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25Rs50/25a•OLG Innsbruck 25Rs50/25a
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter ADir RegRat Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch ihre Bedienstete Mag. B*, wegen Rehabilitationsgeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 23.4.2025, **69, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben. Das bekämpfte Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt lautet:
„Es wird feststellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rehabilitationsgeld über den 30.11.2022 hinaus n i c h t zu Recht besteht.“
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte sprach mit Bescheid vom 16.11.2022 aus, dass das der Klägerin gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30.11.2022 entzogen werde, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei.
Diesen Bescheid setzte die Klägerin mit fristgerecht eingebrachter Klage iSd § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft und beantragt die Beklagte zu verpflichten, ihr auch über den 30.11.2022 hinaus Rehabilitationsgeld zu gewähren. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass sie schon vor Bezug des Rehabilitationsgelds intensivst bemüht gewesen sei, Untersuchungstermine und Therapien zu erhalten; dies sei vor September 2022 jedoch nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang sei auf die durch die CoronaPandemie angespannte Situation in den österreichischen Gesundheitseinrichtungen zu verweisen. So habe sie auch mehrfach den für sie zuständigen Casemanager bei der ÖGK darüber informiert, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, frühere Untersuchungstermine und Therapien zu erhalten; auch dieser habe ihr nicht weiterhelfen können. Mittlerweile habe sie bei verschiedenen Ärzten und Therapieeinrichtungen Termine erhalten, wobei sie allein auf die Untersuchung bei einem Internisten elf Monate gewartet habe. Auch den von der Beklagten angeordneten Untersuchungstermin bei Dr. C* habe sie fristgerecht wahrgenommen; weitere Untersuchungen seien von der Beklagten nicht angeordnet worden. Darüber hinaus werde sie laufend von einer Sozialarbeiterin betreut, die die intensiven Bemühungen der Klägerin bestätigen könne.
Die Klägerin habe an der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gehörig mitgewirkt; eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nie vorgelegen. Im Übrigen würden auch die formellen Voraussetzungen für die Entziehung bestritten, weil die Beklagte die Klägerin nicht auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, im Vorverfahren D* des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht sei vom damaligen psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten vom 21.4.2021 ausgeführt worden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch eine konsequente medikamentöse antidepressive Therapie sowie eine konsequente Psychotherapie bessern ließe. Auch der damalige Gutachter der Beklagten habe festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand durch eine adäquat durchgeführte schlaffördernde Schlafmedikation mit antidepressivem Anteil bessern ließe. Die Ausführungen der genannten Sachverständigen seien von der Beklagten im Schreiben vom 5.5.2021 zusammengefasst und dem damaligen Klagsvertreter nachweislich zugestellt worden. Aus dem neuerlichen Gutachten des Dr. C* vom 11.9.2022, auf dessen Grundlage das Rehabilitationsgeld entzogen worden sei, ergebe sich eindeutig, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und die angeführten Maßnahmen nicht durchgeführt habe, obwohl ihr diese zumutbar gewesen wären und zu einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands sowie des Leistungskalküls geführt hätten. Durch ihre Weigerung habe die Klägerin die Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb der bekämpfte Bescheid der Sach- und Rechtslage entspreche.
Im nunmehr bekämpften, im zweiten Rechtsgang erflossenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Seiner Entscheidung legte es nachstehenden, wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde:
Die am ** geborene Klägerin bezog nach außergerichtlicher Einigung mit der beklagten Partei im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht seit 1.8.2019 Rehabilitationsgeld. Darüber wurde sie mit Schreiben der beklagten Partei vom 10.6.2021 in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Beobachtungszeitraum (= Zeitraum der abgelaufenen 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag) war sie bis 25.5.2013 als Zahlkellnerin beschäftigt. Anschließend war sie bis zum Bezug des Rehabilitationsgelds überwiegend arbeitslos.
Die Klägerin hat insgesamt 370 Versicherungsmonate (245 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit sowie 111 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Teilversicherung und 14 Ersatzmonate) erworben.
Der im Verfahren D* des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht über die Gewährung eines Rehabilitationsgelds erfolgten außergerichtlichen Einigung lag das neurologischpsychiatrische Gerichtsgutachten des Sachverständigen Dr. E* vom 21.4.2021 zugrunde, aufgrund dessen die beklagte Partei der Klägerin vergleichsweise Rehabilitationsgeld ab 1.8.2019 anbot.
Die Klägerin war damals nur mehr in der Lage, 4 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen leichte Arbeiten zu verrichten, wobei ihr Arbeiten nur unter einfachem Zeitdruck zumutbar waren. Eine Wohnsitzverlegung sowie ein Wochenpendeln waren nicht möglich. Ein Tagespendeln war im Ausmaß von 1 Stunde pro Wegstrecke zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht war mit jährlichen Krankenständen von mehr als 7 Wochen zu rechnen, eine wesentliche Besserung aus diesem Fachgebiet wurde in absehbarer Zeit prognostiziert, war aber nicht vor 18 Monaten zu erwarten. Mit einer Besserung wurde in Zusammenhang mit der Tagesarbeitszeit, der Krankenstandsprognose und möglicherweise der Stressbelastbarkeit gerechnet. Voraussetzung dafür war eine konsequente medikamentös antidepressive Therapie, die bis zu diesem Zeitpunkt zum Teil aufgrund der ablehnenden Haltung der Klägerin nicht möglich war. Weiters war die Durchführung einer konsequenten Psychotherapie zur Besserung erforderlich.
Seit 1.12.2022 (Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds) ist die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer nunmehr vorliegenden orthopädischen und internistischen Leiden unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses nach wie vor nur mehr in der Lage, 4 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen leichte Arbeiten zu verrichten. Die Arbeiten können von ihr im Gehen, Stehen und Sitzen durchgeführt werden, allerdings ist ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens 10 Minuten bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit erforderlich, wobei dieser Haltungswechsel nicht geblockt in 10minütiger Dauer sein muss, sondern auch während der Stunde durch kurzes, häufiges Wechseln der Arbeitshaltung erfolgen kann. Die Arbeiten sind in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Kälte, Nässe und Durchzug sowie ohne starke Temperaturschwankungen und Zugluft möglich.
Zu vermeiden hat die Klägerin das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an anderweitig exponierten Arbeitsplätzen wie zB schnell laufenden Maschinen, wo es im Fall eines Schwindelgefühls zu einer Verletzungsfolge kommen könnte. Das Heben und Tragen von Lasten über 8 kg ist nicht möglich. Weiters zu vermeiden sind Arbeiten mit Zwangsstellung des Oberkörpers ohne Abstützmöglichkeiten, Überkopfarbeiten, Arbeiten in vorgebeugter oder gebückter Arbeitshaltung, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten, die eine Belastung der Arme über Schulterhöhe erfordern, Arbeiten, „die im Gehen in Schräglagen, Bergabgehen oder Gehen in unbefestigtem Gelände verbunden sind“, Arbeiten, die mit häufigem Treppensteigen verbunden sind, und Arbeiten in Hockstellung.
Der Klägerin ist nach wie vor ein Arbeiten nur unter einfachem Zeitdruck möglich. Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte; öffentliche Verkehrsmittel können von ihr benützt werden.
Eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochenpendeln ist aus psychiatrischer Sicht nicht möglich und würde zu einer massiven Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik und auch des Leistungskalküls führen. Ein Tagesauspendeln im Ausmaß von einer Stunde pro Wegstrecke ist zumutbar.
Aus internistischer Sicht ist keine wesentliche Besserung des die geminderte Arbeitsfähigkeit verursachenden Zustands wahrscheinlich; aus orthopädischer Sicht besteht keine begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustands im Hinblick auf eine Besserung des Leistungskalküls. Aus nervenfachärztlicher Sicht ist eine wesentliche Besserung in absehbarer Zeit möglich, nicht jedoch vor Ablauf von 12 Monaten. Besserungsfähig sind die Tagesarbeitszeit, die Krankenstandsprognose und möglicherweise Stressbelastbarkeit. Voraussetzung dafür ist eine konsequente medikamentöse antidepressive Therapie, weiters die Durchführung einer konsequenten Psychotherapie. Die Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit der psychopharmakologischen Medikation liegt bei etwa 60 %. Bei positivem Ansprechen auf die Behandlung wäre der Klägerin ein 6stündiger Arbeitstag möglich und auch der Zeitdruck nach PAP a und b sowie eine Verringerung der Krankenstandsprognose.
Bei Einhaltung des vorangeführten Leistungskalküls ist mit leidensbedingten Krankenständen von 7 bis 8 Wochen pro Jahr zu rechnen (1 Woche aus internistischer und 1 Woche aus orthopädischer sowie 5 bis 6 Wochen aus neurologischpsychiatrischer Sicht). Im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds (1.8.2019) haben sich die psychisch bedingten Krankenstände von mehr als 7 Wochen auf 5 – 6 Wochen reduziert. Ansonsten ist keine kalkülsrelevante Besserung eingetreten, das Zustandsbild der Klägerin und das restliche neurologischpsychiatrische Leistungskalkül sind unverändert.
Im Verfahren zu D* des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht erstattete die Beklagte mit Schriftsatz vom 5.5.2021 nachstehendes Vorbringen:
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Die Klägerin befindet sich seit dem Jahr 2017 in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung bei dem Psychiater Dr. F*, wobei diese zwischen 2020 und Jänner 2023 unterbrochen wurde.
Am 26.4.2023 wandte sich die Klägerin an die Sozialberatungsstelle des G* in *, um einen Termin für ein Clearinggespräch zu vereinbaren. Aufgrund der erheblichen Wartezeiten wurde ihr erst für den 8.11.2023 ein Gesprächstermin zugeteilt. Seit diesem Zeitpunkt befindet sie sich in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung bei der H GmbH.
Im Zeitraum von 2020 bis Anfang Jänner 2023 befand sich die Klägerin weder in psychiatrischer Behandlung noch in psychotherapeutischer Betreuung; auch eine Inanspruchnahme von OnlineTherapieangeboten während der Pandemie erfolgte nicht. Es war der Klägerin nicht unmöglich, aufgrund der CoronaPandemie Untersuchungstermine und Therapien in diesem Zeitraum zu vereinbaren. Auch kümmerte sie sich in diesem Zeitraum nicht regelmäßig um die Verschreibung der von ihr benötigten Psychopharmaka, sondern überwand ihre ablehnende Haltung gegenüber der Einnahme von Psychopharmaka erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens und begann frühestens nach dem 12.6.2023 mit der regelmäßigen Einnahme der Psychopharmaka. Eine regelmäßige Einnahme der Psychopharmaka war und ist der Klägerin zumutbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass Voraussetzung für eine Entziehung des Rehabilitationsgelds der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung sei. Der Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung sei die Erlassung des Gewährungsbescheids; der Zustand im Bescheidzeitpunkt sei daher jenem im Zeitpunkt der Entziehung gegenüberzustellen.
Eine wesentliche Änderung könne in einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten, aber auch in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an das Leiden bestehen. Rechtlich bedeutsam sei eine Änderung dann, wenn sie eine Besserung des zuvor bestandenen geistigen oder körperlichen Zustands mit sich bringe, die zur Folge habe, dass Verrichtungen, die zum Gewährungszeitpunkt ausgeschlossen gewesen seien, nunmehr möglich geworden seien. Diese Änderung müsse zur Folge haben, dass der Leistungsbezieher dadurch auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar sei; diesfalls sei die Entziehung der Leistung sachlich gerechtfertigt. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall; vielmehr sei sie nach wie vor nicht in der Lage, Verrichtungen, die zum Zeitpunkt der Gewährung ausgeschlossen gewesen seien, zu verrichten.
Unter weiterem Hinweis auf die §§ 99 Abs 1a, 143a Abs 4 ASVG führte das Erstgericht aus, der Möglichkeit zur Entziehung sei das erklärte Ziel des SRÄG 2012 zugrunde gelegen, wonach Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen der medizinischen bzw beruflichen Rehabilitation so weit integrationsfähig würden, dass sie zumindest zur Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung in der Lage seien. Jeder Versicherte habe die Interessen des Sozialversicherungsträgers und damit auch die der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren, wenn er seine Ansprüche nicht verlieren wolle. Dazu habe er sich der notwendigen und ihm zumutbaren medizinischen Heilbehandlung zu unterziehen, die zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Voraussetzung für eine Verletzung der Mitwirkungspflicht sei, dass diese auf einem schuldhaften, also zumindest leicht fahrlässigen Verhalten des Versicherten beruhe, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Dabei sei auf objektive Zumutbarkeitskriterien abzustellen und habe die Beurteilung nicht generell, sondern immer individuell für den Betroffenen zu erfolgen. Neben diesen objektiven Zumutbarkeitskriterien seien aber auch subjektive Kriterien wie die körperlichen und seelischen Eigenschaften sowie die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beachten. Eine Mitwirkungspflicht bestehe insbesondere dann nicht, wenn die Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden könne. Darunter seien die die Willensbildung bestimmenden Umstände zu verstehen, die die Weigerung entschuldigten und sie als berechtigt erscheinen ließen.
Im hier zu beurteilenden Fall sei es aufgrund des im Vorverfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. E* zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen und die Klägerin über den Erhalt des Rehabilitationsgelds mit Schreiben vom 10.6.2021 informiert worden. Es stehe fest, dass sie ihrer Verpflichtung zur Fortführung der Psychotherapie sowie zur konsequenten Einnahme der verordneten Psychopharmaka trotz objektiver Zumutbarkeit nicht nachgekommen sei. Da ein sie daran hindernder wichtiger Grund nicht bestanden habe, liege eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, weshalb das Rehabilitationsgeld zu entziehen sei.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung, in der sie eine Verfahrens und eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte teilte mit, dass sie „im Sinne des § 468 Abs 2 ZPO“ von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung absehe.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das Erstgericht den Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe: Unter Bedachtnahme auf das festgestellte Leistungskalkül, ihre schwerwiegenden Krankheiten und Gesundheitsstörungen sowie weiters darauf, dass eine kalkülsrelevante Besserung aus internistischer und orthopädischer Sicht nicht vorliege und leidensbedingte Krankenstände von sieben bis acht Wochen pro Jahr zu erwarten seien, hätte das Erstgericht ein berufskundliches Gutachten einholen müssen. Die festgestellten Einschränkungen seien so schwer, dass die Frage der Verweisung in die angeführten Berufe ohne berufskundliches Gutachten nicht beurteilt werden könne. Auch könne ohne ein solches Gutachten die Frage, ob die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Lage sei, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege, nicht beurteilt werden. Hätte das Erstgericht diesbezüglich Beweis aufgenommen, so hätte sich ergeben, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder vermittel und verweisbar noch in der Lage sei, die Hälfte jenes Entgelts zu erzielen, das eine körperlich und geistig gesunde Versicherte erzielen könne.
Ein (primärer) Verfahrensmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt (nur) dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Streitsache zu verhindern. Diese Behauptung muss im Rechtsmittel aufgestellt werden; der Nachweis der konkreten Verursachung muss vom Berufungswerber jedoch nicht erbracht werden. Überdies muss ein Verfahrensmangel stets auf einem Fehler des Gerichts beruhen und kann immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen. Der Berufungswerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (Klauser/Kodek JNZPO18 § 496 ZPO E 10 ff; Kodek in Klicka/Koller ZPO6 § 496 Rz 7; Pochmarski/Tanczos/Kober Berufung in der ZPO5 [2025], 107 ff mwN).
Unter Stoffsammlungsmängeln sind jene Verfahrensfehler zu verstehen, die eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung (fehlende Spruchreife) zur Folge haben. Dabei handelt es sich um jene inhaltlichen Gerichtsfehler während des Verfahrens, welche sich auf die Feststellungen oder die Beweiswürdigung auswirken, ohne dass dadurch gegen eine ausdrückliche prozessuale Vorschrift verstoßen wird. Fehler der Parteien, wie etwa die Unterlassung von Tatsachenbehauptungen, unterlassenes Beweisanbieten, unterlassene prozessuale Anträge oder Erklärungen können idR keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirken, sondern nur ausnahmsweise dort, wo zum Fehler der Partei auch ein Fehler des Gerichts hinzutritt. In letzterem Fall kann aber wiederum bloß der Fehler des Gerichts und nicht jener der Partei zum Gegenstand der Mängelrüge gemacht werden (Pochmarski/Tanczos/ Kober aaO, 110). Die Ablehnung von Beweisanträgen ist nur zulässig, wenn das Beweisthema unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, die Präklusionsfrist (§ 279 Abs 2 ZPO) verstrichen ist, der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde oder wenn das Gericht bereits vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist (Pochmarski/Tanczos/Kober aaO 155f; Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 40 mwN).
In einem Sozialrechtsverfahren trifft das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG die grundsätzliche Verpflichtung, amtswegig sämtliche notwendigen Beweise aufzunehmen. Der Hintergrund dieser Bestimmung liegt darin, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial vollständig und richtig erhoben wird. Allerdings besteht diese Verpflichtung lediglich für Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben oder die ausdrücklich vorgebracht wurden (Neumayr in ZellKomm³ [2018] § 87 ASGG Rz 2). Eine Verletzung des Grundsatzes zur amtswegigen Beweisaufnahme begründet einen Verfahrensmangel, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist (RISJustiz RS0042477; RS0053317).
Ein Sachverständiger für Berufskunde hat die Aufgabe, ein Gutachten darüber abzugeben, welche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich und welche Arbeiten zu leisten sind, um bestimmte Berufe ausüben zu können, somit welche Leistungsanforderungen an einzelne Berufstätigkeiten gestellt werden (RISJustiz RS0043194; 10 ObS 193/88 uam).
Gegenstand des konkreten Verfahrens ist nicht die Frage einer Verweisbarkeit der Klägerin auf den (allgemeinen) Arbeitsmarkt, wofür neben dem Leistungskalkül des Versicherten auch zu prüfen wäre, ob er mit diesem noch die gesetzliche Lohnhälfte zu erzielen in der Lage wäre. Vielmehr ist hier zu klären, ob die Beklagte der Klägerin das ursprünglich gewährte Rehabilitationsgeld zu Recht entzogen hatte. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt dem Umstand, ob die Klägerin noch am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist oder nicht, in rechtlicher Hinsicht keine weitere Bedeutung zu. Zu prüfen ist hier lediglich, ob ihr eine Verletzung der von einem Versicherten zu fordernden Mitwirkungspflichten anzulasten ist oder nicht, sodass es auch nicht der amtswegigen Einholung eines berufskundlichen Verfahrens bedurfte. Aus diesen Gründen liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
2. 1 Zum rechtlichen Feststellungsmangel:
Nach Auffassung der Klägerin habe das Erstgericht zur Frage der Verletzung der Mitwirkungspflicht keine Feststellungen getroffen; richtigerweise wären folgende weitere Sachverhaltsannahmen zu treffen gewesen:
„Die Klägerin hat an der Rehabilitation gehörig mitgewirkt. Die Klägerin befindet sich durchgehend in ärztlicher Behandlung und Beobachtung und nimmt regelmäßig Psychopharmaka. Nach einer Wartezeit von sechs Monaten ist die Klägerin seit 8.11.2023 in regelmäßiger, laufender und psychotherapeutischer Behandlung. Seit 2017 befindet sich die Klägerin zudem in psychiatrischer Behandlung bei Dr. F*. Im Jahr 2019 wurden verschiedene Psychopharmaka ausprobiert, die ihr von Dr. I* verschrieben wurden. Die verschiedenen Psychopharmaka waren jedoch nicht immer passend und musste die richtige Einstellung gefunden werden. Die Medikation musste nunmehr vor ca drei Jahren angepasst werden. Es kann festgestellt werden, dass zumindest zum damaligen Zeitpunkt d.h. vor dem 28.12.2023 Psychopharmaka eingenommen wurden. Eine Mitwirkungspflichtverletzung liegt gegenständlich jedenfalls nicht vor. Die Klägerin hat jedenfalls Anspruch auf Rehabilitationsgeld auch über den 30.11.2022 im gesetzlichen Ausmaß.“
Hätte das Erstgericht diese Feststellungen getroffen, so wäre es unter Bedachtnahme auf die schweren Erkrankungen und Gesundheitsstörungen der Klägerin zum Schluss gekommen, dass sie auch über den 30.11.2022 hinaus Anspruch auf Rehabilitationsgeld habe und in keiner Weise gegen die ihr auferlegte Mitwirkungspflicht verstoßen habe. Da es Aufgabe des Arztes und nicht der Klägerin sei, eine Medikation richtig anzupassen, könne dieser daraus kein Vorwurf gemacht werden.
Rechtliche Feststellungsmängel liegen vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, sodass Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Klauser/Kodek aaO § 496 ZPO E 47f; Kodek in Klicka/Koller aaO § 496 Rz 10). Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RISJustiz RS0053317). Solche Mängel sind mit Rechtsrüge geltend zu machen und müssen bei Vorliegen einer ordnungsgemäß ausgeführten Rechtsrüge auch von Amts wegen aufgegriffen werden (RISJustiz RS0114379; Kodek aaO § 496 ZPO Rz 10 mwN). Wurden zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, so können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel geltend gemacht werden (RISJustiz RS0053317 [T1]).
Zu den von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Fragen, ob eine gehörige Mitwirkung an der Rehabilitation oder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch sie vorliegt sowie jene, ob und in welchem Umfang ihr Anspruch auf Rehabilitationsgeld zukommt, sind Rechtsfragen und damit der Tatsachenebene nicht zugehörig.
Soweit die Klägerin festgestellt haben möchte, dass sie sich durchgehend in ärztlicher Behandlung und Beobachtung befindet, regelmäßig Psychopharmaka einnimmt, sich seit 8.11.2023 in regelmäßiger, laufender und psychotherapeutischer Behandlung befindet und von ihr vor dem 28.12.2023 Psychopharmaka eingenommen wurden, steht fest, dass sie sich nach den unbekämpften Sachverhaltsannahmen von 2020 bis Anfang Jänner 2023 weder in psychiatrischer Behandlung noch in psychotherapeutischer Betreuung befand. Während der CoronaTherapie erfolgte auch keine Inanspruchnahme von OnlineTherapieangeboten, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, in diesem Zeitraum Untersuchungstermine und Therapien zu vereinbaren; die Behandlung beim Psychiater Dr. F* unterbrach sie zwischen 2020 und Jänner 2023. Auch die Urteilsannahme, wonach sich die Klägerin in dieser Zeit nicht regelmäßig um die Verschreibung der von ihr benötigten Psychopharmaka kümmerte und mit deren Einnahme frühestens nach dem 12.6.2023 wieder begann, blieb unbekämpft. Zu diesem Beweisthema liegen damit bereits Tatsachenfeststellungen vor, die die Klägerin in ihrer Beweisrüge auch gar nicht weiter bekämpft.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass laut dem bekämpften Bescheid der Klägerin das Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30.11.2022 entzogen wurde, sodass nach diesem Zeitpunkt liegende Geschehnisse für die hier zu beurteilende Frage rechtlich ohne weitere Bedeutung sind. Nachdem unbekämpft feststeht, dass die Klägerin die Behandlung bei dem Psychiater Dr. F* ab 2020 über rund drei Jahre unterbrochen hatte, liegen zum Beweisthema einer von ihr in diesem Zeitraum erfolgten (Nicht)Mitwirkung Sachverhaltsannahmen vor, weshalb auch die als fehlend bemängelte Feststellung zum „Ausprobieren“ verschiedener Medikamente und deren Anpassung keine Mangelhaftigkeit begründet.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor.
2. 2 Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Die Klägerin argumentiert, der Sachverständige Dr. E* habe ausgeführt, dass nicht sie, sondern der Arzt die Medikamente verschreibe und es möglich sei, dass die Medikation zu niedrig gewesen sei. Die entsprechende Verschreibung habe vom Hausarzt gestammt und sei es nicht üblich, jedes Mal für die Weiterverschreibung von Medikamenten den Psychiater aufzusuchen. Laut dem Sachverständigen obliege es dem behandelnden Psychiater zu beurteilen, was unter „regelmäßig“ zu verstehen sei und nicht dem Patienten, sodass der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden könne und sie auch nicht gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen habe. Diese habe auch angegeben, dass sie schon seit Jahren in psychiatrischer Behandlung sei und die Medikamente von ihr wie beschrieben eingenommen worden seien.
Dazu war zu erwägen:
2.2. 1 Eine Rechtsrüge hat stets von den bindenden Feststellungen des Erstgerichts auszugehen; ist dies nicht der Fall, dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung nicht weiter überprüft werden darf (Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16 mwN; Klauser/Kodek aaO § 467 ZPO E 41, E 43/2; RISJustiz RS0043603 [T2, T8] uam). Soweit die Klägerin argumentiert, sie sei seit Jahren in psychiatrischer Behandlung und würde die Medikamente „wie von ihr beschrieben“ einnehmen, ist sie wiederholt auf die dazu vorliegenden, von ihr unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts zu verweisen: Diesen zufolge unterbrach sie ihre Behandlung beim Psychiater zwischen 2020 und Jänner 2023 und befand sich in diesem Zeitraum auch nicht in psychotherapeutischer Behandlung; selbst OnlineTherapieangebote nahm sie trotz dazu gegebener Möglichkeit nicht wahr. Weiters steht fest, dass sie frühestens nach dem 12.6.2023 und somit (erst) mehr als ein halbes Jahr nach Entziehung der hier gegenständlichen Leistung mit der regelmäßigen Einnahme von Psychopharmaka begann. Darin zeigt sich, dass die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, sodass sie in diesem Umfang keiner weiteren inhaltlichen Behandlung zugänglich ist.
2.2. 2 Wie bereits im Beschluss des Berufungsgerichts vom 26.2.2025, 25 Rs 49/24b, ausgeführt, haben nach § 143a ASVG Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255b (273b, 280b) ASVG erfüllt sind, ab dem Stichtag (§ 223 Abs 2 leg cit) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Dazu ist zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung der bekämpften Entscheidung (US 10 f) zu verweisen.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen hingegen nicht mehr vor, so ist die Leistung gemäß § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen; Abs 1a leg cit legt für das Rehabilitationsgeld fest, dass dieses der anspruchsberechtigten Person zu entziehen ist, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken. Die Beweislast für den Entziehungsgrund trägt der Versicherungsträger; gelingt ihm der Beweis für eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht, so obliegt es dem Versicherten zu beweisen, dass sich sein Gesundheitszustand auch bei Vornahme der Heilbehandlung nicht kalkülsrelevant verbessert hätte (Atria in Sonntag [Hrsg] ASVG16 § 99 Rz 4).
2.2. 3 Im Gegensatz zur Invaliditätspension ist im Fall des Rehabilitationsgelds der Vertrauensschutz des Versicherten auf die Rechtskraft des Gewährungsbescheids geringer ausgeprägt: Hier muss für eine Entziehung eine – wenn auch nur geringfügige – Verbesserung des Gesundheitszustands vorliegen und muss sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Beeinträchtigungen beziehen, die die (unrichtige) Einschätzung der vorübergehenden Invalidität begründet haben (Atria aaO § 99 Rz 9 mwN).
Auch die schuldhafte (also zumindest leicht fahrlässige) Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Leistungsbeziehers zur Duldung einer Heilbehandlung, durch welche eine relevante Verbesserung des Zustands eintreten könnte, ist ein neuer Umstand, der zur Entziehung nach § 99 Abs 1 ASVG berechtigt (Atria aaO § 99 Rz 11; RISJustiz RS0120568). Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsträger vor der Entziehung ausdrücklich die entsprechende Behandlung verlangen muss (RISJustiz RS0083949).
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Heilbehandlung, insbesondere einer Operation, kommt es auf die damit verbundenen Gefahren, die Erfolgsaussichten (verlangt wird eine „hohe Wahrscheinlichkeit“ für die Beseitigung der Invalidität), die Schwere des Eingriffs und seine Folgen unter Berücksichtigung einer erforderlichen Nachbehandlung sowie der damit verbundenen Schmerzen an. Auch das Alter des Versicherten und subjektive Kriterien wie körperliche und seelische Eigenschaften, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse sind zu berücksichtigen; diese Beurteilung hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen (Atria aaO § 99 Rz 12 mwN; siehe auch RISJustiz RS0084353 [T16]).
2.2. 4 Nach den hier maßgeblichen Feststellungen forderte die Beklagte die Klägerin im Vorverfahren mit Schriftsatz vom 5.5.2021 auf, sich einer konsequenten medikamentösen antidepressiven Therapie sowie einer konsequenten Psychotherapie zu unterziehen und eine adäquate schlaffördernde Schlafmedikation mit antidepressivem Anteil einzunehmen. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Maßnahmen wurde die Klägerin überdies ausdrücklich hingewiesen.
Im nunmehrigen Verfahren steht unbekämpft fest, dass die Klägerin die Behandlung bei ihrem Psychiater zwischen 2020 und Jänner 2023 unterbrach; sie befand sich in diesem Zeitraum weder in psychiatrischer Behandlung noch in psychotherapeutischer Betreuung und nahm auch keine OnlineTherapieangebote in Anspruch, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Weiters kümmerte sie sich nicht regelmäßig um die Verschreibung der von ihr benötigten Psychopharmaka, sondern begann frühestens nach dem 12.6.2023 mit deren regelmäßigen Einnahme, obwohl ihr dies zumutbar war. Nach den Feststellungen liegen schließlich auch weder Gründe vor, aus denen es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die Notwendigkeit der erforderlichen Behandlungen zu erkennen noch sonstige Umstände im Sinn obiger Ausführungen, aufgrund derer die von der Beklagten geforderte, zu absolvierende Heilbehandlung unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend davon ist ihr eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der sie treffenden Mitwirkungspflicht anzulasten; auch der Beweis, dass sich ihr Gesundheitszustand selbst bei Vornahme der Heilbehandlung nicht kalkülsrelevant verbessert hätte, ist der Klägerin schließlich nicht gelungen.
Damit erfolgte die Entziehung des Rehabilitationsgelds durch die Beklagte in Übereinstimmung mit den von § 99 Abs 1 und 1a ASVG geforderten Voraussetzungen, sodass dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben war.
2.2. 5 Allerdings stellt das Rehabilitationsgeld eine Leistung der Krankenversicherung dar (Wochner/Obermair in Poperl/Trauner/Weißenböck [Hrsg] ASVG-Praxiskommentar § 143a Rz 2); nach § 143 a Abs 1 letzter Satz ASVG erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungsträgers lediglich die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht sowie gegebenenfalls dessen Entziehung. In diesem Sinn kann daher gegen den Pensionsversicherungsträger kein Leistungsbegehren erhoben werden, sodass die bekämpfte Entscheidung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen war.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens liegt in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels dem Grund und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Für einen Billigkeitskostenzuspruch im Sinn der genannten Bestimmung ist erforderlich, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und zudem die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz rechtfertigt. Weil die Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen in ihrem Rechtsmittel nicht einmal behauptet und im Übrigen auch nicht aktenkundig ist, scheidet ein Kostenersatzanspruch bereits aus diesem Grund aus (Neumayr aaO § 77 ASGG Rz 13; RISJustiz RS0085829).
4. Da – wie bereits in Punkt 2.2.3 dieser Entscheidung angeführt – die Frage der Zumutbarkeit einer vom Versicherten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu fordernden Heilbehandlung stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, war die (ordentliche) Revision iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.
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