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1R28/26g•OLG Linz 1R28/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. A*, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch Mag. Klaus Waha, Rechtsanwalt in Salzburg, und der auf Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin B mbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei C GmbH, FN **, **straße **, *, vertreten durch die Huber Dietrich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Linz, und dem auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Univ.-Prof. Dr. D, geboren am **, **gasse **, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen EUR 99.302,88 und Feststellung (Streitwert EUR 20.000,00), über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichtes Wels vom 17. Februar 2026, Cg-167, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,13 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestimmte das Erstgericht die bis dahin vorbehaltenen Kosten mit dem angefochtenen Beschluss. Darin verpflichtete es den Kläger, binnen 14 Tagen der Beklagten die mit EUR 53.770,50 (darin EUR 6.499,60 USt und EUR 14.772,90 Barauslagen) und dem Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten die mit EUR 40.366,71 (darin EUR 5.888,30 USt und EUR 5.036,90 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
In dieser Kostenentscheidung kürzte das Erstgericht – soweit hier relevant – die vom Beklagten verzeichneten Kosten (entsprechend den Kosteneinwendungen des Klägers gemäß § 54 Abs 1a ZPO) um die Kosten für die Schriftsätze vom 13. April 2023 (ON 70) und vom 26. Juni 2023 (ON 78). Mit dem Schriftsatz ON 70 hatte die Beklagte die vom Nebenintervenienten auf ihrer Seite gestellten Fragen 12 und 13 zurückgezogen und mit dem Schriftsatz ON 78 beantragte die Beklagte, dem Sachverständigen aufzutragen, das zur Verfügung gestellte Probenmaterial ehestmöglich an die Beklagte zu retournieren.
Gegen die Kürzung in diesem Umfang erhebt die Beklagte einen Kostenrekurs, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, ihren Kostenzuspruch um weitere EUR 1.969,81 (TP 2 RATG für den Schriftsatz ON 70 und TP 2 RATG für den Schriftsatz ON 78, je wie verzeichnet) zu erhöhen.
Der Kläger beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung, den erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte meint, sie habe entsprechend dem gerichtlichen Auftrag ON 69 bekannt gegeben, jene Fragen ihres Nebenintervenienten, deren Beantwortung für die Beklagte nachteilig hätten sein können, zurückzuziehen. Daher sei dieser Schriftsatz nach TP 2 RATG zu honorieren.
Dazu ist auszuführen:
Ersatzfähige Kosten sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechts-verteidigung notwendigen Kosten (§ 41 Abs 1 ZPO; Fucik in Klicka/Koller ZPO6 § 41 ZPO Rz 5). Die Hauptpartei bleibt auch nach dem Beitritt des (einfachen) Nebenintervenienten die Herrin des Verfahrens. Ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozesshandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen (vgl 6 Ob 544/89; § 19 Abs 1 letzter Satz ZPO). Alle Prozesshandlungen, mit denen die Hauptpartei gesetzte Prozesshandlungen wieder zurücknimmt, sind Umstände, die kostenrechtlich ausschließlich der Sphäre der Hauptpartei zuzuordnen sind. Durch die Zurücknahme der Prozesshandlung des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten durch die Beklagte kommt der allgemeine Veranlassungsgedanke (§ 40 ZPO) zum Tragen, sodass die Kosten für den Schriftsatz ON 70 als allein von der Beklagten verursacht anzusehen sind (vgl M. Bydlinski in Fasching/ Konecny3 Band II/1 § 40 ZPO Rz 7; vgl auch 1 Ob 338/97f).
Korrekt hat das Erstgericht diesen Schriftsatz nicht honoriert.
2. Auch der Schriftsatz ON 78 ist allein der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. Augenscheinsgegenstände, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akt zurückzubehalten (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack ZPO2 § 369 ZPO Rz 1; vgl auch § 169 Abs 1 und 3 Geo). Folgedessen ist auch der Schriftsatz, mit dem die Beklagte vorzeitig die Rückstellung des zur Verfügung gestellten Probenmaterials begehrt, allein ihrer Sphäre zuzuordnen, sodass auch dieser Schriftsatz korrekt vom Erstgericht nicht honoriert wurde.
Dem Kostenrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 11 RATG, 41, 50 ZPO. Der Nebenintervenient ist hier am Rekursverfahren nicht beteiligt. Folgedessen gebührt dem Kläger für seine Rekursbeantwortung kein Streitgenossenzuschlag.
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