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23Bs153/25f•OLG Wien 23Bs153/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2025, GZ **52.3, durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In (teilweiser) Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) und Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer weiteren Berufung wird die Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Darnach hat sie am 29. September 2023 in ** „unter Außerachtlassung der ihr als Hebamme gebotenen Sorgfaltspflicht, grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) den Tod von B* CD herbeigeführt, indem sie eine Hausgeburt weder planerisch noch durchführungstechnisch lege artis durchführte und in der Folge die Entscheidung zu einem Transport ins Krankenhaus zur ärztlichen Intervention weder zeit noch sachgerecht traf, wodurch das entbundene Kind am 4. Oktober 2023 an den Folgen eines Sauerstoffmangels während der Geburt mit dadurch bedingter Organschädigung des Gehirns und innerer Organe und einem Zustand nach Einatmen von Mekonium, als weiteres Symptom eines Sauerstoffmangels bei einer längerfristig vorbestehenden Gewebsschädigung der Plazenta, an HerzKreislaufVersagen verstarb“.
Nach den erstrichterlichen Feststellungen liegt das (objektiv) sorgfaltswidrige – teils in einem aktiven Tun, teils in einer Unterlassung wahrgenommene (zur grundsätzlichen Abgrenzung siehe Lehmkuhl in WK² StGB § 2 Rz 22) - Verhalten der Angeklagten darin (US 6 f iVm US 23 f), dass sie
wobei der Erstrichter schon für sich allein betrachtet in der Wahl des Geburtsortes die Basis für „die Annahme einer objektiven und subjektiven Sorgfaltswidrigkeit und Voraussehbarkeit des inkriminierten Erfolgs und damit die (schwere) Fahrlässigkeitsschuld […] der Angeklagten“ erblickte (US 23f).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 55) und zu ON 65 ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 4, Z 5, Z 9 lit a StPO), Schuld und Strafe.
Der Berufung kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
I. Vorweg einige Anmerkungen:
1. Zur eigenverantwortlichen Tätigkeit der Hebamme:
Das vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz seit 2010 veröffentlichte Gesundheitsportal Österreich bietet umfangreiche Information auch zur Hausgeburt (https://www.gesundheit.gv.at/leben/eltern/geburt/spitalsgeburthausgeburt.html) an. Voraussetzung für eine Hausgeburt ist, dass Mutter und Kind gesund sind und die Schwangerschaft komplikationslos verlief. Als medizinische Gründe, die eine Hausgeburt ausschließen, werden u.a. chronische Erkrankungen der Mutter (z.B. Diabetes, HerzKreislaufErkrankungen), Krankheiten des ungeborenen Kindes, vorzeitige Wehen, Mehrlingsschwangerschaften, Frühgeburten, komplizierte oder geburtsunmögliche Kindslage (Beckenendlage, Querlage) und Plazenta praevia angeführt. Treten während der Geburt Komplikationen auf (zB auffällige kindliche Herzfrequenz), die eine ärztliche Betreuung notwendig machen, muss eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen werden. Ein Wechsel in ein Krankenhaus kann jederzeit notwendig werden. Allerdings benötigt die Verlegung in ein Krankenhaus Zeit, die für die optimale Notfallversorgung fehlt. In Österreich müssen durchschnittlich 19 von 100 der geplanten Hausgeburten abgebrochen, Erstgebärende müssen in über 30 % der Fälle unter der Geburt in ein Spital verlegt werden. Fachleute empfehlen werdenden Müttern, sich trotz gewählter Hausgeburt in einem nahe gelegenen Krankenhaus zur Geburt anzumelden. Sollten bei der Hausgeburt Komplikationen auftreten, liegen dort bereits alle Unterlagen vor. Idealerweise sollte das Ersatzkrankenhaus eine geburtshilfliche Versorgung rund um die Uhr bieten und innerhalb von 15 Minuten vom Wohnort entfernt sein. Auch findet sich der Hinweis:
„Gynäkologische Fachgesellschaften, z.B. die österreichische oder deutsche Fachgesellschaft für Frauenheilkunde (OEGGG, DGGGG), lehnen Hausgeburten als nicht ausreichend sicher ab. Notfallbehandlungen sind in der Hausgeburtshilfe unzureichend möglich, Überwachungsmethoden des ungeborenen und des geborenen Kindes sind unzureichend, es gibt eine hohe Verlegungsquote unter der Geburt in ein Spital, und es existiert - anders als im Krankenhaus - keine ausreichende Qualitätssicherung der Hausgeburten.“
Das Hebammengesetz (HebG) sieht bei der Ausübung des Hebammenberufes grundsätzlich die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen, Beistandsleistung bei der Geburt sowie Mitwirkung bei Mutterschafts und Säuglingsvorsorge und das Erkennen der Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei der Mutter oder beim Kind, die eine Rücksprache mit einem Arzt oder das ärztliche Eingreifen erforderlich machen, vor (§ 2 Abs 2 HebG). Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen darf die Hebamme jedoch nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit dem Arzt tätig werden (§ 4 Abs 1 HebG). Darnach darf die „normal verlaufende“ Schwangerschaft und Geburt von der Hebamme eigenverantwortlich betreut werden. § 4 HebG führt jedoch ausdrücklich und demonstrativ die Grenzen der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Hebamme an (vgl dazu Huber in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] Kap XXVII Rz 20). Weder die „normal verlaufende Schwangerschaft“ noch „regelwidrige und gefahrdrohende Zustände“ können naturgemäß abschließend erfasst werden, kommt es doch auf zeitliche, örtliche und individuelle Umstände des Einzelfalles an. So macht es beispielsweise einen wesentlichen Unterschied, ob die Hebamme eine Hausgeburt betreut oder die Gebärende in einer Krankenanstalt, wo rasch weitgehende medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden kann, betreut wird; neben dem Lebensalter der Gebärenden ist auch ihr individueller gegenwärtiger Gesundheitszustand (Gestationsdiabetes oder Ähnliches) entscheidend (Huber aaO Rz 20).
Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen nach § 4 Abs 2 HebG insbesondere in folgenden Fällen vor:
1. bei jeder belastenden Vorgeschichte, bei Vorliegen und Auftreten von sowie Verdacht auf Erkrankungen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ärztlichen Beistand erfordern,
2. bei plötzlich auftretenden gefahrdrohenden Erscheinungen,
3. bei Mehrlingsschwangerschaften (Huber aaO Rz 26).
Diese Aufzählung lässt weiten Interpretationsspielraum zu, der zudem dem Wandel der Zeit und dem Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft (so etwa zur Definition der Spätgebärenden) unterliegt (Huber aaO Rz 27).
Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen nach § 4 Abs 3 HebG (hier allenfalls von Interesse) insbesondere bei Störungen der Wehentätigkeit, welche einen Geburtsstillstand bewirken, bei Anzeichen von Überlastung und Erschöpfung der Gebärenden (Z 4), wenn die Herztöne des Kindes regelwidrig werden (Z 5) und bei allen gefahrdrohenden Zwischenfällen sowie bei Erkrankungen der Gebärenden oder bei deren Tod (Z 12) vor. Diese Tatbestände sind weit gefasst, zudem nur demonstrativ aufgezählt und letztlich mit einer „Generalklausel“ („bei allen gefahrdrohenden Zwischenfällen“) abgeschlossen. Von wesentlicher Relevanz ist das Erkennen von Störungen der Wehentätigkeit und der regelwidrigen kindlichen Herztöne (Huber aaO Rz 30). Nach der Regierungsvorlage erwirbt die Hebamme die Fähigkeit, die in § 4 Abs 2 bis 4 HebG aufgezählten Regelwidrigkeiten zu erkennen, während der Ausbildung, die besonderes Augenmerk auf die medizinischen Risikofaktoren, die (hier) während der Geburt auftreten können, zu legen hat (EBRV 1461 BlgNR 18. GP 28).
Bei allen regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen (§ 4 HebG) ist die Hebamme verpflichtet, unverzüglich für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe zu sorgen (6 Abs 3 HebG).
Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) koordiniert seit 1995 durch ihr Institut für Medizinisches Wissensmanagement (IMWi) die Entwicklung medizinischer Leitlinien für Diagnostik und Therapie durch die Medizinischen Fachgesellschaften und gibt diese über das öffentlich einsehbare AWMFLeitlinienregister heraus. Hier relevante Leitlinien sind:
Die Österreichische Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (OEGGG) hat im Jahre 2016 eine online abrufbare Konsensusempfehlung für eine „Geburt nach vorausgegangenem Kaiserschnitt“ veröffentlicht.
Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder anderer hochrangiger Expertengremien sind regelmäßig rechtlich nicht verbindlich und entfalten „allenfalls Indizwirkung für den Stand der medizinischen Wissenschaft“ (vgl RISJustiz RS0132932; vgl zum Sorgfaltsmaßstab des Arztes Kopetzki, Behandlungen auf dem „Stand der Wissenschaft“, in Pfeil, Finanzielle Grenzen des Behandlungsanspruchs [2010] 9 [31 ff]; Kopetzki, Zur Indizfunktion medizinischer Leitlinien, RdM 2025/37; Neumayr in GmundKomm² Einleitung ABGB Rz 26, Rz 84). Leitlinien dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden (8 Ob 110/19p; Neumayr aaO Rz 26; so auch BGH VI ZR 57/07; VI ZR 382/12). Es handelt sich um abstrakte Regeln, die auf die jeweiligen besonderen Umstände umgelegt werden müssen. Nicht nur der konkrete Einzelfall mag ein von der Leitlinie abweichendes Vorgehen erfordern, auch der Leitlinie selbst kann der Standardbezug, die Repräsentativität oder die Aktualität fehlen; schließlich können konkurrierende Richtlinien auf einen „Korridor“ zulässiger Vorgangsweisen hinweisen, innerhalb dessen Raum für ein „therapeutisches Ermessen“ besteht (8 Ob 110/19p mwH; zu all diesen Aspekten wiederum ausführlich Kopetzki in Pfeil, aaO 35 f; siehe auch Kopetzki, RdM 2025/37; Hart, Ärztliche Leitlinien – Definitionen, Funktionen, rechtliche Bewertungen, MedR 1998, 8 [11 ff]). Selbst ein abweichender Patientenwille kann in diesem Kontext eine Rolle spielen (Kopetzki, aaO RdM 2025/37).
Der Schritt vom allgemeinen Standard zum individuellen Fall bedarf damit einer individuellsachverständigen Beurteilung (Hart aaO [12]). Die Frage, welche Sorgfalt von einer mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Hebamme in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden kann, bestimmt sich indes allein aus Sicht ihres Fachkreises (Verkehrskreis des Täters) und nicht jener eines Arztes aus dem Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtenhilfe.
Für die forensische Praxis ist von Bedeutung, dass bei Gericht die medizinische Frage, ob ein regelwidriger und gefahrdrohender Zustand vorlag, mit Hilfe eines medizinischen Gutachtens aus dem Fachgebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe beantwortet wird. Die sich daran anschließende Frage, ob eine durchschnittliche, sorgfältige Hebamme in der konkreten Situation diese Regelwidrigkeit hätte erkennen müssen und welches Verhalten von ihr in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden kann, fällt hingegen in das Fachgebiet der Hebammen (vgl. Huber aaO Rz 35).
2. Zur objektiven Sorgfaltswidrigkeit:
Die objektive Sorgfaltswidrigkeit - als tatbestandsessentielles Unrechtselement jedes Fahrlässigkeitsdeliktes - wird vom Gesetz als Außerachtlassung jener Sorgfalt umschrieben, zu welcher der Täter „nach den Umständen verpflichtet“ ist. Bei Prüfung der Frage eines der Angeklagten unterlaufenen objektiven Sorgfaltsverstoßes ist auf die erwähnten - zwar keine Rechtsvorschriften darstellenden und daher auch nicht mit unmittelbarer Rechtsverbindlichkeit ausgestatteten, aber infolge ihrer faktischen Auswirkungen bedeutsamen – Leitlinien und Empfehlungen sowie letztlich - unter Bedachtnahme auf die konkrete Tatsituation - auf die ordentliche, gewissenhafte und pflichtgetreue Durchschnittshebamme zurückzugreifen (vgl. 9 Os 60/84 ua in RISJustiz RS0089145; Huber in LeukaufSteininger, StGB5 § 6 Rz 7, 8, 10 und 12; Burgstaller/Schütz, WK² StGB § 6 Rz 38, 43, 46 und 49).
Dabei zählt eine ex ante vertretbare, bei einer ex post Betrachtung unrichtige Entscheidung zu den Risken (hier:) des Hebammenberufes, kann daher nicht als sozialinadäquat gefährlich beurteilt werden (RISJustiz RS0089111, RS0089141).
Strafrechtlich verantwortlich für einen von ihm verursachten Erfolg ist ein Täter (u.a.) nur dann, wenn die Folge seines objektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens mit diesem auch spezifisch normativ verknüpft ist, sich also - mit anderen Worten gesagt - im eingetretenen Erfolg eine jener Gefahren verwirklicht, der die verletzte (Sorgfalts-)Schutznorm gezielt entgegenwirken will (9 Os 109/82; Burgstaller/Schütz aaO Rz 65 ff mwN).
Im gegenständlichen Fall ist für die Risikobeurteilung allein das Risiko für das Kind, nicht jedoch jenes für die Mutter relevant.
II.
Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz, WKStPO § 476 Rz 9).
Die Verfahrensrüge (Z 4) zeigt zunächst zutreffend auf, dass durch die Abweisung der Anträge (ON 52.2 S 44 f) auf Zeugenladung der Hebamme E* BSc „zum Beweis der sorgfaltsgemäßen Durchführung der Hausgeburt, insbesondere zur rechtzeitigen Verlegungsentscheidung“, und Einholung eines Sachverständigengutachtens „aus dem Bereich der Hebammenwissenschaft […] betreffend die Frage, ob die Planung und Durchführung der Hausgeburt lege artis erfolgt ist, insbesondere auch zur Frage der Pflicht einer CTGBeiziehung und zur Frage des Geburtsfortschritts, sowie der rechtzeitigen Verlegung der Frau C* ins Krankenhaus“ Verteidigungsrechte verletzt wurden.
Anträge auf Vernehmung von Tatzeugen zur Entlastung eines leugnenden Angeklagten dürfen grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Lediglich solche Umstände, die ausnahmsweise zur gesicherten Annahme führen, dass die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsforschung beitragen kann, rechtfertigen die Ablehnung solcher Anträge (vgl RISJustiz RS0075016). Entgegen dem Verständnis der Oberstaatsanwaltschaft zielte der Beweisantrag auf Einvernahme der Hebamme E* BSc nach seiner Formulierung nicht „lediglich auf ihre subjektive Meinung, Schlussfolgerung und rechtliche Beurteilung hinsichtlich des vorliegenden Sachverhalts“, sondern erkennbar auf die Schilderung des Ablaufs der Hausgeburt ab, um die Rechtzeitigkeit der Entscheidung zur Verlegung aus Sachverständigensicht beurteilen zu können.
Zwar muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass eine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde, widrigenfalls er auf eine insoweit nicht zulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet ist (RISJustiz RS0099189, RS0118444 und RS0099353). Dies gilt jedoch nur, sofern sich solche Umstände nicht – wie hier – bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; RISJustiz RS0099189 [T7 und T25], RS0118444 [T4 und T7]). Unter Berücksichtigung, dass sich die Sachverständigen Univ.Prof. DDr. MMag. F*, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und ehemalige Vorständin der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe der Klinik G* des ** (idF: DDr. F*), und Univ.Prof. Dr. H*, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (idF: Dr. H*), bei ihren Expertisen allein auf die erwähnten Richtlinien bezogen, sich insbesondere nicht mit berufsrechtlichen Regeln für Hebammen auseinander setzten bzw. nicht in die konkrete Situation der Angeklagten mit ihrem konkreten Ausbildungs und Kenntnisstand versetzten (vgl. Huber aaO Rz 35; DDr. F* zur Frage, ob es ihrem Wissen nach Hausgeburten gibt, in denen das CTG auch angewandt wird: „Dazu kann ich nichts sagen … Dadurch, dass wir nicht bei Hausgeburten dabei sind, kann ich dazu keine entsprechende Aussage machen.“ [ON 52.2 S 29]), zielte auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Hebammenwissenschaft entgegen dem erstgerichtlichen Verständnis (ON 52.2 S 45; ON 52.3 S 25) keineswegs auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Auch die Berufung wegen Schuld ist – aus den teils (auch) zur Nichtigkeit dargelegten Gründen bzw. nach amtswegiger Überprüfung der Beweislage – berechtigt.
Vorweg ist auf das Ergebnis der histologischen Untersuchung (ON 9.4 S 21 ff) zu verweisen: „Sehr kleine (Gewicht P10) Plazenta SSW 40+0 mit extensiven Gitterinfarkten/massive perivillous fibrin deposition (ca. 40 % des Volumens). Akute Chorionitis highgrade mit Vaskulitis eines chorialen Deckplattengefäßes sowie Myonekrosen. Mekoniumdepositionen in Deckplatte und Eihaut.“ Als Ursache für die Gitterinfarkte wurden „Alloimmunphänomene“ diskutiert; eine Infektion (TORCH) wurde differentialdiagnostisch auf klinischem Wege ausgeschlossen. Darauf Bezug nehmend hielt der Sachverständige Dr. I* in seinem Gutachten fest (ON 9.2 S 5), dass die Untersuchung des Mutterkuchens durch das SMZOst eine Verschmälerung des Gewebes mit Zeichen von Gewebsuntergang bei einer u.U. durch immunologischentzündliche Prozesse verursachten Veränderung ergeben hat und B* CD „an den Folgen eines Sauerstoffmangels während der Geburt […] bei einer längerfristig vorbestehenden Gewebsschädigung der Plazenta“ an „HerzKreislaufVersagen gestorben“ ist. Für allfällige weiterführende, extra anzuordnende chemischtoxikologische Untersuchungen wurde daher (zunächst) eine Blutprobe asserviert.
Ein medizinisches (pathologisches) Gutachten zwecks Abklärung der Ursache der Gitterinfarkte bzw. Schädigung der Plazenta wurde nicht eingeholt.
Eine intrauterine Wachstumsretardierung (IUGR) war laut Gutachten von DDr. F* (ON 14.2 S 9) weder laut MutterKindPass noch bei den ambulanten Kontrollen mit Biometrie und DopplerUntersuchungen festzustellen.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die unterlassene Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Hebammenwissenschaft bestehen aber (auch) für das Berufungsgericht Bedenken gegen die – allein auf die erwähnten Sachverständigengutachten gestützten - erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen, die den Schluss zulassen, A* habe objektiv (grob) fahrlässige Verhaltensweisen gesetzt oder in Erfüllung ihrer Garantenpflicht ein gebotenes Verhalten (grob) fahrlässig unterlassen:
1. Zur Hausgeburt im Zustand nach Kaiserschnitt:
Nach den erstrichterlichen Feststellungen entsprach es im konkreten Fall nicht den Regeln der Geburtshilfe, dass die Angeklagte in einem Z. n. Kaiserschnitt und vorangegangener Curettage eine Hausgeburt durchführt (US 6).
Nach den oberwähnten Empfehlungen der OEGGG aus dem Jahr 2016 für Frauen nach vorangegangenem Kaiserschnitt soll die Geburt in einem Krankenhaus stattfinden und dieses über die notwendigen personellen und strukturellen Ressourcen für eine umgehende Behandlung verfügen, falls es zu Komplikationen unter der Geburt kommt (Punkt 10.) und bei regelmäßiger Wehentätigkeit eine kontinuierliche fetale Überwachung (CTG) erfolgen (Punkt 11.).
In der S3Leitlinie „Sectio caesarea“ (Stand 01.06.2020) wird zu 6.3 allen Frauen mit Z. n. Kaiserschnitt eine kontinuierliche CTG Überwachung des Kindes unter der Geburt und die Möglichkeit empfohlen, in einer Einrichtung zu gebären, in der eine Notsectio jederzeit möglich ist (S. 77). Diese Empfehlung wird vom Deutschen Hebammenverband e.V. aufgrund des Empfehlungsgrads A und des „kontinuierlichen“ CTGs abgelehnt (S. 78). Nach den diesbezüglichen Ergänzungen (S 78 f) der Deutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft (DGHWI), des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) und des Schweizerischen Hebammenverbandes (SHV) beruht die der Empfehlung zugrundeliegende NICELeitlinie nicht auf Evidenzen, sondern auf einem erfahrungsbasierten Konsens in der NICELeitliniengruppe von 2011. Dabei wird neben der Beschreibung des Hintergrundes festgehalten, dass das Risiko einer Uterusruptur nach einer vorherigen Kaiserschnittentbindung durch einen protrahierten Geburtsverlauf und durch hyperfrequente Wehentätigkeit erhöht wird, demnach die Überwachung des Feten durch die kontinuierliche CTGKontrolle bereits in der aktiven Eröffnungsperiode diesen Fällen vorbehalten sein sollte. Aus dem sodann beschriebenen Hintergrund werde ersichtlich, dass die Forderung nach einer kontinuierlichen CTGÜberwachung in Form eines Dauer CTG nicht gerechtfertigt werden kann und allenfalls als intermittierend verstanden werden muss. Ebenso könne eine Geburt in einer Einrichtung, in der eine Notsectio jederzeit möglich wäre, nur empfohlen, mangels Datenlage aber nicht gefordert werden.
Die Sachverständige DDr. F* räumte ein, dass es laut HebG einer Hausgeburtshebamme expressis verbis nicht verboten sei, eine „Vaginal Birth after Cesarean“ durchzuführen (ON 14.2 S 9; ON 52.2 S 27).
Im erwähnten „Beiblatt 1 Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld“, auf welches die S3Leitlinie „Vaginale Geburt am Termin“ (Stand 22.12.2020) ausdrücklich Bezug nimmt, wird der Zustand nach einmalig vorangegangenem Kaiserschnitt (anders als Zustand nach ReSectio ohne nachfolgende vaginale Geburt) jedoch nicht als Ausschlussgrund iSd Vertrags nach § 134a SGB V genannt.
Darüber hinaus nennen die Empfehlungen der OEGGG wie auch die S3Leitlinie „Sectio caesarea“ als Risiko der vaginalen Geburt im Z. n. Kaiserschnitt im Wesentlichen die Uterusruptur, schwere Blutungen der Mutter und Asphyxie des Kindes (S. 74). Es liegt nahe, das sich Letzteres nicht auf das allgemeine (sozialadäquate) Risiko der Geburt, sondern auf den durch eine Uterusruptur hervorgerufenen akuten Sauerstoffmangel bezieht. Das Geburtenprotokoll enthält jedoch keinen Hinweis auf eine Uterusruptur (ON 9.4 S 3).
2. Zur Hausgeburt im Zustand nach Curettage:
Nach den erstrichterlichen Feststellungen stellen ein Zustand nach Kaiserschnitt und eine sekundäre spätere „Plazenta“restentfernung für eine Folgeschwangerschaft eine Risikosituation für eine „neuerlich invasive Plazenta dar“ (US 3).
Die S3Leitlinie „Die Sectio caesarea“ nennt als Risikofaktoren für eine „abnormale Planzentation“ u.a. Curettagen und Sectio und weist darauf hin, dass vor allem die Zunahme an Schnitten(t)bindungen zu einer Zunahme der Häufigkeit einer abnormalen invasiven Plazentation geführt habe (S.80). Als Beispiele nennt sie die Plazenta accreta und die Plazenta praevia (S. 81 ff). Eine Plazentationsstörung ist der Expertise von Dr. H* jedoch nicht zu entnehmen (vgl. ON 52.2 S 41).
Im erwähnten „Beiblatt 1 Kriterien zu Geburten im häuslichen Umfeld“ wird eine Curettage (OPSCode 5756) nicht als Ausschlussgrund iSd Vertrags nach § 134a SGB V genannt.
Nach dem Bericht zur ersten Geburt am 14. Oktober 2020 (ON 24.6) war (bei sekundärer Sectio) die Plazenta vollständig. Am 30. Dezember 2020 wurde eine Curettage durchgeführt (Diagnose vor der Operation: Plazentaresiduen), wobei der diesbezügliche OPBericht (ON 24.8) die Diagnose „Ausgedehnt hyalinisierte Residuen einer Dezidua prostatum [Anm.: Reste von mütterlicher Gebärmutterschleimhautgewebe], kein Hinweis für Malignität.“ enthält. Nach der zweiten Geburt musste wegen einer verstärkten Blutung eine manuelle Plazentalösung durchgeführt werden (ON 9.4 S 3).
Unabhängig davon, ob nach der ersten Geburt die Curettage zur Entfernung von Resten der Plazenta oder der Gebärmutterschleimhaut erforderlich war (wobei die Diagnose im OPBericht ON 24.6 im Verein mit der damals vollständigen Plazenta eindeutig anmutet, die damit konfrontierten Erklärungsversuche der Sachverständigen DDr. F* in der Hauptverhandlung [ON 52.2 S 32 f] nicht wirklich aussagekräftig sind, dem Sachverständigen Dr. H* bei der schriftlichen Gutachtenserstattung keine Unterlagen zur ersten Geburt zur Verfügung standen, er sich bloß auf die Ausführungen von DDr. F* bezog [siehe ON 42.2 S 2] und in der Hauptverhandlung mit dem OPBericht nicht konfrontiert wurde, weiters dem Umstand, dass Mag. J* CD selbst von Plazentaresten ausgeht, mangels entsprechenden Fachwissens – dem Verständnis des Erstrichters zuwider [US 9] – keine besondere Bewandtnis zukommen kann), bestätigen hier einzig relevant beide Sachverständige, dass die vorangegangene Curettage lediglich ein Risiko für die Mutter dargestellt habe (Dr. H*: ON 42.2 S 16; DDr. F*: ON 52.2 S 33).
Die EEZeit (EntschlussEntwicklungsZeit) ist ein Begriff aus der klinischen Geburtshilfe, der den Zeitbedarf für die Notsectio, sohin das Intervall zwischen Indikationsstellung und Geburt des Kindes beschreibt (siehe etwa die [nicht aktualisierte] Stellungnahme der DGGG zu dieser Frage auf AMWF online). Die DGGG geht etwa von einer EEZeit von maximal 20 Minuten aus (vgl. Stellungnahme der DGGG zur Frage der erlaubten Zeit zwischen Indikationsstellung und Sectio [EEZeit] bei einer Notlage [AWMF online, nicht aktualisiert]).
Da bei einer Hausgeburt ein Kaiserschnitt vor Ort nicht möglich ist, wird bei Komplikationen die EEZeit durch die Zeit für den Transport in ein Krankenhaus ersetzt, wobei das Krankenhaus – wie erwähnt laut Gesundheitsportal - „idealerweise“ innerhalb von 15 Minuten vom Wohnort erreichbar sein sollte. Die Entfernung der in der , gelegenen Wohnadresse der J CD* bis zum nächstgelegenen K*spital (wo sie bereits angemeldet und auch während der Schwangerschaft regelmäßig zur Kontrolle war) beträgt laut online abrufbarem Routenplaner 5,5 km, für welche 13 Minuten veranschlagt werden.
Für den Fall, dass eine Hausgeburt im Zustand nach Kaiserschnitt und Curettage - auch aus Sicht eines Sachverständigen aus dem Hebammenbereich – isoliert betrachtet nicht den Regeln der Geburtshilfe widerspricht, käme der EEZeit grundsätzlich keine Bewandtnis zu und würde die „fehlende“ Zeit für eine optimale Notfallversorgung zu den sozialadäquaten Risiken einer Hausgeburt zählen.
4. Zum Zustand nach Gestationsdiabetes (GDM):
Die auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H* (ON 52.2 S 36) gestützte erstrichterliche Feststellung, wonach es „möglich“ ist, „dass [] die im konkreten Fall verwirklichte Plazentainsuffizienz aufgrund eines von der Angeklagten nicht erkannten Gestationsdiabetes mitverursacht wurde“, gibt eine reine Hypothese wieder.
Nach dem Bericht zur ersten Geburt wurde bei J* CD in der ersten Schwangerschaft 2020 – nach erfolgtem oGTT (nüchtern: 71, 1h: 153, 2h: 157) – ein GDM diagnostiziert, der nur diätetisch geführt werden musste. Empfohlen wurde ein oGTT zunächst in 6 bis 12 Wochen postpartal, dann jährliche Diabetesdiagnostik und in der nächsten Schwangerschaft eine „BlutzuckerSelbstmessung“ (ON 24.6 S 2). Nach ihren eigenen Schilderungen war sie mit (nur) +2 Referenzpunkten in die Risikogruppe GDM „gerutscht“, welcher sich sehr gut ernährungstechnisch (Zucker und Weißmehlfrei, Beachtung des glykämischen Index von Nahrungsmittel) habe einstellen lassen (ON 40.4 S 4; ON 52.2 S 21 f). In ihrer zweiten Schwangerschaft entschied sie sich gegen den empfohlenen oGTT, ging stillschweigend davon aus, dass der oGTT positiv sein könnte, hielt eine zuckerfreie Diät und führte selbständig BlutzuckerTagesprofile durch (US 4). In welcher Regelmäßigkeit die Blutzuckerselbstkontrolle (vgl. S3Leitlinie GDM 8.3.1, S 42 f) erfolgte, konnte vom Erstgericht nicht exakt konstatiert werden, der Erstrichter ging jedoch gestützt auf den (allein) im Gutachten der Sachverständigen DDr. F* festgehaltenen Vermerk der Klinik K* vom 30. August 2023 (ON 14.2 S 7) von zumindest zweimal pro Woche aus (US 4). J* CD wurde hiezu in der Hauptverhandlung indes gar nicht befragt (ON 52.2 S 20 ff); in ihrer schriftlichen Stellungnahme hatte sie Nachfolgendes angegeben: „Ich hielt von Beginn der Schwangerschaft an eine strenge zuckerfreie Diät, verzichtete deswegen auch auf den OGTT und machte stattdessen selbstständig ZuckerTagesprofile, was von meiner Gynäkologin und Hebamme A* akzeptiert und kontrolliert wurde.“ (ON 40.4 S 3). Die diesbezüglichen Schilderungen der Angeklagten, wonach insbesondere gegen Ende nochmals intensiver gemessen wurde (ON 52.2 S 14 f), blieben gleichfalls unbeachtet.
Der orale Glukosetoleranztest (oGTT) ist empfohlen, darf von der Schwangeren jedoch abgelehnt werden. Kein oGTT bedeutet keinen Nachweis von Diabetes aber auch keinen sicheren Ausschluss. Die S3Leitlinie „Gestationsdiabetes mellitus (GDM), Diagnostik, Therapie und Nachsorge“ erwähnt im Fall von GDM – neben möglichen Folgen für die Mutter – als akute Folgen für das Kind die Gefahr von Makrosomie (Geburtsgewicht von über 4 kg = über der 90. Perzentile) und die damit verbundenen Risiken bei der Geburt wie auch eine Deposition von Glykogen im Herzmuskel (5.3., S. 18).
Die hier interessierende Frage ist daher zunächst, ob eine sorgfältige Hebamme in der konkreten Situation (nicht insulinpflichtiger, diätetisch eingestellter GDM in der ersten Schwangerschaft, nun kein oGTT, HbA1C Wert [= durchschnittlicher Blutzuckerspiegel der letzten 8 bis 12 Wochen] bei der Vorbesprechung von 4,8 [siehe das Partogramm der vorgeburtlichen Untersuchung am 8. März 2023 in der 12. SSW, ON 24.9 S 1; vgl. S3Leitlinie GDM 6.2.2., S. 28 ff], zuckerfreie Diät, regelmäßige BlutzuckerSelbstmessungen in durch Befragung der J* CD noch festzustellender Regelmäßigkeit und Untersuchungen im Rahmen des MutterKindPassProgramms durch eine Gynäkologin [wobei der Pass zwar im Gutachten von DDr. F* Erwähnung findet, jedoch ebenfalls nicht Teil des elektronischen Aktes ist]) eine Hausgeburt durchgeführt hätte.
Verneinendenfalls wäre abzuklären, ob Symptome eines insulinpflichtigen GDM bzw. klinische oder laborchemische Hinweise für einen solchen vorlagen (vgl. etwa von der Angeklagten in ihrer Stellungnahme ON 24.3 S 1 erwähnt: Ambulanzbrief zur Schwangerschaftsbetreuung, MutterKindPass, Laborbefunde, Ultraschallbefunde [die auch der Erstrichter für relevant hält, vgl. US 7] und CTGKontrollen), und wiederum verneinendenfalls, ob (mit Blick auf die Ergebnisse der histologischen Untersuchung und die oberwähnten, in den Raum gestellten Alloimmunphänomene) sich im Fall der B* CD ein damit einhergehendes Risiko in Form der festgestellten Plazentainsuffizienz (vgl. hiezu Dr. H*: ON 52.2 S 36) (mit)verwirklicht hat.
5. Zur Überwachung der Herztonfrequenz mittels Dopton:
Nach den erstrichterlichen Feststellungen (US 7) wäre „der Einsatz eines Doptons [] nur im Falle einer NiedrigRisikoGeburt, was gegenständlich nicht der Fall war, ausreichend gewesen.“
Nach der S3Leitlinie „Vaginale Geburt am Termin“ (dessen Kapitel 5 „Monitoring“ wie oben erwähnt vom OEGGG nicht mitgetragen wird) gilt für die intrapartale Beurteilung des fetalen Befindens, dass bei NiedrigRisikoGeburten (LowRisk Geburten) die strukturierte intermittierende Auskultation mehr Vorteile bietet als eine CTGÜberwachung sofern einszueinsBetreuung ab der aktiven Eröffnungsphase (Muttermundöffnung circa 46 cm oder KreißsaalAufnahme), entsprechende Kompetenzen des geburtshilflichen Personals und eine sorgfältige, lückenlose Dokumentation der Herztöne sowie weiterer relevanter geburtshilflicher Befunde sichergestellt ist (S. 41). Bei ansteigender Baseline der fetalen Herzfrequenz oder bei Verdacht auf Dezelerationen soll u.a. häufiger auskultiert werden (z.B. bei drei aufeinanderfolgenden Wehen), die klinische Gesamtsituation berücksichtigt werden (z.B. Position der Gebärenden, Hydratation, Wehenqualität und mütterliche Vitalparameter; wenn der BaselineAnstieg oder die Dezelerationen sich bestätigen, soll eine kontinuierliche CTGÜberwachung begonnen, eine hebammengeleitete Geburt in ärztliche Verantwortung übergeben, Hilfe hinzugezogen werden (5.6, S. 43). Dementsprechend sollte bei niedrigem Risiko für die Schwangerschaft und Geburt die CTGAufzeichnung nicht bei Verdacht auf Geburtsbeginn durchgeführt werden. Als Grund für den zurückhaltenden Einsatz des CTGs im NiedrigRisikoKollektiv wird die fehlende Evidenz hinsichtlich eines Nutzens bei einer höheren Rate an vaginaloperativen Geburten im Vergleich zur intermittierenden Auskultation angeführt. Selbst in HochRisikoKollektiven konnte keine Verbesserung des perinatalen Outcomes abgesehen von einer Reduktion von Krämpfen im Neugeborenenalter nachgewiesen werden. Nach den Erwägungen der Leitlinie steht diese Thematik ungeachtet der fehlenden eindeutigen Evidenz seit Jahren im Mittelpunkt zahlreicher Diskussionen (S. 45).
Die Sachverständige DDr. F* konnte auf Nachfrage nicht bestätigen, dass bei Hausgeburten ein CTG zwingend vorgeschrieben oder üblich ist, und gab selbst an, keine praktische Erfahrung mit Hausgeburten zu haben (ON 52.2 S 29).
Die hier interessierende Frage ist daher, ob eine sorgfältige Hebamme in der konkreten Situation (bei der bekannten Vorgeschichte, gegebenenfalls auch GDM, und einer kontinuierlichen Betreuung durch zwei Hebammen ohne Hinweis auf IUGR) und mit dem damaligen Wissenstand der Angeklagten (nämlich Unkenntnis der Plazentainsuffizienz) grundsätzlich ein CTG angewandt hätte.
Wenn der Erstrichter in diesem Zusammenhang weiters unter Bezug auf „ON 42.2 S 10, 13, 15, 17“ erwog, dass der „Abfall der Wachstumskurven des Kindes im Schwangerschaftsverlauf einen potentiellen Hinweis auf eine unterentwickelte Plazenta geben“ könne, übergeht er bei dieser bloßen Spekulation geflissentlich die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H* („Das ist für mich nicht zu beurteilen, da ich keinen Zugriff auf den gesamten Wachstumsverlauf während der Schwangerschaft habe“ [ON 42.2 S 10]).
6. Zur unterlassenen Verlegung in ein Krankenhaus ob protrahierter Geburt spätestens um 11.30 Uhr:
Nach den erstrichterlichen – auf die beiden Sachverständigengutachten sowie das Geburtenprotokoll (Partogramm ON 24.10) gegründeten - Feststellungen (US 6 f) verlief die Geburt in der Eröffnungsphase zu Beginn normal, war der Muttermund um 9.35 Uhr fast vollständig (8 cm) geöffnet und verlief der weitere Geburtsfortschritt nur mehr verzögert, weil der Muttermund bis 11.30 Uhr im Wesentlichen unverändert war, lag somit spätestens zu diesem Zeitpunkt eine protrahierte Geburt vor und setzte die Angeklagte die Hausgeburt dessen ungeachtet fort, (vgl. US 15:) wenngleich eine CTGAbleitung geboten gewesen wäre.
Nach der S3Leitlinie „Vaginale Geburt am Termin“ versteht man unter der aktiven (oder späten) Eröffnungsphase die Zeitspanne von einer Muttermundöffnung von etwa 46 cm bis zur vollständigen Muttermundöffnung (7.3.1., S. 113). Eine evidenzbasierte Definition einer protrahierten Eröffnungsphase gibt es nicht (S 122). Bei Vermutung eines protrahierten Verlaufes in dieser Phase sollen Parität, Muttermundöffnung und deren Dynamik, Wehentätigkeit, Höhenstand und Einstellung sowie psychischer Zustand der Gebärenden berücksichtigt und der Gebärenden u.a. Unterstützung angeboten bzw. alle Aspekte eines Geburtsfortschritts, nämlich Muttermundöffnung von 2 cm in 4 Stunden bei Erstgebärenden bzw. in 4 Stunden oder eine Abnahme des Fortschritts bei Mehrgebärenden, Tiefertreten und Drehung des kindlichen Kopfes sowie Änderung in der Stärke, Dauer und Frequenz uteriner Kontraktionen, beurteilt sowie bei Diagnose eines protrahierten Verlaufes ein Arzt beigezogen werden (7.38 und 7.39, S. 119).
Die Sachverständige DDr. F* stützt ihr schriftliches Gutachten zu dieser Frage zunächst auf „sekundäre[] Angaben – getätigt im Gespräch der behandelnden Ärzte der Klinik K* mit Hebamme A* – offensichtlich schleppend – es kam zu einem Geburtsstillstand über Stunden“ und hält schließlich – ohne nähere Erklärung – fest (ON 14.2 S 9 f): „Der Geburtsstillstand (ab 12.10 – Geburt um 14:37) wurde viel zu lange im hausgeburtlichen Setting toleriert und hätte schon viel früher sachgerechter Interventionen (ggf Wehenmittel, vaginaloperativer Entbindung, ggf einer ReSectio) bedurft. Eine kontinuierliche CTGSchreibung wäre unter diesen Umständen angezeigt gewesen, ggf. auch MBUUntersuchungen, um den kindlichen Zustand zu evaluieren.“ In der Hauptverhandlung (ON 52.2) qualifizierte sie die Vorgeschichte von J* CD als belastend, die Wehentätigkeit ließ ihrer Ansicht nach zu wünschen übrig (S 28). Nach ihrer Expertise wäre 11.30 Uhr ein guter Zeitpunkt zur Verlegung gewesen (S 30). Den Geburtsstillstand um 12.10 Uhr begründete sie mit der Muttermundseröffnung und der Beschreibung der Muttermundslippe („Es ist auch nicht ganz nachvollziehbar, ob der Muttermund schon ganz geöffnet war oder nicht“ [S 30]), den protrahierten Verlauf ab 11.30 Uhr mit dem Partogramm der Hausgeburt (dabei mit dem alleinigen Hinweis auf „langsamer Geburtsfortschritt“), J* CD als Zweitgebärende und der (nicht näher erläuterten) Änderung in der Stärke, Dauer und Frequenz uteriner Kontraktionen (S 30, S 34). Weiters erklärte sie (S 35): „Gegebenenfalls hätte man“ (um 11.30 Uhr) „ein CTG schreiben und schauen müssen, wie die kindliche Reserve, bzw. wie der kindliche Zustand ist. Danach hätte man beurteilt was zu tun gewesen wäre, und je nach Situation. Das ist dann zu evaluieren, wenn man einen Überblick über die Situation hat.“
Der Sachverständige Dr. H* stützte sein schriftliches Gutachten (ON 42.2) auf die zeitliche Darstellung im Vorgutachten Ddris. F*, weil ihm das Partogramm selbst nicht einsehbar gewesen sei (ON 42.2 S 2). Dieses wurde im Gutachten ON 14.2 (S 4) jedoch nicht vollständig wiedergegeben, insbesondere fehlen Einträge für 9.23 Uhr und 10.00 Uhr zu Gänze, hier sowie für 10.50 Uhr und 11.30 Uhr jene zur Wehentätigkeit, für 11.30 Uhr zum „beg. Pressdrang“, für 12.45 Uhr (richtig: 12.47 Uhr) der Hinweis „S+1“ und für 13.48 Uhr auch „in nächster Wehe wieder HTAbfall auf 98 spm → Entschluss zur Verlegung weiter HTKontrolle, Anruf Rettung + Notarzt“. Seiner Expertise nach begann die Geburt um 9.35 Uhr protrahiert zu werden (GA S 9) und „wäre [es] klug gewesen, beim Feststellen der protrahierten Geburt um 11.30 den Transfer zu veranlassen, bevor die absolute Notsituation eingetreten war“ (GA S 14). In der Hauptverhandlung (ON 52.2) begründete er seine Annahme bzw. die Notwendigkeit einer CTGÜberwachung mit der Frequenz der Kontraktionen (S 37) bzw. mit all diesen Rahmenbedingungen („also Zustand nach Sectio, nicht sicher ausgeschlossener GlucoseToleranzTest, Wachstum des Kindes im unteren Bereich mit dem höheren Risiko einer Hypoxie und auch bei Einbeziehung des Transportweges“ [S 38]) bzw. wie folgt (S 42): „Zu diesem Zeitpunkt [gemeint 11.30 Uhr] war Frau C* noch immer nicht in der Austreibungsphase, das ist doch genau der Punkt. Normalerweise ist es so, wenn bei einer Mehrgebärenden der Muttermund von 8 cm erreicht ist, bereitet die Hebamme alles vor und holt den Arzt, weil die Geburt unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall ist aber in zwei Stunden nichts passiert. Der Muttermund ist 8 cm offen, und zwei Stunden lang passiert gar nichts. Frau A* schreibt dann die protrahierte Geburt, weil die Muttermundslippe noch immer da ist. Das ist in etwa derselbe Muttermundsbefund wie zwei Stunden zuvor, und Frau C* befand sich eben noch nicht in der Austreibungsphase. Genau das ist der Punkt, genau darum geht es hier.“
Das Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. DDr. MMag. F* vermag – ohne näheres Eingehen auf alle in der Leitlinie genannten Aspekte - keine schlüssige Grundlage für die Annahme eines protrahierten Geburtsverlaufes oder Geburtsstillstands zu bieten. Jenes des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H* erweist sich schon mit Blick auf die erwähnten, ihm unbekannten Passagen des Partogramms (befand sich die Gebärende mit Blick auf die beginnenden Presswehen tatsächlich noch mitten in der Eröffnungsphase?) ergänzungswürdig. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte den im Partogramm benutzten Passus „langsamer Geburtsfortschritt“ selbst nicht als „protrahierte Geburt“ verstanden hat (ON 52.2 S 43), zu erörtern, was bzw. welcher Geburtsfortschritt (auch aus Sachverständigensicht) unter „MMLippe“ und „MM verstr.“ zu verstehen ist, und auf alle in der Empfehlung 7.39 der Leitlinie erwähnen Aspekte (so auch Tiefertreten des kindlichen Kopfes) einzugehen (vgl. auch den „Algorithmus zum Vorgehen in der aktiven Eröffnungsphase“ in 7.4. der Leitlinie).
Im Falle des Vorliegens einer protrahierten Geburt bzw. eines Geburtsstillstands wäre sodann abzuklären, ob eine durchschnittliche, sorgfältige und besonnene Hebamme in der konkreten Situation (auf Grund ihrer Ausbildung und ohne Vorliegen pathologischer Symptome) diese Regelwidrigkeit hätte erkennen müssen und welches Verhalten (Abbruch der Hausgeburt zwecks CTG Ableitung im Krankenhaus?) von ihr in der konkreten Behandlungssituation erwartet werden konnte.
Angesichts dessen begegnet die zu Lasten der Berufungswerberin nicht alle möglichen Beweismittel ausschöpfende erstrichterliche Beweiswürdigung erheblichen Bedenken.
Auf Grund des aufgezeigten Verfahrensfehlers und der aufgezeigten Bedenken zur Schuldfrage war das angefochtene Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung – ohne auf die weiteren Berufungspunkte näher einzugehen – aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren werden zunächst jene im Gutachten von DDr. F* erwähnten Unterlagen (ON 14.2), die dort nicht angeschlossenen wurden und – soweit ersichtlich - bis dato nicht Eingang in den elektronischen Akt gefundenen haben (so etwa die 2. Schwangerschaft betreffend: die Ambulanzbriefe zur Schwangerenbetreuung, L* KH; Geburtsanmeldung in Klinik G*; MutterKindPass, Organscreening und diverse Laborbefunde, ÜW zur Geburtsanmeldung), beizuschaffen sein. Weiters werden – auf Basis des vollständigen Partogramms und der diesbezüglichen Erläuterungen bzw. Schilderungen der Angeklagten – ein im obigen Sinn ergänztes Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer protrahierten Geburt bzw. eines Geburtsstillstandes und ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Hebammenwissenschaft zwecks Abklärung der oben aufgezeigten Fragen, gegebenenfalls ein medizinisches (allenfalls pathologisches) Sachverständigengutachten zur Frage, ob Symptome eines insulinpflichtigen GDM bzw. klinische oder laborchemische Hinweise für einen solchen vorlagen, gegebenenfalls zur Ursache der Gitterinfarkte bzw. Schädigung der Plazenta einzuholen sein.
Auf Basis der solcherart verbreiterten Entscheidungsgrundlage wird das Erstgericht sodann erneut über das Vorliegen objektiver und subjektiver Sorgfaltswidrigkeit und damit über die Fahrlässigkeitsschuld der Angeklagten zu befinden haben.
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