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2R25/26y•OLG Linz 2R25/26y
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Polizist, **straße *, , vertreten durch Mag. Roland Kartnig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Beklagte B C-D GmbH, FN **, ** Straße , ** C, vertreten durch Prof. Haslinger Partner Rechtsanwälte in 4020 Linz, wegen EUR 39.050,58 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. Dezember 2025, Cg-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.691,32 (darin EUR 615,22 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unterzog sich am 2. Mai 2023 im B* C*, dessen Rechtsträgerin die Beklagte ist, einer Operation, bei der die Prostata entfernt wurde (radikale Prostatektomie).
Mit der Behauptung von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern begehrt der Kläger Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Er habe ausdrücklich eine nicht nervenschonende Operation gewollt, um ein Rezidiv zu vermeiden. Dennoch sei er nervenschonend operiert worden, wodurch Tumorreste zurückgeblieben seien und weshalb er sich bei steigendem Krebsmarker weiteren Behandlungen unterziehen müsse, die ihm bei nicht nervenschonender Operation erspart geblieben wären. Die Operation habe wesentlich länger als erwartet gedauert und habe durch unzureichende Lagerung zu einem Nervenschaden geführt, der nicht ordnungsgemäß nachbehandelt worden sei. Er sei vor der Operation auch nicht über mögliche Risiken, insbesondere nicht über das Risiko von Nervenschäden und deren Folgen und nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden, andernfalls er sich der Operation nicht oder nicht zu diesem Zeitpunkt unterzogen hätte.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, der Kläger sei vollständig über Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken aufgeklärt und ordnungsgemäß behandelt worden. Zwar sei der Kläger zunächst über eine Operation mit oder ohne Nervenerhalt verunsichert gewesen, habe sich nach Aufklärung und Erörterung aber für die letztlich durchgeführte Operation entschieden. Auch über das Risiko von – selbst bei ordnungsgemäßer Lagerung nicht ganz auszuschließender - Nervenschäden sei er aufgeklärt worden. Schon mangels Alternative zu einer Operation aufgrund des Krebsleidens hätte sich der Kläger auch bei weitergehender Aufklärung für die Operation entschieden. Während der Operation sei er unter Berücksichtigung aller Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Lagerschäden gelagert worden. Die Operation habe wegen der anatomischen Situation etwas länger gedauert, sei aber komplikationslos durchgeführt worden. Auf ein vom Kläger am 3. Mai 2023 geäußertes Taubheitsgefühl im rechten Bein sei ordnungsgemäß durch Medikation reagiert worden; nach Besserung habe der Kläger Fußprobleme nicht mehr erwähnt. Eine nicht nervenschonende Operation hätte die nun kritisierten Probleme wie ein Ansteigen des Krebsmarkers nicht verhindert. Ohne Operation wären die Folgen weitaus gravierender gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 7 - 11 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die auch die im Folgenden zusammengefassten enthalten, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Die Behandlungsmöglichkeiten bei einem Tumor, wie er beim Kläger diagnostiziert wurde, sind:
radikale Prostatektomie (mit oder ohne Erhalt des Nervenstrangs, der für eine Erektion notwendig ist), was die – über die Dauer von 10 Jahren betrachtet – onkologisch sicherste Behandlung darstellt und beim Kläger durchgeführt wurde,
Radiotherapie (Bestrahlungstherapie)
Active-Surveillance-Therapie (Abwarten und Beobachten).
Der Kläger wurde bei der Biopsie-Besprechung am 28.2.2023 bei der Beklagten, nachdem der Tumor diagnostiziert worden war, über die Behandlungsmöglichkeiten und insbesondere darüber aufgeklärt, dass eine radikale Prostatektomie aus onkologischer Sicht am sichersten sei. Der Arzt erwähnte auch die Möglichkeit, diese nervenschonend durchzuführen. Der Kläger wurde auch über die Möglichkeit einer Radiotherapie aufgeklärt; ob er auch über die – onkologisch nicht gleichwertige – Möglichkeit einer Active-Surveillance-Therapie aufgeklärt wurde, steht nicht fest. Der Kläger hätte aber keinesfalls zugunsten einer oder beider alternativen Therapiemöglichkeiten mit der Operation zugewartet, da er ein onkologisch bestmögliches Ergebnis erzielen wollte.
Auch der niedergelassene Onkologe klärte den Kläger über die Behandlungsmöglichkeiten auf und riet zur radikalen Prostatektomie, allenfalls, soweit hier möglich, unter Nervenerhalt. Er kontaktierte eine Oberärztin der Beklagten, die ihm diese Möglichkeit beim Kläger bestätigte.
Trotz gegenteiliger Empfehlungen der Ärzte entschloss sich der Kläger nach Gesprächen mit seiner Gattin für eine Operation ohne Nervenerhalt, weil er glaubte, damit das onkologisch bestmögliche Ergebnis erzielen zu können.
Bei der Terminabsprache teilte der Kläger der Oberärztin der Beklagten mit, dass er eine Operation ohne Nervenerhalt bevorzuge.
Der Kläger wurde vor der Operation in einem Aufklärungsgespräch am 18.4.2023 von der Ärztin der Beklagten Dr. E* routinemäßig – wenig ausführlich, aber dennoch – über diverse Risiken der Operation, u.a. das Risiko eines Lagerungsschadens /Nervenschadens, mündlich aufgeklärt. Die Aufklärung erfolgte anhand eines standardisierten Aufklärungsbogens für diese Operation, auf dem alle Risiken der Operation aufgelistet waren. Ausführlich wurde dabei das Thema Nervenerhalt besprochen, weil der Kläger und seine Gattin eine Operation ohne Nervenerhalt präferierten, um ein onkologisch optimales Ergebnis zu erzielen. Die Ärztin erklärte ausführlich, dass von der Beklagten grundsätzlich eine nervenschonende Vorgehensweise vorgesehen sei und empfohlen werde, weil aufgrund des Befunds (Lage des Tumors, Gleason-Score etc) aus onkologischer Sicht nichts dagegen spreche. Schließlich erklärte sie, dass sie die Bedenken des Klägers bezüglich der nervenschonenden Vorgehensweise an die operierende Ärztin weitergeben und diese sich nochmal mit ihm besprechen würde.
Nachdem der Kläger nach seiner Aufnahme am 1. Mai 2023 um ein Gespräch mit der operierenden Ärztin gebeten hatte, suchte diese ihn am Folgetag vor der Operation auf und empfahl ihm nochmals unter ausführlicher Erklärung der medizinischen Situation eine nervenschonende Operation. Sie schlug schließlich vor, dass sie während der Operation entscheiden werde, ob bei einer nervenschonenden Vorgehensweise ein onkologisch gleichwertiges Ergebnis erzielbar sei, und andernfalls auf eine Operation ohne Nervenerhalt übergehen würde. Dem widersprach der Kläger nicht, sondern signalisierte Zustimmung.
Dass die Operation schließlich wegen der anatomischen Umstände schwierig war, wäre im Vorhinein nicht ersichtlich gewesen.
Beim Kläger erfolgte bereits vor der Operation eine Metastasierung über die Perineuralscheiden, weshalb sein PSA-Wert nach der Operation wieder anstieg. Aus onkologischer Sicht hätte es keinen Unterschied gemacht, ob die Operation mit oder ohne Nervenerhalt durchgeführt worden wäre. Hätte man die Prostata gar nicht entfernt, so wäre es auch zu einer Metastasierung gekommen, allerdings ist die tumorspezifische Überlebensrate nach Entfernung des Primärtumors besser.
Die Lagerung während der Operation erfolgte lege artis. Durch eine intraoperative Druckläsion während der Operation trat beim Kläger die Komplikation einer Nervenschädigung im rechten Bein auf. Ein Lagerungsschaden eines Nervs ist ein typisches Risiko einer solchen Operation, tritt aber selten auf.
Unmittelbar nach der Operation kam es zu einem sensomotorischen Defizit im Bereich des rechten Unterfußes des Klägers. Vorerst verspürte er ein Taubheitsgefühl und ein stark unangenehmes Gefühl, als ob das Bein aus Glas wäre, was er dem Pflegepersonal am 3.5.2023 morgens mitteilte und woraufhin ein Neurologe der Beklagten eine Infusion zur symptomatischen Therapie anordnete. Der Kläger äußerte am nächsten Tag eine leichte Besserung und an den Folgetagen „erträgliche Beschwerden“. Dass seine Beschwerden trotz Besserung noch sehr stark waren, teilte er nicht mit und bestand nicht auf einer weitergehenden Untersuchung. Auch seine starken Beschwerden noch bei der Entlassung äußerte er nicht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe in die durchgeführte Operationsvariante schließlich eingewilligt. Ein Behandlungsfehler sei nicht unterlaufen, aber es habe sich ein typisches Risiko der Operation, nämlich eine Lagerungsschaden, verwirklicht, über das der Kläger aufgeklärt worden sei. Die alternativen Behandlungsmethoden wären nicht gleichwertig gewesen und vom Kläger aus ex-ante Sicht abgelehnt worden. Ein Behandlungsfehler bei der Nachsorge sei auch nicht unterlaufen, weil der Kläger aufgrund seiner Äußerungen keinen Anlass für genauere Untersuchungen gegeben habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte tritt dem mit ihrer Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge macht sekundäre Feststellungsmängel geltend, weil das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Kläger auch über die möglichen Folgen des typischen Operationsrisikos des Lagerungsschadens aufgeklärt worden sei. Ein Risiko könne aber nur dann selbstbestimmt abgewogen werden, wenn der Patient wisse, was es konkret für ihn bedeuten könne. Kein Patient könne sich bei der Erwähnung des Wortes „Lagerungsschaden“ oder in Verbindung mit „Nervenschaden“ vorstellen, welche Folgen im Falle der Verwirklichung dieses typischen Risikos auf ihn zukämen. Es gehe um die Aufklärung über die konkreten, unmittelbaren Folgen eines typischen Operationsrisikos, daher um die qualitative Ausgestaltung der unmittelbaren Risikofolge. Ergänzend wäre nach Auffassung des Berufungswerbers daher festzustellen gewesen, dass der Kläger hinsichtlich der Operation am 2.5.2023 nicht über die Folgen (länger anhaltende Schmerzen, Taubheitsgefühl, Missempfindungen, etc) des typischen Risikos des Lagerungs- bzw Nervenschadens aufgeklärt worden sei und er in Kenntnis dieser Folgen in die Operation nicht eingewilligt hätte.
Auch das Erstgericht sah eine Aufklärung über das der Operation typische Risiko von Lagerungs- oder Nervenschäden - das sich beim Kläger auch verwirklichte - als erforderlich an, um dem Kläger eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen. Es ging davon aus, dass diese Aufklärung vor der Operation auch erfolgte und verneinte deshalb eine Aufklärungspflichtverletzung. Die Berufungsargumentation, alleine aus dem Anführen der Möglichkeit von „Lagerungsschäden“ oder „Nervenschäden“ könne ein durchschnittlicher Patient keine informierte Entscheidung treffen, weil er die Bedeutung der Wörter nicht als Risiko für sich einordnen könne, geht insofern nicht von den Urteilsfeststellungen aus, als sie unterstellt, die aufklärende Ärztin hätte in diesem Zusammenhang nicht mehr getan als diese beiden Wörter genannt. Nach den Feststellungen klärte die Ärztin den Kläger aber „ua über das Risiko eines Lagerungsschadens/Nervenschadens mündlich anhand des standardisierten Aufklärungsbogens“ auf; beweiswürdigend verdeutlichte das Erstgericht, davon auszugehen, dass die Ärztin alle Operationsrisiken des vom Kläger unterfertigten Aufklärungsbogens mit ihm durchging (US. 14). Die Feststellung kann daher nur so verstanden werden, dass die Ärztin dem Kläger die im Aufklärungsbogen angeführten Punkte wörtlich oder sinngemäß vortrug. Dazu zählt auch der Punkt „Haut-/Gewebe-/Nervenschäden durch die Lagerung und eingriffsbegleitende Maßnahmen (z.B. Einspritzungen, Desinfektionen, Laser, elektrischen Strom) sind selten. Mögliche, unter Umständen dauerhafte Folgen: Schmerzen, Entzündung, Absterben von Gewebe, Narben sowie Empfindungs-, Funktionsstörungen (z.B. Seh-störungen), Lähmungen (z.B. der Gliedmaßen)“. (Blg./7, S. 8)
Damit wurden sowohl die mögliche Dauerhaftigkeit von Folgen, als auch Schmerzen, Empfindungsstörungen und Lähmungen, etwa von Gliedmaßen, erwähnt. Ein durchschnittlicher Patient wurde damit entgegen der Berufung in die Lage versetzt, die Bedeutung des Risikos anhand der möglichen Folgen einzuordnen. Die Kritik der Rechtsrüge trifft daher nicht zu.
Mit der Beweis- und Tatsachenrüge bekämpft der Berufungswerber die oben kursiv dargestellten Feststellungen. Anstelle der ersteren wäre festzustellen gewesen, dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Möglichkeit einer Active-Surveillance-Therapie der Operation am 2.5.2023 nicht unterzogen hätte. Statt der zweiten begehrt er festzustellen, dass er vor der Operation nicht mündlich über das Risiko eines Lagerungsschadens bzw. Nervenschadens aufgeklärt worden sei.
Beide Feststellungen halten einer Überprüfung anhand der Berufungsausführungen stand.
Diesen zufolge schließe der Wunsch nach onkologischer Sicherheit ein kontrolliertes Zuwarten nicht aus. Der Kläger habe bereits jahrelang vor der Operation mit regelmäßigen PSA-Kontrollen, MRT-Untersuchungen und ärztlicher Überwachung gelebt, engmaschige Kontrollen seien ihm daher weder fremd, noch unzumutbar, sondern Teil seiner gelebten Krankheitsbewältigung gewesen. Active-Surveillance hätte ihm erlaubt, zunächst operative Risiken zu vermeiden, ohne die Möglichkeit einer späteren kurativen Operation aufzugeben.
Dass diese Therapie beim Kläger nicht als gleichwertig anzusehen gewesen wäre, bekämpft die Berufung nicht. Nach der Rechtsprechung ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (RIS Justiz RS0026426 [T11]).
Keinen Bedenken begegnen aber auch die ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgericht, auf die es die bekämpfte Feststellung gründete. Dass der Kläger trotz gegenteiliger Empfehlungen die nervenschonende Operation für sich als weniger erstrebenswert ansah, weil er das onkologisch „beste“, daher risikoärmste Ergebnis bevorzugte, obwohl damit größere Einschränkungen einhergingen, spricht doch deutlich für die Annahme, er hätte das mit dem, wenn auch überwachend begleiteten, Zuwarten verbundene Risiko – etwa der Metastasierung - nicht in Kauf nehmen wollen, sondern sich sogleich zur Operation entschieden. Allgemeine Erwägungen darüber, ob ein bereits längere Zeit überwachter Patient eher zu einer Fortsetzung der Überwachung tendierte als ein Patient, der erstmals mit einer Tumordiagnose konfrontiert wird, lassen keine verlässlichen Schlüsse auf eine Entscheidung des Klägers zu; für beide Varianten fänden sich wohl Argumente und auch Beispiele. Die vom Kläger angestrebte umfassende Prostataentfernung zeigt aber doch das Bestreben, der Krebsgefahr nun ein für alle mal begegnen und insofern nicht mit weiter andauernder Unsicherheit belastet sein zu wollen.
Die aufklärende Ärztin konnte sich bei ihrer Einvernahme auch noch an das Aufklärungsgespäch mit dem Kläger und seiner Gattin erinnern (ON 19.2, S. 3). Sie schilderte zwar allgemein ihre Handhabung bei Aufklärungsgesprächen, brachte damit aber zum Ausdruck, dass es sich beim Kläger ebenso verhalten hatte, und nannte zusätzlich die spezielle Erörterung der Operationsmethode mit ihm. Ihre Darstellung, den Aufklärungsbogen durchzugehen (ON 19.2, S. 2) und dabei mit einem Kreuz zu markieren, wo sie beim Gespräch gerade seien, und alles einzuringeln, auf was besonders zu achten sei, bestätigt gemeinsam mit dem in der Krankengeschichte Blg./7 (S. 4ff) enthaltenen Aufklärungsbogen auch anhand der dort ersichtlichen Kreuze und „Ringe“, dass diese allgemein gewählte Aufklärungsmethode auch beim Kläger angewendet wurde und er über die dort enthaltenen Risiken einschließlich jenes des Lagerungsschadens/Nervenschadens aufgeklärt wurde. Die Standardisierung von Aufklärungsgesprächen ist durchaus geeignet, Verlässlichkeit über einen gleichbleibenden Inhalt zu vermitteln; dass im konkreten Fall nichts übersehen wurde, kann an den handschriftlichen Anmerkungen nachvollzogen werden. Auch diese Feststellung erscheint unbedenklich.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Ein Bewertungsausspruch ist wegen der Zusammenrechnung mit dem Leistungsbegehren (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) entbehrlich. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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