OLG Wien 16R162/25y

16R162/25yCourt of AppealMar 17, 2026

Full text

OLG Wien 16R162/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:01600R00162.25Y.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*, geb. am , Beamter der Vereinten Nationen, und 2. C B, geb. am **, Kindergartenassistentin, beide *, beide vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D, geb. am **, Baumeister, **, vertreten durch Mag. Ilhan Kizildag, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe von Urkunden (Streitwert: EUR 27.500,--), über die Berufung der klagenden Parteien (Berufungsinteresse: EUR 20.166,66) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20.6.2025, **63, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.442,16 (darin EUR 407,03 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 14.9.2017 kauften die Kläger vom Beklagten die Liegenschaft EZ ** GB ** in ** (in der Folge: Liegenschaft), auf welcher der Beklagte aufgrund des Bescheids der Magistratsabteilung E* – Baupolizei vom 19.7.2012 (in der Folge: Baubewilligung) ein Gebäude errichtet hatte; dieses befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in „belagsfertigem“ Zustand und war durch den Verkäufer nach Maßgabe des Punktes 2.5. des Kaufvertrags in den Zustand „schlüsselfertig“ fertigzustellen. Punkt 2.5. des Kaufvertrags lautet: „Fertigstellungsverpflichtung 2.5. Der Verkäufer hat das vertragsgegenständliche Gebäude, das sich derzeit im Fertigstellungszustand „belagsfertig“ befindet, binnen 6 Wochen nach Auszahlung des gemäß Punkt 2.2.2.1. fälligen Betrages nach Maßgabe einer hierüber gesondert getroffenen Vereinbarung „schlüsselfertig“ herzustellen und sodann die Anzeige der Fertigstellung vorzunehmen. […]“

Die Streitteile haben die im Kaufvertrag enthaltene Verpflichtung zur Vornahme der Fertigstellungsanzeige am 18.12.2017 in eine Verpflichtung des Beklagten zur Übergabe der für die Fertigstellungsanzeige erforderlichen Unterlagen an die Kläger abgeändert.

Als Kaufpreis wurden EUR 585.000,-- vereinbart, wobei die Kläger EUR 5.000,-- bereits vor Ausfertigung des Kaufvertrags an den Verkäufer entrichteten; die Zahlung weiterer EUR 552.500,-- sollte (gemäß Punkt 2.2.2.1. des Kaufvertrags) nach Herstellung der Grundbuchsordnung und die Schlusszahlung von EUR 27.500,-- (gemäß Punkt 2.2.2.2. des Kaufvertrags) nach Herstellung der Grundbuchsordnung und Bestätigung der Käufer über die Erfüllung der Fertigstellungsverpflichtung erfolgen.

Dem Erstkläger wurde bei Vertragsabschluss die Baubewilligung und der Auswechslungsplan vom 10.7.2014 ausgefolgt. Bei der Ausführung des Hauses auf der Liegenschaft gab es Abweichungen vom ursprünglichen Plan, so wurde die Küche vergrößert, eine Wand im Keller entfernt und gartenseitig ein zusätzliches Fenster eingebaut. Auch die tatsächlich eingebauten Toiletten sind im ursprünglichen Plan nicht wie ausgeführt eingezeichnet. Der Beklagte sicherte den Klägern zu, die Pläne zu aktualisieren und ihnen zu übergeben. Der den Klägern übergebene Auswechslungsplan stellt nicht die endgültige Ausführung dar.

Die Kläger zogen Mitte Dezember 2017 in das noch nicht fertiggestellte Haus ein. Es fehlte beispielsweise das Geländer bei der Innenstiege; auch das Badezimmer und der Außenbereich waren noch nicht fertiggestellt. Der Beklagte gab den Klägern bekannt, er bräuchte die Schlusszahlung von EUR 27.500,-- zur Fertigstellung des Gebäudes, ohne die Zahlung vorab könne er das Gebäude nicht fertigstellen. Deswegen wies der Erstkläger den Treuhänder und Vertragserrichter an, 50 % der letzten Teilzahlung bereits am 18.1.2018 an den Beklagten auszuzahlen. Er begründete dies damit, dass die Arbeiten fertiggestellt worden seien. Die Bekanntgabe der Fertigstellung der Arbeiten war die Bedingung, dass der Treuhänder auszahlen konnte, entsprach jedoch nicht dem Tatsächlichen. Es kam zu Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend Mängel und Fertigstellung und die Kläger forderten den Beklagten mehrmals auf, das Gebäude fertigzustellen und ihnen die Fertigstellungsanzeige zu übergeben.

Am 13.10.2021 fragte der Erstkläger neuerlich den Beklagten, wann er die Fertigstellungsanzeige bekomme. Der Beklagte sagte mit Nachricht vom 15.10.2021 dem Erstkläger zu, ihm die Fertigstellungsanzeige nächste Woche zu schicken. Am 8.11.2021 teilte der Beklagte dem Erstkläger mit, die Unterlagen am Samstag in den Postkasten einzuwerfen. Auf die Frage des Erstklägers, was los sei, er habe von der Baupolizei erfahren, dass noch keine Fertigstellungsanzeige bei der MA E* eingelangt sei, antwortete der Beklagte am 9.11.2021, dass er die Unterlagen dem Erstkläger im Jahr 2016 gegeben habe. Der Erstkläger machte den Beklagten noch am 9.11.2021 darauf aufmerksam, dass er auch den Installateur und Kaminbefund benötige. Der Beklagte antwortete, dass es den Kaminbefund und die InstallateurFertigstellung nicht gebe, nur „Hausfertigstellung und Kanal als Baumeister“. Im November 2021 warf der Beklagte in den Postkasten des Klägers eine Erklärung des Bauführers/der Bauführerin zur Fertigstellung datiert mit 4.7.2016, eine weitere Bauführerbestätigung für die Herstellung eines Hauskanals datiert mit 24.6.2016 und eine Bestätigung über die Fertigstellung des Hauskanals datiert mit 4.7.2016 ein. Andere Urkunden übergab der Beklagten den Klägern nicht.

Punkt 7. des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids lautet:

„Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist gemäß § 128 Abs 1 BO bei der Behörde von dem/r Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/in) der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundeigentümer/in) eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind:

1. Eine Erklärung der/des Bauführerin/es über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung;

2. Wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und einem/ihr sowie vom/von der Bauführer/in unterfertigt sein muss;

3. positive Gutachten über die Abgasanlagen (bei Abgassammler mit dem Hinweis, dass eine Strömungsberechnung nach ÖNORM EN 133842 vorliegt);

4. ein positives Gutachten über den Kanal;

Auf die Vorlage der übrigen im § 128 Abs 2 genannten Unterlagen wird gemäß § 128 Abs 3 BO verzichtet“.

Der Beklagte reichte die Fertigstellungsanzeige mit den in der Baubewilligung angeführten Unterlagen bei der Behörde bis dato nicht ein.

Die Baubehörde hat Punkt 7 des Baubewilligungsbescheides bislang nicht bescheidmäßig abgeändert. Die Baubehörde hat den Klägern bislang keinen Auftrag erteilt, andere als die in Punkt 7. des Baubewilligungsbescheids genannten Nachweise vorzulegen. Im Baubewilligungsbescheid verzichtete die Baubehörde auf die Bestellung eines Prüfingenieurs. Der Baubewilligungsbescheid enthält keine Bestimmungen über bauliche Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen im Sinne des § 134a Abs 3 Bauordnung für Wien (kurz: BO für Wien).

Im verfahrensgegenständlichen Haus wurde ein Kamin mit Rauchfang sowie ein Kanal errichtet, entgegen dem Baubewilligungsbescheid aber keine Gastherme eingebaut. Stattdessen wurde eine Luftwärmepumpe installiert.

Die Kläger begehrten vom Beklagten (zuletzt) die Herausgabe von insgesamt 15 zur Einreichung der Fertigstellungsanzeige notwendigen Urkunden, und zwar:

1. Bestätigung eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung einschließlich der Herstellung der Pflichtstellplätze sowie darüber, dass die übrigen vorgelegten Unterlagen vollständig sind und die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden;

2. Erklärung des/der Bauführers/in, dass der Bau entsprechend der Baubewilligung und den Bauvorschriften ausgeführt wurde;

3. ein der Ausführung entsprechender Plan;

4. ein (grau angelegter) Plan, da bereits bewilligte/angezeigte Änderungen während der Bauführung vorgenommen wurden;

5. ein Plan mit farblicher Darlegung der bisher nicht bewilligten oder angezeigten Änderungen;

6. eine Bestätigung eines/einer Ziviltechnikers/in bzw. des/der Bauführers/in, dass die Änderungen den Umfang des § 73 Abs 3 BO nicht überschreiten und entsprechend den Bauvorschriften ausgeführt worden sind;

7. ein Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Zuverlässigkeit der Tragwerke;

8. Überprüfungsbefunde des/der Prüfungsingenieurs/in;

9. ein positives Gutachten über die Rauch und Abgasfänge;

10. ein positives Gutachten über die Trinkwasserinstallation (Verbrauchsanlage);

11. ein positives Gutachten über den geschaffenen bzw. geänderten Kanal (Senkgrube);

12. ein positives Gutachten über die Funktionsfähigkeit besonderer sicherheitstechnischer Einrichtungen;

13. einen Nachweis über die Erfüllung des Wärme und Schallschutzes, der anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde;

14. eine Bestätigung über das Anlegen eines Bauwerkbuchs gem. § 128 BO;

15. eine Bestätigung über die Registrierung der Gebäudebeschreibung gem. § 128b BO.

Die Kläger brachten zur Begründung vor, dass sich der Beklagte in Punkt 2.5. des Kaufvertrags verpflichtet habe, das damals im Fertigstellungszustand „belagsfertig“ befindliche Haus binnen 6 Wochen nach Auszahlung des restlichen Kaufpreises von EUR 27.500,-- gemäß Punkt 2.2.2.2 des Vertrags nach Maßgabe einer hierüber gesondert getroffenen Vereinbarung „schlüsselfertig“ herzustellen und die Fertigstellung bei der Baubehörde anzuzeigen. Der restliche Kaufpreis von EUR 27.500,-- sei dem Beklagten fristgerecht ausbezahlt worden. Das Haus sei in der Folge nur mangelhaft und unvollständig fertiggestellt worden. Der Beklagte habe zwar die Behebung der gerügten und in der Klage näher dargestellten Mängel versprochen, die Mängel aber entweder nur unzureichend oder gar nicht behoben. Im baubehördlich einliegenden Einreichplan fehlten zwei vom Beklagten an der Rückseite des Hauses versetzte Fenster, die vom Beklagten eingebauten WCs sowie die Sickerschächte. Der Beklagte habe am 8.11.2021 noch mittels SMS angekündigt, die vertragsgemäß geschuldete Urkunde über die Bestätigung der Fertigstellung des Hauses in den Postkasten der Kläger einzuwerfen, sei dieser Ankündigung aber nicht nachgekommen und habe bis dato den Klägern die für die Fertigstellungsanzeige notwendigen Unterlagen nicht übergeben. Der restliche Kaufpreis von EUR 27.500,-- sei nur deshalb an ihn ausgezahlt worden, weil die Kläger aus ihrer bisherigen Wohnung hätten ausziehen müssen und der Beklagte zur Fertigstellung nur unter der Bedingung der Zahlung des noch offenen Kaufpreises bereit gewesen sei, wobei die Bestätigung der Fertigstellung gegenüber dem Vertragserrichter und Treuhänder Auszahlungsbedingung gewesen sei. Tatsächlich sei trotz laufender Fertigstellungsmaßnahmen bis in das Jahr 2021 die bauliche Fertigstellung bis heute nicht erfolgt, insbesondere sei das Stiegenhaus immer noch ohne Geländer.

Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit im Berufungsverfahren noch wesentlich - ein, dass er seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber den Klägern vollständig erfüllt habe. Laut Baubewilligung seien zur Fertigstellungsanzeige lediglich eine Erklärung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung, ein der Ausführung entsprechender und von einem/einer hierzu Berechtigten verfasster und von ihm/ihr sowie von dem/der Bauführer/in unterfertigter Plan sowie positive Gutachten über die Abgasanlagen und über den Kanal erforderlich. Die Parteien seien am 18.12.2017 mit Blick auf § 128 BO für Wien übereingekommen, dass der Beklagte den Klägern die Urkunden zur Anzeige der Fertigstellung (Fertigstellungsanzeige, EBefund und Kanalbefund) übergeben solle; diese Übergabe sei noch am 18.12.2017 erfolgt. Den Rauchfangbefund habe vereinbarungsgemäß der Rauchfangkehrer zu erstatten gehabt; er sei nicht im Aufgabenbereich des Beklagten gelegen. Ein positives Gutachten über die Abgasanlagen könne nicht übergeben werden, da das gegenständliche Haus über keine Gas bzw. Heizanlage mit Gas verfüge, sondern mit einer Luftwärmepumpe ausgestattet sei und daher ein derartiges Gutachten nicht erforderlich sei. Die Herausgabe weiterer Urkunden sei nicht vereinbart und für die Fertigstellungsanzeige auch nicht notwendig. Nach Vorliegen der Auszahlungsbedingungen (Herstellung der Grundbuchsordnung und Bestätigung der Käufer über die Erfüllung der Fertigstellungsverpflichtung des Beklagten) sei es daher zur Auszahlung des treuhändig erlegten Betrags von EUR 27.500,-- gekommen. Die Ausführungen der Kläger zu angeblichen Mängeln am Objekt seien für das gegenständliche Verfahren weder relevant noch zutreffend.

Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht den Beklagten mit Urteil vom 27.3.2024 schuldig, die Anzeige der Fertigstellung des auf der Liegenschaft errichteten Hauses gegenüber der MA E* - Baupolizei unter Anschluss der im Baubewilligungsbescheid angeführten vier Unterlagen sowie sämtlicher weiterer von der Behörde vorgegebener Unterlagen abzugeben.

Mit Beschluss vom 20.12.2024, 16 R 68/24y, gab das Berufungsgericht der Berufung des Beklagten Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe die Verjährungseinrede des Beklagten zwar zu Recht verworfen, tatsächlich hätten die Kläger aber ein Begehren auf Herausgabe bestimmt bezeichneter Urkunden gestellt, sodass das Erstgericht mit der Klagestattgebung in Form des Auftrags zur Abgabe der Fertigstellungsanzeige unter Anschluss der im Baubauwilligungsbescheid angeführten sowie weiterer von der Behörde vorgegebener Urkunden ein Aliud gegenüber dem allein auf die Herausgabe bestimmter Urkunden gerichteten Klagebegehren zugesprochen und dadurch gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen habe. Da die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Berechtigung des Herausgabebegehrens nicht zuließen, komme eine sofortige Entscheidung über das tatsächlich erhobene Herausgabebegehren nicht in Frage.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang im Umfang der vier im Baubewilligungsbescheid angeführten Urkunden unbekämpft statt (diese entsprechen den Urkunden Nr 2., 3., 9. und 11. des Klagebegehrens), wies es im Umfang der weiteren 11 Urkunden ab und verpflichtete die Kläger zum teilweisen Kostenersatz nach § 43 Abs 1 ZPO von (saldiert) EUR 7.152,31 an den Beklagten. Ausgehend von den auf den Seiten 6 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, welche mit dem als unstrittig angenommenen Sachverhalt eingangs (leicht gekürzt) wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen verwiesen wird, kam das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass der Beklagte gegenüber den Klägern die selbstständig einklagbare Nebenleistungspflicht zur Übergabe der für die Fertigstellungsanzeige nach § 128 BO für Wien erforderlichen Unterlagen übernommen habe. Da die Baubehörde von ihrem ihr nach § 128 Abs 3 BO für Wien eingeräumten Recht Gebrauch gemacht und auf die Vorlage der in § 128 Abs 2 BO für Wien genannten Unterlagen mit Ausnahme der in der Baubewilligung ausdrücklich aufgezählten verzichtet habe und an diesen rechtskräftigen Bescheid gebunden sei, seien für die Fertigstellungsanzeige nur diese ausdrücklich angeführten Unterlagen erforderlich, worauf sich auch die Verpflichtung des Beklagten beschränke. Eine Verpflichtung zur Übergabe der in den Punkten 1, 4 bis 8, 10 und 12 bis 15 des Klagebegehrens genannten Unterlagen treffe ihn hingegen nicht. Der Rechtsschutzantrag der Kläger sei auf die Erlangung der für die Fertigstellungsanzeige erforderlichen Unterlagen gerichtet. Davon ausgehend sei dem Klagebegehren im Urteilsspruch eine klarere Fassung zu geben, die auch den Vorgaben der Baubewilligung und der im Bescheid enthaltenen – dem Gesetz entsprechenden – Terminologie Rechnung trage.

Gegen den abweisenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Kläger aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie im Kostenpunkt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt und begehrt, den Beklagten jedenfalls zum vollen Kostenersatz zu verpflichten.

Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Verfahrensrüge

1. 1 Die Kläger erblicken einen Verfahrensfehler des Erstgerichts darin, dass sie durch seine Auffassung, der Baubewilligungsbescheid, Beilage ./2, sei rechtskräftig, überrascht worden seien. Bei entsprechender Erörterung hätten die Kläger vorbringen und nachweisen können, dass die Baubewilligung aufgrund der vom Erstgericht festgestellten mangelnden Vollendung des Hauses binnen vier Jahren nach Baubeginn gemäß § 74 Abs 1 BO für Wien unwirksam geworden sei und schon deshalb alle in § 128 Abs 2 BO für Wien für eine Fertigstellungsanzeige angeführten Unterlagen erforderlich seien.

1. 2 § 182a ZPO normiert die Pflicht des Gerichts zur Erörterung des Sach und Rechtsvorbringens der Parteien mit diesen und verbietet sogenannte Überraschungsentscheidungen. Danach darf das Gericht (außer in Nebenansprüchen) seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, auch wenn sie von der Gegenseite bereits ins Spiel gebracht worden waren, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Erkennt dies das Prozessgericht, hat es im Rahmen der Erörterung des Sach und Rechtsvorbringens darauf hinzuweisen; erkannte es den Irrtum der Parteien nicht, war er aber erkennbar, was nach der Aktenlage überprüfbar ist, liegt ein Verfahrensmangel vor (7 Ob 83/05i mwN; RS0120056). Gerichte sind aber nicht gehalten, gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht oder gar die Partei dahin anzuleiten, ihr Vorbringen zu überdenken oder zu ergänzen, zumal sich die Gerichte so unzulässigerweise zu zusätzlichen Beratern der Partei machen würden (8 Ob 75/25z mwN). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet auch keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt nur, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden (RS0122749). § 182a ZPO hat auch nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat. Angesichts solcher Einwendungen hat die andere Partei ihren Prozessstandpunkt selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Auch die Pflicht nach § 182a ZPO kann nicht bezwecken, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0120056 [T4]).

In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Er muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0120056 [T2, T7, T8, T12]).

1. 3 Mit ihrer nunmehrigen Behauptung, der Bau des Hauses auf der Liegenschaft sei nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet worden, wenden sich die Kläger in Wahrheit nicht gegen die Auffassung des Erstgerichts, der Baubewilligungsbescheid sei in (formelle) Rechtskraft erwachsen (dh nicht mehr durch eine Beschwerde bekämpfbar - vgl Forster, BO für Wien § 72 Rz 2), sondern wollen sich auf den ex lege eintretenden Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung gem § 74 Abs 1 BO für Wien infolge Überschreitens der dort normierten vierjährigen Bauvollendungsfrist stützen, ohne dazu allerdings im erstinstanzlichen Verfahren ein darauf abzielendes Tatsachenvorbringen erstattet zu haben. Da der Erörterungspflicht des Erstgerichts – wie ausgeführt - nur solche rechtlichen Aspekte unterliegen, die von den Parteien erkennbar übersehen wurden (4 Ob 158/21w), lässt sich der von den Berufungswerbern behauptete Verstoß gegen § 182a ZPO allerdings nicht erkennen. Das Erstgericht hat bereits im Urteil im ersten Rechtsgang den Wortlaut der Baubewilligung festgestellt und ausgeführt, dass sich die für die Fertigstellungsanzeige erforderlichen Urkunden aus der Baubewilligung ergeben, womit es seine Rechtsauffassung deutlich zum Ausdruck brachte, vom aufrechten Bestand der Baubewilligung und nicht davon auszugehen, dass der Bescheid infolge Ablaufs der Gültigkeitsdauer seine Wirksamkeit verloren haben könnte. Darüber hinaus stützte sich der Beklagte im zweiten Rechtsgang ausdrücklich darauf, dass die für die Fertigstellungsanzeige erforderlichen Unterlagen durch die Baubewilligung vorgegeben seien, was ebenfalls deren aufrechten Bestand voraussetzt. Wie die Kläger angesichts dessen durch die Ansicht des Erstgerichts, die Baubewilligung sei rechtskräftig und nach wie vor wirksam, überrascht worden sein sollen, ist demnach nicht nachvollziehbar. Der von den Klägern behauptete Erörterungsbedarf bestand somit nicht. Schon deshalb liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

1. 4 Darüber hinaus fehlt es ihm aber auch an Relevanz. Von einer Bauvollendung iSd § 74 BO für Wien ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nämlich bereits dann auszugehen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht wurden. Demgegenüber rechtfertigt etwa das Fehlen des Innenverputzes, des Estrichs oder des Fassadenendverputzes nicht die Annahme, dass ein Gebäude noch nicht als vollendet anzusehen ist. Von einer Vollendung kann insofern nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben „schlüsselfertig“ hergestellt ist, weil eine solche Auffassung – wie der Verwaltungsgerichtshof bemerkt – zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist (nur) noch geringfügige Restarbeiten ausstehen (Forster aaO § 74 Rz 23f mwN). Allein mit der Behauptung, das von den Klägern erworbene Gebäude sei im Jahr 2017 lediglich belagsfertig, aber noch nicht schlüsselfertig hergestellt gewesen, weil – wie vom Erstgericht auch festgestellt - das Geländer bei der Innenstiege fehlte und das Badezimmer sowie der Außenbereich nicht fertiggestellt war, wäre daher für die Kläger nichts gewonnen, stünden diese Mängel doch der Annahme einer Bauvollendung iSd § 74 BO für Wien nicht entgegen.

2. Beweisrüge

2. 1 Im Rahmen der Beweisrüge wenden sich die Kläger zunächst gegen die Feststellung, wonach die Baubehörde bislang weder Punkt 7 der Baubewilligung bescheidmäßig abgeändert noch den Klägern einen Auftrag erteilt habe, andere als die dort genannten Nachweise vorzulegen, die Baubehörde in der Baubewilligung auf die Bestellung eines Prüfingenieurs verzichtet habe und die Baubewilligung keine Bestimmungen über die bauliche Maßnahme zur Vermeidung von Emissionen im Sinne des § 134 a Abs 3 BO für Wien enthalte. Sie begehren deren Ergänzung dahin, dass eine bescheidmäßige Abänderung unterblieben sei, weil die Baubewilligung gemäß § 74 Abs 1 BO für Wien und dementsprechend auch der Verzicht auf die Bestellung eines Prüfingenieurs unwirksam geworden seien, sodass die Kläger sämtliche für die Fertigstellungsanzeige notwendigen Unterlagen gemäß § 128 Abs 2 BO für Wien neu vorlegen müssten.

Die Beweisrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Kläger machen keine unrichtige Beweiswürdigung, sondern ausschließlich das Fehlen von ihrer Ansicht nach entscheidungswesentlichen Feststellungen und damit rechtliche (oder sekundäre) Feststellungsmängel geltend, über welche im Rahmen der rechtlichen Beurteilung abzusprechen ist (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³, § 496 ZPO Rz 49ff). Der Vollständigkeit halber bleibt außerdem darauf hinzuweisen, dass die begehrten Zusatzfeststellungen zum Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung kein Tatsachensubstrat enthalten, welches einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Die Kläger zielen daher in Wahrheit mit ihrer Beweisrüge allein auf die rechtliche Beurteilung ab, dass die vierjährige Bauvollendungsfrist des § 74 BO für Wien abgelaufen sei, ohne die dafür relevanten Tatsachen näher zu bezeichnen.

2. 2 Die Kläger wenden sich in weiterer Folge gegen die von ihnen als dislozierte Tatsachenfeststellung zur Übergabeverpflichtung des Beklagten qualifizierte Schlussfolgerungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach den Beklagten keinesfalls eine Verpflichtung zur Übergabe der in den Punkten 1, 7, 8, 10, 12, 13, 14 und 15 sowie 4, 5 und 6 des Klagebegehrens genannten Unterlagen treffe und das Klagebegehren daher abzuweisen sei. Richtigerweise hätte das Erstgericht das Gegenteil davon feststellen und dem Klagebegehren stattgeben müssen.

Auch dieser Punkt der Beweisrüge scheitert schon an formalen Kriterien. Auch wenn in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen als Tatsachenfeststellungen (sog. „dislozierte“ Feststellungen) zu behandeln sind (RS0043110 [T2]), handelt es sich bei den von den Klägern hier bekämpften Aussagen des Erstgerichts um keine solchen Schlussfolgerungen tatsächlicher, sondern nur rechtlicher Art. Gleichermaßen enthalten die von den Klägern angestrebten Ersatzfeststellungen keinerlei konkrete Sachverhaltselemente oder einen feststellungsfähigen Sachverhalt.

In Ermangelung einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge übernimmt das Berufungsgericht daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie der rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).

3. Rechtsrüge

3. 1 Die Kläger wenden sich auch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die Auffassung des Erstgerichts, die Baubewilligung sei nach wie vor aufrecht und führen wieder den Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung nach § 74 Abs 1 BO für Wien infolge Ablaufs der vierjährigen Bauvollendungsfrist ins Treffen. Sie argumentieren, das Erstgericht habe eine Fertigstellung und Vollendung des Hauses innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn nicht festgestellt. Dementsprechend richteten sich die Anforderungen an die Fertigstellungsanzeige ex lege nach § 128 BO für Wien. Infolge Unwirksamkeit der Baubewilligung sei die Grundlage für die behördlich verfügte Unterlagenerleichterung weggefallen.

3. 2 Wie die Kläger in der Verfahrensrüge selbst erkennen, haben sie im erstinstanzlichen Verfahren kein Tatsachenvorbringen zum Beginn und Ablauf der vierjährigen Bauvollendungsfrist des § 74 BO für Wien erstattet und sich auch nicht auf den dort normierten Verlust der Wirksamkeit der Baubewilligung gestützt. Schon wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbots des § 482 ZPO ist das erstmals in der Berufung dazu erstattete Vorbringen daher unbeachtlich.

Es wurde bereits ausgeführt, dass allein die vom Erstgericht festgestellte fehlende Fertigstellung eines Badezimmers, der Außenanlagen sowie eines Stiegengeländers nach der dafür maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Annahme rechtfertigen kann, dass das Gebäude noch nicht vollendet wäre. Für eine amtswegige Beachtung der Bestimmung des § 74 Abs 1 BO für Wien bestand damit keine Veranlassung, sodass das Erstgericht zu Recht von der Wirksamkeit der Baubewilligung ausgegangen ist.

Soweit die Kläger meinen, auf die in § 128 Abs 2 Z 2 und 2a BO für Wien angeführten Urkunden könne die Baubehörde schon grundsätzlich nicht verzichten, steht dem der klare Wortlaut des § 128 Abs 2 BO für Wien entgegen.

Der unberechtigten Berufung in der Hauptsache war somit ein Erfolg zu versagen.

4. Berufung im Kostenpunkt

4. 1 Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, das Erstgericht hätte ihnen auf Grundlage des § 43 ZPO vollen Kostenersatz zusprechen müssen. Ihr Interesse an der Herausgabe der für die Fertigstellungsanzeige notwendigen Urkunden sei ein einheitliches und könne nicht geteilt werden.

4. 2 Mit der vom Erstgericht angewendeten Rechtsprechung setzen sich die Berufungswerber in ihrer Argumentation nicht auseinander. Danach hat das Gericht aber bei nicht in Geld bestehenden Urteilsansprüchen wie dem in Rede stehenden Begehren auf Herausgabe von insgesamt 15 für die Erstattung einer Fertigstellungsanzeige (behauptetermaßen) notwendigen Urkunden, bei dem sich das Obsiegensverhältnis auch mangels gesonderter Bewertung durch die Kläger nicht eindeutig rechnerisch bestimmen lässt, nach freiem Ermessen das Verhältnis des erfolgreichen und des abgewiesenen Begehrens zu bemessen (RS0035831; 2 Ob 39/25m), wobei für diese Beurteilung vor allem die unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Teilbegehren sowie der jeweilige Verfahrensaufwand maßgeblich sind (RS0035831 [T6]).

Das Erstgericht ist in Ermangelung von Anhaltspunkten für eine besondere unterschiedliche rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen herausverlangten Urkunden im Zweifel von der Gleichwertigkeit jeder einzelnen Urkunde ausgegangen. Die Berufungswerber zeigen nicht auf, dass und inwiefern es damit den ihm bei seiner Beurteilung zukommenden erheblichen Spielraum (RS0035831 [T6]) überschritten haben könnte, sodass auch kein Korrekturbedarf besteht. Das Unterliegen der Kläger mit den in der Baubewilligung nicht genannten (insgesamt 11) Urkunden gänzlich zu vernachlässigen und sie als voll obsiegend anzusehen, wie von ihnen angestrebt, käme nur bei völliger Bedeutungslosigkeit des abgewiesenen Teils des Herausgabebegehrens in Frage, nicht aber, wenn – wie hier - gerade die Frage, ob noch weitere als die in der Baubewilligung ausdrücklich angeführten Unterlagen für die Fertigstellungsanzeige erforderlich und vom Beklagten herauszugeben sind, maßgeblich für die Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Urteils war und schon deshalb zu einem weiteren Verfahrensaufwand führte.

Damit musste auch die Berufung im Kostenpunkt erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Da sich das Berufungsinteresse nur auf die Herausgabe von 11 von insgesamt 15 im Zweifel gleichwertigen Urkunden bezieht, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung nur 11/15tel des gesamten Streitwerts von EUR 27.500,-- und damit EUR 20.166,66.

Die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung der Kläger.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten.

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