OLG Innsbruck 2R22/26s

2R22/26sCourt of AppealMar 25, 2026

Full text

OLG Innsbruck 2R22/26s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:00200R00022.26S.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Martin Moser, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Schneider Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, wegen EUR 15.075,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 6.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 21.075,-- s.A.) über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 21.075,-- s.A.) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.1.2026, C*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

I. Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

„Das Verfahren C* wird fortgesetzt.“

II. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

III. Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Begründung

begründung:

Das Verfahren wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 02.10.2025 (ON 40) bis „zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in den Verfahren 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b“ unterbrochen. Mit Eingabe vom 16.01.2026 (ON 47) beantragte der Kläger die Fortsetzung, weil sämtliche Verfahren, die als Unterbrechungsgrund herangezogen worden seien, entschieden oder durch Vollzahlung der D* Gruppe beendet worden seien.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Das Verfahren 7 Ob 163/24g sei noch nicht beendet.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers, der unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass dieser aufgehoben und dem Erstgericht die weitere, unverzügliche Verfahrensfortsetzung aufgetragen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat keine Stellungnahme zum Fortsetzungsantrag eingebracht und sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Der Rekurs ist berechtigt:

1. Der Kläger argumentiert ua, ein Unterbrechungsgrund sei bereits zum Zeitpunkt der „Beschlussverkündung“ nicht mehr vorgelegen.

2. Der Senat schließt sich diesem Standpunkt an. Das Verfahren 7 Ob 163/24g wurde mit Fortsetzungsbeschluss und Anerkenntnisurteil des Höchstgerichts vom 21.1.2026 (dem Tag der Erlassung des angefochtenen Beschlusses) beendet. Diese Entscheidung wurde am 26.1.2026 im Rechtsinformationssystem veröffentlicht. Das Rekursgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgrund der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie zur Zeit der Beschlussfassung bestand (RS0043329). Dass das Erstgericht (mangels Veröffentlichung im RIS) nicht wissen konnte, dass die Entscheidung getroffen war, ändert nichts daran, dass der Unterbrechungsgrund bereits weggefallen war. Das Erstgericht hat bis zur Entscheidung (nicht bis zum Verfahrensabschluss) unterbrochen. Die Entscheidung des Höchstgerichts war zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses getroffen. Überlegungen zur formellen Wirksamkeit dieser Entscheidung liefen im hier zu beurteilenden Einzelfall auf einen unnotwendigen Formalismus hinaus.

3. Dem Rekurs ist daher Folge zu geben. Eine Auseinandersetzung mit der weitergehenden Argumentation des Rekurswerbers erübrigt sich daher.

4. Mangels Vorliegen eines Zwischenstreits ist auszusprechen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten sind.

5. Gegen die Bewilligung eines Antrags auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (RS0037067).

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