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31Bs50/26v•OLG Wien 31Bs50/26v
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Jänner 2026, GZ **20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 20. November 2025 wegen §§ 201 Abs 1, 107b Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt (ON 17.5). Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (ON 18 und ON 23). Über die Rechtsmittel wurde bislang noch nicht entschieden.
Mit Beschluss des Vorsitzenden des Schöffengerichtes war A* ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden (ON 1.7), wobei mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer ** Mag. B* bestellt wurde (ON 5).
Mit am 28. Jänner 2026 elektronisch eingebrachtem Antrag begehrte der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger die Entziehung der Verfahrenshilfe unter Verweis auf ein monatliches Nettoeinkommen des Angeklagten von rund 1.800 Euro inkl Sonderzahlungen (ON 19).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes diesen Antrag im Wesentlichen aufgrund eines sich aus der Existenzminimumtabelle ergebenden unpfändbaren Betrages von 1.790,50 Euro ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers (ON 21).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO ist (unter anderem) in den Fällen von notwendiger Verteidigung zu beschließen, dass dem (hier:) Angeklagten ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn der Angeklagte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen.
Im konkreten Fall gab der Angeklagte im Ermittlungsverfahren an, als Maurerlehrling ca 1.800 Euro netto zu verdienen und kein Vermögen, allerdings zwei Sorgepflichten zu haben (ON 3.3, 1). In der Hauptverhandlung sagte er zunächst aus, er sei derzeit ohne Beschäftigung (ON 11.2, 3). Beim zweiten Hauptverhandlungstermin gab er an, seit 4. Oktober 2025 in einem Restaurant beschäftigt zu sein und 1.800 Euro netto zu verdienen (ON 17.4, 2).
Die Beschwerde bringt im Wesentlichen (ohne erkennbaren Aktenbezug) vor, der Angeklagte habe nunmehr nur noch eine Unterhaltspflicht. Darüber hinaus sei in der Gastronomie notorischerweise von einem Trinkgeld von mindestens 300 Euro monatlich auszugehen.
Dem Beschwerdevorbringen ist zu erwidern, dass eine Beigebung eines Verfahrenshelfers nur dann zu widerrufen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Soyer/Schumann, WKStPO § 61 Rz 79), mit anderen Worten wenn eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im konkreten Fall hatte A* ursprünglich ein Nettoeinkommen von 1.800 Euro und bezieht nunmehr (nach zwischenzeitiger Arbeitslosigkeit) wiederum ein Einkommen in der genannten Höhe.
Dass der Angeklagte nunmehr eine Unterhaltspflicht weniger hätte, ist bloß eine unbescheinigte Beschwerdebehauptung und widerstreitet den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (ON 17.5, 4).
Im Übrigen ergäbe sich laut der aktuellen Existenzminimumtabelle selbst bei Annahme von nur einer Unterhaltspflicht bei einem Nettoeinkommen von 1.800 Euro und Berücksichtigung der Sonderzahlungen (somit insgesamt 2.100 Euro monatlich) ein unpfändbarer Freibetrag von 1.912,20 Euro, womit nur rund 190 Euro monatlich abschöpfbar blieben. Darüber hinaus ist auch die Aussage des Angeklagten zu berücksichtigen, wonach er nach wie vor einen „Alimentenrückstand“ habe und für beide Kinder weiterhin Unterhaltszahlungen leisten müsse (ON 17.4, 18).
Auch die spekulativen Beschwerdeausführungen hinsichtlich anzunehmender Trinkgeldzahlungen in der Gastronomie (wobei nicht einmal bekannt ist, welche Tätigkeit der Angeklagte im Restaurant überhaupt ausübt), können an diesem Kalkül keine Änderung herbeiführen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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