OLG Innsbruck 3R103/25h

3R103/25hCourt of AppealMar 5, 2026

Full text

OLG Innsbruck 3R103/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00300R00103.25H.0305.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer Mimler Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch König Ermacora Klotz Partner Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (restlich) EUR 150.000,-- s.A. und Feststellung (Interesse EUR 40.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 40.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 17.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt 2. lautet:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle zukünftigen Schäden aus dem Canyoning-Unfall vom 25.8.2017 in der Taxaklamm haftet.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde am 25.8.2017 als Teilnehmerin einer vom Beklagten veranstalteten und (entgeltlich) geführten Canyoningtour durch die Taxaklamm bei einem Unfall verletzt. Aufgrund dieser Verletzung kam es am 28.8.2017 zu einem Gefäßverschluss, der zu einem ausgedehnten Schlaganfall im Bereich der linken Gehirnhälfte führte. Als Folge daraus leidet die Klägerin nunmehr an einem ausgeprägten neurologischen Defektsyndrom mit u.a. einer armbetonten spastischen Hemiparese rechts, einem auffallenden Gangbild, einer deutlichen Beeinträchtigung der Motorik des rechten Arms, einer Sprachverständnisstörung, einer Sehverschlechterung und einem Gesichtsfelddefekt am linken Auge.

Dieser Zustand wird bestehen bleiben. Eine Besserung der vorliegenden funktionellen Beeinträchtigungen ist nicht zu erwarten. Dennoch ist eine kontinuierliche Fortführung von physiotherapeutischen Maßnahmen erforderlich, um eine mögliche Verschlechterung und Zunahme der bereits jetzt bestehenden Kontraktur z.B. im Bereich der rechten Hand zu verhindern.

Durch die dauernde Fehlbelastung aufgrund der spastischen Hemiparese ist davon auszugehen, dass die Gefahr einer vermehrten Entwicklung von Abnutzungserscheinungen verschiedenster Gelenke, wie z.B. Hüfte, Kniegelenk und Sprunggelenk besteht, wodurch sich weitere Beeinträchtigungen und Schmerzen entwickeln können.

Was mögliche Spätschäden betrifft, so ist der Schlaganfall die häufigste Ursache neu diagnostizierter Epilepsien, wobei die Klägerin bis zum Schluss der Verhandlung keine epileptischen Anfälle hatte.

Die Klägerin ist nicht mehr in der Lage in ihrem Beruf zu arbeiten. Sie wurde pensioniert und hat einen Schwerbehindertenausweis.

Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.

Mit Klage vom 29.10.2019 begehrte die Klägerin EUR 200.000,-- s.A. an Schmerzengeld. Zudem erhob sie folgendes mit EUR 40.000,-- bewertetes Feststellungsbegehren:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für die Folgen, die diese im Zusammenhang mit dem Canyonig-Unfall vom 25.8.2017, veranstaltet durch die Fa. B*, C*, erlitten hat, zu haften hat.“

Zum im Berufungsverfahren ausschließlich strittigen Feststellungsbegehren brachte die Klägerin in der Klage vor, sie leide nach wie vor an den gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 25.8.2017. Sie habe immer noch Beschwerden. Aufgrund ihrer Krankengeschichte sei davon auszugehen, dass Spät- und Dauerfolgen verbleiben würden. Daher habe sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden (Hervorhebung durch das Berufungsgericht) im Zusammenhang mit dem klagsgegenständlichen Unfall vom 25.8.2017.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung, wobei er insbesondere die Haftung dem Grunde nach und eine Sorgfalts- und Aufsichtspflichtverletzung seinerseits bestritt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurde der Beklagte im dritten Rechtsgang zur Zahlung von EUR 150.000,-- s.A. an Schmerzengeld verpflichtet. Das darüber hinaus gehende Schmerzengeldbegehren von weiteren EUR 50.000,-- war bereits im zweiten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden.

Zudem gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren im dritten Rechtsgang vollumfänglich statt, wobei der Spruch des Feststellungsurteils exakt dem von der Klägerin formulierten Feststellungsbegehren entspricht.

Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf den US 8 bis 16 getroffenen Feststellungen zu Grunde, auf die verwiesen wird und deren für das Berufungsverfahren wesentliche Teile eingangs wiedergegebenen wurden.

In Bezug auf das Feststellungsbegehren führte das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, diesem sei infolge Vorliegens von unfallbedingten Dauer- und Spätfolgen stattzugeben gewesen.

Die ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Beklagten richtet sich nur gegen das Feststellungsurteil und beantragt er dessen Abweisung. Der Schmerzengeldzuspruch wird ausdrücklich nicht angefochten.

Begründend wird in der Berufung ausgeführt, nach dem Wortlaut des Feststellungsbegehrens werde die Haftung für bereits entstandene/fällige Schäden begehrt und nicht für künftige. Dem Feststellungsbegehren fehle es daher am erforderlichen Feststellungsinteresse, weil bereits erlittene Schäden mit Leistungsklage geltend zu machen seien. Da es sich bei der Haftung für bereits erlittene Schäden um ein aliud handle, könne dem Feststellungsbegehren auch nicht teilweise stattgegeben werden, sondern sei dieses zur Gänze abzuweisen.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen. Es sei nicht auf den Wortlaut, sondern – unter Berücksichtigung der Klagserzählung – auf den Sinn des Begehrens abzustellen. Insgesamt bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin mit dem von ihr erhobenen Feststellungsbegehren die Haftung des Beklagten für derzeit nicht vorhersehbare Spät- und Dauerfolgen bezweckt habe. Es werde daher angeregt, das Feststellungsbegehren (gemeint wohl Feststellungsurteil) wie folgt zu präzisieren:

„Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für derzeit nicht vorhersehbare Spät- und Dauerfolgen aufgrund des Canyoning-Unfalls vom 25.08.2017, veranstaltet durch die Fa. B* C*, haftet.“

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Richtig ist, dass das von der Klägerin erhobene Feststellungsbegehren und das gleichlautende Feststellungsurteil des Erstgerichts in Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung insoweit undeutlich sind, als nach ständiger Rechtsprechung kein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche besteht (RS0038934). Bereits eingetretene Schäden sind mit Leistungsklage geltend zu machen (7 Ob 112/05d). Kann mit einer solchen alles angesprochen werden, was mit einer Feststellungsklage erreicht werden könnte, ist Letztere unzulässig (RS0038817; RS0038965). Soweit also ein Schaden schon eingetreten und der Ersatzanspruch bezifferbar ist, scheidet ein Feststellungsbegehren – und damit ein darauf bezogenes Feststellungsurteil – im Allgemeinen aus (RS0038849 [T5, T15, T16]; RS0038868). Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten (RS0039123).

2. Zulässig ist hingegen die Verbindung eines auf Leistung des Ersatzes für bereits eingetretene Schäden gerichteten (Leistungs)Begehrens mit dem Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für erst künftig entstehende weitere Schäden (RS0038944; RS0038970 u.a.). Ein Feststellungsbegehren ist stets zulässig, solange der Eintritt künftiger Schäden nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (2 Ob 58/21z; RS0039018). Wird eine Haftung für künftige Schäden begehrt muss der hiefür anspruchsbegründende Sachverhalt zumindest in groben Umrissen behauptet werden (RS0038949).

Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wird die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt – also bei Einbringung der Klage – zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung bezieht sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Unter „zukünftige“ Leistungen sind somit alle diejenigen zu verstehen, die bei Einbringung der Feststellungsklage noch nicht fällig waren. Eine Klageausdehnung auf später – also nach Einbringung der Feststellungsklage, aber vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung – fällig werdende Beträge ist zur Inanspruchnahme der verjährungsrechtlichen Unterbrechungswirkung nicht erforderlich (2 Ob 32/23d; RS0034771 [insb auch T3, T5, T8]).

3. Dass bei der Klägerin – zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage – noch nicht bezifferbare, sohin erst künftig entstehende unfallkausale Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen sind, wird vom Beklagten – im Hinblick auf die unstrittigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die daraus resultierenden Dauer- und möglichen Spätfolgen zu Recht – nicht in Zweifel gezogen. Damit ist aber ein auf die Haftung hiefür – nämlich künftige unfallkausale Schäden – gerichtetes Feststellungsbegehren/-urteil im vorliegenden Fall jedenfalls zulässig.

4. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ist nicht dessen Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens und das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage maßgeblich. Ein Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen vom Kläger gemeint ist (RS0037440; RS0038852 [T13, T19]; RS0041254 [T20, T36]). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (1 Ob 25/15f; RS0041165 [T3]).

Das Gericht ist insoweit – und dies auch noch in höherer Instanz – berechtigt und sogar verpflichtet, dem Urteilsspruch von Amts wegen eine klare und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagsvorbringen ergibt (9 ObA 128/08a; RS0038852 [T16]; RS0041254 [T16]). Dies gilt insbesondere dort, wo der vom Kläger formulierte Wortlaut das Begehren – etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des § 228 ZPO – von vornherein unzulässig machen würde (RS0041254 [T37]). In diesem Rahmen ist die Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (RS0041254).

5. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin bereits in der Klage erstatteten Vorbringens, in welchem sie ihr rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren explizit mit zukünftigen unfallkausalen Schäden und nicht ausgeschlossenen Spät- und Dauerfolgen begründete, kann nicht zweifelhaft sein, dass das Feststellungsbegehren tatsächlich nicht auf die Feststellung der Haftung für zum Zeitpunkt der Klagseinbringung bereits eingetretene, sondern vielmehr für erst zukünftig eintretende unfallkausale Schäden gerichtet ist.

6. Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen und dem Prozessvorbringen der Klägerin war daher einerseits der Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen. Andererseits war dem Urteilsspruch im Hinblick auf dessen missverständliche Formulierung und unter Berücksichtigung der entsprechenden Anregung der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung im Rahmen einer „Maßgabebestätigung“ eine klare Fassung zu geben, wobei das Berufungsgericht an Stelle der von der Klägerin dort gewählten Formulierung „für derzeit nicht vorhersehbare Spät- und Dauerfolgen“ die Wortfolge „für alle zukünftigen Schäden“ für – auch sprachlich – treffender und dem von der Klägerin unter Zugrundelegung ihres Prozessvorbringens tatsächlich angestrebten Feststellungsurteil besser entsprechend erachtet (vgl zu den möglichen Formulierungen derartiger Begehren 2 Ob 32/23d). Zudem war auch die Wortfolge „veranstaltet durch die Fa. B* C*,“ wegzulassen, weil diese in sprachlicher Hinsicht insofern verfehlt ist, als nicht der verfahrensgegenständliche Unfall, sondern die damalige Tour vom Beklagten veranstaltet wurde. Stattdessen erachtet das Berufungsgericht einen Hinweis auf die Örtlichkeit, an der sich der Unfall ereignete, zur Präzisierung für zweckmäßiger.

7. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Allerdings hat die Klägerin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung überhöht – offenbar auf Basis des vollen restlichen Streitinteresses im Verfahren erster Instanz – verzeichnet, weshalb diese auf den im Spruch ausgewiesenen Betrag zu korrigieren waren.

8. Da kein Anlass besteht, von der vom Beklagten nicht bemängelten Bewertung des Feststellungsbegehrens abzugehen, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.

9. Das Berufungsgericht konnte sich einerseits auf die zitierte gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Andererseits stellt die Frage, welches Begehren ein Antrag – hier die Klage – enthält, wie dieses zu verstehen ist und ob und in welchem Umfang eine Umformulierung/Verdeutlichung des Begehrens durch das Gericht zulässig ist, immer eine Frage des Einzelfalls dar (6 Ob 181/06w; RS0042828 [T10, T25], RS0041192). Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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