OLG Linz 9Bs44/26y

9Bs44/26yCourt of AppealMar 13, 2026

Full text

OLG Linz 9Bs44/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00044.26Y.0313.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 14. Jänner 2026, Hv*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 24. November 2025 (ON 7) legt die Staatsanwaltschaft dem ** geborenen A* B* rechtlich mehrere, den Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 (1./), Z 2 (2./) und Z 4 (3./) WaffG subsumierte Handlungen zur Last.

Demnach habe er von November 2023 bis Sommer 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt

1. / Schusswaffen der Kategorie B, nämlich ein zusammengebautes ** mit der Nummer ** bei zwei belegten Plätzen auf der Waffenbesitzkarte;

2. / verbotene Waffen oder Munition, nämlich eine Schusswaffe und zwei Magazine der Kategorie A, und zwar ein vollautomatisches Gewehr „“ mit der Seriennummer „“ (§ 18 Abs 1 WaffG) und zwei dazugehörige Magazine mit einer Magazinkapazität von je 30 Schuss (§ 17 Abs 1 Z 10 WaffG);

3. / durch die unter 2. aufgelistete Schusswaffe Kriegsmaterial, wobei dieses auch unbefugt erworben wurde,

besessen.

In der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2026 bekannte sich der Angeklagte vollinhaltlich schuldig. Daraufhin wurde dem Angeklagten ein Diversionsanbot (Zahlung eines Geldbetrags von 2.200 Euro gemäß § 200 StPO zuzüglich 100 Euro Pauschalkosten) unterbreitet, welchem er ausdrücklich zustimmte. Der Angeklagte beglich den genannten Geldbetrag umgehend und legte dem Erstgericht nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung einen Zahlungsbeleg vor (ON 9).

Daraufhin stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Jänner 2026 (ON 11) das Strafverfahren gemäß §§ 199, 200 Abs 5 StPO endgültig ein; der Sachverhalt sei insbesondere aufgrund des Geständnisses des Angeklagten und der Sicherstellung der Waffen hinreichend geklärt, unter Berücksichtigung der geringen Anzahl an inkriminierten Waffen, des ordentlichen Lebenswandels und der Kooperationsbereitschaft des Angeklagten, der zudem keine verfestigte Affinität zum Besitz von Schusswaffen erkennen lasse, liege weder schwere Schuld vor, noch scheitere diversionelles Vorgehen an spezial- oder generalpräventiven Bedenken, zumal die Einziehung der Waffen bevorstehe und die Zahlung des Geldbetrags erfolgt sei.

Dagegen wendet sich die – schwere Schuld und spezial- sowie generalpräventive Bedenken relevierende – Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 10), der jedoch kein Erfolg zukommt.

Ein Vorgehen mit den in § 198 Abs 1 StPO aufgezählten möglichen sanktionsersetzenden Begleitmaßnahmen setzt neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt bei entsprechend hoher Verurteilungswahrscheinlichkeit (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 3 mwN) sowie fehlender Schuldschwere (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) voraus, dass eine Bestrafung nicht aus spezial- oder generalpräventiven Gründen geboten ist.

Konkret ist der Sachverhalt insbesondere durch die geständige Einlassung des Angeklagten (ON 2.2; ON 9, 2 f) hinreichend geklärt. Die beiden Waffen konnten aufgrund seines kooperativen Verhaltens bei einer freiwilligen Nachschau in dessen Wohnung bzw in einer Garage sichergestellt werden. Der Angeklagte teilte den Polizeibeamten nicht nur umgehend mit, dass sich das vollautomatische Gewehr versteckt in einer Garage befinde, sondern schilderte sogleich, von wem er dieses erworben hatte.

Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen sowohl das Handlungs- und Erfolgs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0116021 [T9, T17]). Bei Delikten, wie hier, mit niedrigeren Strafobergrenzen ist angesichts des solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwerts die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld – was die Beschwerdeargumentation mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit des Besitzes einer vollautomatischen und einer halbautomatischen Waffe tendenziell vernachlässigt – niedriger anzusetzen als bei einem mit einer höheren Strafe bedrohten Vergehen oder Verbrechen (RIS-Jusitz RS0122090 [insb T7]). Denn Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 4 WaffG mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Bei solchen Strafrahmen ist in der Regel von einem, im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen, sodass im vorliegenden Fall schwere Schuld erst bei einem über dem Durchschnitt gelegenen Unrechtsgehalt anzunehmen ist (14 Os 87/19d mwN).

Richtig ist, dass der Angeklagte das Zusammentreffen dreier Vergehen, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über längere Zeit, nämlich etwa eineinhalb Jahren, und die unsachgemäße Verwahrung des vollautomatischen Gewehrs gegen sich gelten lassen muss. Demgegenüber stehen die durchaus gewichtigen Milderungsgründe des ordentlichen Lebenswandels und des reumütigen sowie zur Wahrheitsfindung beitragenden Geständnisses, wobei das Gewicht der schuldaggravierenden Umstände im Licht der schlüssigen Verantwortung des Angeklagten zusätzlich relativiert wird. So zeigte sich B* nicht nur von Beginn an schuldeinsichtig und kooperativ, sondern schilderte auch, das Gewehr nur aufgrund einer sich ihm bietenden, günstigen Gelegenheit von einem Bekannten aus dem Schützenverein erworben zu haben. Die Munition habe er schon zuvor besessen. Er habe die Waffe nie benutzt, sondern immer versteckt aufbewahrt. Der Ankauf sei ein kompletter Blödsinn gewesen (ON 2.2, 4; ON 9, 2 f). Die Angaben des Angeklagten, wonach es sich um einen einmaligen Gelegenheitskauf gehandelt habe, decken sich mit den Ermittlungsergebnissen des LSE Oberösterreich. Demnach konnten Chatverläufe zwischen dem angesprochenen Schützenkollegen und einem weiteren Bekannten des Angeklagten sichergestellt werden, aus denen der erwähnte Waffenankauf hervorgeht (ON 6.2, 3). Eine verfestigte Waffenaffinität des Angeklagten lässt sich daraus nicht ableiten. Überdies hätte er das unter Punkt 1./ des Strafantrags genannte Wechselsystem zwar nicht zusammengebaut verwahren dürfen, er besaß dieses jedoch grundsätzlich rechtmäßig (vgl ON 2.1, 2). Zugunsten des Angeklagten ist weiter hervorzuheben, dass er dieses Wechselsystem in einem Tresor aufbewahrte (ON 9, 3). Insgesamt wird dem Angeklagten der illegale Besitz zweier Waffen vorgeworfen. Die objektive Tatschwere ist demnach innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie im unter(st)en Bereich anzusiedeln. Bei Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Kriterien sind das Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunrecht jedenfalls nicht als auffallend oder ungewöhnlich zu beurteilen, weshalb die Schuld des Angeklagten mit der Einschätzung des Erstgerichts nicht als schwer iSd § 198 Abs 2 Z 2 StPO anzusehen ist.

Die spezialpräventiven Anwendungsgrenzen orientieren sich an der Erwartung, dass im Fall der Erfüllung einer vom Angeklagten freiwillig übernommenen Verpflichtung eine zusätzliche justizielle Einwirkung nicht (mehr) nötig ist, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten, wobei der Warnzweck der Strafe grundsätzlich durch eine vom Angeklagten abverlangte und von ihm freiwillig in Kauf genommene Leistung (oder Duldung) sichergestellt wird (Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 35 mwN). Die Möglichkeit einer Diversion hängt unter anderem auch von der Haltung des Beschuldigten ab und setzt Schuldeinsicht, demnach seine Bereitschaft voraus, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen (RIS-Justiz RS0116299).

Der von Beginn an kooperierende, unbescholtene Angeklagte hat die ihm angelasteten Taten als Fehlverhalten zugestanden, ein umfassendes Geständnis abgelegt und der Einziehung der verbotenen Waffe zugestimmt. Auch den Bedingungen des Diversionsanbots in Form der Zahlung eines Geldbetrags ist er noch im Zuge der Hauptverhandlung nachgekommen (vgl ON 9), weshalb gegen eine diversionelle Erledigung keine spezialpräventiven Bedenken bestehen.

Darüber hinaus schließt § 198 Abs 1 StPO eine Diversion nur aus, wenn den generalpräventiven Bedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Diversionsmaßnahme nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Eine für den Beschuldigten spürbare Reaktion im Zuge diversioneller Erledigung vermittelt der Öffentlichkeit ein ausreichendes Signal der Rechtsbewährung (RIS-Justiz RS0123346; Schroll/Kert, WK-StPO § 198 Rz 41). Obgleich die öffentliche Anklägerin grundsätzlich berechtigte generalpräventive Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Ahndung illegalen Waffenbesitzes ins Treffen führt, stellt die diversionelle Erledigung im vorliegenden Einzelfall keineswegs eine Entkriminalisierung oder auch nur Bagatellisierung des unter Anklage gestellten Verhaltens dar. Vielmehr vermittelt die Zahlung eines nicht bloß geringfügigen Geldbetrags der Öffentlichkeit das erwähnte, ausreichende Signal staatlicher Reaktion. Überdies wird die verbotene, sichergestellte Waffe eingezogen werden. Dem Erstgericht folgend sind demnach sämtliche Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung gemäß §§ 199, 200 Abs 5 StPO erfüllt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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