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8Bs33/26y•OLG Linz 8Bs33/26y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende, Mag. Haidvogl, BEd, und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* ua wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Februar 2026, Hv*-35, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Wiederaufnahmewerber die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Februar 2025 (ON 10), rechtskräftig seit 4. März 2025, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wurde von Widerruf der vom Landesgericht Salzburg zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat er am 31. Oktober 2024 in ** B* dadurch, dass er ihr einen „Headbutt“ versetzte und sie an beiden Handgelenken und an den Armen packte, in Form von Kopfschmerzen sowie einer Rötung und Hautabschürfung im Bereich der rechten Hand am Körper verletzt und dadurch vorsätzlich eine schwere Körperverletzung der B* herbeizuführen versucht.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 (ON 34) begehrte der Verurteilte – soweit hier relevant - die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es keine Körperverletzung gegeben hätte, was durch neue Beweise wie die Einvernahme des Opfers B* und der einschreitenden Polizeibeamtin Insp. C* bestätigt werden könne. Darüber hinaus sei kein Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen worden und auch die Rettung nicht hinzugezogen worden, weil es keine Art von Körperverletzung gegeben habe.
Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen die Wiederaufnahme aus (ON 1.39).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 35) wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kostenpflichtig abgewiesen und ausgesprochen, dass der Vollzug der Strafe nicht gehemmt wird.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 36), welche jedoch ohne Erfolg ist.
Der rechtskräftig Verurteilte kann gemäß § 353 Z 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seinen Freispruch oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen. Neu sind solche Tatsachen oder Beweismittel, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung noch möglich war, was für das Urteil in erster Instanz bedeutet, dass Tatsachen oder Beweismittel neu sind, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind; Beurteilungsgrundlage sind jeweils die Protokolle der Gerichtsverhandlungen (Lewisch in WKStPO § 353 Rz 24 iVm Rz 30).
Bei der Prüfung der Frage, ob einem neuen Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmewerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist grundsätzlich entsprechend der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung vorzugehen (vgl RIS-Justiz RS0099446). Diese Eignung betrifft die (allenfalls im Zusammenhang mit bereits bekannten Beweismitteln) begründete Möglichkeit, die Tatsachengrundlage der Erstentscheidung zu erschüttern und zu einer anderen Lösung der Beweisfrage zu gelangen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen demnach einen für die Wiederaufnahme erheblichen Umstand betreffen. Ist dies der Fall, so ist – hypothetisch – der mögliche Einfluss dieses Umstands auf die wiederaufzunehmende Entscheidung zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, welcher Stellenwert dem betreffenden Umstand bei hypothetisch nachträglicher Betrachtung für die Erstentscheidung zukommt (Lewisch in WKStPO § 353 Rz 60 ff mwN). Das Wiederaufnahmeverfahren hat sich auf eine Eignungsprüfung im dargestellten Sinn zu beschränken. Die (abschließende) Beurteilung des Beweiswerts der neuen Beweismittel wäre einem neuen Erkenntnisverfahren vorbehalten. Zugleich ist im Rahmen der Eignungsprüfung ein gewisses Mindestmaß an Beweiswürdigung und an Wertungen unvermeidbar (12 Os 43/01; Lewisch in WKStPO § 353 Rz 66 f). Denn eine Wiederaufnahme eines Strafverfahrens soll – angesichts der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft – nicht schon aufgrund einer bloß denkmöglichen Eignung eines neuen Beweismittels, allenfalls eine abweichende Sachverhaltsfeststellung zu bewirken, erfolgen, sondern es muss objektiv Anlass zu (ernsten) Zweifeln an der Richtigkeit der verurteilenden Entscheidung, somit eine konkrete Wahrscheinlichkeit der Auswirkung auf den Verfahrensausgang bestehen (Lewisch in WKStPO § 353 Rz 67 mH). Demgemäß kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen der damit bewirkten Durchbrechung der materiellen Rechtskraft – der im gesamten Rechtssystem grundlegende Bedeutung zukommt – nur ausnahmsweise bei qualifizierten neuen Tatsachen oder Beweismitteln statthaft sein.
Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht das Vorliegen eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes nach § 353 Z 2 StPO zutreffend verneint, zumal die Aussagen der vom Verurteilten ins Treffen geführten Zeuginnen Insp. C* sowie B* durch deren Einvernahme (ON 10) bereits Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben und damit keine neuen Beweismittel iSd der angeführten Bestimmung vorliegen. Dass Insp. C* und B* zwischenzeitig von diesen Angaben abweichende Aussagen machen würden, wurde indes nicht behauptet.
Insbesondere im Hinblick auf die Aussage von B* ist festzuhalten, dass diese bereits bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin im Ermittlungsverfahren (ON 3.7) ausgesagt hat, dass es zu keinen Handgreiflichkeiten durch den Verurteilten gekommen sei und sie sich die Verletzungen selbst im Zuge der Tätigkeit bzw Arbeiten in der Landwirtschaft am Hof zugezogen hätte. Die Staatsanwaltschaft und das erkennende Gericht schenkten dieser Aussage im Lichte der anderen Ermittlungsergebnisse jedoch keinen Glauben; vielmehr wurde B* selbst wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB rechtskräftig verurteilt (ON 10). Insofern der Verurteilte nunmehr wiederum ausführt, dass B* bestätigen könne, dass es zu keiner Körperverletzung durch ihn gekommen sei, ist ihm zu entgegnen, dass Aussagen, die bereits im Erkenntnisverfahren vorgekommen sind und vom erkennenden Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung – anders als vom Verurteilten gewünscht – beurteilt wurden, nur mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld releviert werden hätte können.
Auch die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Umstände, dass kein Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen worden sei und keine Rettung hinzugezogen worden sei, stellen keine Neuerungen iSd § 353 Z 2 StPO dar, zumal auch diese Umstände dem erkennenden Gericht bereits bei der Entscheidungsfindung bekannt waren (vgl ON 2.7). Dass das erkennende Gericht diese Umstände anders als vom Verurteilten gewünscht, gewürdigt hat, stellt - wie bereits ausgeführt - keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Aus diesem Grund scheitert die Wiederaufnahme bereits an der nach § 353 Z 2 StPO erforderlichen Voraussetzung des Beibringens neuer Tatsachen und Beweismittel. Die überdies nach dieser Gesetzesstelle notwendige Relevanzprüfung konnte daher dahinstehen.
Sofern der Wiederaufnahmewerber nunmehr einen Widerspruch zwischen dem Urteil (ON 10) und dem angefochtenen Beschluss (ON 35), ortet, verkennt er, dass er zwar das Verbrechen der (versuchten) schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, § 84 Abs 4 StGB begangen hat, dies allerdings am anzuwendenden Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB nichts ändert.
Daher war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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