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15Ns21/26w•OGH 15Ns21/26w
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * J* wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, AZ 26 U 211/25g des Bezirksgerichts Meidling über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
[1]Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellen für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0129146 [T1] und RS0127777).
[2]Die nur ausnahmsweise zulässig (RISJustiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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