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2R31/26i•OLG Innsbruck 2R31/26i
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Anton Triendl, Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei B*. C* D* GmbH, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Dr. Wilfried Leys, Dr. Marco Sonderegger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, wegen EUR 13.000,-- s.A. und Feststellung (Streittinteresse EUR 3.000,--, Gesamtstreitwert daher EUR 16.000,--) über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.600,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie (einschließlich des bereits rechtskräftigen Teils insgesamt) zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 13.000,-- samt 4% Zinsen aus EUR 2.000,-- ab 16.02.2024 und 4% Zinsen aus EUR 11.000,-- seit dem Tag der Zustellung der Klage zu zahlen und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche Folgen resultierend aus dem operativen Eingriff vom 27.7.2021 im C* (E*) der beklagten Partei hafte, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter die mit EUR 6.584,82 (darin enthalten EUR 1.097,47 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreter zu Handen die mit EUR 847,47 (davon EUR 109,31 USt und EUR 189,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
III. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einer Behandlung vom 26.7.2021 bis zum 30.7.2021 im Krankenhaus der Beklagten geltend. Der Hausarzt teilte dem Kläger seinen Verdacht einer Blinddarmentzündung mit, weswegen er empfehlungsgemäß das Krankenhaus aufsuchte. Die Aufnahme erfolgte wegen Fieber mit Schüttelfrost in der Nacht und Schmerzen im rechten Unterbauch. In der Sonografie zeigte sich eine reaktive Lymphadenopathie im rechten Unterbauch. Die Appendix war bland. Es bestand eine deutliche Wandverdickung des Ileums und des Caecums wie bei einer Kolitis ileocaecalis. Die Entzündungsparameter waren erhöht. Eine Stuhluntersuchung auf pathogene Keime war negativ.
Am 27.7.2021 trat keine Besserung ein. Es wurde ein CT-Abdomen durchgeführt, die die Appendix im Abgangsbereich als regelrecht, im mittleren Abschnitt mit einem DM von 7.5 mm ohne Zeichen einer akuten Appendizitis und im Verlauf als nicht eindeutig höhergradig entzündlich verändert ergab. Es fanden sich mehrere vergrößerte Lymphknoten in diesem Bereich. Die Untersuchungen sowie die Behandlung erfolgten lege artis. Ausgehend von diesen Untersuchungsergebnissen und weil sich die Schmerzen im rechten Unterbauch nicht besserten, sondern sich teilweise verschlimmerten, bestand bei den Ärzten der Verdacht einer Appendizitis. Diese Einschätzung entsprach ausgehend von den damals vorliegenden Befunden, insbesondere dem für diese Beurteilung aus medizinischer Sicht ausschlaggebenden klinischen Befund den Regeln der ärztlichen Heilkunst. Die Operation war medizinisch indiziert und erfolgte lege artis. Es haben alle klinischen Anzeichen darauf hingedeutet, dass der Blinddarm zu entfernen ist. Der CT-Befund stellte keine Kontraindikation für die Operation dar. Dem Kläger wurde mitgeteilt, dass der Blinddarm operativ entfernt werden müsse. Aus medizinischer Sicht erfolgte die Aufklärung über eine Entfernung des Wurmfortsatzes lege artis. Über eine potentiell notwendige Entfernung eines Lymphknotens anstelle des Blinddarms klärte der Arzt den Kläger nicht auf, auch nicht über mögliche Eingriffsänderungen und Eingriffserweiterungen, wie auf der zweiten Seite im Aufklärungsbogen beschrieben.
Intraoperativ präsentierte sich das gesamte Gewebe im rechten Unterbauch für die Operateurin als gefäßinjeziert und vulnerabel im Sinne eines entzündlichen Pseudotumors. Dem Caecum aufliegend befand sich eine aufgetriebene Struktur, die die Operateurin als Appendix ansah und abtrug. Aus medizinischer Sicht bestätigte sich damit der Befund einer schweren Entzündung im Bereich des Caecum/Blinddarms und am Übergang in den terminalen Dünndarm.
Die Chirurgin entfernte die schwer entzündliche Gewebestruktur, die anatomisch an typischer Stelle im Bereich des Caecums lag, in der Annahme, dies sei der entzündlich veränderte Blinddarmfortsatz. Sie erkannte während der Durchführung der Operation nicht, dass es sich bei der von ihr entnommenen Gewebestruktur nicht um den entzündlich veränderten Blinddarmfortsatz, sondern um einen entzündeten Lymphknoten handelte. Aufgrund der Position der schwer entzündeten Gewebestruktur hätte sie es intraoperativ auch nicht erkennen können.
Die Entfernung des abszedierenden Lymphknotens führte dazu, dass dem Kläger eine länger dauernde Infektion mit Schmerzen, möglicher Abszessbildung und eventuell daraus entstehenden weiteren Komplikationen erspart blieb. Der Blinddarm blieb erhalten. Die gesunde Appendix zu entfernen und den entzündeten, abszendierenden Herd im Bauchraum zu belassen, hätte ein nicht den Regeln der ärztlichen Heilkunst entsprechendes Vorgehen dargestellt.
Erst nach Einlangen des histologischen Befundes erkannten die Chirurgen der Beklagten, dass es sich bei der im Rahmen der Operation entfernten Struktur nicht um den vermeintlichen Wurmfortsatz (umgangssprachlich: „Blinddarm“), sondern um einen 4 cm langen und 0.9 cm im DM haltenden, schwer entzündlich, granulomatös veränderten (teils abszedierend, teils nekrotisierend) Lymphknoten handelte. Wenn sich einem Chirurgen während der Operation eine entzündete Stelle so präsentiert, wie sie beim Kläger vorliegend war, würde es nicht der ärztlichen Heilkunst entsprechen, von der operativen Entfernung dieses Entzündungsherds abzusehen.
Ob die operative Entfernung des Lymphknotens allein zu einer Besserung der Beschwerden des Klägers geführt hat, kann nicht festgestellt werden.
Insoweit ist der (auszugsweise wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 1, 5 – 10) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 13.000,-- s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten. Er brachte vor, ihm sei erklärt worden, dass eine akute Appendizitis vorliege und deshalb eine Operation notwendig sei. Nur dazu habe er zugestimmt. Wäre er richtig aufgeklärt worden, hätte er der Operation nicht zugestimmt. Tatsächlich sei ein Lymphknoten entfernt worden. Das sei ohne sein Wissen und seine Zustimmung erfolgt. Dieser Eingriff sei nicht notwendig gewesen. Die Operateurin sei verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob es sich um den Appendix des Klägers handle. Gegebenenfalls sei sie verpflichtet gewesen, die Operation abzubrechen, den Kläger über die Abänderung aufzuklären und seine Zustimmung einzuholen. Dessen Entfernung sei ohne Zustimmung und daher eigenmächtig erfolgt. Bereits aus diesem Grund hafte die Beklagte. Die Indikation für die OP-Durchführung sei nur in der vermuteten Appendizitis gelegen und nicht in einer indizierten Exploration. Einer unnotwendigen „Exploration“ bzw Entfernung von Lymphknoten habe er nicht zugestimmt und hätte auch nicht zugestimmt. Der entzündete Lymphknoten wäre erfolgreich mit Antibiotikum zu behandeln gewesen. Über eine Operationserweiterung bzw Operationsänderung sei der Kläger nie aufgeklärt worden. Ebenso wenig sei eine Aufklärung über die Entfernung eines Lymphknotens und allenfalls hiermit verbundene Optionen erfolgt.
Die Operation sei nicht lege artis erfolgt, weil sie umsonst durchgeführt worden sei. Ein Chirurg müsse vor Durchführung der Operation mit dem Radiologen, der den CT-Befund erstellt habe, Rücksprache halten, um die Indikation der geplanten Operation abzustimmen. Das sei nicht erfolgt. Wenn Rücksprache gehalten worden wäre, hätte das eine Entzündung des Lymphknotens sowie das Ausreichen einer Antibiose erbracht.
Aufgrund dieser Fehlbehandlung seien dem Kläger erhebliche Schmerzen und Unbill entstanden, weshalb er ein Schmerzengeld von EUR 13.000,-- begehre. Spät- und Dauerfolgen seien nicht auszuschließen.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und brachte vor, sie treffe kein Verschulden. Die Behandlung sei lege artis erfolgt. Die Untersuchungen hätten Zweifel an der Anfangsverdachtsdiagnose „Blinddarm“ ergeben. Die Operation sei aber nicht unnötig gewesen, weil eine Exploration indiziert gewesen sei, um negative Folgen zu vermeiden. Der Kläger hätte jedenfalls zugestimmt. Dass der Wurmfortsatz nicht der Blinddarm, sondern ein entzündeter Lymphknoten gewesen sei, habe sich erst nachträglich herausgestellt. Die Operation abzubrechen und den Kläger zu informieren, eine weitere Zustimmungserklärung einzuholen und eine zweite Operation zu starten, wäre medizinisch kontraproduktiv gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 1.600,-- s.A. und wies das Mehrbegehren ab. Es traf noch folgende Feststellungen:
(A) Der Kläger hätte der Durchführung der Operation nicht zugestimmt, wenn er gewusst hätte oder darüber aufgeklärt worden wäre, dass bei dieser Operation nicht der Blinddarm, sondern ein Lymphknoten entfernt wird.
(B) Ob bei unterbliebener operativer Entfernung dieses Lymphknotens die alleinige Gabe der dem Kläger verabreichten Antibiotika zu einer Besserung der Beschwerden des Klägers geführt hätte, kann nicht festgestellt werden.
In der umfassenden rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht nach Wiedergabe allgemeiner rechtlicher Grundsätze zum Arzthaftungsrecht aus, ein Kunstfehler liege nicht vor. Über die Entfernung eines Lymphknotens sei nicht aufgeklärt worden. Damit sei der Eingriff nicht von der Zustimmung des Klägers gedeckt gewesen. Das allein begründe schon die Haftung der Beklagten dem Grunde nach. Die Unterfertigung des Aufklärungsbogens könne die fehlende Zustimmung des Klägers nicht ersetzen. Weder die Entfernung des Lymphknotens noch der diesbezüglich allgemein gehaltene Teil des Aufklärungsbogens seien mündlich thematisiert worden.
Dem Kläger stehe ein Schmerzengeld von EUR 1.600,-- zu. Das Mehrbegehren sei abzuweisen. Spät- und Dauerfolgen seien auszuschließen, weshalb auch das Feststellungsbegehren abzuweisen sei
In ihrem abweisenden Teil wurde die Entscheidung unbekämpft rechtskräftig. Gegen den stattgebenden Teil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten, die unter Ausführung einer Mängel-, Beweis- und Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsabweisung Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist berechtigt:
1. Eine Behandlung der Mängel- und Beweisrüge erübrigt sich, weil das Klagebegehren schon aus rechtlichen Gründen abzuweisen ist.
2.1. In der Rechtsrüge argumentiert die Beklagte, für sie sei unverschuldet nicht feststellbar gewesen, dass keine Entzündung am Blinddarm, sondern an einem Lymphknoten vorgelegen sei. Über dessen Entfernung hätte sie daher auch nicht aufklären müssen. Dass ein entzündeter Wurmfortsatz entfernt werde, sei dem Kläger ohnehin gesagt worden. Das sei auch geschehen. Im Aufklärungsbogen sei das handschriftliche Wort „Folgeoperation“ angeführt. Auf der ersten Seite stehe „Entfernung des Wurmfortsatzes“. Dass das Erstgericht das nicht festgestellt habe, sei ein sekundärer Mangel. Eine Folgeoperation sei eine Eingriffsänderung. Das Erstgericht habe also fälschlicherweise festgestellt, dass der Kläger vom aufklärenden Arzt über Eingriffsänderungen nicht aufgeklärt worden sei.
2.2. Auf die zutreffenden allgemeinen arzthaftungsrechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird verwiesen (§ 500a ZPO). Grundvoraussetzung für jede schadenersatzrechtliche Haftung und daher auch für die des Arztes für dem Patienten entstandene Schäden ist neben Kausalität, Adäquanz und Rechtswidrigkeit das Verschulden des Schädigers (auch) im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit seines Verhaltens. § 1298 ABGB gilt auch im Arzthaftungsrecht. Ein Arzt haftet bei einem kunstgerecht durchgeführten medizinischen Eingriff nicht, wenn er nachweisen kann, dass ihn an der unterlassenen oder nicht hinreichenden Aufklärung kein Verschulden trifft (8 Ob 65/25d mwN).
Der Beklagten ist beizupflichten, dass der Verdacht ihrer Ärzte auf eine Appendizitis fachgerecht und eine Operation indiziert war. Es handelte sich aber nur um eine Verdachtsdiagnose, woraus sich im Umkehrschluss klar ergibt, dass die Symptome des Klägers auch aus damaliger Sicht andere Ursachen haben konnten. Im Aufklärungsbogen wird diese Möglichkeit ausdrücklich angeführt. Auf S 3 heißt es:
„Stellt sich während der Operation heraus, dass eine andere Erkrankung Ursache der Beschwerden ist, kann ein anderer Eingriff erforderlich werden. Zusätzliche Erkrankungen können Erweiterungen oder Änderungen der zunächst geplanten Operation erfordern.“
Das hat das Erstgericht zwar nicht festgestellt. Der gesamte Inhalt des schriftlichen Aufklärungsbogen war aber unstrittig und kann der rechtlichen Beurteilung daher zugrundegelegt werden (RS0121557 [T3]). Deshalb liegen auch die von der Berufungswerberin gerügten Feststellungsmängel nicht vor. Genau über diese im Aufklärungsbogen angeführten möglichen Eingriffsänderungen und Eingriffserweiterungen wurde der Kläger im Aufklärungsgespräch nicht aufgeklärt (Urteil Seite 7, 4. Abs).
2.3. Soweit die Beklagte argumentiert, es sei nicht über die Entfernung eines Teils des Blinddarms, sondern nur allgemein eines Wurmfortsatzes aufgeklärt worden, stimmt das mit dem Text des Aufklärungsbogens nicht überein. Unmittelbar unter der Überschrift „Entfernung des Wurmfortsatzes“ steht in Klammer „Blinddarmoperation, Appendektomie“. Aufklärungsbogen und die mündliche Aufklärung bezogen sich also nicht auf irgendein entzündetes Körperteil, sondern konkret den Blinddarm. Der handschriftliche Vermerk „Folgeoperation“ bezieht sich darauf, dass nach dem Eingriff ein weiterer erforderlich sein könnte, nicht aber dass beim Eingriff etwas anderes geschieht als die Entfernung eines Teils des Blinddarms.
2.4. Im Fall einer „Operationserweiterung" (oder wie hier faktisch anderer Operation) ist der Patient grundsätzlich schon vor dem Eingriff prophylaktisch über diese Möglichkeit aufzuklären, falls typischerweise deutliche Anzeichen in diese Richtung bestehen (10 Ob 50/07m). Es liegen zwar keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der entzündete Lymphknoten an sich bereits vor dem Eingriff feststellbar gewesen wäre. Es handelte sich aber nur um eine Verdachtsdiagnose. Ob ein entzündeter Lymphknoten eine typischerweise zu erwartende Beschwerdeursache sein konnte, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht ausreichend klar. Laut dem von der Beklagten selbst verwendeten Aufklärungsbogen war medizinisch für möglich zu halten, dass nicht der Blinddarm für die Beschwerden kausal war. Ausgehend davon wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, über die Eventualität anderer Ursachen aufzuklären. Das Erstgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Überreichung eines schriftlichen Aufklärungsbogen nicht genügt (vgl RS0102906). Ob es auch zumutbar gewesen wäre, über alle sich aus einer anderen Ursache ergebenden Änderungen des Eingriffs aufzuklären, ist letztlich nicht beurteilbar, weil das auch davon abhängt, welche Eventualitäten mit welcher Wahrscheinlichkeit erwartbar gewesen wären. Über alle denkbaren Eventualitäten muss nicht aufgeklärt werden. Den Patienten müsste dann eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen die Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde (5 Ob 28/21k). Bei einer dringenden Operation, die für den Patienten vitale Bedeutung hat, ist, ist die Aufklärungspflicht außerdem generell nicht zu überspannen (RS0026772 [T23]).
Ob über die Möglichkeit eines entzündeten Lymphknotens als Beschwerdeursache und dessen Entfernung bzw Behandlung aufzuklären gewesen wäre, ist aber letztlich nicht entscheidend:
3.1. Wie bereits ausgeführt, verlief die Operation (faktisch) anders als geplant, weil nicht der Blinddarm entfernt wurde. Beim Erweiterungseingriff (oder hier Änderung des Eingriffs) bei einer Operation wiegt die freie Selbstbestimmung des Patienten um so schwerer, je größer die zusätzlichen Risiken des eigenmächtigen Erweiterungseingriffs und je gravierender die Auswirkungen auf den Patienten sind. Im Zweifel wiegt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten höher: Bringen sowohl der Abbruch als auch die Fortsetzung der Operation Gefahren mit sich, die gleich schwer wiegen, muss die Einwilligung nachgeholt werden. Dies gilt genauso, wenn zur Operationserweiterung alternativ die Möglichkeit besteht, den Therapieerfolg auf andere Weise zu erreichen (RS0122176). Ergibt sich im Verlauf der Operation eine nicht vorhersehbare Änderung der Operation, kann der Eingriff ausnahmsweise auf der Grundlage einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten durchgeführt werden, die darauf beruht, wie sich ein Patient bei objektiver Bewertung der Situation entschieden hätte. Dabei ist vom Arzt eine Abwägung zwischen Lebens- und Gesundheitsgefährdung (bei Abbruch des Eingriffs) und dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorzunehmen: Die wesentlichen Eckpunkte für die ärztliche Entscheidung werden von der Dringlichkeit der Eingriffsindikation und von der Bedeutung der Folgen einer Unterlassung des weiteren Eingriffs einschließlich der Zumutbarkeit einer Unterbrechung der Anästhesie gebildet. Kann ein Eingriff ohne besondere Probleme abgebrochen und der weitergehende Eingriff auch später ohne erhöhtes Risiko vorgenommen werden, ist die Operation abzubrechen, um die Aufklärung nachzuholen (RS0122175). Fragen der mutmaßlichen Einwilligung werden aber nur relevant, falls über eine mögliche Änderung des Eingriffs nicht ohnehin aufzuklären gewesen wäre, weil sie vorhersehbar war.
3.2. Der vorliegende Fall ist insofern besonders, weil die Operateurin nicht erkannte, nicht den beabsichtigten Eingriff durchzuführen. Sie ging davon aus, einen Teil des Blinddarms entfernt zu haben. Ausgehend von den Feststellungen ist ihr das nicht vorwerfbar, sie hätte intraoperativ nicht erkennen können, dass es sich bei der entzündlichen Gewebestruktur nicht um einen Teil des Blinddarms handelte (Urteil S 8, 2. Abs). Über eine mutmaßliche Einwilligung des Klägers hätte sie daher gar nicht nachdenken können.
3.3. Das pflichtwidrige Verhalten, also ein ohne ausreichende Aufklärung erfolgter und daher rechtswidriger Eingriff muss den geltend gemachten Schaden verursacht haben (RS0026783 [T6, T9, T11]). Durch die Aufklärungsverpflichtung des Arztes soll der Patient vor den mit der Behandlung verbundenen Risken gewarnt werden, um beurteilen zu können, ob er sich behandeln lassen will. Wenn sich dieses Risiko dann nicht verwirklicht, obwohl bei der Behandlung kein Fehler unterlaufen ist, haftet der Arzt nicht (RS0026313 [T9, T28]).
3.4. Auch wenn der Kläger über einen entzündeten Lymphknoten als mögliche Beschwerdeursache aufgeklärt worden wäre und er dann gesagt hätte, ein solcher sei nicht zu entfernen, hätte das nichts geändert. Es steht zwar fest, dass er der Operation nicht zugestimmt hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, dass nicht der Blinddarm, sondern ein Lymphknoten entfernt würde. Die Beklagte musste aber nicht darüber aufklären, dass sie einen Lymphknoten entfernen würde, sondern (allenfalls) nur darüber, dass dieser eine denkbare andere Ursache der Beschwerden sein könnte. Alle klinischen Anzeichen deuteten auf Blinddarm (und nicht einen Lymphknoten) hin (Urteil S 6, drittletzter Abs). Es war also aus damaliger Sicht jedenfalls erforderlich, einen Eingriff vorzunehmen. Der Kläger brachte selbst vor, er habe in die Operation eingewilligt, weil ihm gesagt wurde, die Operation sei aufgrund einer akuten Appendizitis erforderlich. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war diese Einschätzung der Ärzte der Beklagten aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde korrekt. Entgegen den Prozessstandpunkt des Klägers war der Eingriff also notwendig. Wie er selbst vorbrachte, hatte er seine Zustimmung zu einem notwendigen Eingriff gegeben. Daraus ergibt sich, dass er in den Eingriff auch eingewilligt hätte, wenn ihm gesagt worden wäre, alles deutete auf einen Blinddarm hin, es könne sich aber möglicherweise auch um eine andere Ursache (wie einen entzündeten Lymphknoten) handeln, was aber erst intraoperativ feststellbar sei.
3.5. Dass die Beklagte dann bei der Operation nicht einen Teil des Blinddarms entfernte, sondern den entzündeten Lymphknoten, ist ihr, wie bereits ausgeführt, nicht vorwerfbar. Ausgehend davon wäre es auch bei Aufklärung der Beklagten über die Differentialdiagnose eines entzündeten Lymphknotens und dessen Behandlung zur Operation und deren Folgen, also zum vom Kläger geltend gemachten Schaden, gekommen. Eine Haftung ist daher zu verneinen, weshalb der Berufung iSe vollständigen Klagsabweisung Folge zu geben ist.
4.1. Eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung erübrigt sich, weil das Erstgericht der Beklagten ohnehin nach § 43 Abs 2 ZPO dem Grunde nach vollen Kostenersatz zugesprochen hat.
4.2. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der erfolgreichen Berufung zu ersetzen.
5. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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