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1Ob41/26z•OGH 1Ob41/26z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. WesselyKristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Nc 8/25s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers W*, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 11. Dezember 2025, GZ 4 Nc 15/25z2, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1]Der Antragsteller erhob (zum wiederholten Mal) einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage wegen vermeintlichen Fehlverhaltens der Organe des Landesgerichts Linz.
[2]Das Landesgericht Linz legte den Akt dem Oberlandesgericht Linz nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3]Das Oberlandesgericht Linz bestimmte mit Beschluss vom 11. 12. 2025 das Landesgericht Ried im Innkreis als zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage zuständig.
[4]Mit Eingabe vom 4. 1. 2026 erklärte der Antragsteller unter anderem unter Anführung dieses Beschlusses, „Rekurs … ohne Einschränkung des Anfechtungsgegenstands“ zu erheben.
[5]Der Rekurs des Antragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[6]1. Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des ihm im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden. Da der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche aus einem behaupteten Fehlverhalten von Organen des Landesgerichts Linz ableitet, entsprach die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Delegierung an ein anderes Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz dieser Rechtslage.
[7]2. Der Rekurswerber nennt keinen Grund, aus dem die angefochtene Entscheidung gegen § 9 Abs 4 AHG verstoßen haben soll. Überhaupt lässt seine Eingabe nicht erkennen, weshalb er sich durch den Delegierungsbeschluss für beschwert erachtet.
[8]3. Seinem Rechtsmittel ist daher kein Erfolg beschieden.
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