidung werde daher beantragt, den Spruch dahingehend zu berichtigen, dass die Wortfolge „als unrichtig zu widerrufen: binnen drei Werktagen“ entfalle.
Dazu ist auszuführen:
1. Zunächst ist klarzustellen, dass dem Erstgericht insofern ein (offenkundiger und somit berichtigungsfähiger) Übertragungsfehler unterlaufen ist, als die im Spruch – wohl versehentlich – zusätzlich eingefügte und schon mehrfach zitierte Wortfolge ‘als unrichtig zu widerrufen: binnen drei Werktagen’ gar nicht Teil des Klagebegehrens war, was auch die Klägerin in der Berufungsbeantwortung hervorhebt. Aufgrund der Abänderung der Entscheidung in eine Klagsweisung ist dies im Ergebnis aber ohne Belang. Den dahingehenden Berufungsausführungen ist daher nur der Vollständigkeit halber zu erwidern, dass das Erstgericht das noch streitverfangene Restbegehren in seiner rechtlichen Beurteilung sehr wohl als „Begehren auf Richtigstellung“ und damit als Beseitigungs- und nicht als Widerrufsbegehren ansah (US 8, letzte Zeile).
2. Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch umfasst gemäß § 15 UWG auch das Recht, die Beseitigung des den Vorschriften des Gesetzes widerstreitenden Zustands vom Verpflichteten zu verlangen, soweit ihm die Verfügung hierüber zusteht. Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der den Unterlassungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen ergänzt (Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek, UWG2, 109. Lfg § 15 Rz 30 mwN). Der Beseitigungsanspruch wird also nicht dadurch gehindert, dass nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Unterlassung erhoben wird (RS0115594). Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können (RS0115595) und sich die Bestimmung der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls richtet, wobei auch auf die Schwere der vorangegangenen Rechtsverletzung und auf das Verschulden des Störers Bedacht zu nehmen ist. Nach herrschender Auffassung ist bei mehreren in Betracht kommenden Beseitigungsmaßnahmen jene zu wählen, welche am besten geeignet ist, den widerrechtlichen Zustand zu beseitigen und zugleich die Position des Verpflichteten am wenigsten beeinträchtigt (Kodek/Leupold aaO Rz 32/1 mwN). Einige Stimmen in der Lehre vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass auch die Abgabe und Veröffentlichung einer Erklärung des Störers eine dahingehende Möglichkeit sei, sofern sich diese Maßnahme zur Beseitigung eines rechtswidrigen Dauerzustands eigne (vgl Kodek/Leupold aaO Rz 47 mwN).
3. Die Frage, ob § 15 UWG auch einen sog „Folgenbeseitigungsanspruch“ beinhaltet, auf dessen Grundlage die störende Partei verpflichtet werden kann, einen bestimmten Personenkreis über ein Unterlassungsurteil zu verständigen, auf daraus erwachsene (zB Rückzahlungs-)Ansprüche hinzuweisen oder – wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall begehrt – sie individuell schriftlich aufzuklären, wurde von der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl dazu Görg, Lauterkeitsrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch? Zu den Grenzen des § 15 UWG, RdW 2024/621, der dies als „absolutes Novum“ bezeichnet). Richtig ist, dass dies vom OLG Wien in zwei Verbandsprozessen bejaht wurde. Die zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen des OLG Wien zu 2 R 42/24x werden in Seiten 6 und 7 des Ersturteils wörtlich wiedergegeben. In diesen beiden Verfahren (4 Ob 184/24y und 4 Ob 180/24k) gab der OGH den jeweiligen Revisionen der (dortigen) beklagten Partei aber (jeweils) teilweise Folge und wies das (hier einschlägige) Teilbegehren, die (dortige) Beklagte sei schuldig,
„alle Verbraucher, die .. eine Mitgliedschaftsvereinbarung mit der beklagten Partei abgeschlossen haben und denen ohne deren ausdrücklicher und freiwilliger Zustimmung ein im Vergleich zum Vertragsabschlusszeitpunkt erhöhter Mitgliedsbeitrag von ihrem Konto ... eingezogen wurde, ... durch ein per Post oder E-Mail auf Kosten der beklagten Partei an die zuletzt bekanntgegebene Adresse der Verbraucher zu verschickendes Schreiben über das gegenständliche Urteil zu informieren und ... darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträgen zusteht und in ihren Fitnessstudios binnen drei Wochen ab Rechtskraft … darauf hinzuweisen, dass Verbrauchern die vollständige Rückzahlung von zu Unrecht eingezogenen Beträge zustehe“
unter anderem wegen Unbestimmtheit und mangelnder Exekutierbarkeit ab. Die Frage, ob aus § 15 UWG überhaupt eine derartige Informations-/Verständigungspflicht abgeleitet werden könne, ließ der OGH in diesen Entscheidungen ausdrücklich offen. Er trat (deshalb) auch der in diesem Zusammenhang von der dortigen Klägerin angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näher (4 Ob 184/24y).
4. Auch im vorliegenden (und mit den Sachverhalten der obigen Verfahren nicht vergleichbaren) Fall muss diese Grundsatzfrage nicht geklärt werden:
4.1. Das noch streitverfangene Begehren zielt auf die Verpflichtung der Beklagten ab, gegenüber jenen Kunden, welche ihre Verträge über das Erfassungs- und Abrechnungsservice im Jahr 2024 zum 31.12.2024 oder „zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode“ bereits gekündigt haben und denen gegenüber die Beklagte die inkriminierten Äußerungen machte, richtig zu stellen, dass ihnen keine Kosten (zB durch Verrechnung eines Stornotarifs oder der vollen Dienstleistungspreise) entstehen, wenn die Abrechnung für die laufende Abrechnungsperiode nicht mehr von der beklagten Partei durchgeführt werden soll und bei Kunden, welche Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG sind, die Kündigung spätestens 2 Monate vor Ende der laufenden Abrechnungsperiode der beklagten Partei zugegangen ist.
4.2. Der Adressatenkreis wird also insofern konkret abgegrenzt, als die begehrte Information an jene Kunden ergeben sollen, welche
1. ihr Vertragsverhältnis zur Erstbeklagten (jedenfalls vor Klagseinbringung) bereits gekündigt hatten und (in der Folge)
2. das inkriminierte Musterschreiben erhielten.
Es handelt sich folglich (unstrittig) um vormalige Kunden der Beklagten; dass diese die Kündigungen in der Folge widerriefen und nach wie vor in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten stehen, wurde im Verfahren nicht behauptet.
4.3. Der Inhalt der begehrten Richtigstellung bezieht sich im Wesentlichen auf die (zu erteilende) Informationen, dass diesen Kunden keine weitere Kosten mehr entstünden, wenn die Abrechnung nicht mehr von der Beklagten durchgeführt werde und (zusätzlich) bei Verbraucher-Kunden (präzisierend), dass ihnen (als Verbraucher überdies) keine Kosten entstünden, wenn die Abrechnung nicht mehr von der Beklagten durchgeführt werde und die Kündigung spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Abrechnungsperiode bei ihr einlangte.
4.4. Nach den hier maßgeblichen und in der Berufung nicht bekämpften Feststellungen wurde zwischenzeitlich sämtlichen Kunden der Beklagten, die bereits gekündigt haben (wozu auch der vorangeführte Adressatenkreis zählt), mitgeteilt dass nach Ablauf der Kündigungsfrist von Seiten der Beklagten keinerlei Leistungen mehr durchgeführt werden, auch nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Da die Beklagten nach Vorlage der Beilage ./14 ausdrücklich anerkannten, dass den Kunden die unter Punkt f) i. des Klagebegehrens begehrte Information erteilt wurde, kann dieses Beilagenkonvolut als unstrittig angesehen werden (vgl RS0121557; RS0040083 [T1]). Daraus ergibt sich, dass den besagten Kunden diese Information im Oktober 2024 erteilt wurde.
4.5. Die in § 15 UWG normierten Abwehrmaßnahmen dienen der Beseitigung eines wettbewerbswidrigen Zustands (vgl Kodek/Leupold aaO Rz 6). Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn sich verfälschte Markenware noch im geschäftlichen Verkehr befindet (vgl 4 Ob 2055/96a). Verschafft sich ein Mitbewerber durch die Verwendung gesetzwidriger AGB-Klauseln einen Vorsprung im Wettbewerb und begeht folglich einen Rechtsbruch iSd § 1 UWG, so kann auch dadurch ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen werden. Ob in so einem Fall das Verbot, die inkriminierten Klauseln zu verwenden, die fortwirkende Gefährdung der Klausel unterworfenen und folglich den rechtswidrigen Zustand gänzlich beseitigt oder nicht, ist umstritten (vgl Kodek/Leupold aaO Rz 70/6 mwN). Dies muss hier nicht beantwortet werden, weil kein derartiger Fall zur Beurteilung ansteht:
Zum einen liegt hier kein Verbandsprozess vor und beinhaltet das noch verfahrensgegenständliche Richtigstellungsbegehren auch keine Information über die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln (sondern ausschließlich die Informationserteilung über das Nichtentstehen weiterer Kosten); zum anderen stehen die betreffenden Kunden (unstrittig) in keinem Vertragsverhältnis zur Beklagten mehr. Selbst wenn man daher der bislang nur von einigen Vertretern der Lehre vertretenen Rechtsauffassung, wonach zu den – dem § 15 UWG unterfallenden – Beseitigungsmöglichkeiten auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung oder zur Erteilung einer bestimmten Auskunft zählen, folgen wollte (Kodek/Leupold erachten dies als keine geeignete Beseitigungsmaßnahme; aaO Rz 67), so wurde der durch die Verwendung der rechtswidrigen Klauseln und Versendung der inkriminierten Schreiben geschaffene rechtswidrige Zustand spätestens mit der Auflösung der Vertragsverhältnisse mit den betreffenden Kunden beendet und damit auch die durch die Musterschreiben ausgelöste Unsicherheit über die Kündigungstermine beseitigt. Dass die Beklagte Partei einzelnen Kunden des oben zu Pkt 4.2. dargelegten Adressatenkreises nach deren Kündigung(en) zu Unrecht weitere Dienstleistungen in Rechnung gestellt oder rechtswidrig Kosten im Zusammenhang mit ihren Vertragsauflösungen verrechnet hätte, wurde nicht behauptet. Ebenso wenig stützte sich die Klägerin darauf, dass dem gegenständlichen Adressatenkreis aus der Verwendung der inkriminierten Klauseln oder als Folge der beanstandeten Musterschreiben (Rückzahlungs-)Ansprüche erwachsen seien. Damit hat die Klägerin aber nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht, worin hier eine durch ein neuerliches Informationsschreiben zu beseitigende „Dauerstörungsquelle“ (im aufgezeigten Sinn) liegen soll und ist dies für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich.
Den Berufungswerbern ist somit darin beizutreten, dass kein Raum mehr für die begehrte Richtigstellung besteht, weshalb der Berufung Folge zu geben und das verbleibende Restbegehren f) ii. abzuweisen war.
5. Die Änderung der Entscheidung in der Hauptsache bedingt eine reformatorische Kostenentscheidung. Diese stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO.
5.1. Dazu ist voranzustellen, dass die den Beklagten zugesprochenen Kosten des Sicherungsverfahrens laut Mitteilung ihrer Vertreterin zwischenzeitlich bezahlt wurden (ON 45 S 9). Hinsichtlich der Kosten des Provisorialverfahrens kann somit keine Quotenkompensation stattfinden. Die vorbehaltenen Kosten der Klägerin sind als Kosten des Hauptverfahrens zu behandeln und ihr gemäß jenem Erfolg zuzusprechen, den sie in der Hauptsache erreicht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.543; OLG Wien, 12 R 55/20a; OLG Innsbruck 2 R 154/18s; 1 Ob 150/14m). Dabei ist aber auf den Erfolg mit jenen Hauptbegehren abzustellen, welche im Provisorialverfahren gesichert wurden (Obermaier aaO). Im Provisorialverfahren wurden folgende 9 von 20 Begehren erfolgreich gesichert. Mit diesen 9 Begehren ist die Klägerin auch im Hauptverfahren durchgedrungen, weil sie von der Beklagten in der Verhandlung vom 13.11.2025 (mit einer kostenrechtlich nicht relevanten Maßgabe) anerkannt wurden (ON 45). Die Erfolgsquote im Provisorialverfahren liegt daher bei 45%.
Dem Sicherungsverfahren zuzuordnen sind der Schriftsatz vom 27.8.2024 (ON 5) sowie die Verhandlung vom 12.9.2024 (ON 12). Auch die Rekursbeantwortung ON 23 und die Revisionsrekursbeantwortung ON 29 sind auf Grundlage des Verfahrensausgangs (Obsiegens mit 45% im Provisorialverfahren) zu ersetzen. Dies ergibt den auf der nachfolgenden unter Pkt. 5.4 eingefügten Tabelle ermittelten Nettobetrag von EUR 4.479,03.
5.3. Im Hauptverfahren ist die Klägerin mit 16 von 20 Begehren durchgedrungen und mit den Begehren c) ii. e) i. e) ii. sowie f) ii. unterlegen. Die Klagseinschränkung um das Begehren f) i. in der letzten Streitverhandlung erfolgte nach Vorlage des E-Mail-Konvoluts Beilage ./14. Die Klägerin schränkte dieses Begehren auf Kosten ein, weil sie auf Grundlage des Inhalts dieser Urkunde akzeptierte, dass die Kunden entsprechend dem Begehren f) i. informiert worden seien (ON 45 S 6). Der von der Klägerin angegebene Grund für die Klagseinschränkung kommt somit einem Obsiegen gleich, weshalb die Beklagten in diesem Punkt als unterlegen anzusehen sind (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.150).
Somit ist von einem 80%igen Obsiegen der Klägerin im Hauptverfahren auszugehen, weshalb ihr infolge Quotenkompensation 60 % ihrer Vertretungskosten und 80 % ihrer Barauslagen zu ersetzen sind.
5.4. Insgesamt ergibt sich folgende Berechnung:
Hauptverfahren
Sicherungsverfahren
Klage
SS 27.8.24
501,05
300,63
225,47
SS 19.9.25
113,10
VH 12.9.24
56,55
25,45
597,66
ERV
2,60
Rekursbeantwortung
957,60
VH 13.11.
260,70
478,80
(BMG EUR 3.000,--)
312,84
215,46
86,03
Revisionsrekursbeantwortung
574,80
Summe netto
258,66
3x ERV-Zuschlag
7,80
60,00 %
Summe netto
45,00 %
Gesamtsumme netto
USt
Barauslagen:
ergibt
Pauschalgebühr
80,00 %
zuzügl PG 80%
insgesamt
6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren stützt sich auf § 41 Abs 1 ZPO. Die einen gänzlichen Abwehrerfolg erzielenden Beklagten haben demgemäß Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufung. Berufungsgegenständlich ware aber nur eines der ursprünglich zwanzig jeweils mit EUR 3.000,-- (nach RATG) bewerteten Teilbegehren. Bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,-- errechnen sich ersatzfähige Vertretungskosten von (brutto) EUR 841,22.
7.1. Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, hat das Rechtsmittelgericht über dessen Wert nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO abzusprechen. Es ist dabei grundsätzlich nicht an eine Bewertung durch klagende Partei gebunden (RS0042617). Wird für mehrere geltend gemachte Ansprüche eine Gesamtbewertung vorgenommen, so wird im Zweifel die Gleichwertigkeit der einzelnen Ansprüche angenommen (1 Ob 228/13f, 5 Ob 166/19a; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 56 JN Rz 4). Im Fall des Unterlassens einer Bewertung nach § 56 Abs 2 JN, gilt der Betrag von EUR 5.000 als Streitwert (§ 56 Abs 2 Satz 3 JN); dies insbesondere dann, wenn sich eine Bewertung im verfahrenseinleitenden Schriftsatz nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht (RS0042434; Gitschthaler in Fasching/ Konecny, Zivilprozessgesetze³ § 56 JN Rz 30).
7.2. Bei einer (wie hier auf Beklagtenseite) Parteienhäufung gelten diese Grundsätze für die Ansprüche gegen jeden einzelnen Streitgenossen iSd § 11 ZPO. Die Selbständigkeit der Streitgenossen gemäß 13 ZPO im Prozess gilt auch für das Unterlassen der Bewertung nach § 56 Abs 2 JN. Der Zweifelsstreitwert kommt daher für jeden Anspruch gegen jeden einzelnen von mehreren einfachen Streitgenossen zur Anwendung und ist nicht auf diese aufzuteilen (5 Ob 15/24b).
7.3. Da im vorliegenden Fall keine Bewertung nach JN erfolgte, gilt für das noch verbleibende Restbegehren der Zweifelsstreitwert von EUR 5.000,--. Selbst wenn man diesen Wert auf das gesamte ursprüngliche Begehren f) vor der erfolgten Klagseinschränkung beziehen wollte, so ergibt sich in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze (weil sich das Restbegehren gegen drei Streitgenossen richtet), im Ergebnis ein den Grenzwert von EUR 5.000,-- übersteigender Betrag, weshalb gemäß § 500 Abs 2 Z 1 lit b) ZPO auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar diesen Schwellenwert, nicht jedoch EUR 30.000 übersteigt.
7.4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision liegen nicht vor. Die Frage, ob § 15 UWG auch einen sog „Folgenbeseitigungsanspruch“ beinhaltet, stellt sich hier nicht. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar (RS0042828).
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