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32Bs15/26d•OLG Wien 32Bs15/26d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ *-70.10, nach der am 9. März 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Vertreterin der Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwältin Mag.Holzmann sowie des Angeklagten A und seines Verteidigers Mag. Maximilian Lohsmann durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB auch unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Jänner 2025 (rechtskräftig seit 26. August 2025), AZ B*, als Zusatzstrafe zu gelten hat.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB (II./) und des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB iVm § 156 Abs 1 StGB (statt richtig: des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB; vgl dazu Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, GZ 13 Os 127/25p-8 [27], ON 115.3; III./) schuldig erkannt und hiefür – bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung - unter Anwendung des § 28 StGB und des § 39 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, AZ C* (rechtskräftig seit 8. November 2024), nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von elf Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt der Schuldspruchs hat er in ** und andernorts
I./ gewerbsmäßig (unter Erfüllung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 2 und 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, ein vertragstreuer und zahlungsfähiger Geschäftspartner zu sein, zu Handlungen verleitet und zu verleiten versucht, durch die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten (§ 15 StGB), und zwar
A) als Geschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer der D* GmbH
im Jahr 2020 E*, indem er vorgab, ihr Haus erwerben zu wollen, zur Abtretung der ihr zustehenden Versicherungsleistung sowie zur Erstellung eines Kaufvertrags (Gesamtschaden 34.778,25 Euro),
vom 30. September 2022 bis zum 31. Jänner 2023
a) F* zum Abschluss eines Mietvertrags für ein Geschäftslokal unter Vorspiegelung, er werde die Forderung der G*e.U. bezahlen, zur Überweisung eines Baukostenzuschusses (Gesamtschaden 7.379,44 Euro),
b) Verfügungsberechtigte der G*e.U. zur Erbringung von Bauleistungen (Schaden 9.916,92 Euro),
c) H* zur Erbringung von Tischlerarbeiten im Wert von 42.250,48 Euro, wobei es teilweise beim Versuch blieb,
d) Verfügungsberechtigte der I* GmbH zur Erbringung von Installateurarbeiten (Schaden 11.103,06 Euro),
e) Verfügungsberechtigte der J* GesmbH zur Lieferung von Baumaterial (Schaden 4.347,20 Euro),
f) K* zur Entsorgung von Baumaterial (Schaden 3.401,92 Euro) und
g) Verfügungsberechtigte der L* GmbH zur Erbringung von Malerleistungen (Schaden 15.000 Euro),
vom 20. Februar 2022 bis zum 13. Mai 2022 Verfügungsberechtigte des M* GmbH zur Kreditfinanzierung im Wege der N* und zum Ausfolgen von zwei Fahrzeugen im Wert von 18.820 Euro und 18.230 Euro gegen Anzahlung von jeweils 7.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb,
vom 20. Februar 2022 bis zum 13. Mai 2022 O* zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 20.000 Euro, wobei es beim Versuch blieb,
vom 1. September 2022 bis zum 6. Juli 2023 Verfügungsberechtigte der P* GmbH zur Lieferung und Montage von zwei maßgefertigten Türen im Wert von 4.176 Euro, wobei es teilweise beim Versuch blieb,
vom 13. Mai 2022 bis zum 2. Juni 2022 Q* unter Vorspiegelung, er werde Gegenleistungen erbringen, zur Durchführung von sechs Überweisungen (Gesamtschaden 1.296 Euro),
am 22. Juli 2022 Q* zur Zahlung von 1.680 Euro unter Vorspiegelung einer Verbindlichkeit, wobei es beim Versuch blieb,
vom September 2022 bis zum 16. Dezember 2022 Verfügungsberechtigte des Elektro- und Installationsbetriebs R* zur Lieferung von Installationsmaterial und Durchführung von Installationsarbeiten (Schaden 7.715,03 Euro),
vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. November 2022 Verfügungsberechtigte der S* GmbH zur Lieferung von Produkten (Schaden 3.575,28 Euro),
vom 7. September 2022 bis zum 7. Dezember 2022 Verfügungsberechtigte der T* GmbH zur Durchführung von Grafik- und Montagearbeiten (Schaden 6.027,44 Euro),
vom 19. Oktober 2022 bis zum 30. November 2022 U* zur Lieferung von Mobiliar im Wert von 17.313,60 Euro, wobei es beim Versuch blieb,
vom Jahr 2022 bis zum 12. Mai 2023 Verfügungsberechtigte der V* zur Durchführung von Vermessungs- und Planungsarbeiten (Schaden 5.625 Euro),
vom September 2022 bis zum 6. Juni 2023 Verfügungsberechtigte der W* GmbH zum Abschluss von Mietverträgen und zur Lieferung von Getränkeautomaten (Schaden 2.224,37 Euro),
vom 15. Mai 2023 bis zum 18. Juli 2023 X* zur Erbringung von Dienstleistungen (Schaden
Sponsorengelder erhalten, zur Überweisung von insgesamt 14.400 Euro, wobei es beim Versuch blieb, und
Sponsorengelder erhalten, zur Überweisung von insgesamt 65.840 Euro, wobei es beim Versuch blieb,
B) unter der Vorspiegelung, Investitionsdarlehen bei der BA* GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er war, seien eine sichere und lukrative Geldanlage (US 20),
vom 9. November 2021 bis zum 5. Mai 2023 BB* zur Überweisung von 34.000 Euro (Schaden 18.200 Euro) und
am 20. Mai 2022 Q* zur Überweisung von 17.000 Euro (Schaden 17.000 Euro),
C) als faktischer Geschäftsführer der BC* GmbH vom Juni 2023 bis zum August 2023 nachgenannte Personen zur (soweit nicht anders angeführt) Erbringung von Dienst- oder Lieferleistungen, und zwar
BD* (Schaden 1.258,89 Euro),
Verfügungsberechtigte der BE* GmbH (Schaden 448,01 Euro),
BF* (Schaden 2.988 Euro),
Verfügungsberechtigte des BG* GmbH (Schaden 2.129 Euro),
BH* (Schaden 35.236,58 Euro),
6 ) Verfügungsberechtigte der BI* GmbH (Schaden 4.194,44 Euro),
Verfügungsberechtigte der BJ* GmbH im Wert von 11.719,85 Euro, wobei es beim Versuch blieb, und
BB* zur Gewährung von Darlehen (Gesamtschaden 10.548,55 Euro),
D) vom 20. Juni 2024 bis zum 24. Juni 2024 Mag. BK* zur Erbringung von Leistungen und zur Ausfolgung von Medikamenten (Gesamtschaden 475 Euro),
E) vom 23. Juni 2024 bis zum 1. Oktober 2024 Verfügungsberechtigte der BL* zur Erbringung von Leistungen und zur Ausfolgung von Medikamenten (Gesamtschaden 2.088,33 Euro) sowie
F) vom 27. Jänner 2023 bis zum 16. September 2024 BB* zur Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 5.836,25 Euro,
II./ seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen geschädigt, indem er vom 5. Juli (richtig) 2023 bis zum 1. August (richtig) 2023 (US 40 iVm ON 2.260.23) als Verfügungsberechtigter über das Konto der BC* GmbH rechtsgrundlos Auszahlungen in der Höhe von 13.200 Euro mit der Bezeichnung „Darlehen“ vom Unternehmenskonto auf sein Privatkonto veranlasste, sowie
III./ durch die zu II./ dargestellten Handlungen als deren faktischer Geschäftsführer (US 31 iVm ON 70.8 S 63 ff sowie US 36) das Vermögen der BC* GmbH wirklich verringert und die Befriedigung wenigstens eines von deren Gläubigern vereitelt oder geschmälert.
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die Vielzahl einschlägiger Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die Begehung während der Strafhaft bzw den äußerst raschen Rückfall nach der Haftentlassung sowie den langen Tatzeitraum als erschwerend, als mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Jänner 2026, GZ 13 Os 127/25p-8 (ON 115.3), liegt nunmehr die rechtzeitig angemeldete (ON 70.9 S 28) und fristgerecht ausgeführte Berufung, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 86), zur Entscheidung vor.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof anlässlich der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde klargestellt hat, dass der Angeklagte die BC* GmbH nach den Urteilsfeststellungen als faktischer Geschäftsführer leitete, weshalb er für die zum Schuldspruch III./ festgestellten Taten gemäß § 161 Abs 1 StGB gleich einem Schuldner, somit wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und nicht – wie vom Erstgericht angenommen - wegen des Verbrechens der Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB zu bestrafen war. Da dieser Subsumtionsfehler den hier zur Anwendung gelangenden Strafrahmen unberührt lässt und sich auch nicht nachteilig bei der Strafzumessung auswirkte, sohin mit keinem Nachteil im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO für den Angeklagten verbunden ist, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegiger Wahrnehmung veranlasst, hielt jedoch fest, dass das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung über die Berufung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden ist (RIS-Justiz RS0118870; vgl ON 115.3 Rz 27 f).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Festzuhalten ist, dass der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom 31. Jänner 2025, AZ B* (im Strafausspruch abgeändert durch Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. August 2025, AZ *), wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, AZ C (rechtskräftig seit 8. November 2024) unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 111 Abs 2 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 680 Tagessätzen zu je 4 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 340 Tagen, verurteilt wurde (vgl ON 21.2 und 39.2 im verketteten Vorstrafakt).
Wird jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt wurde, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß § 31 Abs 1 StGB innerhalb der dort normierten Grenzen eine Zusatzstrafe zu verhängen, deren Bemessung (samt Möglichkeit des Absehens von einer zusätzlichen Strafe) § 40 StGB regelt. Da bei Verhängung einer Zusatzstrafe zu ermitteln ist, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre, sind bei der solcher Art vorzunehmenden gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Taten in einem Urteil demnach auch alle Strafzumessungsgründe miteinzubeziehen, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Erwächst das Vor-Urteil noch vor Strafneubemessung oder Erledigung einer gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung im Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft, ist § 31 StGB durch das Rechtsmittelgericht anzuwenden (RIS-Justiz RS0090926). Denn dann ist im Zeitpunkt der Strafbemessung durch das Rechtsmittelgericht die Voraussetzung des § 31 Abs 1 erster Satz StGB erfüllt (Riffel in WK² StGB § 31 Rz 3). Fallbezogen ist daher auch auf das genannte Urteil des Bezirksgerichts Gmünd gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen. Die Strafzumessung ist daher – innerhalb der im § 31 StGB bestimmten Grenzen nach den Kriterien des § 40 StGB – mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren (richtigerweise) heranzuziehen waren (Ratz in WK² StGB § 40 Rz 2). Die bereits durch das Erstgericht erfolgte Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. November 2024, AZ C* (rechtskräftig seit 8. November 2024), bleibt davon unberührt.
Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst hinsichtlich des Faktums I./ um die - weit über die Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 StGB hinausgehende (RIS-Justiz RS0091375) - wiederholte Tatbegehung sowie die mehrfache Qualifikation (§ 147 Abs 3 und § 148 zweiter Fall StGB; zumal zwar die Erfüllung der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB nicht aber jene nach § 147 Abs 3 StGB zu den erforderlichen Merkmalen der Qualifikation des § 148 zweiter Fall StGB zählen; vgl RIS-Justiz RS0116020; 14 Os 15/25z [19]) zu ergänzen. Dabei handelt es sich ebenso wie beim langen Tatzeitraum und dem Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, welche bereits vom Erstgericht zutreffend berücksichtigt wurden, um Varianten des § 33 Abs 1 Z 1 StGB, die auch neben diesen Umständen erschwerend berücksichtigt werden können, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere erschwerende Umstände aufzählt, die verschiedene Kriterien gesteigerter (Strafbemessungs-) Schuld (demonstrativ) aufzeigen (Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 4). Bei Zusammentreffen der in § 33 Z 1 StGB genannten Umstände liegt demnach zwar nur ein einziger Erschwerungsgrund vor, dessen Gewicht jedoch – ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot – durch das Zusammentreffen mehrerer Varianten entsprechend erhöht wird (vgl RIS-Justiz RS0091187; 11 Os 120/06s mwN; Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB Update 2020 § 33 Rz 3, 5a).
Im Übrigen sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe dahingehend zu konkretisieren, dass zum Nachteil des Angeklagten insgesamt zwölf (davon neun spezifisch) einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen sind.
Demgegenüber gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen zu führen.
Mit seinen – von einem zwar unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB jedoch nach § 148 zweiter Fall StGB bestimmten Strafrahmen von bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe ausgehenden - Berufungsausführungen, wonach die nicht erfolgten Zahlungen in weiten Bereichen durch die Konkurseröffnungen bedingt und unmöglich gemacht worden seien und er sich in weiten Teilen nur deshalb strafbar gemacht habe, weil er infolge Konkurseröffnung die Herbeiführung der Zahlungen unterlassen habe müssen, weil Zahlungen sonst mit Sanktionen bedroht gewesen wären, sodass die Taten unter Umständen begangen worden seien, die einem Rechtfertigungsgrund nahe kommen, entfernt sich der Angeklagte von den – einen gänzlich anderen Geschehensablauf skizzierenden - erstgerichtlichen Feststellungen (vgl etwa US 18: „Obwohl dem Angeklagten somit bewusst war, dass er erheblich überschuldet ist und [...], fasste der Angeklagte noch während der Haft neuerlich den Entschluss, in Zukunft wieder nahezu idente Betrugshandlungen […] zu begehen.“, US 19: „Der Angeklagte trat gegenüber sämtlichen Personen als äußerst erfolgreicher und finanziell potenter Geschäftsmann auf, obwohl ihm bewusst war, dass weder er, noch die Firmen, für die er teilweise handelte, zahlungsfähig sind. Dabei kam es ihm gerade darauf an, potentielle Geschäftspartner über seine Zahlungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaften, in deren Name er auftrat zu täuschen, um diese dadurch zu Handlungen zu verleiten, […].“).
Die vom Berufungswerber angesprochene teilweise Schadensgutmachung wurde vom Schöffengericht ohnedies zu seinen Gunsten berücksichtigt.
Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung liegt nicht vor, weil zu sämtlichen Fakten eine durch umfangreiche belastende Ermittlungsergebnisse (vgl dazu US 29 ff) verdichtete und eindeutige Beweislage vorlag. In den „sehr ausgedehnten Aussagen“ des Angeklagten ist damit – dem pauschal gebliebenen Berufungsvorbringen zuwider - kein die Beweisführung maßgebend erleichtender Beitrag auszumachen (vgl RIS-Justiz RS0091510 [T1, T2], RS0091512 [T3], RS0091460 [T4, T6]).
Auch unter Verweis auf den Umstand, dass nach dem Unternehmensverkauf an die BM* GmbH – für welche den erstgerichtlichen Feststellungen folgend im Übrigen ebenfalls der Angeklagte (zumindest mit-)verantwortlich gewesen ist (US 19 und 36) - von dieser ebenfalls keine Zahlungen durchgeführt worden seien, obwohl diese zu veranlassen gewesen wären, bringt der Angeklagte keinen Milderungsgrund zur Darstellung.
Eine iSd § 34 Abs 2 StGB mildernd ins Gewicht fallende überlange Verfahrensdauer kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Ermittlungsverfahren begann am 7. August 2023 und umfasste schließlich Tatvorwürfe bis 1. Oktober 2024 (vgl Faktum I./E./). Über A* wurde am 21. November 2024 die Untersuchungshaft verhängt (ON 2.280). Die Anklageerhebung erfolgte - nachdem zur Aufklärung der zahlreichen Vorwürfe etwa eine Vielzahl an Vernehmungen (vgl etwa ON 2.239.2 ff, 2.260.4 ff und 2.261.8 ff), Ermittlungsmaßnahmen im In- und Ausland (vgl etwa die die Anordnungen ON 2.228, 2.251 und 2.268 sowie die Europäischen Ermittlungsanordnungen ON 2.252 und 2.255) sowie umfangreiche Auswertungen (vgl etwa vgl etwa ON 2.319.3 ff, 2.324.2 ff, 2.325.16 f und 2.329 ff) erforderlich waren - am 4. Juni 2025 (ON 5). Die Hauptverhandlung wurde am 29., 30. und 31. Juli 2025 (ON 70.7, 70.8 und 70.9.) durchgeführt. Das am 31. Juli 2025 ergangene Urteil (ON 70.10) wurde vom Obersten Gerichtshof am 7. Jänner 2026 bestätigt (ON 115.3); die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Wien fand am 9. März 2026 statt. Mit Blick darauf und auf den – insbesondere der Vielzahl der Fakten sowie Opfer und dem langen Tatzeitraum geschuldeten – Umfang und die damit verbundene Komplexität des Verfahrens, dem – unter Berücksichtigung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten - auch keine Phasen der Untätigkeit von Behörden anhaften, liegt eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer nicht vor.
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich unter Berücksichtigung der das Berufungsgericht bei der Anwendung der §§ 31, 40 StGB treffenden Verpflichtung zur Gesamtbetrachtung die - ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe – verhängte Zusatzfreiheitsstrafe schon mit Blick auf das massiv einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten, dessen unmittelbaren – sogar noch während laufenden Strafvollzugs erfolgten – Rückfall sowie die Deliktskumulierung als dem Schuld- und Unrechtsgehalt, dem sozialen Störwert der Taten sowie auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen entsprechend und – den Berufungsausführungen zuwider – nicht korrekturbedürftig. Weder das Berufungsvorbringen noch der Akteninhalt bieten begründeten Anlass für eine Herabsetzung der – insbesondere auch den vorliegenden Milderungsgründen, welche entgegen den Rechtsmittelausführungen die Erschwerungsgründe weder nach Anzahl noch Gewicht überwiegenden, hinreichend Rechnung tragenden - Sanktion.
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