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30Bs33/26m•OLG Wien 30Bs33/26m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2025, GZ **83.4, nach der am 12. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Warnung durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden - Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 147 Abs 2 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* im März 2022 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der B* durch Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Bankkunde zu sein und zwar insbesondere durch Vortäuschung einer längerfristigen Angestelltenposition, dies durch Benützung einer falschen Urkunde, nämlich einer gefälschten Lohnbestätigung , mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Zahlung einer Kreditsumme im Rahmen eines von ihr mit der B* am 9. März 2022 abgeschlossenen Konsumentenkreditvertrags verleitet, wodurch die B* in Höhe von 56.262 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das deutliche Übersteigen der Wertgrenze und die mehrfache Deliktsqualifikation erschwerend, mildernd das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Ansprüche der Privatbeteiligten überwiegend anerkannt wurden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 1.64) und rechtzeitig ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 84), mit der sie eine Erhöhung der Strafe unter teilweiser Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Zunächst sind – wenngleich von der Rechtsmittelwerberin nicht thematisiert - die besonderen Strafzumessungsgründe zu Lasten der Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass die (bloße) Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkenntnis des vom Privatbeteiligten gestellten Ersatzanspruchs (noch) keinen Milderungsgrund begründet (RISJustiz RS0091354, RS0091325, RS0091364).
Weiters liegt ein umfassendes und reumütiges Geständnis tatsächlich nicht vor, weil ein solches auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfassen muss (RISJustiz RS0091585). Fallkonkret behauptete die Angeklagte zwar, geständig zu sein und räumte neben der Vorlage einer gefälschten Lohnbestätigung objektiv auch ein, die Kreditrückzahlungen nach einiger Zeit eingestellt zu haben, bestritt aber, letzteres bereits bei der Aufnahme des Kredits ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben (ON 59.3, 4 ff und ON 83.3, 3).
Zutreffend zeigt die Rechtsmittelwerberin zudem auf, dass neben den besonderen (§ 32 Abs 2 StGB) auch die allgemeinen (§ 32 Abs 3 StGB) Strafbemessungsgründe vom Erstgericht nicht richtig gewichtet wurden. Insbesondere mit Blick auf den Wegfall zweier Milderungsgründe, unter Berücksichtigung des die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB elf Mal übersteigenden Schadens und in Anbetracht der durchaus geplanten und gut vorbereiteten Tat bedarf es schon aus spezialpräventiven Gründen einer merklichen Erhöhung der vom Erstgericht im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessenen Freiheitsstrafe, um die Angeklagte von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Aufgrund des Umstands, dass A* bislang jedoch einen ordentlichen Lebenswandel aufweist, ist aber durchaus anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um sie in Hinkunft zu einem normtreuen Leben zu bewegen und ist damit auch generalpräventiven Erfordernissen noch ausreichend Genüge getan.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und die Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht in spruchgemäßem Ausmaß zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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