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10Bs35/26g•OLG Linz 10Bs35/26g
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 (richtig:) Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 28. Jänner 2026, St* (= ON 644 in Hv* des Landesgerichts Wels), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist in Ansehung des A* rechtswirksam.
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption legt mit Anklageschrift vom 28. Jänner 2026 (soweit von Relevanz) dem Erstangeklagten A* das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe er in **
I./ als faktischer Geschäftsführer der B* GmbH einen Bestandteil des Vermögens der B* GmbH beiseite geschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorgeschützt oder anerkannt oder sonst das Vermögen wirklich oder zum Schein verringert, wodurch der Gesellschaft Mittel in Höhe von 554.330,00 Euro entzogen wurden, und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert worden sei, wobei er durch die Tat einen insgesamt 300.000,00 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt habe, indem er über C* sowie den im Firmenbuch eingetragenen, vorsatzlosen Strohmann D*
a./ wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Gutschriften der B* GmbH an die E* F* s.r.o. veranlasste, und zwar
1. / am 31. Juli 2019 in Höhe von 85.540,00 Euro netto;
2. / am 2. September 2019 in Höhe von 222.980,00 Euro netto;
b./ zwischen September 2019 und Jänner 2020 Kassabestände der B* GmbH in Höhe von 1.980,00 Euro an nicht mehr festzustellende Personen ausbezahlte sowie Anlagevermögen im Wert von 10.000,00 Euro an nicht mehr festzustellende Personen übereignete;
c./ nachstehende Bargeldbeträge vom Konto der B* GmbH über C* sowie über deren weitere Veranlassung über die vorsatzlose, zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin G* und in Anwesenheit des Strohmannes D* beheben und über den gemäß § 209a StPO außer Verfolgung gesetzten H* I* und C* ausfolgen ließ und die Mittel in weiterer Folge für unternehmensfremde Zwecke verwendete, und zwar
1. / am 7. November 2019 den Betrag von 100.000,00 Euro;
2. / am 17. Dezember 2019 den Betrag von 133.830,00 Euro.
Gegen diese Anklageschrift richtet sich der auf § 212 Z 1, 2, 3 und 4 StPO gestützte Einspruch des Erstangeklagten (ON 647). Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2026 den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen, wogegen sich wiederum der Erstangeklagte in seiner Äußerung vom 9. März 2026 ausgesprochen hat.
Der Einspruch ist nicht berechtigt.
Gemäß § 210 Abs 1 StPO ist Voraussetzung für die Einbringung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft unter anderem das „Naheliegen” einer Verurteilung aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts. Ausreichend geklärter Sachverhalt bedeutet, dass entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) die Strafverfolgungsorgane alle be- und entlastenden Tatsachen, die für die Beurteilung der Tat und des Angeklagten von Bedeutung sind, sorgfältig ermittelt haben, sodass sie sich ein objektives Bild darüber machen können, wie sich die gegenständliche Tat zugetragen hat. Weiters muss aufgrund des ausermittelten Sachverhalts eine Verurteilung naheliegen (Verurteilungswahrscheinlichkeit). Dazu muss ein einfacher Tatverdacht bestehen, was bedeutet, dass vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien her bei deren Gegenüberstellung mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein muss. Dabei kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 210 Rz 4 f).
Nach § 212 Z 1 StPO steht dem Angeklagten gegen die Anklageschrift Einspruch zu, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt. Sonstige rechtliche Gründe umfassen materiell-rechtliche Schuldausschließungs-, Rechtfertigungs-, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, aber auch verfahrensrechtliche Verfolgungshindernisse iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 2). Dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, betrifft die Rechtsfrage, ob der angeklagte Lebenssachverhalt als prozessualer Tatbegriff - hypothetisch als erwiesen angenommen - unter den Tatbestand zumindest einer gerichtlich strafbaren Handlung zu subsumieren wäre (Birklbauer aaO, § 212 Rz 4 mwN).
Der Tatbestand nach § 156 Abs 1 StGB verlangt die wirkliche oder scheinbare Verringerung des Vermögens des Gemeinschuldners, wodurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert wird. Als Tatobjekt kommen alle Bestandteile des Vermögens, das dem Zugriff der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung oder durch Realisierung der Masse unterliegt (somit nicht nur dem Schuldner gehörende [bewegliche oder unbewegliche] körperliche Sachen, sondern auch ihm zustehende Forderungen und Vermögensrechte) in Frage (Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 § 156 Rz 5ff). Durch die Tathandlung muss zumindest ein Gläubiger effektiv einen Befriedigungsausfall erleiden. Der Tätervorsatz hat sich sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer) als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers zu beziehen (Flora aaO, Rz 15). Gemäß § 161 Abs 1 StGB ist nach den §§ 156, 158, 159 und 162 gleich einem Schuldner (…) zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 74 Abs. 3) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Unter leitenden Angestellten sind nach der Legaldefinition in § 74 Abs 3 StGB Angestellte eines Unternehmens zu verstehen, auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher Einfluss zusteht. Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich (§ 74 Abs 3 zweiter Satz). De-facto-Geschäftsführer sind ebenfalls Geschäftsführer iSd § 74 Abs 3 zweiter Satz (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 161 Rz 5ff).
Die laut der Anklageschrift rechtsgrundlos erfolgten- und durch den faktischen Geschäftsführer A* zu Lasten der B* GmbH veranlassten Gutschriften, Auszahlungen und Übereignungen in angeführter Höhe, stellen - als hypothetisch erwiesen angenommen - in Verbindung mit der daraus resultierenden über das Vermögen der Gesellschaft erfolgten Insolvenzeröffnung und dem damit (bei vorliegender Gläubigermehrheit) verbundenen Befriedigungsausfall zumindest eines Gläubigers – bei Unterstellung der subjektiven Tatseite (dazu finden sich die Ausführungen in der Anklageschrift auf Seite 9) - den Tatbestand des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 iVm § 161 Abs 1 StGB dar. Entgegenstehende Argumente werden im Einspruch nicht vorgebracht. Auch sonstige rechtliche Gründe, die eine Verurteilung ausschließen würden (insb materiell-rechtliche Schuldausschließungsgründe, Rechtfertigungsgründe, Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe; § 212 Z 1 zweite Variante StPO) werden weder behauptet noch ergeben sich diese aus dem Akteninhalt. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 1 StPO liegt daher nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt kommt eine Einstellung des Strafverfahrens nach dieser Bestimmung somit nicht in Betracht.
Auch die Einspruchsgründe der fehlenden Verurteilungswahrscheinlichkeit und der nicht hinreichenden Sachverhaltsklärung (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO) sind nicht gegeben.
Nach § 212 Z 2 StPO steht dem Angeklagten ein Einspruch zu, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachtes trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um seine Verurteilung auch nur für möglich zu halten und wenn von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Um der Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vorzugreifen, kommt eine Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht (§ 212 Z 2 iVm § 215 Abs 2 StPO) nur dann in Betracht, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne, dass somit der Tatverdacht nicht ausreicht, bei lebensnaher Betrachtung eine Verurteilung auch nur (entfernt) für möglich zu halten. Dem Einspruchsgericht kommt hier gleichsam lediglich eine Missbrauchskontrolle zu. Der Bereich zwischen Verurteilungsmöglichkeit und wahrscheinlichkeit berechtigt das Oberlandesgericht bei ausermitteltem Sachverhalt nicht zu einer endgültigen Verfahrenseinstellung. Vielmehr ist über die erhobenen Vorwürfe im Zuge der Hauptverhandlung zu entscheiden (Birklbauer aaO § 212 Rz 19).
§ 212 Z 3 StPO findet hingegen nur dann Anwendung, wenn irgendeine Möglichkeit besteht, Zweifel durch weitere Beweisaufnahmen auszuräumen und käme dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden Ermittlungen eine solche erwartet werden könnte. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahelegt. Dazu muss vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei der Gegenüberstellung, mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten sein. Die naturwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit muss also mehr als 50% betragen, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist. Bei der Verurteilungswahrscheinlichkeit kommt es ausschließlich auf den Tatverdacht an und nicht auf Rechtsfragen. Der Tatverdacht muss sich jedoch nicht nur auf das Vorliegen des tatbestandsrelevanten Sachverhalts erstrecken, sondern auch auf das Fehlen von Tatsachen, die einen Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgrund oder ein Verfolgungshindernis bilden. Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die Ermittlungen soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer aaO § 212 Rz 14ff). Während im Fall des § 212 Z 2 StPO das Oberlandesgericht das Verfahren einzustellen hat (§ 215 Abs 2 StPO), ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 212 Z 3 StPO berufen, die Anklageschrift zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückzuweisen (Kirchbacher, StPO15 § 212 Rz 4).
Abstellend auf diese Grundsätze reichen nach Gegenüberstellung der belastenden und entlastenden Indizien - bei hinreichend geklärtem Sachverhalt und ausreichend vorhandener Grundlage an Ermittlungsergebnissen - Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts aus, um mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung des Erstangeklagten erwarten zu können.
Die Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption stützt ihren Vorwurf unter anderem auf die Schlussfolgerungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. J* K* (ON 333). Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zusammengefasst - unter anderem - zum Ergebnis, dass von der B* GmbH zu Gunsten der E* s.r.o. im Juli und September 2019 (ohne erkennbare Rechtsgrundlage) Gutschriften iHv insgesamt ca 370.000,00 Euro brutto gewährt worden seien (AS 168ff in ON 333). Zusätzlich seien am 7. November 2019 und 17. Dezember 2019 zwei Barbehebungen vom Bankkonto der B* GmbH iHv insgesamt 233.830,00 Euro erfolgt. Ein Nachweis über die betriebliche Verwendung der Gelder erfolgte hingegen nicht (AS 189ff in ON 333). Nach Ansicht des Sachverständigen führten die oben beschriebenen Gutschriften und Barbehebungen letztlich zu einem Abfluss jener Mittel bzw. einem Hintanhalten des Zuflusses jener Mittel, um die Verbindlichkeiten gegenüber den öffentlichen Kassen (in Summe ca 691.000,00 Euro [AS 202 in ON 333]), faktisch zur Gänze, zu tilgen, ehe das Insolvenzverfahren aufgrund des Antrags der OÖGKK eröffnet wurde (AS 193ff in ON 333). Der Sachverständige kam weiters zum Ergebnis, dass für den Fall, dass der B* GmbH im Jahr 2019 die Mittel aus Barbehebungen und Gutschriften zur Verfügung gestanden wären, weite Teile der mit Ende Dezember 2019 bestehenden Verbindlichkeiten ausgeglichen hätten werden können (AS 216f in ON 333). Nach ausführlicher Analyse der dem Sachverständigen vorliegenden Unterlagen (diese werden insb auf AS 17ff in ON 333 dargestellt) kam der Sachverständige - vorbehaltlich der richterlichen Würdigung - zum Schluss, dass die Voraussetzungen des § 156 StGB aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Zusammenhang mit der B* GmbH an die E* s.r.o. erteilten Gutschriften, mit den Barbehebungen vom Bankkonto der B* GmbH iHv insgesamt 233.830,00 Euro, mit dem Abbau eines Kassabestandes im Ausmaß von 1.980,00 Euro (AS 240 in ON 333) und mit dem Beiseiteschaffen von Anlagevermögen mit einem Gegenwert von 10.000,00 Euro (AS 241f in ON 333) bei einer Schadenssumme von mehr als 300.000,00 Euro erfüllt sind. Warum es dem Sachverständigen – unter Plausibilitätsapekten – entgegen der Bestimmung des § 125 Z 1 StPO verwehrt sein sollte, in seinem Gutachten eigene Schlüsse zu ziehen, macht der Einspruch nicht klar.
Den vorliegenden Tatverdacht (auch die von der Anklagebehörde angenommene Schadenshöhe, Gläubigermehrheit und der Befriedigungsausfall ergeben sich aus dem Gutachten) vermag der Erstangeklagte derzeit durch die von ihm vorgebrachten Argumente im Anklageeinspruch nicht zu relativieren. Wenn er auf behauptete Mängel im Gutachten hinweist, ist ihm – entsprechend der Stellungnahme der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption – entgegenzuhalten, dass die im Einspruch relevierte Frage des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit der B* GmbH kein Tatbestandsmerkmal des angelasteten Verbrechens der betrügerischen Krida darstellt (RIS-Justiz RS0094831). Sofern der Einspruchswerber behauptet, auf den Konten der B* GmbH nicht zeichnungsberechtigt gewesen zu sein und daher ins Treffen führt, keine führende Funktion in der B* GmbH innegehabt zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Versuch, allfällig strafbare Verantwortlichkeit zu negieren, ins Leere geht. Zu Recht führt die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption nämlich in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2026 ins Treffen, dass eine bloß beratende Funktion des Erstangeklagten mit dem Akteninhalt nicht einhergeht und die Beweisergebnisse vielmehr dafür sprechen, dass es sich bei ihm tatsächlich um einen De-facto-Geschäftsführer handelte, der unter Beiziehung von dritten Personen das kridaträchtige Handeln zu verantworten hat.
Derartiges lässt sich nicht nur aus den Aussagen der C* (AS 3f in ON 285.2 iVm ON 285.1) sowie den niederschriftlichen Einvernahmen von G* (AS 14 in ON 256), L* (AS 25ff in ON 256), M* (AS 5 in ON 368.2) und N* (AS 10ff in ON 159) ableiten, sondern ergibt sich unter anderem auch daraus, dass der Erstangeklagte am 13. Dezember 2019 seinen Rechtsanwalt über die für 17. Dezember 2019 avisierte Barbehebung informiert- (AS 15f in ON 639.2) und gegenüber dritten Personen sinngemäß angekündigt hat, die B* GmbH in Konkurs zu schicken (O* P* I*, AS 20ff in ON 554). Dass der Erstangeklagte mit der Mitarbeiterin Q* ein Kündigungsgespräch führte und einen Mitschnitt davon als Audiodatei am 24. September 2019 an die Zweitangeklagte C* schickte, rundet dieses Bild nur noch ab (AS 4ff in ON 639.25). Das Einspruchsvorbringen, wonach die Zeugen im Hinblick auf die Rolle des Erstangeklagten lediglich über Wahrnehmungen „vom Hörensagen“ berichtet hätten und der Erstangeklagte ausschließlich von der Zweitangeklagten belastet worden wäre, geht mit dem Akteninhalt hingegen nicht einher (vgl unter anderem O* H* I* AS 4ff in ON 130 und O* P* I* AS 4ff in ON 131, die beide über direkte Wahrnehmungen berichteten).
Dem weiteren Vorbringen, wonach eine Liquiditätsbeurteilung der E* s.r.o. zum 31. Dezember 2019 ergeben hätte, dass die von der B* GmbH gewährten Gutschriften – von denen der Erstangeklagte im Übrigen behauptet keine Kenntnis zu haben – nicht „(rechts-)grundlos“ erfolgt seien (behauptet wird in diesem Zusammenhang, dass diese zur Sicherung des finanziell angeschlagenen Kunden E* S.R.O dienten), weiters zur (ohnedies rechtlich belanglosen) Frage des Verbleibs des behobenen Bargelds (entgegen dem Einspruchsvorbringen findet sich in der Anklagebegründung keine dezidierte Behauptung, wonach der beim Erstangeklagten sichergestellte Bargeldbetrag aus einer inkriminierten Behebung stamme, vgl Anklageschrift Seite 13) ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob die Beweismittel ausreichen, den Erstangeklagten der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Gerichts vorbehalten bleiben muss, und dieser im Einspruchsverfahren nicht vorgegriffen werden darf (§ 215 Abs 5 StPO).
Die ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen führt zusammengefasst dazu, dass vom Gewicht der belastenden und entlastenden Indizien, bei deren Gegenüberstellung, mit einfacher Wahrscheinlichkeit ein Schuldspruch zu erwarten ist und schon gar keine Konstellation vorliegt, wonach der Angeklagte der Tat keinesfalls überwiesen werden könne.
Dass die Anklageschrift an einem wesentlichen formellen Mangel iSd § 212 Z 4 StPO leiden würde, wird zwar begründungslos behauptet, ist aber nicht ersichtlich.
Das angerufene Landesgericht Wels ist örtlich und sachlich zuständig (§ 212 Z 5 und 6 StPO).
Der Einspruchsgrund des § 212 Z 7 StPO ist ebenso wenig wie jener des § 212 Z 8 StPO gegenständlich relevant.
Der Einspruch war daher abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift hinsichtlich A* festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 StPO).
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