OLG Wien 31Bs97/26f

31Bs97/26fCourt of AppealApr 7, 2026

Full text

OLG Wien 31Bs97/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0310BS00097.26F.0407.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Spreitzer LL.M. in der Strafsache gegen A* B* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. März 2026, GZ **-37.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 3. März 2026, rechtskräftig seit 7. März 2026 wurde A* B* – im zweiten Rechtsgang - von den wider ihn erhobenen Vorwürfen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 34.3 und ON 35). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, der Angeklagte habe in ** C* D*-B*

I./ mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung bzw Unterlassung genötigt, und zwar

  1. am 17. März 2023, indem er sie mit der Hand gegen eine Wand gestoßen habe, um den Autoschlüssel und Zulassungsschein aus deren Handtasche zu entnehmen und sie am Wegfahren mit dem Auto zu hindern,

  2. am 16. Dezember 2024, indem er sie mit den Händen an den Schultern gepackt, gegen eine Türe geschubst, sie kraftvoll am rechten Handgelenk erfasst, aus dem Schlafzimmer gezerrt, mit der Faust mehrmals auf den Rücken geschlagen, sie in den Vorraum gedrängt, mit den Händen am Hals erfasst und gewürgt habe, um sie zum Verlassen des Zimmers, in dem sich der gemeinsame Sohn E* befand, zu veranlassen,

II./ am Körper verletzt, und zwar im Zuge der zu Punkt I./2) dargestellten strafbaren Handlung, wodurch die Genannte Kratzer und Rötungen am rechten Handgelenk, am Rücken und am Hals erlitt habe.

Am 11. März 2026 begehrte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* B* – unter Voralge eines detaillierten Kostenverzeichnisses über insgesamt 14.951,25 Euro beinhaltend einen Erfolgszuschlag von 4.153,13 Euro - die Zuerkennung eines Pauschalbeitrages von 13.000 Euro (ON 36.2 und ON 36.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beitrag zu den Verteidigungskosten mit 6.000 Euro bestimmt. Damit entsprach der zuerkannte Pauschalbetrag (unter Außerachtlassung des Erfolgszuschlages) etwas weniger als zwei Drittel der laut vorgelegtem Kostenverzeichnis tatsächlich entstandenen Verteidigungskosten.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B*, mit der er eine Erhöhung des Beitrags zu den Kosten des Verteidigers auf 13.000 Euro begehrt (ON 38.2).

Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Betrag von 13.000 Euro nicht übersteigen. Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.

Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 6 sowie Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 6.500 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8).

Im gegenständlichen Fall war der im Ermittlungsverfahren noch unvertretene Freigesprochene ab 23. Jänner 2025 anwaltlich vertreten (ON 8.2). Soweit prozessrelevant nahm sein Verteidiger im ersten Rechtsgang an der dreistündigen Hauptverhandlung teil (ON 15.15), in der der Angeklagte und drei Zeuginnen befragt wurden und ein Gutachten zu den Verletzungsfolgen erstattet wurde. Die Verteidigung brachte in Vorbereitung auf die Hauptverhandlung einen prozessrelevanten Schriftsatz ein (ON 12.2), führte die in der Hauptverhandlung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche angemeldete Berufung aus ( ON 15.15, 62 und ON 18.2), der in puncto Schuld Folge gegeben wurde (ON 22.3) und erstattete im Rechtsmittelverfahren eine Stellungnahme zur Äußerung der Oberstaatsanwaltschaft (ON 22.5)

Im zweiten Rechtsgang brachte der Verteidiger Anträge auf Akteneinsicht (ON 25.2) und Terminverlegung (ON 31) ein und nahm an der ca eine Stunde und 20 Minuten dauernden Hauptverhandlung teil, in der drei weitere Zeugen befragt wurden (ON 34.3).

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen das am 3. März 2026 verkündete Urteil kein Rechtsmittel und dieses erwuchs am 7. März 2026 in Rechtskraft (ON 34.3 und ON 35).

Davon ausgehend ist das konkrete Ermittlungs- und Hauptverfahren im Vergleich zu anderen Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts vom Aufwand her als leicht überdurchschnittlich zu betrachten, die zu lösende Tat- und Rechtsfrage war aber angesichts des konkreten Vorwurfs – zwei Lebenssachverhalte, bei denen insgesamt drei strafbare Handlungen zum Nachteil der Ex-Ehegattin verwirklicht worden sein sollen – weder als schwer, noch als komplex zu betrachten.

Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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