OLG Wien 19Bs37/26v

19Bs37/26vCourt of AppealMar 10, 2026

Full text

OLG Wien 19Bs37/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0190BS00037.26V.0310.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. November 2025, GZ *-19.4, sowie deren Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag.Gretzmacher, MAS LL.M., ferner in Anwesenheit des Angeklagten A sowie dessen Verteidigers Dr. Reinhard Kropff durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. März 2026

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechzehn Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. den Beschluss gefasst:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Februar 2025, rechtskräftig seit 4. März 2025, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* (alias C*, geboren am **) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./1./), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./2./); des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall StGB (II./1./) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem (zu ergänzen, vgl auch US 7:) ersten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Februar 2025, AZ B*, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre verlängert.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 1. November 2025

I./ in ** fremde bewegliche Sachen

1. / nämlich Bargeld in Höhe von 150 Euro, einen Eimer Farbe im Wert von ca 15 Euro und eine Zigarettenpackung in nicht mehr feststellbarem Wert, sohin Gegenstände im Wert von unter 5.000 Euro, Verfügungsberechtigten der D* GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

2. / beschädigt, indem er die Türe der von E* bewohnten Wohnung eintrat und eine im Gang befindliche Zimmerpflanze zerstörte, wodurch der Stadtgemeinde ** ein Schaden in nicht mehr feststellbarer 5.000 Euro nicht übersteigender Höhe entstand;

II./ in ** versucht, einen Beamten, nämlich den Polizeibeamten KontrInsp F*

1. / mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, indem er versuchte, sich nach seiner Festnahme seiner Verbringung auf die Polizeidienststelle dadurch zu widersetzen, dass er dem genannten Polizeibeamten einen wuchtigen Kopfstoß in die Nasen- und Jochbeinregion versetzte, diesen anspuckte und im Polizeidienstwagen herumtrat, wodurch der Polizeibeamte – durch seine rasche Ausweichbewegung – jedoch nicht verletzt wurde;

2. / während der Vollziehung seiner Aufgaben und Erfüllung seiner Pflichten durch die zu II./1./ geschilderte Handlung am Körper zu verletzen.

Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit als erschwerend, mildernd hingegen die Enthemmung durch Alkohol sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.18), zu ON 23 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe, die eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt. Gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss wendet sich die unter einem erhobene Beschwerde der Anklagebehörde.

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsparameter dahin berichtigen, dass die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt erhöht (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0090597). Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wirkt sich zusätzlich die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens zu AZ G* des Bezirksgerichts Wiener Neustadt, vom dem er zum Zeitpunkt der Tatbegehung am 1. November 2025 wusste (siehe Beschuldigtenvernehmung vom 6. Oktober 2025; ON 2.4 zu AZ G* des Bezirksgerichts Wiener Neustadt), schuldaggravierend aus.

Weiters entfaltet die Beeinträchtigung des Angeklagten durch Alkohol - entgegen der Annahme des Erstgerichts - konkret keine mildernde Wirkung, weil die allgemeine Vorwerfbarkeit des Konsums von Alkohol aufgrund dessen Kenntnis seines gesteigerten Aggressionspotenzials im alkoholisierten Zustand bereits aufgrund der seiner Vorverurteilung durch das Landesgericht Wiener Neustadt vom 28. Februar 2025 zu AZ B* (siehe hiezu ON 2.1, 3; ON 8, 4; ON 16, 15f) zugrundeliegenden Vorfälle und seiner Verantwortung in dem noch offenen Verfahren zu AZ G* des Bezirksgerichts Wiener Neustadt wegen § 125 StGB (siehe ON 2.4 im dbzgl Beiakt) der Berücksichtigung der rauschbedingt eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit nach § 35 StGB entgegensteht (vgl Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 35 Rz 4 ff; RIS-Justiz RS0091038; RS0091056; Mayerhofer StGB6, § 35, Rz 3, 3a).

Bei rechtbesehener Abwägung der solcherart zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die ausgemessene, den Strafrahmen nur zu einem Viertel ausschöpfende Unrechtsfolge im Hinblick auf die dreifach einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten sowie den raschen Rückfall nur rund acht Monate nach Verbüßung des unbedingten Strafteils von zwei Monaten der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Februar 2025 zu AZ B* verhängten Freiheitsstrafe und während anhängigen Strafverfahrens zu AZ G* des Bezirksgerichts Wiener Neustadt von gesamt sieben Monaten als zu mild bemessen und ist daher im spruchgemäßen Ausmaß schuld- und tatangemessen zu erhöhen. Mit dieser Sanktion wird auch den bei Delikten gegen die Staatsgewalt gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RISJustiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.

Zur Beschwerde:

Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (siehe OGH AZ 12 Os 85/19w).

Entgegen der Staatsanwaltschaft kann angenommen werden, dass der nunmehr erstmalige Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe genügen wird, um den Angeklagten zu einem rechtschaffenen Wandel zu bewegen, sodass es nicht auch des Widerrufs der dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsicht bedarf. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht erscheint es zudem zweckmäßiger, ihn während der verlängerten Probezeit unter Beobachtung zu halten und ihm durch die auf seine persönliche Situation zugeschnittene Weisung der Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings sowie die angeordnete Bewährungshilfe (siehe ON 29.3 im Beiakt AZ B* LG Wiener Neustadt) eine strukturierte Rückkehr in einen rechtskonformen Lebenswandel zu ermöglichen, anstatt die zu Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ B* verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze vollziehen zu lassen.

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