OLG Wien 31Bs25/26t

31Bs25/26tCourt of AppealMar 13, 2026

Full text

OLG Wien 31Bs25/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00025.26T.0313.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 29. Dezember 2025, AZ **, GZ **276.1 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich entschieden:

Spruch

Der Einspruch wird abgewiesen.

Die Anklageschrift ist rechtswirksam.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Begründung

Begründung:

Mit oben genannter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Wien dem am ** geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen A* die Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1, erster und zweiter Fall, StGB (I./ und II./) und das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (III./) zur Last.

Danach habe A*

I./ am 19. Juli 2020 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten B*, C*, D* als Mittäter und dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** als Beitragstäter gesondert abgeurteilten E* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe einem anderen, nämlich einem unbekannten Suchtmittelkurier, fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 3 Kilogramm Kokain im Wert 105.000 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A* und C* das Opfer mit einer Faustfeuerwaffe bedrohten und ihm einen Rucksack mit 3 Kilogramm Kokain wegnahmen;

II./ am 27. Juli 2020 in ** in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C* als Mittäter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe einem anderen, nämlich der Bunkerhalterin einer anderen Tätergruppe namens „F*“, fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt etwa 35 bis 36 Kilogramm Cannabiskraut der Sorte ** mit einem Straßenverkaufswert von 108.000 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie das Tatopfer neben einem Hauseingang in **, durch Vorhalten einer durchgeladenen Schusswaffe bedrohten, das Suchtgift an sich nahmen und mit einem Fahrzeug der Marke ** mit dem behördlichen Kennzeichen *, zugelassen auf den abgesondert verfolgten G, flüchteten;

III./ in ** und anderen Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der auch die abgesondert verfolgten D*, H*, B*, I*, J*, K*, L*, M*, N* und weitere teilweise noch unbekannte Täter, darunter unter anderem die Nutzer der O* PINs **, **, **, **, **, **, **, **, ** und ** zugehören, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (Wirkstoffgehalt 0,66% Delta 9 THC und 8,63% THCA – RZ 2021,35), Kokain (67,63% Cocain – RZ 2021,35) und Heroin (Wirkstoffgehalt 12,35% Heroin – RZ 2021,35) in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw verschafft, und zwar

a.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Juni 2020 vor dem 26. Juni 2020 1 Kilogramm Cannabiskraut an einen unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmer, wobei er das Suchtgift später wieder zurücknahm (ON 145.2.1, Seite 5, PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **);

b.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Sommer (vermutlich Juli) 2020 unbekannt gebliebenen Abnehmern 200 Kilogramm Cannabiskraut der Sorte „**“, die zuvor von einem unbekannten Kurier im Auftrag des abgesondert verfolgten I* von den Niederlanden über Drittstaaten nach Österreich geschmuggelt und von I* in ** übernommen worden waren (ON 145.2.1, Seite 5, PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **);

c.) zu noch festzustellenden Zeitpunkten im Sommer 2020 vor dem 4. Juli 2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B* 20 Kilogramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer zu einem Grammpreis von 3.200 Euro (ON 145.2.1, Seite 6, PIN: ** - Chat_id: ** - Chatzeile: **; PIN: **, Chat_id: ** - Chatzeile: **);

d.) zu noch festzustellenden Zeitpunkten im Sommer 2020 vor dem 6. Juli 2020 zumindest 15 Kilogramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer (ON 145.2.1, Seite 7, PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile **);

e.) zu noch festzustellenden Zeitpunkten im Sommer 2020 vor dem 7. Juli 2020 zumindest 11 Kilogramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer (ON 145.2.1, Seite 7, PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **);

f.) im Zeitraum von 10. bis 11. Juli 2020 zumindest 49 (50-1) Kilogramm Cannabiskraut und in einem noch festzustellenden Zeitraum ab 10. Juli 2020 2 Kilogramm Heroin an unbekannte Abnehmer, wobei das Suchtgift vor dem Verkauf in einer Bunkerwohnung in **, aufbewahrt worden war (ON 145.2.1, Seite 7 ff, PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: **- Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** – Chat_id: ** - Chatzeile **; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** - Chat_id: **, Chatzeile **);

g.) zu noch festzustellenden Zeitpunkten ab dem 15. Juli 2020 zumindest 90 Kilogramm Cannabiskraut an unbekannt gebliebene Abnehmer (ON 145.2.1, Seite 9; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: ; PIN: ** - Chat_id: – Chatzeile: **);

h.) am 19. Juli 2020 1 Kilogramm Kokain an den abgesondert verfolgten P* und 2 Kilogramm Kokain an den abgesondert verfolgten D*, wobei er das Suchtgift zuvor durch die in Punkt I./ des Anklagetenors angeführte Raubhandlung erlangt hatte (ON 145.2.1, Seite 9 PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: ** + Chat_id: ** Chatzeile: ** + Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile **; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile **; PIN: **, Chat_id: ** - Chatzeile: **);

i.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2020 vor dem 20. Juli 2020 dem abgesondert verfolgten G* 5 Kilogramm Cannabiskraut (ON 145.2.1, Seite 9; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **);

j.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt um den 23. Juli 2020 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer 1 Kilogramm Cannabiskraut um 2.500 Euro, das in **, übergeben wurde (ON 145.2.1, Seite 10; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **);

k.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt um den 24. Juli 2020 an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer 5 Kilogramm Cannabiskraut, die in **, übergeben wurden (ON 145.2.1, Seite 10, PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **);

l.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2020 vor dem 26. Juli 2020 einem unbekannt gebliebenen Abnehmer mit dem Spitznamen „Q*“ 20 Kilogramm Cannabiskraut um 56.000 Euro (ON 145.2.1, Seite 10; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **);

m.) am 26. Juli 2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten C* und R* als Mittäter (§ 12 StGB) etwa 35 bis 36 Kilogramm Cannabiskraut an die abgesondert verfolgten G* und S* für den Weiterverkauf, wobei er das Suchtgift zuvor durch die in Punkt II./ des Anklagetenors angeführte Raubhandlung erlangt hatte (ON 145.2.1, Seite 11; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** – Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **; PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: **);

n.) am 25. August 2020 von Frankreich aus verschafft zu haben, und zwar 500 Gramm Heroin unbekannt gebliebenen, in ** befindlichen Mitgliedern der Tätergruppe über den abgesondert verfolgten S*, der das Suchtgift schließlich in ** übergab, wobei dadurch österreichische Interessen verletzt wurden (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB; ON 145.2.1, Seite 11; ON 145.2.1. Seite 11; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: ** ; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: **);

o.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2020 vor dem 25. August 2020 11 Kilogramm Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer, die er in einer 60km von ** befindlichen Industriezone übernahm, für einen Lohn von 5.000 Euro nach ** transportierte und in ** schließlich für den Weiterverkauf verteilte (ON 145.2.1, Seite 11; ON 145.2.1, Seite 11; PIN: ** – Chat_id: ** – Chatzeile: ** ; PIN: ** – Chat_id: ** – Chatzeile: **);

p.) Im Zeitraum von 28. bis 30. September 2020 dem unbekannt gebliebenen Abnehmer mit dem Spitznamen „Q*“ bzw „**“ in mehreren Angriffen insgesamt 7,7 Kilogramm Cannabiskraut (3,7kg+4kg), wobei eine Probe in **, übergeben wurde (ON 145.2.1, Seite 11 und 12; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: ** zu 1 Kilogramm; PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: ** und PIN: ** - Chat_id: ** – Chatzeile: ** zu 3,7 Kilogramm sowie PIN: **, Chat_id: ** – Chatzeile: ** zu 4 Kilogramm).

Gegen die Anklageschrift richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A* (ON 279), womit er – ohne auf § 212 StPO Bezug zu nehmen - ansatzlos ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH begehrt, wonach zwei Fragen geklärt werden mögen:

„Falls eine Europäische Ermittlungsanordnung von den Behörden eines Staates der Europäischen Union (des ausstellenden Staates) erlassen wurde, nicht zum Zweck einer Untersuchungsmaßnahme, sondern zur Beschaffung von Beweisen, die bereits im Besitz der Behörden eines anderen Staates der Europäischen Union (des ausführenden Staates) sind:

Ist Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 betreffend die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, gelesen in Verbindung mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, so auszulegen, dass sie eine Gesetzgebung eines ausführenden Mitgliedstaates ausschließt, die nicht vorsieht, dass die Person, gegen die sich die Beweise stützen, im ausstellenden Staat durch den Antrag auf eine europäische Untersuchung erlangt hat, ein Rechtsmittel im ausführenden Staat, das es ihm erlaubt, deren Regelmäßigkeit und Notwendigkeit anzufechten?

Erfordert das in Artikel 14 Absatz 1 der oben genannten Richtlinie verankerte Prinzip der Gleichwertigkeit rechtlicher Rechtsmittel, dass einer im ausführenden Mitgliedstaat auf Grundlage von Beweisen, ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht, die im ausstellenden Staat angeklagt wird?“

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Äußerung vom 26. Jänner 2026, den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit festzustellen, weil – zusammengefasst - die Verwertbarkeit von O*-Chats durch den Obersten Gerichtshof bereits im Rahmen mehrerer Entscheidungen bestätigt wurde und mittlerweile gerichtsnotorisch sei (vgl zuletzt OGH vom 16. Dezember 2025, AZ 11 Os 43/25w).

In seiner Stellungnahme zur Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft brachte der Angeklagte am 2. Februar 2026 vor, dass sich diese nicht mit dem Wesen des Vorabentscheidungsverfahrens auseinandergesetzt habe und dass es konkret um die Frage der Verwertbarkeit der O*-Chats im Lichte des EU-Rechts gehe. Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage bislang nur auf nationaler Ebene entschieden. Die im Einspruch aufgeworfenen Auslegungsfragen seien hingegen nach wie vor unbeantwortet, weswegen sie dem EuGH vorzulegen seien und das Verfahren bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH auszusetzen sei.

Dem Rechtsbehelf kommt keine Berechtigung zu.

Eingangs ist festzuhalten, dass das Oberlandesgericht nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft die Zulässigkeit der Anklage und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Anlass des Einspruchs von Amts wegen nach allen Richtungen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen hat (Birklbauer, WK-StPO Vor §§ 210 bis 215 Rz 47 und § 215 Rz 4). Dabei hat es auch allfällige Neuerungen in sein Entscheidungskalkül miteinzubeziehen (vgl Schröder/Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung2 § 212 StPO Rz 2; OLG Wien 32 Bs 82/24d mwN und 32 Bs 3/23k mwN), weshalb auch die nach Anklageerhebung eingelangten Aktenbestandteile (ab ON 277) zu berücksichtigen sind.

Im Einspruchsverfahren ist zu prüfen, ob die zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und ob ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt (§ 212 Z 1 StPO), sowie ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), ob die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes besteht und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 4, 5, 6 und 7 StPO). Zum Tatverdacht ist nur zu prüfen, ob dieser eine Verurteilung des Angeklagten für möglich erscheinen lässt (§ 212 Z 2 StPO). Der Sachverhalt muss so weit geklärt sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt (§ 212 Z 3 StPO).

Die Z 1 des § 212 StPO setzt sich mit unrichtigen Lösungen von Rechtsfragen durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auseinander und beinhaltet die Fälle, dass die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder dass sonst ein materiellrechtlicher oder prozessualer Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde (Birklbauer aaO § 212 Rz 2 f).

Die Anklagebehörde bringt in casu mit gerichtlicher Strafe bedrohte Taten zur Darstellung, ohne dass rechtliche Ausschlussgründe vorliegen (§ 212 Z 1 StPO). Der dem Angeklagten zur Last gelegte Lebenssachverhalt erfüllt – hypothetisch als erwiesen angenommen – mit gerichtlicher Strafe bedrohte Tatbestände (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 4).

Auch die für Z 1 zweiter Fall erste Variante leg cit entscheidenden Umstände, wie ein Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 7), liegen – ausgehend von der Aktenlage – nicht vor. Schließlich sind auch keine Umstände ersichtlich, die aus prozessualen Gründen eine Verurteilungsmöglichkeit ausschließen (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 8 ff).

Die im Anklageeinspruch vorgebrachte Anregung, die dort angeführten Fragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV an den EuGH heranzutragen, vermag keinen sonst rechtlichen Grund herzustellen, der die Verurteilung des Angeklagten ausschließen würde. Dies deshalb nicht, weil das Einspruchsvorbringen keinen Sachverhaltsbezug zum hier gegenständlichen Verfahren herzustellen vermag. Die Fragestellung des Angeklagten läuft nämlich darauf hinaus, zu prüfen, ob das innerstaatliche französische Recht im Einklang mit Art 14 Abs 1 der Richtlinie 2014/41/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen iVm Art 47 EGRC effektiven Rechtsschutz gegen die dort ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen gewährt. Da die französischen Behörden ohne Veranlassung durch die österreichischen Behörden die übermittelten Beweisergebnisse erlangten, führt ein mögliches Rechtsschutzdefizit in Frankreich aber nicht zu einem Beweisverwendungsverbot im gegenständlichen Strafverfahren (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 65/1, 182 und 337). Solcherart kann ein Vorabentscheidungsverfahren, dass diese Fragestellung zum Gegenstand hat, den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens nicht beeinflussen. Dies ist aber notwendige Voraussetzung für ein Vorgehen nach Art 267 AEUV (Schima in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 267 AEUV Rz 124). Außerdem ist ein derartiges Vorabentscheidungsersuchen, gestellt vom französischen Kassationsgerichtshof und bezugnehmend auf ein deutsches Ermittlungsverfahren, bereits zu AZ C-625/25 [Prudniez] beim EuGH anhängig.

Eine Vorlageverpflichtung ist somit nicht gegeben, zumal das Oberlandesgericht außerdem nicht letztinstanzlich in der Sache selbst (Schuld- bzw Straffrage) entscheidet, sondern lediglich über einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben.

Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und 3 StPO) wegen eines mit gerichtlicher Strafe bedrohten Tatbestands liegen nicht vor. Maßgeblich ist dabei nur, ob Bedenken gegen die tatsächlichen Behauptungen in der Anklageschrift bestehen, wobei auch der Beweiswert der be- und entlastenden Aussagen in angemessener Weise zu würdigen (Birklbauer aaO § 212 Rz 13) ist. Es ist jedoch nicht über die Tatfrage abschließend zu entscheiden.

Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft in der äußerst umfangreichen Anklageschrift die Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der einzelnen Fakten und der Zuordenbarkeit zum A* ausführlich dargelegt. Diese reichen - auch in Verbindung mit dem (nunmehrigen) Aktenstand (vgl RIS-Justiz RS0131309 [T2] und 15 Os 151/18x [in Bezug zum Einzelrichterverfahren]; kritisch Birklbauer aaO § 212 Rz 26/1 und Schröder/Wess in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung2 zu § 212 StPO Rz 30; veraltet RIS-Justiz RS0097881) - aus, den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Taten nicht nur hinreichend (13 Os 91/25v [Rz 17 ff]), sondern sogar dringend für verdächtig zu halten. Lediglich zum Anklagepunkt III/.c/ muss es statt „Grammpreis von 3200 Euro“ vielmehr „Kilogrammpreis von 3.200 Euro heißen“ (ON 145.2.1, 6).

Im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und aktenkonformen Darstellungen auf den Seiten 6 bis 53 der Anklageschrift zu verweisen.

Die Zuordenbarkeit der PIN ** und ** wird ausführlich und nachvollziehbar mit übermittelten Lichtbildern und dem Inhalt der Chatnachrichten begründet (Seiten 6 ff der Anklageschrift). Dabei war die Ausforschung von A* als Nutzer der genannten PIN möglich, weil dieser in verschiedenen Chats Selfies und Sprachnachrichten versendete, Lichtbilder, auf denen er ersichtlich ist, versendet wurden und er mit seinem Geburtsnamen T* (vgl dazu auch ON 99, 4) angeschrieben wurde (vgl ON 7.6, ON 143, ON 144.6 und ON 160). Die dem Angeklagten zuordenbaren Spitznamen ergaben sich ebenso aus dem Inhalt der ausgewerteten Nachrichten (vgl ON 156 und ON 159).

Angesichts der zahlreichen Beweisergebnisse, die auf eine Nutzung der genannten PIN durch den Angeklagten schließen lassen, insbesondere im anklagegegenständlichen Tatzeitraum, war die zunächst falsch erfolgte Zuordnung zweier in einem der Chats enthaltenen Lichtbilder, auf denen tätowierte linke Unterarme, einmal mit einer Faustfeuerwaffe hantierend, jeweils versendet am 6. April 2020 von der PIN ** zu sehen sind (vgl ON 144.6, 3, ON 276.1, 7 und Richtigstellung in ON 282), nicht weiter problematisch und dieser Zuordnungsfehler konnte den konkret bestehenden Tatverdacht nicht erschüttern.

Auch mit seinem allgemeine Ausführungen zu Spitznamen, der falschen Zuordnung und Bezeichnung von Tatoos (vgl aber ON 282.8, 4 – Tatoo am Unterarm mit „U*“ erfasst) sowie zum beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ V* geführten Verfahren enthaltenden Vorbringen in der Stellungnahme vom 4. März 2026 gelingt es ihm nicht, Bedenken an der Zuordnung der PIN zu wecken.

Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite der angeklagten Taten ergibt sich somit aus den bisherigen Ergebnissen der umfangreichen Ermittlungen des BKA, Abteilung ** zu **, insbesondere der inhaltlichen Auswertung der dem Angeklagten zuordenbaren und in Verbindung mit den Straftaten stehenden Chats, die in der Anklageschrift detailliert und richtig zur Darstellung gebracht werden (Seite 10 ff der Anklageschrift). Auch die Erwägungen zum angenommenen Reinheitsgehalt sind unbedenklich (Seite 52 der Anklageschrift).

Der Angeklagte verantwortet sich leugnend (siehe die Nachweise auf Seite 53 der Anklageschrift sowie ON 246). Insgesamt begründen die zahlreichen ausgewerteten Nachrichten somit nicht nur einen für die Anklageerhebung erforderlichen einfachen, sondern vielmehr einen dringenden Tatverdacht auch zur subjektiven Tatseite, die sich zwanglos aus dem äußeren Geschehen ableiten lässt.

Inwieweit die aktenkundigen Verdachtsgründe und Beweismittel ausreichen, um den Angeklagten der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen zu überführen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichtes vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).

Da die Anklageschrift demnach auch keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 2 und 3 leg cit aufweist und alle sonstigen Anforderungen an den Inhalt (§ 211 StPO) erfüllt, liegen auch Formgebrechen im Sinne des § 212 Z 4 StPO nicht vor (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 22).

Ferner stammt die Anklage, der auch keine unrechtmäßige Verfahrensfortsetzung nach Diversion entgegensteht (§ 212 Z 8 StPO), von der dafür zuständigen öffentlichen Anklägerin (§ 212 Z 7 StPO) und richtet sich zufolge §§ 31 Abs 3 Z 1, 32 Abs 1a Z 2 und 7, 36 Abs 3 erster Satz, 37 Abs 2 erster Satz StPO an das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht als Schöffengericht (§ 212 Z 5 und 6 StPO).

Da keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklage festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).

Zur Untersuchungshaft:

Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht, für den Fall, dass sich der Einspruchswerber in Haft befindet, von Amts wegen über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Birklbauer aaO § 214 Rz 7).

Über den Angeklagten wurde – dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2025 (ON 1.240) folgend - nach persönlicher Anhörung (ON 283) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2026 für den Fall der Enthaftung aus der im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ V*, aufrechten Untersuchungshaft wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a, b und c StPO die Untersuchungshaft ohne Befristung der Wirksamkeit (§ 175 Abs 5 StPO) verhängt (ON 283, 3 und ON 284). Im beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ V* geführten Verfahren wurde er nach Durchführung der Hauptverhandlung am 20. Februar 2026 gemäß § 259 Z 3 StPO (nicht rechtskräftig) freigesprochen (Einsicht in VJ-Register) und befindet sich seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren in Untersuchungshaft.

Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RISJustiz RS0116421 und RS0120817), steht A* im Sinn des § 173 Abs 1 StPO im dringenden Verdacht (Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 und RISJustiz RS0107304), die in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen objektiven Tatvorwürfe begangen zu haben.

In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe es zu Punkt I./ und II./ der Anklageschrift jeweils ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung und unter Verwendung einer Waffe, nämlich jeweils einer Schusswaffe, einem anderen, und zwar einem unbekannten Suchtmittelkurier (I./) bzw einer Bunkerhalterin einer anderen Tätergruppe (II./), fremde bewegliche Sachen, nämlich jeweils Suchtgift, wegzunehmen, wobei er es jeweils auch ernstlich für möglich und sich damit abgefunden habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zu Punkt III./ der Anklageschrift besteht in subjektiver Hinsicht der dringende Tatverdacht, A* habe gewusst, nicht zum Handel mit Cannabiskraut, Kokain und Heroin berechtigt zu sein, dennoch wissentlich als Mitglied einer – nach der dringenden Verdachtslage zumindest aus dem Angeklagten sowie D*, H*, B*, I*, J*, K*, L*, M*, N* und weitere teilweise noch unbekannte Täter, darunter unter anderem die Nutzer der O* PINs **, **, **, **, **, **, **, **, ** und ** bestehenden – auf derartige Suchtgiftverbrechen abzielenden kriminellen Vereinigung die oben erwähnte Menge anderen überlassen und verschafft zu haben. Weiters besteht der qualifizierte Verdacht, dass er die angeführten Reinheitsgehalte, damit eine die Grenzmenge des § 28b um das 25-fache überschreitende Menge ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.

Neben dem als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster und zweiter Fall StGB (I./ und II./ der Anklageschrift) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (III./ der Anklageschrift) liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a, b und c StPO vor.

Fluchtgefahr im Sinne des § 173 Abs 2 Z 1 StPO ist gegeben, weil der Beschuldigte keinerlei Inlandsbezug aufweist und nur zeitweise zur Tatausführung in Österreich aufhältig war (vgl ON 178). Seine Festnahme erfolgte nachdem er zur Strafverfolgung an Österreich übergeben wurde, sodass – insbesondere angesichts der drohenden Freiheitsstrafe von mehreren Jahren - nicht zu erwarten ist, er werde im Fall der Enthaftung mit den österreichischen Strafverfolgungsbehörden kooperieren und sich dem Verfahren stellen.

Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO liegt vor, weil der Beschuldigte im dringenden Verdacht steht, im Juli 2020 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken zumindest eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung zwei schwere Raubtaten jeweils unter Verwendung einer Schusswaffe begangen zu haben und zwischen Juni und September 2020 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgift, und zwar Kokain, Heroin und Cannabiskraut in 16 Angriffen in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25-fache übersteigenden Menge anderen überlassen bzw verschafft zu haben. Da der Begriff der schweren Folgen nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen und auch den sozialen Störwert umfasst (vgl Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 10), stellt das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten unzweifelhaft eine strafbare Handlung mit schweren Folgen dar. Es besteht daher die evidente Gefahr, der Angeklagte werde auf freiem Fuß belassen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (die körperliche Unversehrtheit oder das Vermögen anderer) gerichtet ist, wie die ihm angelasteten Straftaten mit schweren Folgen. Darüber hinaus werden ihm nunmehr wiederholte Tathandlungen zur Last gelegt und er wurde in Frankreich bereits drei Mal wegen schweren Diebstahls (ON 125.2) sowie in Belgien wegen Handels mit gestohlenen Waren und wegen Einbruchsdiebstahls (ON 115.2), sohin jeweils wegen gegen fremdes Vermögen gerichteter Delikte, verurteilt. Tatbegehungsgefahr konnte dabei zweifelsohne auch deswegen angenommen werden, weil er auch zwischenzeitig nicht vor der Begehung strafbarer Handlungen zurückschreckte, wie sich aus den zwischen 2. Dezember 2022 und 5. Jänner 2023 begangenen Einbruchsdiebstählen, die der am 12. Juli 2023 in Belgien erfolgten Verurteilung zugrunde liegen (ON 26.2, 3 ff) und deretwegen er bis zu seiner Übergabe nach Österreich in Haft war, ergibt.

Angesichts eines relevanten Strafrahmens von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe steht die bislang knapp neun Monate andauernde Haft im Sinne der §§ 173 Abs 1; 177 Abs 2 StPO weder außer Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe noch zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen. Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen der Überschreitung der Höchstfrist des § 178 Abs 1 Z 2 StPO vorliegen, war nicht erforderlich, weil diese Frist erst mit dem Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft (hier der 20. Februar 2026) zu laufen beginnt (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 2 f). Die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Tribunal Correctionel Antwerpen Division Turnhout vom 12. Juli 2023, rechtskräftig 16. August 2023, Aktenzahl **, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wurde (ON 38 und ON 115.2) und auf das im Falle einer Verurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen wäre, gegeben.

Die Haftgründe des § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a StPO sind so gewichtig, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können.

Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte mit Blick auf § 175 Abs 5 StPO wegen der bereits eingebrachten Anklage zu entfallen.

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