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18Bs54/26m•OLG Wien 18Bs54/26m
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 299 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der A* B* und des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Dezember 2025, GZ **-8 (Punkt 2./), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein DreiRichterSenat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Fortführungsantrag der A* B* und des C* B* als unzulässig zurück (Punkt 1./) und verpflichtete die Fortführungswerber gemäß § 196 Abs 2 StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro zur ungeteilten Hand (Punkt 2./).
Die ausdrücklich lediglich gegen Punkt 2./ der Entscheidung erhobene Beschwerde der A* B* und des C* B* (ON 10) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung ist (siehe auch ON 2), ist spruchgemäß zu entscheiden.
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