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10Bs74/26t•OLG Linz 10Bs74/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Beschwerde der B* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. März 2026, Bl* - 5, entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. März 2026, Bl*, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin B* auf Fortführung des gegen A* zu St* der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verdachts des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 erster Fall StGB geführten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen. Unter einem wurde ihr die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen (ON 5).
Gegen den Kostenausspruch richtet sich die Beschwerde der Genannten (ON 7).
Die Beschwerde ist verspätet und daher unzulässig:
Der in Rede stehende Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2026 elektronisch zugestellt. Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde wurde zwar mit 10. März 2026 datiert, jedoch erst am 25. März 2026 zur Post gegeben (ON 7).
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde – soweit hier von Bedeutung - binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen, wobei jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, bei der Fristberechnung nicht einzurechnen ist (§ 84 Abs 1 Z 3 StPO).
Der Lauf der Rechtsmittelfrist hat somit am 7. März 2026 (0.00 Uhr) begonnen und am 20. März 2026 (24.00 Uhr) geendet, zumal Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag ohne Einfluss auf Beginn und Lauf der Frist sind (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO).
Die erst am 25. März 2026 postalisch versandte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sie auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen wäre. Die Kostentragungspflicht ist eine ausdrücklich gesetzlich determinierte Folge, die unabhängig von den einer Zurück- oder Abweisung eines Fortführungsantrags zugrunde liegenden – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO) – Umständen eintritt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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