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3R33/26p•LG Innsbruck 3R33/26p
Das Landesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch Dr. Waldhart als Vorsitzenden sowie Dr. Hupfauf und Dr. Klotz als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Weiskopf/Kappacher/Kössler Rechtsanwälte GebR in 6500 Landeck, wider die B* C*, vertreten durch Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 7.957,20 s. A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 18.11.2025, **-14 (Berufungsinteresse EUR 7.957,20 s. A.) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 an USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die Revision ist u n z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
Folgender unstrittiger Sachverhalt kann auch im Berufungsverfahren vorangestellt werden:
„Der Kläger ist zu Versicherungsschein Nr. 51134500/PK bei der Beklagten Versicherungsnehmer einer privaten Haftpflichtversicherung (vgl. Beilagen J und 1). Diesem Versicherungsverhältnis liegen die von der Beklagten im Geschäftsverkehr verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (fortan: AVB) zu Grunde, die auszugsweise wie folgt lauten (vgl. Beilage A):
„A5/6.6.
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
A5-6.6.1
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden ………………
A5-6.6.3
Versichert ist, abweichend von A5-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder den Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderes Verwahrungsvertrages sind ……..
A5-6.6.5
Zu A5-6.6.2. bis A5-6.6.4 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ………….
A5-6.10:
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-6.10.1
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
1. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
2. Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
…….
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
….
A5-6.30
Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
A5-6.30.1
Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftpflichtansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5-3.1),
die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenszeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
Am 30. August 2024 mietete der Kläger bei D*, der unter der Etablissementbezeichnung „AG-E*“ einen Minibagger-Verleih betreibt, einen Mini-Bagger der Marke ** (fortan: Minibagger), einen nicht zum Verkehr zugelassenen Raupenbagger mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 3,1 km/h (vgl. Beilage O), um im Garten seines Privatgrundstückes Grabungsarbeiten durchzuführen. Hierzu positionierte der Kläger den Minibagger im Nahbereich einer Gartenmauer. Als er sodann im Begriff war, mit dem Minibagger eine Drehung durchzuführen, stürzte dieser über diese Gartenmauer in die
Tiefe und wurde derart stark beschädigt, dass an ihm ein wirtschaftlicher Totalschaden eintrat (vgl. Beilage C). Nachdem der Kläger wegen dieses Schadensfalles am 12. September 2024 bei der Beklagten eine Schadensanzeige erstattet hatte (vgl. Beilage B), lehnte diese mit Schreiben vom 21. November 2024 eine Haftpflichtdeckung ab; dies mit der Begründung, nach den AVB bestehe kein Versicherungsschutz, wenn ein gemietetes Land-, Luft- oder Wasserfahrzeug beschädigt werde (vgl. Beilage L). Nach nochmaliger Prüfung dieses Schadensfalles hielt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. November 2024 an ihrer Deckungsablehnung fest, was sie nunmehr präzisierend wie folgt begründete (vgl. Beilage M):
„ Nach A5-6.6.3 unserer Bedingungen versichern wird die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von fremden beweglichen Sachen. Dies auch, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet oder geliehen wurden.
Nach A5.-6.6.5 sind allerdings Schäden, die an den geliehenen oder gemieteten Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen selbst entstehen, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Es handelt sich auch bei fahrbaren Arbeitsmaschinen um Fahrzeuge im rechtlichen Sinne bzw. um Landfahrzeuge, da diese auf dem Land bzw. auf festem Boden fahren. Der Begriff Landfahrzeug stellt einen rechtlichen Obergriff für sämtliche Fahrzeuge dar, die sich auf dem Land bewegen. Ein Bagger ist hierzu auch zu zählen. Hier ist es irrelevant ob dieser mit Rädern oder mit Ketten betrieben wird, da beide Antriebsarbeiten der Fortbewegung dienen.“
Da der Kläger diese Deckungsablehnung insbesondere wegen der mit ihm vereinbarten vorgenannten Best-Leistungs-Garantie nicht akzeptierte, fragte er am 27. November 2024 schriftlich beim F* G* H* an, ob bei diesem Versicherer für seinen Schadensfall ein Versicherungsschutz bestanden hätte (vgl. Beilage P). In seiner Anfrage bezog sich der Kläger auf Pkt. 3.5.27.5 der vom I* C* im Geschäftsverkehr verwendeten AHVB, der wie folgt lautet (vgl. Beilage Qu = Beilage 2):
„Miete/Leihe/Überlassung von Sachen
Abweichend von Artikel 7, Punkte 10.1, 10.2, 10.3 und 10.4 AHVB gelten Schäden an kurzfristig gemieteten, geliehenen oder überlassenen Sachen als mitversichert, sofern die Dauer des Mit- oder Leihverhältnisses maximal 5 Wochen beträgt.
Ausgeschlossen von dieser Deckungserweiterung bleiben Ansprüche wegen Schäden an motorbetriebenen Fahrzeugen aller Art. Der Versicherungsschutz für Elektrofahrräder und sonstige motorisch angetriebene Fortbewegungsmittel, sofern hierfür am Ort der Verwendung keine Versicherungspflicht und/oder Zulassungspflicht besteht, bleibt bestehen.“
Die vorgenannte Deckungsanfrage des Klägers beantwortete ein Vorstandsmitglied des F* G* H* mit E-Mail vom 27. November 2024 derart, für dessen Schadensfall sei eine Deckung mit einem Selbstbehalt von EUR 150,00 gegeben, wenn keine Zulassungspflicht bestehe und weder eine betriebliche, berufliche noch gewerbsmäßige Tätigkeit vorliege (vgl. Beilage P). Diese eine Deckung bejahende E-Mail übermittelte der Kläger mit E-Mail vom 27. November 2024 der Beklagten; dies mit dem Ersuchen, die Sachlage neu zu bewerten, weil seines Erachtens eine Deckung auf Grund der vereinbarten Best-Leistungs-Garantie vorliege (vgl. Beilage P). Mit Schreiben vom 29. November 2024 antwortete die Beklagte dem Kläger, eine Deckung sei auch trotz der vereinbarten Best-Leistungs-Garantie zu verneinen, weil der Minibagger nach den AHVB des I* C* kein „Fortbewegungsmittel“, sondern ein „motorbetriebenes Fahrzeug“ sei (vgl. Beilage N). Mit Schreiben seiner Rechtsvertreter vom 13. Jänner 2025 ersuchte der Kläger die Beklagte, ihm binnen 14 Tagen EUR 13.700,00 zu überweisen, worin ein Teilbetrag von EUR 600,00 auf Anwaltskosten entfiel; dies unter Hinweis darauf, es bestehe eine Deckungspflicht, weil der Minibagger kein „Kraftfahrzeug“ iSd § 2 öKFG sei und der gegenständliche Schadensfall zumindest von der Best-Leistungs-Garantie lt. Pkt A5-6.30.1 umfasst sei (vgl. Beilage G). In ihrem Antwortschreiben vom 14. Jänner 2025 wiederholte die Beklagte unter Verweis auf § 2 öStVO ihren Rechtsstandpunkt, beim Minibagger handle es sich um ein „Landfahrzeug“ und auch um kein „Fortbewegungsmittel“ iSd von Pkt. 3.5.27.5 der AHVB des I* C* (vgl. Beilage H). Nach einer am 31. Jänner 2025 durchgeführten Befundaufnahme erstattete J* am 17. Februar 2025 im Auftrag des Klägers einen „Besichtigungsbericht“, worin er den am Minibagger eingetretenen wirtschaftlichen Totalschaden - ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von netto EUR 10.800,00 und einem erzielten Restwert von netto EUR 4.708,00 (vgl. Beilage D) - mit netto EUR 6.092,00 bzw. brutto EUR 7.310,40 bezifferte (vgl. Beilage E). Für dieses Schadensgutachten hatte der Kläger J* laut dessen Honorarnote vom 17. Februar 2025 EUR 492,00 zu zahlen (vgl. Beilagen E und F). Aufgrund ihrer mehrfach geäußerten Deckungsablehnung leistete die Beklagte bislang keine Schadenersatzzahlung an den Kläger.“
Mit der am 27.03.2025 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger von der Beklagten – nach einer Klagseinschränkung – letztlich die Zahlung von EUR 7.957,20, bestehend aus dem wirtschaftlichen Totalschaden am Minibagger in Höhe von EUR 7.310,40 und den Transportkosten für das ersatzweise Anschaffen eines Minibaggers in Höhe von EUR 646,80.
Anspruchsbegründend brachte der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Minibagger nicht als „Landfahrzeug“ laut Punkt A5-6.6.5 der AVB zu qualifizieren sei, weshalb der diesbezügliche Ausschluss des Versicherungsschutzes nicht vorliege. Selbst wenn der Minibagger als „Fahrzeug“ zu qualifizieren sei, sei der gegenständliche Schadensfall aber von der Best-Leistungs-Garantie laut Punkt A5-6.30.1 der AVB umfasst, wie sich aus der eine Haftpflichtdeckung bejahenden Bestätigung des F* K* H* ergebe.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, als eine fahrbare, durch Maschinenkraft bewegte Arbeitsmaschine handle es sich beim Minibagger um ein „Landfahrzeug“ laut Punkt 5-6.6.5 der AVB und bestehe auch keine Deckung im Rahmen der Best-Preis-Garantie laut Punkt A5-6.30.1 der AVB, weil der Minibagger auch laut Punkt 3.5.27.5 der AHVB des I* C* als „motorbetriebenes Fahrzeug“ zu qualifizieren sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des eingeschränkten Klagebegehrens samt Anhang. Über den Eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus legte das Erstgericht seiner Entscheidung noch weiteren festgestellten Sachverhalt zugrunde:
„Der Kläger schloss die gegenständliche Privathaftpflichtversicherung bei der Beklagten ab, weil seine bei der L* AG bestehende Haftpflichtversicherung diverse Deckungslücken aufwies, die er durch den Abschluss einer Versicherung bei der Beklagten schließen wollte.
Der Kläger hatte seinem Vermieter, D*, den am Minibagger eingetretenen wirtschaftlichen Totalschaden von brutto EUR 7.310,40 sowie jene Transportkosten von EUR 646,80 zu ersetzen, welche D* dadurch entstanden, dass er an Stelle des total beschädigten Minibaggers in Deutschland einen Ersatzbagger zu beschaffen und diesen von dort zu seinem Betriebsstandort nach **, ** zu transportieren hatte.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 19 StVO ein „Fahrzeug“ ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine sei. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 KFG wiederum sei ein „Kraftfahrzeug“ ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird. § 2 Abs 1 Z 21 KFG wiederum definiere eine „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ als ein „Kraftfahrzeug“, das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt ist.
Sowohl der Fahrzeugbegriff nach § 2 Abs 1 Z 19 StVO als auch jener nach § 2 Abs 1 Z 1 KFG würden voraussetzen, dass es sich um ein Fortbewegungsmittel handelt, das für eine Verwendung auf „Straßen“ bestimmt oder auf „Straßen“ verwendet werde. Eine „Straße“ wiederum sei nach § 2 Z 1 StVO eine für den Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche.
Gehe man von diesen Legaldefinitionen aus, sei nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der gegenständliche Minibagger aus nachstehenden Erwägungen weder unter den Fahrzeugbegriff des § 2 Abs 1 Z 19 StVO noch unter jenen des § 2 Abs 1 Z 1 KFG zu subsumieren. Dieser Minibagger sei festgestellter Maßen nicht zum Verkehr zugelassen, sodass er gar nicht zur Verwendung auf Straßen bestimmt ist und dort auch nicht verwendet werden dürfe. Mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 3,1 km/h bestehe für diesen Minibagger auch keine gesetzliche Verpflichtung für eine Pflichthaftpflichtversicherung iSd KHVG 1994. Insofern Punkt 5-6.6.5 der AVB einen Versicherungsausschluss wegen Schäden an „Landfahrzeugen“ vorsehe, umfasse dieser nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur solche „Fahrzeuge“, die zur Verwendung auf Straßen iSd StVO bestimmt oder dort verwendet werden, weil für solche Fahrzeuge ohnehin eine Pflichthaftpflichtversicherung besteht. Eine Deckungspflicht der Beklagten sei somit bereits aus diesem Grund zu bejahen und würden sich weitere Ausführungen zur Frage erübrigen, ob eine Deckungspflicht aufgrund der Best-Leistungs-Garantie bestünde. Demnach bestehe die Klagsforderung zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, worin unter Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend beantragt wird, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat – gleichfalls fristgerecht – eine Berufungsbeantwortung erstattet, mit welcher er beantragt, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:
Die Berufungswerberin macht zunächst geltend, dass das Erstgericht die Frage unbeantwortet gelassen habe, welches Recht auf den gegenständlichen Versicherungsvertrag anzuwenden sei. Im Versicherungsschein sei diesbezüglich festgehalten, dass sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland errichten. Dementsprechend sei die Auslegung der Versicherungsbedingungen auf Basis des deutschen Rechts vorzunehmen. Das Verständnis der Versicherungsbedingungen im deutschen Recht richte sich dabei nach dem Horizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und dessen allgemeinen Sprachgebrauch. Im landläufigen Verständnis sei ein „Fahrzeug“ eine Konstruktion mit Rädern oder auch Ketten, welche durch verschiedene Arten von Krafterzeugung angetrieben wird und mit welcher man sich fortbewegen könne. Der Minibagger verfüge über alle diese Voraussetzungen. Dass der verfahrensgegenständliche Minibagger allgemein als „Fahrzeug“ verstanden werde ergebe sich nicht zuletzt auch aus den von der klagenden Partei selbst vorgelegten Unterlagen, etwa aus dem Besichtigungsbericht des Sachverständigen J* oder der Übersicht der Daten des Minibaggers von der Firma M* wo der Minibagger ebenfalls als Fahrzeug bezeichnet sei. Dass es sich daher beim beschädigten Minibagger um ein Fahrzeug bzw. Landfahrzeug im Sinne des Deckungsausschlusses im Punkt A5-6.6.5 der Versicherungsbedingungen handle könne daher keinem Zweifel unterliegen.
Darüber hinaus gebe es keine Hinweise auf einen wie auch immer gearteten Zusammenhang der Versicherungsbedingungen mit der Versicherungspflicht von Fahrzeugen, auf die das Erstgericht abgestellt habe. Insofern rüge die beklagte Partei auch einen sekundären Feststellungsmangel im Bezug auf weitere Versicherungsausschlüsse und würden sich aus diesem Zusatz Feststellungen ergeben, dass diese der Begrenzung der Deckungspflichten des Versicherers dienen. Jedenfalls ergebe sich aus Punkt A5-6.10.1 der Bedingungen keine Deckungspflicht der Beklagten für den vorliegenden Fall, da dort nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden normiert ist, die durch den Gebrauch verursacht werden und gehe es hier nicht um Schäden die an den Fahrzeugen selbst entstehen. Auch aus der erweiterten Vorsorge in Punkt A5-6.30.1 ergebe sich keine weitere Deckung.
Diesen Ausführungen wird zunächst insofern beigetreten, als es geradezu Sinn und Zweck von Ausschlussklauseln in allgemeinen Versicherungsbedingungen ist, dass diese der Begrenzung der Deckungspflicht des Versicherers dienen. Weitere Feststellungen dazu sind daher entbehrlich und liegt damit zunächst der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vor.
Entscheidungswesentlich ist für den vorliegenden Fall allein, ob der hier zu beurteilende Minibagger ein Landfahrzeug im Sinne des Punktes A5-6.6.5 der Versicherungsbedingungen ist, die vom Versicherungsschutz aus geschlossen sind. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nun aber nicht darauf an, wie der Sachverständige J* in seinem Besichtigungsbericht diesen bezeichnet hat, oder dass die Firma M* diesen Minibagger in ihrer Datenübersicht als „Fahrzeug“ bezeichnet hat.
Bei der Interpretation des Begriffes „Fahrzeug“ ist aber der Beurteilung des Erstgerichtes durchaus darin beizutreten, dass aus den Definitionen in § 2 Abs 1 Z 19 StVO und § 2 Abs 1 Z 1 KFG hier keine ausschlaggebenden Erkenntnisse zu gewinnen sind, da diese Fahrzeuge betreffen, die für den Verkehr auf der Straße zugelassen sind bzw. zugelassen werden müssen. Dies gilt im Übrigen auch im Bezug auf § 1 des deutschen Straßenverkehrsgesetzes, auch hier wird darauf abgestellt, dass die Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen und definiert sodann Absatz 2 leg. cit., dass als (solche) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles kann vom Berufungsgericht nochmals festgehalten werden, dass grundsätzlich der Verlust von zu privaten Zwecken gemieteten fremden beweglichen Sachen vom Versicherungsschutz umfasst ist (A5-6.6.3 der Bedingungen), während davon Artikel 5-6.6.5 der Bedingungen wiederum eine Ausnahme normiert, wonach der Versicherungsschutz – unter anderem – für Schäden an Landfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Beigetreten wird dabei der Ansicht der Beklagten insofern, als sich die Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0112256), während Legaldefinitionen Straßenverkehrsordnungen oder Kraftfahrzeuggesetzen allenfalls eine Interpretationshilfe darstellen können, für den hier vorliegend zu beurteilenden Fall aber nicht allein ausschlaggebend sind.
Wesentlich erscheint für den vorliegenden Fall, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Zweck eines (Kraft-) Fahrzeuges in der Ortsveränderung liegt (8 ObA 13/23d, Rz 6). Mit dem Begriff des Fahrzeuges ist die Vorstellung verbunden, dass damit Personen und Sachen auch über weitere Strecken befördert werden können (Erläuterung 59 zu RV22 Beilagen Nr. 9.GP). Die Funktion eines „Fahrzeuges“ ist daher eng mit dem Begriff der Beförderung verbunden. Demgegenüber ist der vorliegende Minibagger in erster Linie ein technisches Arbeitsgerät und die Fortbewegung dabei nur subsidiär, nämlich um die Baggertätigkeit zu unterstützen bzw. effizient zu ermöglichen. Eine Baggertätigkeit erfordert die Herausnahme von Erdreich und Ablagerung desselben an einer anderen Stelle, wofür der Bagger mobil sein muss. Die Fahrbarkeit (mit einer Höchstgeschwindigkeit von 3,1 km/h) ist daher nur subsidiär zur Erreichung des Zwecks der Arbeitsmaschine.
In Anbetracht dieser Erwägungen versteht das Berufungsgericht den vorliegenden Minibagger nicht als „Landfahrzeug“ im Sinne der Versicherungsbedingungen, sodass der Versicherungsausschluss nach Punkt A5-6.6.5 der Versicherungsbedingungen hier nicht greift.
Soweit diesbezüglich bei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer noch Zweifel entstehen können, ist darauf zu verweisen, dass Unklarheiten in den Versicherungsbedingungen zu Lasten des Versicherers auszulegen sind (RIS-Justiz RS0112256) auf welche ständige Judikatur auch die beklagte Partei mehrmals verwiesen hat.
Der Berufung der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat im Berufungsverfahren einen vollen Abwehrerfolg für sich zu verbuchen und daher Anspruch auf Ersatz seiner der Höhe nach richtig und tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung.
Da die vorliegende Entscheidung lediglich von den Umständen des Einzelfalles abhing, war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auszusprechen, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof unzulässig ist.
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