OLG Wien 8Rs101/25v

8Rs101/25vCourt of AppealMar 26, 2026

Full text

OLG Wien 8Rs101/25v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0080RS00101.25V.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6.5.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung von Pflegegeld ab 1.10.2024 gerichtete Klagebegehren ab.

Es traf folgende Feststellungen:

Der am ** geborene Kläger lebt mit seinem Vater in einem Reihenhaus. Im Wohnbereich sind Sanitäranlagen vorhanden, wie ein normal hohes WC und ein Bad mit barrierefreier Dusche und einem Duschsessel. Ein Geschirrspüler und eine Waschmaschine sind vorhanden. Das Haus ist ausgestattet mit einer Gas-Kombi-Therme und die Küche mit einem Gasherd. An Hilfsmitteln sind ein Rollator in Verwendung. Das Reihenhaus befindet sich im urbanen Umfeld. Die Entfernung zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels beträgt 400 m. Die Entfernung zur Apotheke und Arzt etwas über 1 km und Einkaufsmöglichkeiten finden sich in einer Entfernung von 400 m.

Beim Kläger besteht eine hypertensive Nephropathie mit hochgradiger Nierenfunktionsschwäche (Insuffizienz) Stadium G 5 bis dato konservativ behandelt, Zustand nach Nierenbiopsie vom 23.9.2024, Dialyse-Shunt-Anlage links kubital prophylaktisch am 24.10.2023 implantiert. Der Kläger leidet an refraktärem Bluthochdruck mit hochgradiger konzentrischer Herzmuskelverdickung und Endorganschäden unter mehrfacher anti-hypertensiver Therapie, an renaler Anämie (Blutarmut), ein gering reduzierter Linksventrikelfunktion, Vitamin D-Mangel, Hyperphosphatämie, chronischer Niereninsuffizienz Stadium V, hypertensive Retinopathie. Der Kläger hat dreimal die Woche Dialyse für etwa jeweils zirka vier Stunden.

Der Kläger benötigt Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sowie Unterstützung bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und der Pflege der Leib- und Bettwäsche.

Es besteht zeitweilige Harninkontinenz. Harninkontinenzeinlagen kann der Kläger selbst wechseln. Eine vollwertige warme Mahlzeit (für eine Person) bestehend zB aus Fleisch, Beilage und Salat kann durch den Kläger zur Gänze selbständig zubereitet werden. An- und Auskleiden und die Körperreinigung kann der Kläger selbst durchführen.

Der Zustand besteht seit Antragstellung.

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, aus den Feststellungen ergebe sich folgender Hilfs- und Betreuungsbedarf: Reinigung der Wohnung und der persönliche Gebrauchsgegenstände 10 Stunden, Pflege der Leib- und Bettwäsche 10 Stunden, Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden, gesamt 30 Stunden, womit der Kläger nicht den Pflegebedarf der Pflegestufe 1 erreiche.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Zum Antrag des Berufungswerbers, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, ist auszuführen, dass nach den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO eine solche Anberaumung nur stattzufinden hat, wenn der Berufungssenat dies im Einzelfall für erforderlich hält. Sonst erfolgt die Entscheidung über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Der Berufungssenat hält keine Beweiswiederholung, Beweisergänzung oder Erörterung des Vorbringens für erforderlich, weshalb dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht zu folgen war.

Mit der Beweisrüge bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen und begehrt statt dessen folgende: „Eine vollwertige warme Mahlzeit (für eine Person) bestehend zB aus Fleisch, Beilage und Salat kann durch den Kläger nicht zur Gänze selbstständig zubereitet werden.“

Wie auch die Berufung zugesteht, stützte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung auf das von ihm eingeholte und ihm nachvollziehbar erschienene Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, der den Kläger persönlich begutachtet und in sämtliche Befunde Einschau genommen hat.

Daran vermag die Berufung keine Bedenken zu erwecken. Ein über den festgestellten hinausgehender Hilfebedarf lässt sich dem, auch in der Verhandlung ergänzten Gutachten nicht entnehmen. Der Berufungswerber vermeint, dem Gutachten ließe sich keine Information über die mit der Verwendung eines Gasherdes einhergehende Gefahr für Leib und Leben des Klägers entnehmen, worauf sein Vater in der Verhandlung unter Hinweis auf seine fachkundige Laienrichtertätigkeit hingewiesen habe, wonach er Wahrnehmungen und Erfahrungswerte habe, dass flüssige Dinge in einen Gasherd hineinfallen würden, was gefährlich wäre, weshalb das Kochen von ihm durchgeführt werde. Diesem Beweisergebnis lasse sich entnehmen, dass es dem Kläger aufgrund der mit dem Kochen einhergehenden Gefahr nicht möglich sei, eine vollwertige Mahlzeit für sich selbst zuzubereiten.

Dass die Küche des Reihenhauses, in dem der Kläger wohnt, mit einem Gasherd ausgestattet ist, wurde festgestellt. Daraus lässt sich aber noch keine konkrete Gefahr für den Kläger entnehmen. Eine solche wurde auch vom beigezogenen Sachverständigen nicht angenommen. Im Übrigen lässt sich nicht einmal aus der Schilderung des Vaters des Klägers in der Verhandlung eine solche konkrete Gefahr für den Kläger ableiten. Dass Kochen mit einer Gasflamme bei unsachgemäßer oder ungeschickter Bedienung allenfalls eine Gefahr bergen kann, stellt schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine allgemeine, jedermann treffende Gefahr dar. Dass diese beim Kläger erhöht sein sollte, hat das Beweisverfahren nicht und nicht einmal konkret die Schilderung des Vaters des Klägers ergeben, insbesondere nicht, aufgrund welcher Einschränkung eine solche vorliegen sollte.

Es ist zwar verständlich, dass der Vater das Kochen für den durchaus gesundheitlich sehr belasteten Kläger übernehmen bzw für ihn mitkochen mag, doch muss sich die Einstufung ausschließlich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit orientieren. Der Einstufung ist immer nur das Maß des Notwendigen an Pflege zu Grunde zu legen ein darüberhinausgehendes, subjektives Pflegebedürfnis ist unerheblich.

Soweit die Berufung hier die (amtswegige) Einvernahme des Klägers als Partei zur Zubereitung der Mahlzeiten und zur Verwendung des Gasherds mangels Alternativen zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vermisst, macht sie inhaltlich einen Verfahrensmangel geltend. Ein solcher liegt aber nicht vor.

Dem Kläger wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, einerseits bei der Untersuchung unmittelbar durch den Sachverständigen als auch in der mündlichen Verhandlung, seine Beschwerden und Einschränkungen darzulegen und allfällige Fragen an den Sachverständigen zu richten. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Parteienvernehmung im sozialgerichtlichen Verfahren zur Klärung medizinischer Fragen regelmäßig entbehrlich, dies insbesondere dann, wenn der Kläger, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese beim gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände und Beeinträchtigungen zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte (SVSlg 44.343, 44.366, 44.382, 57.234 uva).

Zuletzt wendet sich die Berufung unter diesem Berufungsgrund noch gegen die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Feststellung, wonach der Hilfs- und Betreuungsbedarf des Klägers insgesamt 30 Stunden betrage. Folgende „Ersatzfeststellung“ wird begehrt: „Der Hilfs- und Betreuungsbedarf des Klägers erstreckt sich auf 65 Stunden.“ Diese gründe auf der zitierten Aussage des Vaters des Klägers zur Gefahr des Kochens am Gasherd. Auch habe der Kläger ausgesagt, dass er den 400m langen Rückweg von der Einkaufsstätte nicht bewältigen könne, da es bergauf gehe. Da gemäß § 1 Abs 4 EinstV für das Zubereiten von Mahlzeiten 1 Stunde pro Tag zu veranschlagen sei und bei der Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Min pro Tag zu veranschlagen seien, ergäben sich für die Zubereitung der Mahlzeiten 30 Stunden und für die Versorgung mit Lebensmitteln 15 Stunden, insgesamt sohin 65 Stunden.

Damit bekämpft der Kläger aber keine (dislozierte) Tatsachenfeststellung.

Die Frage, ob auf Grund bestimmter – festgestellter - körperlicher oder geistiger Einschränkungen ein Pflegebedarf besteht, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Nach einhelliger Auffassung bildet es daher eine Rechtsfrage und keine feststellbare Tatsache, ob und in welchem Umfang ein Pflegebedarf bejaht werden kann (Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 8.171f, 8.135 mwN).

Die für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen beruhen auf dem eingeholten Gutachten, dem das Erstgericht nach erfolgter ergänzender Erörterung nachvollziehbar folgen konnte. In der mündlichen Verhandlung wurde auch das selbständige Einkaufen für eine Person erörtert und vom Sachverständigen als gegeben erachtet. Im Übrigen sieht § 2 Abs 2 iVm Abs 3 EinstV für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens einen monatlichen fixen Wert von 10 Stunden vor. Selbst bei Annahme eines solchen Fixwerts an Pflegebedarf wäre daher für den Kläger nichts gewonnen, zumal - wie bereits dargelegt - der Kläger keiner Hilfe bei der Zubereitung der Mahlzeiten bedarf.

Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.

Mit der Rechtsrüge möchte der Kläger einen sekundären Feststellungsmangel geltend machen. Er habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er die Strecke hin zum Einkaufen bewältigen könne, die 400 m Rückweg allerdings nicht, da es bergauf gehe. Diese Aussage habe keinen Eingang in die Feststellungen gefunden. Es wäre festzustellen, dass er den Weg retour von der Einkaufsstätte nach Hause nicht zurücklegen könne. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen, dass er seine Einkäufe nicht selbst erledigen könne und daher diese durch den Vater erledigt werden müssten, widrigenfalls der Kläger der Verwahrlosung ausgesetzt würde. Bei den Lebensmitteleinkäufen handle es sich um Maßnahmen, die unter die Mobilität im engeren Sinne zu subsumieren seien, da es nicht darum gehe, den Kläger hiebei außer Haus zu begleiten, sondern ihm die Verrichtung dieser Tätigkeiten – insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass er den Rückweg nicht bewältigen könne - zur Gänze abzunehmen. Hiefür wären 15 Stunden pro Monat in Anschlag zu bringen.

Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043320 [T16]).

Das Erstgericht hat ausreichende und abschließend Feststellungen getroffen. Dass der Kläger Einkäufe für eine Person nicht selbst erledigen könnte, ergibt sich daraus nicht.

Im Übrigen ist erforderliche Hilfe beim Einkaufen nicht der Mobilitätshilfe im engeren Sinne (§ 1 Abs 2 EinstV) zuzuordnen. Ein solche umfasst die Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich (etwa schon 10 ObS 447/97a); sohin nicht das Einkaufen im außerhäuslichen Bereich. Dafür sieht § 2 EinstV vielmehr einen eigenständigen Pflegebedarf mit einem Fixwert von 10 Stunden monatlich vor. Ein Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im weiteren Sinne wurde vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt.

Wie zur Beweisrüge aufgezeigt, würde sich selbst bei Annahme eines Pflegebedarfs für Einkäufe im Ausmaß von 10 Stunden monatlich insgesamt noch kein einen Pflegegeldanspruch begründendes Ausmaß an Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden monatlich ergeben.

Damit war der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.

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